Art. 15 Abs. 1 WUStB; Begriff der Lieferung im Warenumsatzsteuerrecht. Lieferung ist ein wirtschaftlicher Vorgang: erforderlich ist nicht die zivilrechtliche Übertragung von Besitz oder Eigentum, sondern die Verschaffung der Befugnis, im eigenen Namen über die Ware zu verfügen. Diese Verfügungsmacht ist gegeben, sobald der Lieferer in ausreichender Bestimmtheit seinen Willen bekundet hat, die Ware in Erfüllung des Vertrages zugunsten des Abnehmers aus dem eigenen Vermögen auszuscheiden. Der Übergang von Nutzen und Gefahr nach Art. 185 OR ist nicht entscheidend; er kann mit der Lieferung zusammenfallen, ist aber weder notwendige noch hinreichende Voraussetzung (consid. 1-5).
64 Verwaltungs und Diszipnht. ments POrtes par Ia sooiete, et o'est des lors dans oe sens -seulement que le Tribunal federal a admis un redressement de ce -compte. En l'espece, soUs reserve de la quotiM des amortisse- ments admissib1es, la decision attaquee est entierement conforme aux prinmpes appliques dans l'arret M. A.-G. l t:emesi l'on admet que le prix d'acquisition des actions, de la socMM immobiliere par Ia someM commerciale a e lieu a un prix surfait de 1250000 fr. et que, dans oette mesure, cet achat represente, au sens de l'art. 49 lettre b, une depense non justifiee par 1'usage commercial, et qu'iren est de meme de l'indemniM de depart de 500 000 fr., la consequence en semit que la sooieM intimee n'aurait pu pretendre porter cette depense au compte de profits et pertes de 1'exercice 1941. Mais elle ne 1'a precisement pas fait, puisqu'elle a introduit dans ses bilans, sous les rubriques Portefeuille titres e Rente Z. , des actifs nouveaux equivalents au prix d'achat des actions de Ia someM -immobiliere - 4 000000 fr.) et a l'indemniM de depart (500000 fr.). Le resultat de l'exercice n'a ainsi eM influence ni par l'achat des actions, ni par le verseme:nt de l'indemnite de -depart. Et comme, par ailleurs, la someM admet en principe que les amortissements qu'elle pretend faire sur cesaotifs soient elimines dans la mesure on ils se rapporteraient a des valeurs qu'on pourrait considerer comnie fictives,elle -ne-soustrait a. l'impöt auoun element de son benefice net iniposable au sens de l'art. 4-9 AIN. L'administration cantonale de )'impöt de defense nationale s'est evidemment laissee 'influencer par la solution admise pour 1e droit de timbre sur coupons prevu a. l'art. 5 a1. 2 LO. Mais cette disposition assujettit au droit de timbre toutes les prestations appreciables en argent effectueespar une socieM anonyme a ses action- naires; lorsque ces prestations ne se presentent pas comme le remboursement des parts de oes actionnaires au capital social insorit et verse au moment de la prestation. La i Bundesroohtliche Abgaben. N0 17.
provenance (!es fonds a.u moyen desquels la sooieM effeotue ses prestations est ici indifferente (oes fonds peuvent meme provenir de tiers) et, par consequent, iln'est pas neoessaire qua la socieM ait realise des benefioes (cf. arretSociet6 romande d'electriciM du 12 avril 1943, Archives, vol. 13,p. 397; amt Oerealia du 28 mai 1947, Archives, vol. 16, p. 127/128 ; HENGELER et WYSS, Die Praxis des Bundessteuern H. Teit, Stempelabgaben OG art. 5 a1. 2, -Allgemeines n° 5 et les decisions citOOs). D'on il suit que toute prestation imposable en vertu de l'art. -5 al. 2 LO ne constitue pas necessairement, par la meme, un element de benefice afferent a l' exercice durant lequel cette prestation a eM faite. TI suffit de songer au cas on une socieM accorde a un aotionnaire une prestation, en decidant de couvrir la depense avec des benefices futurs. 17. Urteß vom 12. März 1948 i. S. Verband schweizerischer Konsumvereine gegen eidg. StenerverwnItung. Warenumaatzsteuer: Begriff der Lieferung (Art. 15 Abs. 1 WUStB). Impdt Bur le chiffre d'aUaires: Notion de la livraison (art. 15 al. 1 AChA). Imposta s-ulla ci,fra d'aUari: Concetto di fornitura (art. 15 cp. 1 deI decreto ICA). - A. -Der Verband schweizerischer Konsumvereine (V.SnK.), Grossist im Sinne des Warenumsatzsteuerbe- schlusses, verkaafte im August 1945 einer neuenburgi- sehen Konsumgenossenschaft ein Quantwn Wein in Fla- schen. Er sandte esilir mit er Eisenbahn. Auf dem Tram3port ging ein Teil der Ware, die auf Gefahr des :Bestellers reiste, verlo;ren. Die für den Schaden haftbare Eisenbahngesellschaft weigerte sich, die vom Absender für die untergegangene Sendung entriohtete Warenum- satzsteuer von Fr. 6.20 zu vergüten. Darauf verlangte der V.S.K. den bezahlten Betrag zurück. Die eidg. Steuer- verwaltung wies das Begehren ab (Einspraoheentsoheid vom 31. Oktober 1947). . 5 AB 74 I -1948
" B. ':'-DerV.KK, führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den EinsPrachoontscheidaufzuheben und festzustellen, dass bezüglich der 'untergegangenen Weinsendung mangels Lieferung keine Umsatnteuerpfli Jht entstanden sei. Er' maGht geltend, im Sinne von Art. 15 Abs. 1 WUStB instand gesetzt worden, inieigenen Namen tiber die Ware ztlVerfügeil, wäre der Abnehmer . erst, , wenn er sie von der Transportanstalt in Empfang.ge Rommen, Besitz und Eigentum daran erworben hätte. Äuch .naoh dem Eisenbahntrimspo.i't1'echt hahedieVer fügung ,Über die rollelideWare aussöhliesslichdem,-Ab- sender zugestan:den; Zu: Unrecht, steIle' die; eidg;Steuer- ' Terwaltnng' atif den übergang' von Nutzen und :Gefahr der Sache ab. DaS'zeige sich namentlich im Falle wo die Gefahr bereits rillt dem' Absohlusse -des' Vertrnes auf den Erwerber übergehe; denn in diesem' Zeitpunkt sei der Vertrag sicher noch nicht erfüllt, die Ware nicht geliefert. Wohl' 'könne der Abnehmer die 'Ware weitervel'kauf.en. bevor er sie besitze. J)8,ssei ihm aber auch s.choD. möglich, bevor er' überhaupt den ersten Kaufvertrag eingegangen sei. Das Recht, wie ein Eigentümer über die Ware zu verfügen, erhalte er erst mit der Besitzergreifung. Der G ifithrenübergarig igne sich' auch .' deshalb' Pinhtals Kriterium der Lieferung, weiler