über den Äffenrainweg seit unvordenklicher Zeit ein
öffentliches Fusswegrecht
ausgeübt worden sei, wie auch
die Annahme, dass eine Berufung auf diese Ausübung
durch die Nichteintragung' des Fnsswegrechts in die
Strassenklassifikationsregister von 1889 und 1923 nicht
ausgeschlossen werde, kann aas Bundesgericht nur unter
dem Gesichtspunkt der Willkür überprüfen, da. es sich
hiebei
um die Auslegung und Anwendung kantonaler
Rechtssätze, sowie die Würdigung der tatsächlichen Ver-
hält1iisne und Beweismittel handelt (BGE 57 I 210;
60 I 273 ; 69 I 240). Willkürlich sind aber jene Annahmen
nicht (wird näher ausgeführt).
VI. VERFAHREN
PROC:EDURE
13. Auszug aus dem Urteil vom ö. Februar 1948 i. S. Staat
Aargau gegen Gebrüder Wächter.
Legitimation zur 8taat8roohtlichen BeBChwerde.
Wenn sich der Staat als Korporation auf den Boden des Privat-
rechts begibt und andern Rechtssubjekten als gleichgeordnete
Partei gegenübertritt, so ist er berechtigt, Urteile seines eigenen
Obergerichtes aJJ.ZUfechten.
QualiU pour former un rooour8 dß droit public.
Lorsque l'Etat comme collectivite se place BUr le terrain du droit
prive et qu'il entre en' rapport avec d'autres sujets de droit
sur un pied d'egalite, il est recevable a attaquer les jugements
de ses propres tribunaux.
Ve8te per interporre un mor8o di diritto pubblico.
Quando 10 Stato come ente collettivo si mette sul terreno deI
diritto privato ed entra in renone con altri soggetti giuridici
su un piede d'uguaglianza., ha veste per impugnare le sentenze
dei suoitribunali. -
Aus dem Tatbestande:
Die Relrursbeklagten sind Inhaber eines ehehaften
Wasserwerkes an der Wigger, für das sie keine Wasser-
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1..
Verfahren. N° 13. In
rechtszinsen zu entrichten haben. Nach Messungen und
Schätzungen eines durch den Regierungsrat bestellten
Experten, die im Jahre 1857 vorgenommen wurden, an-
erkannte der Staat eine mittlere Bruttowasserkraft von
28,15 PS als ehehaft. Als die Rekursbeklagten im Jahre
1929, ohne den Oberwasserkanal zu verändern, 2 Wasser-
räder durch ein neues Wasserrad und eine Turbine ersetz-
ten, nahm der kantonale Wasserrechtsingenieur an, die
mittlere Leistungsfahigkeit
der Werkes habe sich um
6,65 PS erhöht. Gestützt hierauf verlangte der Regierungs-
rat für die zusätzlich genutzte Wasserkraft von 6,65
PS einen jährlichen Wasserrechtszins von Fr. 42.-. Die
,Relrursbeklagten erhoben Einsprache mit der Begründung,
dass ihr ehehaftes Wasserrecht die gesamte durch den
Oberwasserkanal zufliessende Wassermenge umfasse. Der
Regierungsrat wies ihr Begehren ab, stellte aber fest, dass
er zur streitigen Frage nur als Partei Stellung nehmen
kÖmie, da der privatrechtliche Oharakter der ehehaften
Wasserrechte zur. Folge habe, dass sie im Falle ihrer
angeblichen Verletzung auf gleiche Weise wie jedes andere
Privatrecht auf dem Zivilwege geltend zu machen seien.
Hierauf reichten die Rekursbeklagten am 12. Mai 1942
beim Bezirksgericht Aarau eine Klage gegen den Staat Aar-
gau ein, worin sie die gerichtliche Feststellung verlangten,
dass
der Staat zti. Unrecht für angeblich zusätzliche
Wasserbenutzung
Wasserrechtszinsen von ihnen erhebe.
Das Bezirksgericht
Aarau und das Obergericht des Kan-
tons' Argau hiessen die Klage gut.
Mit staatsrechtlichem Rekurs ersucht der Staat Aargau,
das Urteil wegen Verletzung von Art. 4 BVaufzuheben.
Die Rekursbeklagten beantragen, auf die Beschwerde
nicht einzutreten, ev. diese abzuweisen. Sie machen
u. a. geltend, der Rekurrent rufe das Bundesgericht an,
um Wasserrechtszinsen zu erhalten. Der staatsrechtliche
Rekurs könne
aber nicht ohne Entartung den fisk.alischen
Interessen des Gemeinwesens dienstbar gemacht werden.
Aua den Erwägungen:
Dem Rekurrenten-kann die Legitimation zum vor-
liegenden staatsrechtlichen Rekurse nicht abgesprochen
werden. Als Inhaber der ö.fientlichen Gewalt ist zwar der
Staat zum staatsrechtlichen Rekurse nicht legitimiert;
denn dieser Rechtsbehelf ist nach seiner Umschreibung
m Verfassung und Organisationsgesetz bestimmt zum
Schutze des Einzelnen, einer physischen oder juristischen
Person,
gegen Übergriffe der öffentlichen Gewalt und
kann daher nicht dazu benutzt werden, um umgekehrt
Entscheidungen anzufechten, die
gegen den . Staat als
Träger dieser Gewalt ergangen sind (BGE 48 I
S. 108;
60 I S: 231; 66 I S. 74, 261 f. ; 72 I S. 21 ; BIROHMEIER,
Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der
BundesrechtspHege, Ärt. 88, B 5 c, S. 364). Dagegen
muss dem Staate die verfassungsrechtliche ParteiIahigkeit
dann zuerkannt werden, wenn er. sich als Korporation
auf den Boden des Privatrechts begib.t und im gewöhn-
lichen Rechtsverkehr' andern Rechtssubjekten als gleich-
geordnete Parlei gegenübertritt (Urteil des Bundesgeric4ts
i.
S. Politische Gemeinde Jona vom 30. April 1945, S. 6;
BmoimEnm, 1. c., Art. 88, B 5, S. 362; KmCHHOFER,
Über die Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs, in
ZSR n. F.55S. 176). In einem solchen Falle kann ein
Kanton allch das Urteil seines eigenen Obergeriohts
anfechten ;
er beschwert sicn damit nicht über sich selbst ;
denn das Gericht ist Organ des Staates als der obersten
Rechtsgemeinschaft,
nicht aber des Staates als Privat-
rechtssubjekt (KmCHHOFER in SJZBd. 30 S. 240). Im.
vorliegenden Prozesse ist aber der Rekurrent den Rekurs-
beklagten auf dem Boden -des Privatrechts als gleich-
geordnete
Partei. gegenübergetreten. Wohl ging das
Klagebegehren der Rekursbeklagten auf Feststellung, dass .
der Rekurrent von ihnen keine Konzessionsgebühren
(recte :
Wasserrechtszinse) für die angeblich in ihrem
ehehaften Wasserwerk zusätzlich benützte
Wasserkraft
Verfahren. N0 13.
verlangen dürfe, also auf Feststellung, dass eine ö:ffent-
lichrechtliche
Abgabe nicht geschuldet' werde .. Doch die
Parteien waren darüber einig, dass die Entscheidung
dieser
Frage ausschliesslich von der Umschreibung des
ehehaften Wasserrechts
der Rekursbeklagten abhängig sei
und dass nach aargauischem Recht ein ehehaftes Wasser-
recht dem Privatrecht angehöre, also ein RechtsverhäJtnis
darstelle, bei
dem sich Staat und Wasserwerkbesitzer als
gleichgeordnete Rechtssubjekte
gegenübertreten. Auf den
Rekurs
is.t daher einzutreten.
Vgl. auch Nr. 7 und 9. -Voir aussi nOS 7 et 9.