Art. 17 ch. 2 du traité franco-suisse de 1869; exequatur d'un jugement par défaut étranger et régularité de la citation; l'exequatur suppose une citation en bonne et due forme selon la loi du for. La renonciation à se prévaloir d'un vice essentiel de citation n'est admise qu'en cas de participation au fond sans réserve; une attitude purement passive dans la procédure étrangère ne vaut pas renonciation. Le défaut peut encore être opposé au stade de l'exécution, même si le défendeur n'a ni fait appel ni formé opposition au jugement étranger (consid. 5).
154 Staatsrecht. citation -y compris le deJai -sont regis, selon la com- munis opinio, par la lex lori (RO 38 I 548; AUJAY, Etudes sur le traite franco-suisse, p. 442; SURVILLE, Cours eIe- mentaire de droit international prive, p. 664; BAR, Theorie und Praxis des internationalen Privatrechts, t. TI, p. 366). 5. -La citation du recourant a l'audience du 27 mars 1947 ne satisfaisant pas aux exigences de la loi franc;aise, le jugement par defaut dont Ja SUF requiert l'execution a eM rendu sans que le defendeur ait ete dfunent cite. Or, l'art. 17 eh. 2 du traite de .1869 fait dependre l'exequatur d'une citation en bonne et due forme. Le defendeur peut assurement renoncer a exciper dä l'irregularite de la citation. La Cour cantonale estime a tort qu'il en est ainsi en l'occurrence. Sans doute le plai- deur qui, nonobstant un vice essentiel dont il a connais- sance -irregularite de l'assignation ou incompetenee du tribunal -procede au fond sans formuleI' de reserves est-i! cense avoir renonce a s'en prevaloir (RO 58 I 187). Mais une attitude purement passive ne saurait etre assi- milee a la participation au proces (RO 52 I 133; 67 I 108 s.). 01' le recourant est reste entierement passif au cours de la procedure qui s'est deroulee devant le Tribunal de commerce. Aussi bien n'aurait-il renonce, d'apres l'arret attaque, a invoquer l'irregularite da la citation qu'en s'abstenant d'appeler du jugement et de le !rapper d'oppo- sition. Cependant cette abstention ne le prive nullement du droit de faire etat de l'irregularite dans Ja procedure d'execution. 6. -L'exequatur devant etre refuse en vertu de l'art. 17 al. 1 eh. 2 du traite franco-suisse, on peut se dispenser d'examiner le moyen que le recourant tire de l'art. 156 CPC fr. (peremption d'un jugement par defaut non execute dans les six mois). Par ces motils, le Tribunal fifUral admet le recours et annule l'arret attaque. Bundearechtliche Abgaben. N° 22. B. VERWALTUNGS UND DISZIPLINARRECHT DROIT ADMINISTRATIF ET DISCIPLINAIRE . I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. Bei Berechnung des Reingewinns für die Festsetzung der Konzessionsgebühr sollen die reglementarischen Ein- lagen in den Erneuerungsfonds nicht angerechnet werden (BB vom 14. Dezember 1921 betr. die Berechnung des Rein- gewinns der Privatbahnen; Ziff. 2 fit. a, und BRB vom 4. Juli 1922, Ziff. H, lit. a), ferner nicht die Abschreibungen auf den zu tilgenden Verwendunge (BRB vom 4. Juli 1922, Ziffer H, lit. k). B. -Die Solothurn-Zollikofen-Bern-Bahn (SZB) in Solothurn hatte im Jahre 1940 Einlagen in den Erneu- erungsfonds im Betrage von Fr. 1,444,900.-zu machen. Der Posten setzt sich zusammen aus der ordentlichen Ein- lage im Betrage von Fr. 158,900.-und einer der Bahn damals vorgeschriebenen ausserordentlichen Einlage zur Herstellung des Sollbestandes von Fr. 1,286,000.-. Der ungedeckte Betrag. der Einlage wurde, entgegen Art. 11, Abs. 4 des Eisenbahnrechnungsgesetzes, nicht als zu til- gendes Aktivum ausgewiesen, sondern einfach in den Passivsaldo der Bilanz einbezogen. Dieser erhöhte sich daher von Fr. 161,415.60 zu Beginn auf Fr. 1,429,651.34 auf Ende des Rechnungsjahres. Im folgenden Jahre, das, unter Berücksichtigung der ordentlichen Einlage in den Erneuerungsfonds im Betrage von Fr. 158,939.-, wiederum mit einem Verlust abschloss, stieg der Passivsaldo um rund Fr. 90,000.-auf Fr. 1,519,733.35 an. Von da ab ergaben sich Gewinne, die es der Unternehmung ermöglichten, den Passivsaldo weitgehend abzutragen. Er belief sich Ende 1946 auf Fr. 255,170.98, Ende 1947 noch auf Fr. 20,228.16. O. -Im Jahre 1945 hatte das eidg. Amt für Verkehr der SZB eine Konzessionsgebühr für das Jahr 1944 auf- erlegt. Sie hat die Verfügung, auf Vorstellungen der Bahn- verwaltung hin, am 14. Dezember 1945 aufgehoben; zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Anlässlich der Neuordnung des Erneuerungsfonds im Jahre 1940 haben Sie den sich aus dieser Massnahme ergebenden Fehl- betrag von Fr: 1,286,000.-der Gewinn-und Verlustrechnung . belastet, was eme entsprechende Erhöhung des Passivsaldos zur FoJge hatte. Gestützt auf Art. 13 und 14 des Eisenbahnrechnungs- Bundesrechtliehe Abgaben. N0 22.
gesetzes hätten Sie die Möglichkeit gehabt, den Fehlbetrag im Erneuerungsfonds auf zu tilgende Verwendungen zu tragen und durch jährliche Abschreibungsquoten zuIasten der Gewinn-und Verlustrechnung zu tilgen. Diese Tilgungsquote hätte bei der Ermittlung des Reinertrages gemäss Bundesratsbeschluss vom 4. Juli 1922 als Lastposten anerkannt werden müssen. Seit 1940 konnte Ihr Passivsoldo von Fr. 1,429,651.34 auf Fr. 1,177,976.12 durch die erzielten Reingewinne herabgesetzt werden, wobei seine Verminderung im Jahre 1944 allein den Betrag von Fr. 202,967.98 erreichte. Daneben war es TImen noch möglich, für aufgeschobenen Unterhalt, Rückstellungen von Fr. 250,000.-zu machen. Die Verminderung des Passivsaldos kann ohne Zweifel einer Tilgung des Fehlbetrages im Erneuerungsfonds gleichgestellt werden. Wir haben für die Abtragung der zu tilgE'nden Verwen- dungen jeweils eine Tilgungsfrist von 1 0 Jahren angesetzt, so dass Sie ab 1940 jährlich mindestens Fr. 128,600.-hätten als Tilgungs- quote in die Gewinn-und Verlustrechnung einstellen müssen. Unter Berücksichtigung der ausserordentIichen Einlage in den Erneu- erungsfonds von Fr. 130,087.-im Jahre 1943 erhält man folgende Rechnung : Tilgungsquote des Fehlbetrages im Erneuerungs- fonds für die Jahre 1940-1944 5 X 128,600. Fr. 643,000.- .(. ausserordentliche Einlage 1943 . 130,087.- Vorzunehmende Tilgung. . . . . . . . . . Fr. 512,913 . ..:.... Demgegenüber beträgt die Abnahme des Passivsaldos 1940-1944 nur Fr. 251,675.22. Die vorgenommenen Rückstellungen für auf- geschobenen Unterhalt im Betrage von Fr. 250,000.-hätten somit ebenfalls zur Abtragung des Fehlbetrages im Erneuerungs- fonds verwendet werden müssen. Gestützt auJ die vorstehenden Ausführungen und Ihr Schreiben vom 13.12.1945, wonach die Rückstellung von Fr. 250,000.-für aufgeschobenen Unterhalt im Jahre 1945 aufgelöst und zur Herabsetzung des Passivsaldos verwendet wird, sind wir bereit, den Reingewinn Ihrer Unternehmung 1944, der im Rückgang des Passivsaldos um Fr. 202,967.98 zum Ausdruck kommt, als Ab- schreibung auf dem Fehlbetrag des Erneuerungsfonds zu be- trachten. J) D. -Mit Verfügung vom 16. November 1948 hat das eidg. Amt für Verkehr die SZB dazu verhalten, für das Jahr 1947 eine Konzessionsgebühr von Fr. 1850.-(37 km zu Fr. 50.-) zu entrichten. Die Verfügung stützt sich auf die Feststellung, dass der nach Massgabe des BRB vom 4. Juli 1922 berechnete Reingewinn 4,4 % des gewirin- berechtigten Kapitals betrage. E. -Die SZB erhebt mit Eingaben vom 15. und 16. De- zember 1948 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie macht
Verwaltungs. und -Disziplinarrecht. geltend, in der Verfügung des eidg. Amtes für Verkehr vom 14. Dezember 1945 sei ihr bewilligt worden, den Posten zu tilgenden Verwendungen in einer Frist von 10 Jahren durch jährliche Amortisationsquoten von mindestens Fr. 128,600.-abzutragen. Wenn man gemäss dieser Be- willigung die Amortisation auf zu tilgenden Verwendungen mit 10 % einsetze, ergebe sich 1947 nur ein Reingewinn im Betrage von Fr. 52,000.32 oder nach einer in der Replikschrift vorgenommenen Änderung der Berechnung Fr. 72,009.02, also auf jeden Fall nicht 4,4 % des Aktien- kapitals von Fr. 4,556,500.-. F. -Das eidg. Amt für Verkehr beantragt Nichtein- treten, eventuell Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folge. Zur Begründung wiTd im wesentlichen ausgeführt, die Ermittlung des Reinertrages des Amtes für Verkehr entspreche den massgebenden Vorschriften (BB vom 14. Dezember 1921 und BRB vom 4. Juli 1922). Die Be- schwerdeführerin ziehe den Lastposten Nr. 7 Amortisation auf zu tilgenden Verwendungen 10 % von Fr. 1,416,087.- Fr. 141,608.70 zu Unrecht in ihre Reinertragsberech- nung ein, weil der im Jahre 1940 festgesetzte Fehlbetrag nur Fr. 1,286,000.-betragen habe und, infolge Berück- sichtigung der Reingewinne 1940 und 1942 bis 1946 bei der der SZB zugestandenen jeweiligen Anrechnung auf den Passivsaldo der Gewinn-und Verlustrechnungen dieser Jahre, für das Jahr 1947 nur noch ein Lastposten von Fr. 3662.-unter diesem Titel berücksichtigt werden dürfe. Der unbedeutende Restbetrag der zu tilgenden Ver wendungen lasse jedoch den für die Konzessionsgebühr in Betracht fallenden Reinertrag nicht unter 4 % fallen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben in Erwägung: 2. -Nach Art. 19, Abs. 3 EisenbahnG darf die Kon- zessionsgebühr nur erhoben werden, wenn die Bahnrech- nung 4 % abwirft, und zwar müssen dabei die auf Ab- Bundesroohtliche Abgaben. N° 22.
8chreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefonds einverleibten Summen abgezogen sein. Der Sinn der Be- stimmung ist offensichtlich der, die Eisenbahnunterneh- mungen nicht mit einer Konzessionsgebühr für den Per- sonentransport zu belasten, solange die Betriebseinnahmen nicht hinreichen, um die erforderlichen Abschreibungen und Rückstellungen zu machen und darüber hi.llaus eine angemessene Verzinsung des investierten Kapitals zu erzielen. Diese Ordnung ist darin begründet, dass die konzessionierten Transportanstalten Aufgaben im Dienste der Allgemeinheit zu erfüllen haben. Sie erfordern eine dauernde Aufrechterhaltung und Sicherung der Betriebs- führung. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherung der Unternehmung geht natürlich dem lediglich fiskali- schen Interesse der öffentlichen Verwaltung an der Ein- nahme einer Konzessionsgebühr vor. 3. -Zu den nach Art. 19, Aha. 3 EisenbahnG abzu- ziehenden Abschreibungen gehören auch die Abschreibun- gen auf zu tilgenden Verwendungen (Ziffer II, Abs. 1, lit. k des BRB vom 4. Juli 1922). Als solche werden hier von der Verwaltung die jährlichen Verminderungen des aus dem Jahre 1940 herrührenden Passivsaldos von Fr. 1,429,651.34 in einem Teilbetrage von Fr. 1,286,000.-anerkannt, der einer darin inbegriffenen, also damals ungedeckt geblie- benen Einlage in den Erneuerungsfonds entspricht. Nach den Vorschriften über das Rechnungswesen der Eisenbah- nen hätte diese Einlage, da sie keine Deckung hatte, als zu tilgende Verwendung ) ausgewiesen werden (Art. 13 ff. des Rechnungsgesetzes ) und im Rahmen der vom Bundes- rat gemäss Art. 14, Abs. 4 des Rechnungsgesetzes ange- setzten Frist ersetzt werden sollen. Nachdem dies nicht geschehen ist, der ungedeckte Betrag der zu tilgenden Ver- wendungen kurzerhand in den Passivsaldo einbezogen worden ist, hat die Verwaltung mit Recht die in den Jahren nach und nach aus den Betriebsergebnissen erreichte Ver- minderung des Passivsaldos als Abschreibungen auf zu tilgenden Verwendungen behandelt. Sie ist auch insofern
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. sachgemäss vorgegangen, als sie als solche Abschreibungen die tatsächlich erzielten Verminderungen des Passivsaldos anrechnete und nicht, wie die Beschwerdeführerin rechnen möchte, einen Zehntel des abzudeckenden Fehlbetrages. Die Fristen, die zur Aufbringung der für die Erneuerung ihrer Anlagen und Einrichtungen notwendigen Mittel nach Art. 14, Abs. 4 des Rechnungsgesetzes angesetzt werden, sind Höchstfristen für Unternehmungen, die darauf ange- wiesen sind. Im übrigen entspricht es der Natur und dem Zwecke der Einlagen in den Erneuerungsfonds, dass sie, soweit möglich, sofort aufgebracht werden. Soweit die Beschwerdeführerin daher die Fehlbeträge ihrer Rechnung aus den Jahresergebnissen abdecken konnte, ist eu e nach- trägliche Umgestaltung der Jahresrechnungen nicht ge- rechtfertigt. 4. -Die Verwaltung davon geht aus, dass als zu til- gende Verwendung, d. h. als zu deckender Fehlbetrag, die ausserordentliche Einlage in den Erneuerungsfonds von Fr. 1,286,000.-in Betracht zu ziehen sei, die der Be- schwerdeführerin im Jahre 1940 auferlegt wurde. Sie nimmt an, mit den in den Jahren 1940, 1942, 1943, 1944,
und 1946 erzielten Verminderungen des Passivsaldos, die sie auf Fr. 1,282,328.-berechnet, sei die erforderliche Deckung im wesentlichen vollzogen. Sie übersieht dabei, dass im Jahre 1941 die ordentliche Einlage in den Er- neuerungsfonds in einem Teilbetrag von Fr. 90,082.01 ungedeckt geblieben ist, um den der Passivsaldo in diesem Jahre zugenommen hat. Gemäss Art. 11, Abs. 3 und Art. 14 ff. des Rechnungsgesetzes muss auch dieser Betrag als ( zu tilgende Verwendung behandelt werden. Die Verwaltung, die auf diesen Ausfall hingewiesen worden ist, wendet ein, dass die ordentlichen Einlagen in den Erneuerungsfonds den Betriebsausgaben gleichge- stellt seien, und sie möchte weiterhin den Ausfall jener Jahresrechnung auf ausserordentliche Abschreibungen auf Wohnhäusern und Wertschriften zurückführen (Eingabe vom 19. April 1949). Die Einwendungen sind indessen un- Bundesrechtliohe Abgaben. N° 22.
begründet. Das Gesetz beschränkt sich eben nicht darauf, die Einlagen in den Erneuerungsfonda als Ausgaben zu charakterisieren (Art. 11, Aba. 2), sondern es enthält wei- terhin die Vorschrift über den Ausgleich der Fehlbeträge im Erneuerungsfonds (Art. 11, Abs. 4), die die erste Be- stimmung ergänzt. Art. 11, Abs. 4 gilt für alle Einlagen in den Erneuerungsfonds, die ordentlichen Einlagen sind davon nicht ausgenommen. Die Jahresrechnung für das Jahr 1941 ist von der Auf- sichtsbehörde genehmigt worden. Damit sind die darin enthaltenen Abschreibungen als notwendig und betriebs- technisch gerechtfertigt anerkannt und sie können nicht nachträglich beanstandet werden. Ob es sich dabei um ordentliche oder um ausserordentliche Abschreibungen gehandelt hat, ist unerheblich. Massgebend ist einzig, dass sie als sachlich begründet befunden worden sind. Dann aber war die Einlage in en Erneuerungsfonds ungedeckt, in dem Umfange, um den der Passivsaldo der Bilanz :im, Jahre 1941 angewachsen ist. Der ungedeckte Betrag muss daher mit in Betracht gezogen werden, wo es darauf an- kommt, welche Mittel die Unternehmung noch aufbringen muss, bis der Erneuerungsfonds im Sinne von Art. 11, Abs. 4 des Rechnungsgesetzes ( durch Aktiven gedeckt)) ist, die Abschreibungen auf zu tilgenden Verwendungen zur Ergänzung von Fehlbeträgen im Erneuerungsfonds als abgeschlossen angesehen werden können. Ist aber der Fehlbetrag im Erneuerungsfonds mit den bis Ende 1946 erzielten Verminderungen des Passivsaldos nicht ausgeglichen und muss daher auch für 1947 ein Teil der Verminderung des Saldos als Abschreibung auf zu tilgenden Verwendungen behandelt werden,so erreicht der verbleibende Reingewinn die Grenze nicht, bei der gemäss Art. 19, Abs. 3 EisenbahnG die Pflicht zur Ent- richtung einer Konzessionsgebühr für den Personenverkehr beginnt. 11 AB 75 I -1949