je nach der Vertragsart und der Partl: -iabrede versohieden geregelt sei. Ebenso- Wellig komme daraufetwas an, dass der die Gefahr tragende Abnehnler . das Entgelt auch dann zu 'entrichten habe, wenn die Ware auf dem' Transport untergehe,Objekt der' Steuer sei nicht das Entgelt, sondern die Lieferung: Wie für den Werkvertrag und den Auftrag (Art. 15-Ahs. 2 WUStB) , so müsse auch für den KaUf die Ahlieferung rus Liefeng gelten. E wäre auoh unbillig, dass in Fällen. wo die Trailsportanstalt nicht für 'den SChaden hafte; der Abnehmer' die steuer Jür eine Ware tragen müsse; die er nie erhalten habe, ohne dass' es ihm möglich wäre, die Belastung' auf den letzten' Konsumenten weiterzu- wälzen. r l I Bundesrechtlich:e Abgaben:. N :' l-1 . O. --Die eidg. Steuerverwalttingbeantragt' Abweisung der 'Beschwerde. Sie führt aus, der Warenumsatnte eri, , beschlu-ss seheeirieWrrtschaftsverkehtssteuer, nicht eine Rechtsverkehrssteuer vor; Objekt sei nicht ein Verfügungg.. . geschäft im ziviltechtUohen Sinne" die Eigentumsüber- tragnng, sondern ein wirtschaftlioher Vorgang, der Waren- utnSatz.Deshalb habe der. Gesetzge.ber bewusst vermie.den; in Art. 15 Abs; lWUStB an hergebrachtezivilrechtliche Begriffe' anzuknüpfen. Im .' Sinne dieser ,BeStimmung instan:d' gesetzt, über, die "Ware im eigenen .Namen zu verfügen, werde der Abnehmer schon dann, wennaucB nur derjenige Teil ger V erfügungsmacht s Eigentümers auf ihn übertragen werde: der ihm 'die rein wirtSchaftliche Herrschaft über die Sache verschaffe. :Das sei die Befugnis, die Ware im eigenen Namen, Wie ein Eigentümer -,'-:qich't als Eigentümer zu veräussern. 'Auf die frachtrechtlicheil' Ausführungen der Beschwerde brauche daher nicht ein.- getreten zu weroen. Art. 15 Abs. 2 WUStB ve:rstehe unter der Ablieferurig der auf Grund eines Werkvertrages oder Auftrages hergestellten Ware ) weder ,einen sacheIJXecht- lichen Vorgang noch dasselbe wieAbs. 1 unter Lieferung, sondern . einfaoh,. die Freigabe des Gegenstaridesnach Erledigung . der Arbeit durch. den Unternehmer oder Beauftragten. 'Das Gesetz steHe hier die Ablieferung: der Lieferung, gleich, um alle Leis'tmlgen aus Werkvertrag UI1d Auftrag in gleioherWeise zu erfassen, auch die .Fälle:, wo der Besteller dieVerfügungsmacht im,umsatZsteuer rechtlichen Sinne ,schon vön Anfang .an innehare. Die Lieferung sei dann ausgeführt, wenn die Tätigkeit, des Lieferers, durch die rdemEmpfängerdie wirtschaftliche VeIfügung verschaffe, abgeschlossen sei. Beim Kaufkone es dara'Q! an; wann Gefahr und Nutzen der' sache. auf den Erwerber übergehen., Von da an i:lei, dieser im Besitze aller wirtsohaftlichen .v 01'-und Nachteile der SaChe .. und müsse er den Kaufpreis zahlen, selbst wenn er .dieWare nicht-erhalte, weil sie untergegangen sei. Das. Entgelt sei alle nicht Objekt. der.. Abgabe. sond'ernnur GrUnd':'
