72 Familienrecht. N0 16.
es nicht wohl an, die zürcherische Sperrfrist von Bundes-
rechts wegen als unstatthaft zu erklären, sofern der
andere Ehegatte in einem andern Kanton seinen Wohn-
sitz hat. Dient sie doch dem schutzwiirdigen Zweck, den
scheidungs-oder trennungs willigen Ehegatten nach frucht-
losem Sühneversuch nochmals zur Besinnung zu veran-
lassen, bevor er sich zur Anhängigmachung des Prozesses
entschliesst.
Es muss, wenigstens bis auf weiteres, dem
Kanton Zürich (und allfälligen andern Kantonen mit
entsprechender Prozessordnung) einerseits (vergI. MAnAY,
die Wartefrist nach 254 Zürcher ZPO im zwischen-
kantonalen Verhältnis, SJZ 1945 S. 166) und den übrigen
Kantonen andererseits anheimgestellt bleiben, auf dem
Gesetzgebungs-oder Konkordatswege einen Ausgleich zu
treffen, falls sie dazu Veranlassung finden.
3. -
Der Antrag, die zürcherischen Gerichte seien für
den Scheidungsprozess als zuständig zu erklären, ist nur
das Gegenstück zur Unzuständigkeitseinrede gegenüber
den aargauischen Gerichten. Nicht einzutreten, ist auf den
besonderen Antrag auf Anerkennung der zürcherischen
Zuständigkeit für vorsorgliche Massuahmen, worauf sich
das angefochtene Urteil nicht bezieht. Solche Massnahmen
sind übrigens während der Rechtshängigkeit des Schei-
dungs bezw. Trennungsprozesses im Kanton Aargau nur
vom dortigen Scheidungsgericht zu treffen (Art. 145 ZGB,
BGE 64 II 178).
Demnach erkenm das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des
Obergerichtes des
Kantons Aargau vom 19. März 1948
bestätigt.
- Auszug aus dem Urteil der 11. ZivUabteilung vom 24. lunl
1948 i. S. Müller gegen Hagenbueh gesch. Müller.
Güterverbindung, Verwaltung und Nutzung des eingebrachten
Frauengures
(Art. 200/201 ZGB). Hat der Ehemann die Ehefrau
damit betraut, so kann er diese Befugnisse doch jederzeit
wieder an sich ziehen, nötigenfalls auf dem Rechtswege (analog
Art. 176
ZGB). Unter welchen Voraussetzungen kann er
Ersatz für ihm entgangene Frauengutserträgnisse verlangen 7
Schenkung von Frauengutserträgnissen an die Ehefrau unterliegt
nicht der behördlichen Genehmigung nach Art. 177 2 noch der
Eintragung nach Art. 248 1 ZGB.
Union des biens, administration et ;ouissance des apporls de la
fnme (art. 200/201 CC). Lorsque le mari a abandonne il. la
femme l'administration et la jouissance de ses apports, il
peut cependant en tout temps reprendre l'exercice de ces
faculM, au besoin par la voie judiciaire (par analogie avec
I'art. 176 al. 1 00). A quelles eonditions peut il reclamer une
indemniM pour la perte des revenus provenant des apports
de la femme?
La donation cl la femme des revenus de ses apports n'est pas subor
donnoo a. l'approbation de l'autorite tuMlaire selon l'art. 177
801. 2, ni sujette a l'inscription selon, Part. 248 al. 1 00.
Unione dei beni, amministrazione e godimento della sostanza appor-
tata dalla moglie (art. 200/201 CC). Il marito, che ha concesso
aHa mogIie l'amministrazione ed il godimento dei suoi apporti,
pub riprendere in ogni tempo l'esercizio delle sue facolta., pro-
cedendo, se oooorra, per Ja via giudiziaria (per analogia aH'art.
176 cp. 1 00). A quali condizioni pub domandare un risarci-
mento per la perdita dei redditi provenienti dagli apporti
della mogIie '/
La donazione alla moglie dei redditi dei suoi apporti non e subor
dinata al consenso deIl'autoritil. tutoria secondo l'art. 117 cp. 2,
ne soggetta all'iscrizione secondo l'art. 248 cp. 1 CC.
A. -Die vom Bezirksgericht Höfe am 26. August
1947 rechtskräftig geschiedenen Parteien zogen die Sache
hinsichtlich der güterrechtlichen Ansprüche an das Kan-
tonsgericht von Schwyz weiter. Die Ehefrau hielt an
ihrem Ersatzanspruch von Fr. 10,000.-für eine Zuwen-
dung aus Frauengut fest, der Ehemann an seiner Forde-
rung von Fr. 24,932.-als Ersatz für die ihm während
der 21-jährigen Dauer der Ehe entgangenen Erträgnisse
des von der Ehefrau selbst verwalteten und genutzten
Frauengutes. Ferner verlangte er die Verzinsung des
Frauengutes seit dem 21. November 1946, dem Tage
der tatsächlichen Trennung der Ehegatten.
B. -Das Kantonsgericht sprach dem Ehemann mit
Urteil vom 26. Januar 1948 unter dem letztern Titel einen
Betrag von Fr. 1600.-zu, unter Vorbehalt der Verrech-
nung von allenfalls unerfüllt gebliebenen Unterhaltsan-
sprüchen der Ehefrau bis zur Scheidung. Der Ehefrau
wurde eine Ersatzforderung von Fr. 7000.-zugesprochen,
der verlangte Mehrbetrag dagegen mangels Nachweises
einer höhern
Kapitalzuwendung aus Frauengut abgewie-
sen, ebenso die
Forderung des Mannes für entgangene
Frauengutserträgnisse, weil entsprechend
der Sachdarstel-
lung der Frau anzunehmen sei, diese habe die Frauenguts-
erträgnisse ausnahmslos für den Haushalt und zur Be-
zahlung
der Steuern, auch derjenigen des Mannes, auf-
gebraucht.
O. -Mit der vorliegenden Berufung hält der Mann
daran fest, dass die Forderung der Frau von Fr. 7000.-
abzuweisen und seine eigene Forderung auf Fr. 24,600.-
zu erhöhen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Die Parteien standen unter dem ordentlichen
Güterstande der Güterverbindung. Danach hatte der
Ehemann ein Recht auf Verwaltung und Nutzung des
Frauengutes. Dieses Recht unterlag weder einem Verzicht,
noch einer Verjährung oder Verwirkung, wie denn übrigens
der Ehemann zur Verwaltung des Frauengutes nicht nur
berechtigt, sondern auch verpflichtet war. Nichts hinderte
ihn aber, der Ehefrau einzelne Erträgnisse des Frauen-
gutes zu überlassen, sei es geschenkweise zu beliebiger
Verwendung, sei es zu Zwecken des Haushaltes.
Er konnte
der Ehefrau auch die Verwaltung als solche überlassen,
wobei sie gewissermassen als Geschäftsführerin
der betref-
fenden
Werte des ehelichen Vermögens an seiner Stelle
handelte, wenn auch in eigenem Namen, und wobei nach
dem Gesagten dem Ehemanne von Gesetzes wegen jeder-
zeit das Recht zustand, die Verwaltung des Frauengutes
an sich zu ziehen (vgl. TRÜB, Das Nutzungsrecht des
Ehemannes und der Eltern, 127 und 128 ; GMÜR, Art. 201
Nr. 2 ; EGGER, Art. 201 Nr. 4). Hier hat es der Ehemann
während der ganzen Dauer der Ehe bei der Überlassung
der Verwaltung und Nutzung des Frauengutes an die
Ehefrau bewenden lassen. Ob er dies auf deren Wunsch
und mehr oder weniger widerwillig tat, ist belanglos, da
er, wie dargetan, jederzeit auf diesen Entschluss hätte
zurückkommen und seine Rechte nötigenfalls auf dem
Rechtswege hätte durchsetzen können; denn wenn Art.
176 Abs. 1 ZGB die zwangsweise Durchführung der
Gütertrennung gestattet, muss sich auch die Herstellung
des gesetzmässigen
Zustandes' beim ordentlichen Güter-
stande zwangsweise durchsetzen lassen. Die erwähnte
Vorschrift ist solchenfalls analog anwendbar.
2. -Ob der Ehemann nachträglich Ersatzansprüche
wegen der von ihm geduldeten Nutzung des Frauengutes
durch die Ehefrau erheben könne, hängt davon ab, in
welchem Sinne die Überlassung der Nutzung erfolgt ist
und wie die Erträgnisse des Frauengutes verwendet
worden sind.
Eine Schenkung der Erträgnisse an die
Ehefrau (für solange, als ihr die Nutzung des Frauengutes
überlassen bleibe) bedarf nicht etwa der Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde nach Art. 177 Abs. 2 ZGB noch
zur Geltung gegenüber Dritten der Registereintragung
nach Art. 248 Abs. 1 ZGB. Denn sie betrifft Werte, die
von Gesetzes wegen dem Ehemanne zukommen und erst
eben zufolge der Schenkung das Frauengut mehren
sollen.
3. -Im vorliegenden Falle fehlt es an jeder Äusserung
des
Ehemannes darüber, ob die Ehefrau die Erträgnisse
des Frauengutes als Geschenk für sich (zu beliebiger
Verwendung, insbesondere
auch zu Ersparnissen, die das
Frauengut gemehrt hätten) behalten oder aber, jedenfalls
soweit nötig,
für die Bedürfnisse des Haushaltes verbrau-
chen und dadurch den Ehemann entlasten solle. Ob das
eine oder andere als Regel zu gelten hätte, kann indessen
dahingestellt bleiben.
