Art. 19 ff. BMW; settlement in the place of work under housing shortage conditions: a person may claim settlement at the work location not only when strictly dependent on that place, but also when the former residence entails substantial disadvantages for professional activity, such as significant commuting loss or lack of suitable transport connections. The need for increased living space, in particular upon marriage or reconstitution of a household, must also be taken into account, since the availability of housing is then required in any event. Where both factors coincide, settlement may be refused only if the resulting burden from remaining at the former residence is still acceptable; otherwise the refusal must be annulled (consid. 1-2).
262 Staatsrecht. Aux termes de l'art.l0l CPS, est reputee contravention l'infraction passible des arrets ou de l'amende ou exclusi- vement da l'amanda (art. 101). Or, d'apres la loi federale sur les maisons da jeux, la pramiere.infraction a cette loi n'est punie que da l'amende etdoit etre ainsi qualifiee contravention. La condamnation prononcee par le Tribunal de police de Lausanneie 5 novenibre 1937 na pouvait done etre retenue pour motiver l'expulsion. du recourant et l'arrere attaque doit par consequent etre annuIe. Le Tribunal prononce: Le recours est admis et l'arrere du Conseil d'Etat du canton de Geneve du 20 avril 194:8 confirmant la decision d'expulsion prononcee par le Departement de justice et police de ce meme canton le 19 novembre 1940 est annuIe. 49.' Urteil vom 14. Oktober 1948 i. S. Wiesmann gegen Gemeinde Weinfelden und Regierungsrat des Kantons Thurgau. Beschränkung der Freizügigkeit wegen Wohnungsnot, Art. 19 ff. BMW.: Wer vermehrten Wohnrarun'in Anspruch nehmen muss, hat jedenfalls dann, wenn mit dem bisherigen Wohnsitz nicht unerhebliche Unzukömmlichkeiten für die Berufsausübung ver- bunden sind, Anspruch auf Zuzug an den Arbeitsort. Restriction de la liberre d'etablissement en raisOn de la pßnurie de logements, art. 19 sv. APL.: Velui qui prouve avoir besoin d'un logement plus grand a e droit de s'etablir a l'endroit ou il exerce son activiM, lorsque les inconvenients qu'll a eprouves dans l'exercice de sa profession au lieu du precooent domicile se sont reveles d'une certaine importance. Limitazione deUa liberta di domicilio e di dimora a motivo deUa penuria di alloggi,art. 19 sgg. DPA: Colui che ha bisogno di un alloggio piu grande ha il diritto di stabilirsi nel luogo dove lavora, se il domicilio presente offre degl'inconvementi rilevanti per l'esercizio delm professions. A. -Der Beschwerdeführer wohnte bisher in Müllheim (Thurgau) bei seinen Eltern. Das Dorf Müllheim liegt von der SBB-Linie Frauenfeld-Romanshorn etwa 20-25 Minuten entfernt. Die Bahnfahrt nach Weinfelden nimmt 9 Minuten, Niederlassungafreiheit. N0 49.
diejenige nach Frauenfeld 4 Minuten mehr in Anspruch. Ausserdem liegt Miillheim an der Postautolinie Müllheim - Ermatingen. Der Beschwerdeführer arbeitet als sog. Ser- vice-Mechaniker im Dienst der Firma Hoover-Apparate A.G. in Zürich. Er hat die Kundschaft der Firma in der Ostschweiz, hauptsächlich im Kanton Thurgau zu besu- chen. Für die Reise benützt er di Bahn. Im April 1945 ersuchte Wiesmann den Gemeinderat von Weinfeiden um die Nieder1assung. Er begründete das Gesuch damit, er gedenke sich in nächster Zeit zu verehe- lichen und seinen künftigen Wohnsitz nicht nur im eigent- lichen Zentrum seines Arbeitsgebietes, sondern auch an einem Orte zu nehmen, der ihm das Aufsuchen der Kund- schaft im Hinblick auf bessere Zugsverbindungen ohne grössere Zeitverluste ermögliche. Das Gesuch wurde abge- wiesen, ebenso ein weiteres Begehren vom 5./24. Mai. Am 8. Juni 1948 verehelichte sich Wiesmann und mietete in Weinfelden eine Wohnung. Doch wies der Regierungsrat des Kantons Thurgau die Beschwerde Wiesmanns gegen die Niederlassungsverweigerung mit Entscheid vom 3. Au- gust 1948 ab, im wesentlichen mit der Begründung: Wenn auch Weinfelden wahrscheinlich der für die Tätigkeit des Beschwerdeführers bestgelegene Ort sei, so sei der Gesuch- steller doch nicht unbedingt darauf angewiesen, sich dort niederlassen zu können. Er könne vielmehr seinem Beruf von mancher andern Gemeinde aus nachgehen. Die damit verbundenen Unzukömmlichkeiten seien nicht derart, dass sie eine unzumutbare Beeinträchtigung der Erwerbstätig- keit des Beschwerdeführers darstellen würden. B. -Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird bean- tragt, den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben. Zur Begründung wird im wesentlichen angebracht: In Müll- heim habe der Beschwerdeführer keine Wohnung gefunden, wohl aber in Weinfelden. Daraus, dass sich der bisherige Familienaufenthalt in Müllheim befunden habe,ergebe sich übrigens keine Pflicht des Beschwerdeführers, daselbst Wohnsitz zu nehmen. Er könne innerhalb seines Tätig-
