Art. 41 Ziff. 1 StGB; Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs: Die Bewilligung des Strafaufschubs setzt eine ernsthafte Erwartung dauernder Besserung voraus und darf nicht damit begründet werden, die blosse Androhung der Strafe wirke erzieherischer als deren Vollzug. Auch wer sich voraussichtlich nur während der Probezeit korrekt verhalten wird, erfüllt die Voraussetzungen nicht. Bei Führern von Motorfahrzeugen in angetrunkenem Zustand sind an die günstige Prognose strenge Anforderungen zu stellen; bei fehlenden Unfall- oder konkreten Gefährdungsfolgen ist der Strafaufschub nur bei besonderen Umständen zulässig, welche eine nachhaltige Bewährung ernstlich erwarten lassen (Erw. 1 und 2).
I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL 50. Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1948 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Hoehstrasser. Art. 41 Zifl. 1 StGB. Voraussetzungen de8 OOdingten Strafoollzugea.
Wer sich voraussichtlich nur während der Probezeit gut halten wird, erfüllt die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges nicht (Erw. 1 Abs. 3). 3. Dem Verurteilten, der in angetrunkenem Zustand ein Motor- fahrzeug geführt hat, darf, auch wenn es nicht zu einem Unfall oder zu einer konkreten Gefährdung anderer gekommen ist, der bedingte Strafvollzug nur gewährt werden, wenn bestimmte besondere Umstände ernstlich annehmen lassen, dass er sich in Zukunft wohl verhalten werde (Erw. 2). Art. 41 eh. 1 OP. Oonditi Yns du sursis.
Ce ui qui, probablement, ne se conduira bien que durant le delai d'epreuve ne remplit pas les conditions du sursis (cons. 1 al. 3). 3. Le condamne qui a pilote un vehicule automobile en etant pris de boisson ne doit beneficier du sursis, meme s'il n'a pas cause d'aocident ni cree un danger imminent pour autrui, que si des raisons particuJieres permettent serieusement d'admettre qu'il se conduira bien a l'avenir (cons. 2). Art. 41 cifra 1 OP. Presupposti della sospensione condizionale deUa pena.
Colui ehe, probabilmente, terra buona condotta solo durante il periodo di prova non soddisfä. le condizioni della sospensione condizionale della pena consid. 1 cp. 3). 3. Il condanna.to ehe ha condotto un autoveicolo in istato d.i ebrieta, a.nehe se non ha causa.to un infortunio o creato un perieolo concreto per altri, puo benefieiare della sospensione cond.izionale solta.nto se esistono delle ragioni pa.rticolari per ammettere seriamente ehe in a.vvenire terra buona eondotta. (consid. 2). 13 AS 74 IV -UM.8
Strafgesetzbuch. No 50. A. Rudolf Hochstrasser fuhr in der Nacht vom 10. auf den II. Juni 1948 mit seinem Automobil in ange- trunkenem Zustand von Oftringen über Olten nach Aarau. Als ihn dorl ein Polizist zur Rede stellte, erklärte er sich anf"anglich einverstanden, eine Blutprobe vornehmen zu lassen, widersetzte sich dann aber dem Gang zum Arzt und wurde tätlich gegenüber dem Polizeisoldaten. Am 25. August 1948 verurteilte ihn das Bezirksgericht .A.arau wegen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 2 MFG nach Art. 59 dieses Gesetzes und Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB zu 14 Tagen Gefängnis und Fr. 50.-Busse. Das Obergericht des Kantons Aargau gewährte ihm in Gutheissung einer Beschwerde für die Gefängnisstraf den bedingten Strafvollzug, mit einer Probezeit von drei Jahren. Das Urteil führt u.a. aus : Hochstrasser habe sich vor 18 und 13 Jahren enhebliche MFG-Vergehen zuschulden kommen lassen. Geringe Über- tretungen des MFG lägen, abgesehen von einem Falle, der am 7. November 1947 mit einer Busse von Fr. 10.- geahndet worden sei, 8 und mehr Jahre zurück. Dagegen habe sich Hochstrasser in den letzten 7 Jahren wegen 6 verschiedenen andern Polizeivergehen zu verantworten gehabt .. Daraus sei zu schliessen, dass er ein Mensch sei, der sich leicht gegen Ordnungsvorschriften vergehe und insofern Ordnung und Rechtlichkeit zu wenig zu schätzen . vermöge. Bei dieser Veranlagung sei zu erwarten, dass er sich durch die Bedrohung mit einer Freiheitsstrafe eher zu einem klaglosen Lebenswandel werde aufraffen können als durch die Verbüssung der Strafe von bloss 14 Tagen, die zur günstigen Beeinflussung niemals genüge. Nach- dem er die ihm am 25. Januar 1946 wegen eines anders- artigen Deliktes (Vernachlässigung von Unterstützungs- pflichten, Art . .217 StGB) auferlegte Bewährungsfrist von 2 Jahren bestanden habe, sei zu hoffen, dass er auch die neue Frist werde bestehen können. . B. -Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Staats- anwaltschaft des Kantons Aargau, das Urteil des Ober- Strafgesetzbuch. No 50.
gerichtes aufzuheben und die Akten zur Ausfüllung einer unbedingten Gefängnisstrafe an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 0. -Rudolf Hochstrasser ersucht um Abweisung der Nichtigkeits beschwerde. Der Ka8sation8hof zieht in Erwägung : l. -Die Begründung, mit der die Vorinstanz dem Beschwerdegegner Hochstrasser den bedingten Straf- vollzug gewährt hat, verstösst in zwei Beziehungen gegen
Einmal insofern, als sie darauf abstellt, dass die Be- drohung mit dem Strafvollzug für den Fall neuer Ver- fehlungen während der Probezeit den Verurteilten eher bessern werde als die VerbiiSsung einer so kurzen Strafe, die für diese Wirkung keinesfalls ausreichen würde. Die Strafe, welche das Gesetz auf bestimmte Taten setzt, soll nicht nur den Täter womöglich bessern, sondern zugleich den begangenen Rechtsbruch sühnen und all- gemein abschreckend wirken (BGE 74 IV 143 E. 4). Diese weiteren gleichwertigen Zwecke vor demjenigen der Besserung zurückzustellen und ausser Acht zu lassen, gestattet das Gesetz auch bei Gefängnis-oder Haftstrafen, die eine gewisse Dauer, ein Jahr nicht übersteigen (Art. 41 Zi:ff. l Abs. l StGB), nur unter näher umschriebenen Voraussetzungen, nämlich, von den weiteren rforder nissen der Art. 41 Zi:ff. l Abs .. 3 und 4 abgesehen, nur dann, wenn begründete Aussicht dafür besteht, dass der Verurteilte sich schon durch die in der bedingt ausgespro- chenen Strafe liegende Warnung von weiteren Vergehen abhalten lassen werde (Art. 41 Zi:ff. l Abs. 2), nicht auch deshalb, weil vom Strafvollzug dieser Erfolg noch weniger zu erwarten wäre. Die Entscheidung darüber hat der Gesetzgeber durch die Strafdrohung getroffen, die auf den in Frage stehenden Straftatbestand gesetzt ist. Es steht dem Richter nicht zu, sie zu berichtigen und, weil er den gesetzlichen Strafrahmen oder die innert dieses im kon-
196 Strafgesetzbuch. N 50. kreten Fall verhängte Strafe zur Erreichung der Straf- zwecke für ungenügend hält, an Stelle des Strafvollzuges eine andere Massnahme zu setzen, die nur unter bestimm- ten Voraussetzungen zulässig ist, ohne dass diese Voraus- setzungen erfüllt wären. Auch kann es nicht bloss auf das, voraussichtliche Betragen des Verurteilten während der ihm nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 5 bestimmten Bewährungsfrist ankommen. Art. 41 Zi:ff. 1 StGB setzt als Wirkung des bedingten Strafaufschubes eine innere und infolgedessen dauernde Besserung des Verurteilten voraus und beschränkt die massgebende Erwartung nicht auf die Probezeit. Glaubt der Richter selbst mehr nicht annehmen zu können, als dass der Verurteilte sich wenigstens während dieser beschränkten Zeit - aus Furcht vor der Vollziehung der Strafe -wohl verhalten werde, so sind die Voraussetzun- gen des bedingten Strafaufschubes nicht gegeben und ist der Verurteilte auch dieser Wohltat nicht würdig (BGE 69 IV 201 E. 3). Die Sache müsste daher an das Obergericht zurückgewiesen werden, damit es auf der richtigen recht- lichen Grundlage neu über die Anwendung von Art. 41 Ziff. 1 StGB entscheide, wenn nicht von vorneherein als ausgeschlossen erschiene, dass es dabei dem Beschwerde- gegner aus vor dem Gesetz vertretbaren Gründen den bedingten Strafvollzug bewilligen könnte. 2. - Wer in angetrunkenem Zustande ein Motorfahr- zeug führt und dabei fahrlässig jemanden tötet oder verletzt (Art. 117, 125 StGB) oder eine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 StGB ver- ursacht, bekundet eine derartige Hemmungslosigkeit und Missachtung von Leib und Leben anderer, dass ihm schon deshalb allein der bedingte Strafvollzug verweigert werden darf und richtiger Weise, besondere Umstände vorbehal- ten, verweigert werden soll (BGE 74 IV 135 ff.). Ist es nicht zu einem solchen Unfalle oder zu einer konkreten Gefahrdung, d.h. der nahen Wahrscheinlichkeit der Ver- letzung von Leib und Leben anderer gekommen, wie sie Strafgesetzbuch. No 50.
Art. 237 StGB voraussetzt (BGE 73 IV 235 E. 1), sondern bei der abstrakten Gefährdung geblieben, wie sie mit dem Fahren in angetrunkenem Zustande stets verbunden ist, so wird diese Erwägung allein für die Verweigerung des bedingten Strafaufschubes allerdings kaum ausreichen können, weil man sonst dazu käme, ihn für einen be- stimmten Übertretungstatbestand, denjenigen des Art. 59 MFG überhaupt auszuschliessen. An der Gesinnung, die der Täter durch sein Verhalten bekundet hat, wird jedoch dadurch, dass es mehr oder minder zufällig keine schwere- ren Folgen hatte, nichts geändert. In Verbindung mit der Häufigkeit und Gefährlichkeit dieser -Übertretung muss das nach Sinn und Geist des Gesetzes jedenfalls dazu führen, an die Gewähr, die der Verurteilte -für künftiges Wohlverhalten bietet, strenge Anforderungen zu stellen und sie nur anzunehmen, wenn bestimmte besondere Umstände es gestatten, sie gleichwohl ernstlich als gegeben anzusehen. Davon kann jedoch im vorliegenden Falle nicht die Rede sein. Der Beschwerdegegner ist schon im Jahre 1930 wegen Motorfahrzeugvergehens und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Fr. 48.-und im Jahre 1935 wegen Motor- fahrzeugvergehens und fahrlässiger Körperverletzung mit Fr. 150.-gebüsst worde . Dazu kommen fünf kleinere Bussen ebenfalls wegen Motorfahrzeugvergehen aus den Jahren 1929, 1933, 1938, 1940, 1947. Dass die meisten dieser Strafen verhältnismässig weit zurückliegen, ändert an der Beurteilung seiner Persönlichkeit nichts. Mass- gebend ist, dass sie in ihrer Gesamtheit einen eingewurzel- ten Hang dartun, sich beim Gebrauch seines Motorfahr- zeuges über die im Interesse der öffentlichen Sicherheit aufgestellten Verkehrsregeln hinwegzusetzen, und dass er sich auch durch die Sanktionen, die gegen ihn deshalb schon oft ausgesprochen worden sind, nicht hat abhalten lassen, wiederum in diese Neigung zurückzufallen. Aus den vielfachen Bussen, die in den Jahren 1941-1947 gegen ihn sonst noch wegen Polizeiübertretungen (Widerhand-
Strafgesetzbuch. No 50. lungen gegen das Bahnpolizeigesetz, Handelsreisenden- gesetz, Hausiergesetz usw.) verhängt worden sind, schliesst die Vorinstnnz weiter selbst, dass er ein Mensch sei, der sich über die Polizeigesetzgebung leichthin hinwegsetze und Ordnung und Rechtlichkeit nicht zu schätzen wisse. Sogar die Strafe von zehn Tagen Gefängnis, zu der er am 25. Januar 1946, bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren, durch das Polizeigericht Lausanne wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten (Art. 217 StGB) verurteilt worden ist, hat ihn nur gerade während dieser Bewährungsfrist vor strafbarem Handeln abge7 schreckt. Nur wenige Zeit nachher ist er durch die heute zur Beurteilung stehende Tat neuerdings darein verfallen; Wie unter solchen Umständen von der n:ochma igen Bewilligung dieser Wohltat eine nachhaltigere Wirkung zu erwarten wäre, Ist schlechterdings nicht zu sehen, und es haben denn auch dafür keinerlei bestimmte Umstände angeführt werden können. Es ist deshalb zweifellos keines- wegs zuf"ällig, dass die Vorinstanz ihren Entscheid nur mit der Annahme begründet, der Verurteilte werde so gut wie die frühere, ihm vom Lausanner Richter be. stimmte, auch die neue Probezeit bestehen. Vielmehr erklärt sich das augenscheinlich daraus, dass sie selbst eine darüber hinausgehende Erwartung nicht zu hegen wagte. Sie genügt aber zur Anwendung von Art. 41 Ziff. 1 StGB nach dem in Erwägung l Ausgeführten nicht. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Ober gerichts des Kantons Aargau vom 29. Oktober 1948 aufgehoben und die Sache zur Verweigerung des beding- ten Strafvollzugs an die Vorinstanz zurückgewiesen. ! Strafgesetzbuch. No 51.
Art. 277bis Abs. 1 BStP. Wissen, Wille (Art. 18 Abs. 2 StGB) und Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (Art. 20 StGB) als Tat- sachen (Erw. 3).
Art. 277bis cp. 1 PPJJ'. Conoscenza, volonta (a.rt. 18 cp. 2 CP) e coscienza dell'atto illecito (art. 20 CP) quali accertamenti di fa.tto (consid. 3). A. -Ida Genilloud erklärte sich im Jahre 1943 oder anfangs 1944 gegenüber dem deutschen Spionageagenten Willi Piert bereit, ihn mit Marie Czekalla, der Köchin von Minister X. in Bern, zusammenzubringen, damit sie ihm über Wahrnehmungen, die sie bei X., dem Sonderbeauf- tragten des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika gemacht hatte, Auskunft gebe. Die Zusammen- kunft zwischen Piert und Marie Czekalla fand in der Wohnung 'der Ida Genilloud statt. Marie Czekalla teilte dem Agenten mit, ein deutscher Herr, dessen Hut die