Das Kantonsgericht stellt ja fest,
76 Familienrooht. N° 18.
dass die Ehefrau diese Erträgnisse tatsächlich voll und
ganz für den Haushalt und die Steuern, auch diejenigen des
Ehemannes, aufgebraucht habe. Ist das so, so sind die
betreffenden Erträgnisse dem Ehemanne zugute gekom-
men, und es fehlt jeder Grund, ausserdem Ersatzanprüche
wegen ihm entgangener Erträgnisse des Frauengutes
zu stellen. Entgangen ist ihm solchenfalls nur die selbst-
herrliche Verfügung, jedoch kraft der von ihm eben gedul-
deten Überlassung der Verwaltung und Nutzung an die
Ehefrau.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
1)ie Berufung wird abgewiesen und dar Urteil des
Kantonsgerichtes von Schwyz vom 26. Januar 1948,
soweit
es angefochten ist, bestätigt.
18. Urteil der ll. Zivllabtellnng vom 7. Mai 1948 i. S. Klinlg
gegen Haller und Konsorten.
Führung derVormundsckaft. Voraussetzungen und Art der Ver-
äusserung von Grundstücken, die im gemeinschaftlichen
Eigentum des Mündels und weiterer Personen stehen (Art.
404 ZGB). Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe
bei gesetzwidrigem Freihandverkauf (Art. 426 ZGB). Schadens-
beweis (Art. 8 ZGB, Art. 42 OR).
.Adminim-ation de la tuteUe. Conditions et mode de la vente d'im-
meubles, proprieM commune du pupille et d'autres personnes
(art. 404 CC). ResponsabiliM des organes de la tutelle en cas
de vante da gre a gre contran-e a la loi (art. 426 CC). Preuve
du dommage (art. 8 CC, 42 CO).
Amminwrazione della tutela. Condizioni e modo della vendita
di fondi, proprieta. comune deI tutelato e di altre persona
(art. 404 CC). Responsabilitt degli organi di tutela in caso
di vendita a trattative private contraria alla legge (art. 426
CC).
Prova deI danno (art. 8 ce, 42 CO).
Der im Jahre 1925 geborene Kläger und seine beiden
ältern Geschwister waren als Erben ihrer im Jahre 1935
gestorbenen
Eltern GesamteigentÜIDer eines Einfamilien-
hauses in Burgdorf. Auf Wunsch der Geschwister des
Klägers
bemühte sich der Hausverwalter Jakob um den
Verkauf dieser Liegenschaft. Er bot sie im Frühjahr 1942
dem damaligen Mieter Lüthi an. Nachdem der von ihm
zugezogene Experte Locher ihren Verkehrswert auf
mindestens Fr. 42,000.-, abzüglich Fr. 1000.-bis
1200.-für notwendige Reparaturen, geschätzt hatte,
einigte er sich mit Lüthi auf den Preis von Fr. 41,500.-.
Die Vormundschaftsbehörde Burgdorf, die die Vormund-
schaft über den Kläger führte, erklärte sich mit dem
Verkauf zu diesem Preise einverstanden und wies den
Vormund Kunz an, den Kaufvertrag mit Lüthi im Namen
seines Mündels zu unterzeic,hnen. Am 20. April 1942
genehmigte sie
den am 15. April 1942 abgeschlossenen
Vertrag. Die Aufsichtsbehörde stimmte am 2. Mai 1942
dem Verkauf aus freier Hand zu. Der damals 17-jährige
Kläger wurde nicht um seine Ansicht befragt, da die
Vormundschaftsbehörde seine Befragung
für wertlos hielt.
Nach erreichter Mündigkeit belangte Oskar König den
Vormund Kunz, die Mitglieder der Vormundschafts-
behörde und subsidiär die Einwohnergemeinde Burgdorf
auf Ersatz des Schadens von mindestens Fr. 4000.-,
der ihm daraus erwachsen sei, dass Vormund und Behörde
beim Hausverkauf die Vorschriften über die Veräusserung
von Mündelliegenschaften (Art. 404 Abs. 1 und 2 ZGB)
und über die Mitwirkung des Mündels (Art. 4:09 ZGB)
sowie die nach.
Art. 426 ZGB für ihre Amtsführung mass-
gebenden Regeln einer sorgfaItigen Verwaltung verletzt
haben. Er machte geltend, die Liegenschaft hätte über-
haupt nicht, jedenfalls aber nicht freihändig und ohne
seine Befragung zu bloss Fr. 41,500.-verkauft werden
dürfen.
Der Appellationshof des Kantons Bern hat diese Ver-
antwortlichkeitsklage am 4. Dezember 1947 abgewiesen.
Vor Bundesgericht wiederholt der Kläger sein Klage-
begehren.
Das Bundesgericht weist die Berufung ab aus
folgenden