264 Staatsrecht. keitsgebietes wohnen, wo er eine Wohnung finde, und sei daher befugt, die Niederlassung in Weinfelden zu ver- langen, das auch für die Berufsausübung der geeignetste Ort sei. In einer andern Gemeinde bestehe keine Aussicht, die Niederlassung zu erhalten. O. -Der Regierungsrat des Kantons Thurgau und der Gemeinderat von Weinfelden beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Dorf und Station praktisch nicht in Betracht). Schon dies bedeutet, besonders während der kalten Jahreszeit oder bei schlechter Witterung, eine merkliche Unzukömmlich- keit. Dazu kommt, dass dem Beschwerdeführer von der Station Müllheim-Wigoltingen keine direkten Züge zur Verfügung stehen. Um Schnellzüge oder Seitenlinien (Mit- telthurgaubahn usw.) zu erreichen, müssen zunächst andere Stationen aufgesucht werden. Es kann daher nicht in Abrede gestellt werden, dass die für den Beschwerdeführer mit dem Wohnort MüllheiID. verbundene Zeitversäumnis durch Wohnsitznahme in Weinfelden erheblich vermindert und ihm die Berufsausübung auch deshalb wesentlich erleichtert würde, weil er von Weinfeiden aus den An- schluss an direkte Züge, an die Strecke Kreuzlingen-Wil- Wattwil und damit auch eine bessere Verbindung mit der Linie Winterthur-St. Gallen-Rorschach hätte. Das wird auch vom Regierungsrat nicht bestritten, sondern im angefochtenen Entscheid anerkannt, wenn dort ausgeführt wird Weinfelden wäre für die Tätigkeit des Beschwerde- fühnrs wahrscheinlich der bestgelegene Ort. Dass dieser darauf nicht unbedingt angewiesen ist, worauf der Re- gierungsrat abstellen will, ist unerheblich. Art. 19 f. BMW verlangt kein solches unbedingtes Angewinsensein auf einen bestimmten Ort, sondern bezeichnet die Niederlassung schon als gerechtfertigt, wenn dort das Wohnen bloss angezeigt ist. 2. - Ob die für den Beschwerdeführer mit dem bisherigen Wohnort verbundenen Nachteile so erheblich sind, dass sie für sich allein die Niederlassung in Weinfelden zu . rechtfertigen vermöchten, kann jedoch dahingestellt blei- ben. Wenn zu entscheiden ist, ob die Niederlassung zu erteilen ist in der Gemeinde der Berufsausübung, oder, wenn diese sich nicht auf eine einzelne Gemeinde be- schränkt, im Zentrum des Tätigkeitsgebietes, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu berücksichtigen, ob der Gesuchsteller vermehrten Wohnraum in Anspruch
nehmen muss, also eine Wohnung benötigt, wo er bisher mit einem einzelnen Zimmer auskam oder bei Angehörigen wohnen konnte. Das ist regelmässig der Fall, wenn der Gesuchsteller, der bisher bei Angehörigen wohnte, sich verehelicht, oder wenn er mit Eltern, Kindern oder Ge- schwistern, von denen er sich getrennt hatte, die Familien- gemeinschaft wieder aufnehmen will. Die Berücksichtigung dieses Umstandes erscheint als gerechtfertigt deshalb, weil bei vermehrtem Wohnbedarf in der in Betracht fal- lenden Gemeinde ohnehin eine weitere Wohnung zur Ver- fügung gestellt werden muss. Besteht sowohl in der bis- herigen Wohngemeinde als in der Gemeinde der Berufs- tätigkeit Wohnungsnot, so ist es gegeben, dass der Ge- suchsteller die Wohnung dort bezieht, wo die Niederlas- sung im Hinblick auf die Berufstätigkeit als angezeigt er- scheint. In den bisher vom Bundesgericht beurteilten Fällen (Urteile vom 2. Oktober 1947 i. S. Beffa und i. S. Rothenbühler) lagen freilich noch mehr als beim Beschwer- deführer andere Gründe vor, die für die Niederlassung am Tätigkeitsort sprachen. Dass sich jene Beschwerdeführer verehelichen wollten, wirkte sich als einer der Gründe aus, die für den Zuzug sprachen. Es brauchte daher nicht ent- schieden zu werden, ob die Erwägung, der vermehrte Wohnbedarf müsse aus dem dargelegten Grunde berück- sichtigt werden, nicht dazu führt, den Anspruch auf Nie- derlassung auch anzuerkennen, wenn sich aus der Bei- behaltung des bisherigen Wohnsitzes keine merklichen Schwierigkeiten ergeben. Die Frage kann auch heute offen bleiben. Denn dass der Beschwerdeführer, der bisher bei den Eltern gewohnt hat, nunmehr eine eigene Wohnung benötigt, muss jedenfalls in Verbindung mit den unter Erwägung 1 hievor geschilderten Verhältnissen genügen, um die Niederlassung in Weinfelden zu rechtfertigen. Dafür spricht zudem, dass sich die Unzukömmlichkeiten bei Niederlassung der Familie in Müllheim noch vermehren würden, weil sie sich auch für die Familiengemeinschaft ungünstig auswirken müssten. Indem der Regierungsrat Doppelbesteuerung. N0 50.
diese besondern Verhältnisse nicht berücksichtigt und dem Beschwerdeführer die nachgesuchte Niederlassung auch auf den Zeitpunkt der Verehelichung verweigert hat, hat er einen Umstand übersehen, der beim Entscheid hätte gewürdigt werden müssen, was zur Aufhebung des Ent- scheides führt. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird.gutgeheissen und der Gemeinderat von Weinfelden angewiesen, dem Beschwerdeführer die Niederlassung zu erteilen. IV. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLJ.i1 IMPOSITION 50. Urteil vom 28. Oktober 1948 i. S. Jozi gegen Kantone Hern und 'SehaifhauScn. Doppelbesteuerung; Verwirkung des kantonalen Bestf!/uerungsrechts bei verspäteter Veranlagung: