Art. 103 OG; standing to appeal in patent-grant proceedings of a pledgee of a patent application. A person is entitled to file an administrative law appeal only if he was a party to the challenged decision or is affected by it in a legally protected subjective right. A mere economic interest, including the interest of a pledgee in the content or temporal effect of the patent, does not suffice. Neither a pledge agreement nor general civil-law provisions confer a right to participate in the patent examination or to require the patent office to suspend or coordinate its proceedings with enforcement disputes concerning the pledged application.
380 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. il fatto ehe queste merei provengano da un magazzino situato in prossimita. immediata dell'uffieio doganale svizzero. L'art. 24 LSP. e eompletamente estraneo alla fattispeeie. Anehe l'art. 25 LSP e invoeato a torto dalla rioorrente : spetta alla posta di decidere quall sono gli invii che si prestano 0 no al trasporto postale. Edel resto evidente ehe l' Amministrazione delle poste disponeva dei mezzi neeessari per trasportare i pacehi in discorso. Infine e da escludere che la posta possa accordare per siffatti trasporti una concessione a norma dell'art. 3 che si riferisce esclusivamente al trasporto delle persone. II carattere umanftario dell'istituzione dei pacchi- regalo non consente di sancire un'eecezione alla privativa postale. Quanto all'ammontare delle tasse dovute, esso non e oontestato in se. Jl Tribunale jederale pronuncia: Il ricorso e respinto. VI. VERFAHREN PROC:EDURE 61. Urteil der I. Zivilabwilung vom 18. Oktober 1949 i. S. Bebie gegen Gabler und Eidgen. Amt für geistiges Eigentum. Verwaltungsgerichtsbe8chwerde in Patentsachen, Lef 'Uimation: Art. 103 00. Frage der Legitimation des Pfandgläubigers, dem eine zum Patent angemeldete Erfindung verpfändet ist, zur Verwaltungsge- richtsbeschwerde im Patenterteilungsverfahren. