Exclusively charitable purpose; tax exemption for economic or social institutions. A housing cooperative does not meet the requirement of exclusive charity where member capital is remunerated by dividends, even if limited by statute, and capital is repaid from operating revenues. The decisive criterion is a narrow concept of charity requiring activity and sacrifice directed solely to public welfare, not merely the promotion of a social objective or a particular population group (consid. 1-3). Where the income from the entire assets serves the capital yield, a partial exemption for residual assets is likewise excluded.
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. punto, 10 stesso ordinamento che prevedeva l'art. 14 cp.
DSN I. E di meddiana evidenza ehe l'art. 11 DSN 11 (la Commissione eantonale di ricorso ha citato per isvista l'art.26 DSN I) disciplina soltanto il calcolo deI valore d'una rendita vitalizia, 8empre ehe essa sia 80ggetta al 8acrificio in virtu dell'art. 5 ep. 1 DSN 11. 1l Tribunale lederale pronuncia : Il ricorso e accolto. Di conseguenza, la deCisione quere- lata e annullata e il ricorrente e esente dal nuovo sacdficio per la difesa naZionale. 58. Auszug aus dem Urteil vom 13. JuJi-:1948 i. S. Gesellschaft für Arbeiterwohnungs-Fürsorge in St. Gallen und Umgebnng gegen Steuer-Beknrskommission des Kantons St. Gallen. Wehropjer: Eine GeselIscnft fii; gemeinnützigen Wohnungsbau, deren GeselIschaftskapltal bIS zu 4 7'2 % verzinst und aus den Ertrnissen des Betriebes zuruckbezahlt wird, erfüllt die v: oraussetzungen für eine Befreiung wegen Gemeinnützigkeit rocht. Sacrif1,ce de dBjense nationale: Une socieM d'utilite publique ayant po but la construction de logements, mais dont le capital somal est rep.te par l service d' h:Mret annuelde 4 7'2 % prel sur le prodUlt de nnxpIOltatlOn, ne remplit pas les C0Il:ditlODS prenes pour l'exoneration accordee aux corpo- ratIons et etablIssements ayant un but de pure utiliM publique. Sacrifi,cio per u:-difesa nazionale : Una soeieta di pubbliea utilitiL ehe ha fer ISCOPO la eostruzione di alloggi, ma il cui capitale frutta I eresse annuo deI 4 7'2 % prelevato sul prodotto dell'esermzlO, non soddisfa alle eondizioni previste per l'esen- zione di eorporazioni e istituti d'utilita pubblica. A. -Die Gesellschaft für Arbeiterwohnungs-Fürsorge ist im Jahre 1903 auf Initiative der Gemeinnützigen Gesellschaft der Stadt St. Gallen als Genossenschaft errichtet worden, um dem damals zufolge Hochkonjunktur in der Indu,strie eingetretenen Mangel an Arbeiterwohnun- gen zu begegnen und allgemein zur Sanierung der Wohn- verhältnisse minderbemittelter Bevölkerungskreise in St. Gallen und Umgebung beizutragen. Nach den in dem Bundesrechtliche Abgaben. N0 58.
hiermassgebenden Zeitpunkt geltenden Statuten vom L Dezember 1924 ( 2) setzt sie sich zum Zweck, durch Erstellung oder Erwerbung von Häusern und Abgabe billiger und gesunder Wohnungen die Wohnungssorgen der unbemittelten Bevölkerung nach Möglichkeit zu mildern. Solange die Gesellschaft besteht, sind die zu diesem Zwecke gebauten oder erworbenen Häuser unverkäuflich und dürfen ihrer Bestimmung niemals entfremdet werden . Mitglieder sind die Eigentümer von Anteilscheinen ( 31); Diese sind unkündbar und werden n11r im Falle der liqui- dation oder im Wege der in den Statuten näher geordneten Kapitalherabsetzung zurückbezahlt, höchstens Zlim Nomi- nalwert ( 5 und 19); sie werden, soweit die Jahreser- gebnisse dies zulassen, bis zu 4% % verzinst ( 15). (In den ursprünglichen Statuten war der zulässige HöchstZins auf 3 % % festgesetzt.) Im Falle der Liquidation der Gesell- schaft fällt das nach Rückzahlung des Anteilscheinkapitals verbleibende Vermögen an die Politische Gemeinde St. Gallen, wobei seine ursprüngliche Bestimmung zu wahren ist ( 19, Abs. 1). Das Grundkapital war ursprünglich zu mild, 2/
von der Politischen Gemeinde, von der eJrtsbürgergemeinde und vom Kaufmännischen Direktorium St. Gallen, zu rund 1/
von den an den Bauten beteiligten Bauunternehmern und von den Lieferanten von Baumaterialien aufgebracht worden. Durch Auslosung und Rückkauf von Anteil-' scheinen ist es bis Ende 1941 erheblich herabgesetzt worden. Es befindet sich nunmehr im wesentlichen in den Händen der drei erwähnten Korporationen; die Betei- ligung privater Hand ist auf einen praktisch verschwin- denden Betrag zurückgegangen. Die Gesellschaft hatte im Hagenbuch (St. Fiden) 20 Wohnhäuser mit 124 Woh- nungen erstellt. Im Jahre 1945 hat sie mit Unterstützung der Politischen Gemeinde St. Gallen und unter Inanspruch- nahme der Subventionen für Arbeitsbeschaffung weitere drei Wohnblöcke mit 36 Wohnungen errichtet (Kolonie Buchwald).
:HO Verwaltungs-und Disziplinarrecht. DasAnteilscheinkapital ist in den Jahren 1907-1926 im Rahmen des in den ursprünglichen Statuten vorgesehenen Zinssatzes verzinst worden, 1907-1913 und 1921-1926 mit 3% %, 1914 und 1915 mit 2%,1916 mit 2, 1919 und 1920 mit 3% ; inden Jahren 1917 und 1918 blieb es zinslos. Nach der Statutenrevision von 1924 wurden 1927-1929 4% und 1930 bis 19464% % ausgerichtet. , B. -Die Gesellschaft für Arbeiterwohnungen ist für ihr Vermögen zum neuen eidgenössischen Wehropfer ein- geschätzt worden. Ein Begehren um Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit wurde abgewiesen, zuletzt durch Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission vom 14. Februar 1948. O. -'-Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichts ... beschwerde mit dem Antrag, die Gesellschaft für Arbeiter- wohnungen von der Pflicht zur Entrichtung des Wehr- opfers zU befreien:. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei von Anfang an von Kanton,1Gemeinde und Bund Steuerfreiheit zuerkannt worden. In der Folge habe die Gesellschaft dann allerdings der mit 'Steuern schwer belasteten Gemeinde Tablat gegenüber freiwillig und trotz Anerkennung der Gemein- nützigkeit Fr. 30,000.-, später Fr. 100,000.-Vermögen versteuert. Die'Genossenschaft habe ausschliesslich gemein- nützigen Charakter. ,Dass das Anteilscheinkapital in den letzten 10-'15 Jahren zu einem bescheidenen Satze ver- zinst wurde, spreche'nicht dagegen. Es komme darauf an, zu welchem Zwecke die Genossenschaft gegründet worden sei, zu welchem Zwecke die Mittel verwendet werden und wohin das Vermögen fliesse, wenn die Genossenschaft aufgelöst werde., Das sei die Stadt St. Gallen, 'die ver- pflichtet sei, das Vermögen einem gleichartigen gemein nützigen Zwecke zuzuführen. Das Requisit der ausschliess- lichen Gemeinnützigkeit ergebe sich auch daraus, dass die Genossenschaft neuerdings die Wohnkolonie Buchwald mit 36 Wohnungen zu Mietzinsen von 900-1100 Fr. für 3 und 4-Zimmerwohnungen unter Einsetzung ihres ganzen BundesreChtliche Abga.ben. N° 58.
Vermögens errichtet habe. Sie sei daher der Auffassung, dass nach der Entstehung, der Geschichte und der mehr als 40-jährigen Tätigkeit der Genossenschaft und nach ihrer Zusammensetzung der ausschliesslich gemeinnützige Charakter gegeben sei. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung:
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. wirtschaftlichen Institutionen, die . von gemeinnützigen Gesellschaften unter dem Gesichtspunkte der Förderung des allgemeinen Wohls angeregt oder eingesetzt sind, die Steuerfreiheit nur dann zugestanden, wenn jenes besondere Merkmal ausschIiesslicher Gemeinnützigkeit erfüllt ist. Gemeinnützige Sparkassen z. B. sind nicht steuerfrei (BGE 69 I S. 49 ; 64 I S.327). Massgebend ist dabei, dass solchen Institutionen Gemeinnützigkeit in dem umschrie- benen, engeren Sinne fehlt. 2. -Es ist nicht zu bestreiten, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in einem weiten Sinne als gemein- nützig angesprochen werden kann. Sie gehört zweifellos zum gemeinnützigen Wohnungsbau , d. h. zu demjenigen Wohnungsbau, der nicht einen Gewinn oder eine Kapital- anlage oder die Befriedigung eines eigenen Wohnungs- bedürfnisses zum Gegei:tstandehat, sondern ausschliesslich . der Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses Dritter, meis- tens von wirtschaftlich Schwachen dient. Allein als ausschIiesslich gemeinnützig im Sinne von Gesetz und Praxis kann die Tätigkeit der Beschwerde- führerin bestimmt nicht bezeichnet werden. Das ist schon ausgeschlossen durch die Tatsache, dass die Beschwerde- führerin mit Ausnahme von zwei Jahren seit der Gründung auf ihrem Genossenschaftskapital immer eine Dividende ausgerichtet hat und zwar seit 1930 ununterbrochen von 4% %, dem statutarisch höchstzulässigen Betrag. Wer sein Kapital zu 4% % Zins zur Verfügung stellt, kann das zu einem gemeinnützigen Zwecke tun, aber ausschIiesslich gemeinnützig handelt er dabei nicht. Dazu kommt, dass vom ursprünglichen Genossenschaftskapital bis heute Fr. 143,000.-zurückbezahlt worden sind. Das war nur dadurch möglich, dass die Mieten entsprechend hoch angesetzt wurden. Wer sich sein Kapital von den Nutz- niessem der gemeinnützigen Institution )J zurückzahlen lässt, um schIiesslich ohne Kapitalbeteiligung Eigentümer der Gesellschaftsaktiven zu werden handelt sicher nicht ausschIiesslich gemeinnützig.' . Bundesrechtliohe Abgaben. N° 59.
, Bei dieser Sachlage sind alle Einwendungen, die gegen die Besteuerung erhoben werden (beinahe ausschIiessliche Beteiligung öffentlich-rechtlicher Körperschaften am Genos- senschaftskapital, unentgeltliche Geschäftsführung durch die Organe, Betreuung mit neuen Aufgaben des Wohnungs baues, Billigkeit der Wohnungen, bisherige teilweise Befreiung V9n Gemeinde und Kantonssteuern), unbehelf- lieh. Sie vermögen wohl eine Gemeinnützigkeit im weitem Sinn, nicht aber im allein massgebenden engem Sinn zu begründen. 3. -Aber auch eine teilweise Steuerbefreiung, nämlich für das nach Abzug des Genossenschaftskapitals verblei- bende Vermögen, kann nicht in Frage kommen. Für die Verzinsung des Kapitalkontos wird der Ertrag des gesamten Vermögens der Genossenschaft verwendet, und es gelten ungeachtet allfälliger buchmässiger Ausscheidungen für das gesamte Genossenschaftsvermögen dieselben statuta- rischen Vorschriften. 59. Arrt t du 22 oetobre 1948 dans la cause Caisse publique de .prt ts sur gages du Canton de Geneve contre Administration fMerale des eontributions. Imp8t sur 1e luxe. Art. 7 AlL : Les etablissements qui ont pour but de prater sur gages sont assujettis a l'impöt su: le luxe mnme si ce sont des institqtions publiques non destmoos a realiser des benefiees. Luxu88teuer: Unternehmungen des Pfandleihgewernes ind für ihre Lieferungen von Llixuswaren !uxussteuerpflicntJg, a.ueh wenn sie in der Form öffentlichrechthcher, ohne GewmnabslCht betriebener Anstalten organisiert sind. Impo8ta 8'Ut lU880. Art. 7 DIL : Gl'istituti di prentiti a pegr;? on assoggettati a.ll'imposta sullusso .anche se. SI trat.ta ?lStltutl pubblini ehe non si propongono di eonsegmre degli utili. A. -La Caisse publique de prets sur gages est un etablissement de droit pubIic place sous le contröle de l'Etat de Geneve et benef1ciant de sa garantie. Elle a