68 VerwaltlHlgs-und Disziplill3fi'OOht- lage ihrer Berechnung. Mit seiner Zahlung sei aber der Leistungsaustausch, der -wirtschaftlich betrachtet .....:.... Gegenstand der Besteuerung bilde, vollzogen. Beim hier vorliegenden Versendungskauf sei die Lieferung mit der Abgabe der Ware zur Versendung vollendet gewesen, weil Nutzen und Gefahr in diesem Zeitpunkt auf den Käufer übergegangen seien. Der Einwand, diese Lösung führe zU Unbilligkeiten, sei unbegründet. Bei einer Verkehrs- steuer, die Ilicht erst beim Konsumenten erhoben werde, seien Unzukömmlichkeiten dnr vom Beschwerdeführer erwähnten Art überhaupt nicht zu umgehen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 17. 69 die VerfügungsnIacht zugunsten des Abnehmers aufzu- geben, in ausreichend bestimmter Form bekundet hat. Bereits in diesem ZeitpUnkt ist die Ware umgesetzt , da sie wirtschaftlich nicht mehr dem Lieferer zugehört, sondern ins Vermögen des Abnehmers übergegangen ist. Wann die Lieferung erfolgt sei, muss von Fall zu Fall in Würdigung der besonderen Verhältnisse geprüft wer- den. Anhaltspunkte werden sich etwa aus den Buchungen, ergeben, die bei der Abwicklung eines Umsatzgeschäftes vorgenommen werden. So wird der Verkäufer einen Warenausgang buchen, das Warenkonto erkennen und ein Debitorenkonno belasten, sobald die bestellte Ware . nach kaufmännischer Anschauung nicht mehr als ihm zugehörig zu betrachten ist, normalerweise dann, wenn sie sein Lager verlässt, in gewissen Fällen auch daim., wenn sie gemäss Abmachung zwar im Lager bleibt, aber dem Besteller zur Verfügung gehalten Wird. Zugleich wird der Verkäufer in der -Regel dem Abnehmer Rechnung stellen. Dieser gilt von nun an wirtschaftlich als Schuldner des Entgelts, von dem die Warenumsatzsteuet, berechnet wird (Art. 20, 22 WUStB); 2, -Dass es im Umsatzsteuerrecht nicht auf die Verschä:ffung aes Eigentums ankommt, ergibt sich auch aus Art. 15 Abs. 4 WUStB. welcher Aha. 1 für die Kom- mission durch die Anordnung verdeutlicht, dass zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär enenfalls eine 'Lieferung vorliegt -obwohl dieser lediglicl1 für Rechnung des Auftraggebers über das Kommissionsgut verfügen kann (vgl. BGE 73 I 154 fi.). In der Tat ist der Verkaufskommissionär, solange er die ihm vom Kom- mittenten zum Verkauf anvertraute Ware nicht. durch Selbsteintritt als Käufer für sich behält, Dicht Eigentümer und dennoch, nach der Umschreibung seiner Rechtsstel- lung in Art. 425 OR, in der Lage, im eigenen Namen , wie ein Eigenhändler über die Ware zu verfügen. Es bestätigt sich also, dass nicht nur,der Eigentümer die für die Warenumsatzsteuer massgebende Verfügungsrnacht
170 Verwaltungs-und' Disziplinarrecht. besitzt, sondem Jmch derjeilig6', ler bloss.wie .ein Eigen tümer über eine Ware v.erfiigenkann. Entgegen der Meinung .'des Beschwerdeführers , braucht der Abnehrnernicht Besitzer der Ware zu sein, mn darüber Wie ein ,Eigentümer verl'iigen zu können .. So kann,er t sobald die. Ware zu: seiner Venugungsteht; den Lieferer , , anweiseIl;; sie direkt an" einen Dritten. zn . senden, ,dem er. dei AbIiehmer, sie seirietseits yerkauft hat In dieser Weisung kommt die' Verfügungsmacht ,des Abnehm.ers 'zum Ausdruck: Nach dem ,Wortlal11; und Sinn von Art. . 15 Aha,' 1 WUStB liegt; W'ltersolchen, Umständen aueh zwischen dem Lieferer und,.ooineni Käufer ein steuet pflichtiger: Umsatz vor, ohne dass es der .BeSitzesüber 'tragung bedürfte., S. Aus Art.T5Abs.2 W;:UStBnwonach als Waren- lieferung auch die Ablieferung der auf Grund' eines Werk- ' Tertrnges oder Auftrages 'hergestellten' Wa;re', gilt, folgt nicht , dass'unter Lieferung iI,n. Sinne des Aha .. 1 allgemein die, Ablieferung zu. verstehen. ist. Abs. 2 bezieht sich ausdrücklich,nur ufden WerkVertrag und den Auftrag. Bei diesen Vertragsarten kann der Besteller nicht selten schon. von. Anfang an,bevor, der, Vertrag ausgeführt Wird, über die. zu bearbeitenden Gegenstände im Sinne desAbs. L verfiigen Der Wtmmumsatzsteuerbeschluss will"aber auch diesen Fall, in dem der Ausdruck liefe- rUng als unzutreffend erscheinen könnte, der Steuer unterwerfen. Um jede auf Werkvertrag ,oder Auftrag beruhende Watenherstellungerfassell zu können, stellt er daher der Lieferung die Ablieferung gleich, d. h.' die Freigabe des Gegenstandes nach Erledigung der Arbeit durch den Untemehmer oder Beauftragten. Für andere Vertragsanngi.1tArt.15 Abs., 2 dagegen.nicht. .4 .. -:-: DieVerschaffung der Verfügungsmacht im Siime von' Art. 15 Abs. 1 kann mit dem Übergang von Nutzen und Gefahr der Sache zUsammenfallen. Notwendig ist dies aber nicht. Der Warenumsatzsteuerbeschluss stellt aunh in dieser Beziehung . nicht auf M ZiVilrecht ab t i
Wäre das Gegenteil richtig,' so wäre beiJ;ll : aufdie Steuer unter.Ums.tänden'schon mit dem Abschluss des Vertrages geschuldet, da nach Art, 1.85 Abs.l OR bereits m. diesnm Zeitpunkt Nutzen und Gefahr, auf, den Erwerber: ü"Qer7 gehen, sofern nicht besondere Verhältnisse 'oder Ver.a. rodungen eine Auana.hme begründell. '.Wie dargelegt,ka.:pJjl aber von einer Lieferung el'ßt die Rede sein; wenn der V-ertrag nicht nur abgeschlossen, sondern zudem in . .Aus- führung begriffen ist. , 5. -Im vorliegenden Falle ist der für die Steuerpflicht massgebende Vorgang darin zu erbJicken, .dass der Be- schwerdeführer den in Frage stehenden Wein an die kaufende Konsumgenossenschaft 'versandt,der EiSen- bahn zum Transport an sie übergeben hat Dadurch hat er seinen Willen kundgetan, sich in Ausführung des Kauf- vertrages der wirtschaftlichen Verfügung über die Ware, zugunsten des Käufers zu begeben. Der Wein war nun vom kaufmännischen Standpunkt aus im Vermögen des Abnehmers. Freilich wird richtig sein, dass die Verfügung , über das reisende. ut im Verhäli;WJ zur .Transportanstalt zunächst weiterhin dem ße.schweraefühier als Absender zugestanden hat (Art. ,1;5 -H., des BG betreftend den Trans- port auf Eisenbahnen und' Dampfschifien vom 29. März 1893, . 70ft. de TraJ sportrenlementea yo:r;n U. De-:- zember.I'8M';ygl Art. iOR).DaraufkQWnt'es aoer umsatzsteunchtJich . s' ), . weingan wie auf die Besitzes-' und Eigentumsverhrutnisse. Die Lieferung im Sinne von Art: i5 Abs. 1 WUßtB wa sonntbereitB vollzogen, ,als die Ware auf dem Transport verloren ging. 'Auch hatte der Abnehmer das Entgelt dafür, den Kaufpreis, Unge- achtet' des Unterganges zu entrichten, weil Nutzen und Gefahr der Sache mit der Abgabe zur Versendung auf ihn übergegangenwaren (Art. 185 Aha. 2 OR). Einsolcller Leistungsaustausch ist aber nach der gesetzlichen Ordnung/ mit der Umsatzsteller belastet.. Der Beschwerdeführer kann mithin die'Steuer, die er für e Weinliefe nach Massgabe . des Entgeltes bezahlt hat, nicht z;uriickfordem.
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. 6. -Der Einwand, diese Lösung bedeute in gewissen Fällen eine Unbilligkeit gegenüber dem Abnehmer, vermag eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Nachteil kann den Ab- nehmer auch unter andern Umständen treffen, so dann, . wenn die Ware zwar in seinen Besitz und sein Eigentum übergegangen ist, aber -z. B. auf dem Wege VOn der Tra:nsportanstalt zum neuen Lagerort -untergeht, bevor er sie. weiterliefern kann. Das sind Folgen, die in einer Ordnung, welche die Steuer auf 'dem Warenverkehr nicht erst beim Konsumenten erhebt, kaum zu vermeiden sind. Demnach erkennt. das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. VgL Nr. 21. -Voir n° 21. II. REGISTERSACHEN RE GISTRES 18. Ardt de la I1e Cour eivile du 12 lbrier 1948 dans la cause .Jeanrenaud contre Departement de justice du eanton de NeuehateI. Legitimation d'un eniant natur61 par le mariage de Bes parent8. . Art. 98 al. 2 OBEO. L'officier de l'etat civil est tenu, selon les circonstances, d'accepter la doolaration oorite d'un des parents. Ehdickwerden eines aU88erehdicMn Kindes durch . Heirat 8einer Eltern. Art. 98 ZBtV. Der Zivilstandsbeamte hat unter Um ständen die schriftliche Erklärung des einen Elternteils anzu nehmen. Legitti'mazione d'un fi,gUo naturale in aeguito a tnatrimonio dei genitori (art. 98, cp. 2 dell'Ordinanza sul servizio dello stato civile). L'ufficiale di stato civile e tenuto. secondo le circostanze, ad accettare la dichiarazione scritta d'uno dei genitori. A. -Le 28 novembre 1942, Louis-Philippe Jeanrenaud, originaire de Mötiers (canton de Neuchatei), a epouse a I l ... Registersachen. No 18. '13 Ixelles (Belgique) Claire-Marie Pendeville, ressortiSsante belge. Celle-ci avait donne le jour, le 14 novembre 1941, a une enfant natUrelle, Marie-Louise-Elisabeth Pendeville. entre seul en Suisse en 1945, Jeanrenaud se domi- cilia a Cernier. Il a ouvert une action en divorce en avril 1947. Le 2 mai 1947, il se presenta devant l'Officier de J'etat civil de cette 10calite et lui demanda de constater, par une inscription au registre ad hoc, que l'enfant Pende- ville a ete legitimee par le mariage qu'il a contracte avec sa mere. TI produisit notamment une piece d'Oll il ressort que son epouse a comparu le 17 avriJ 1947 devant la Legation de Suisse a Bruxelles, on elle a d6clare que son enfant etait issue des reuvres da Jeanrenaud et demande que la legitimation soit inscrite en Suisse au registre de l'etat civil. Cette piece porte Ja signature de dame Jean- renaud, signature legalisee pnr Ja chancellerie de la Legation. B. -Consulte par l'Officier de l'etat civil, le Departe- ment cantonal de justice, autorite de surveillance, Iui a fait savoir qu'en l'absence d'un des epoux, il ne devait pas . proceder 8, l'inscription. n a confirm6 sa maniere de voir par decision du 26 novembre 1947. O. -Contre cette decision, Jeanrenaud a forme un recours de droit administratif. Il affirme ne pas pou,voir, vu le proces en divorce, obtenir de sa femme qu'elle vienne faire Ja d6claration verbale exigee par l'art. 98 da l'ordonnance sur le service de l'etat civil (OSEC). S'en tenir a la lettre de cette disposition equivaudrait, dans un tel cas,a mettre pratiquement a neant le principe de la legitimation par mariage subsequent . Le Departement neuchatelois de justice conclut au rejet du recours,-tandis que le Departement ftSderal de justice et police propose de l'admettre. Oonsiderant en droit : . L -L'art. 258 CCdispose, conformement au principe consacre par l'art. 54 al. 5 Ost., que l'enfant ne hors mariage est legitime de plein droit par le mariage de ses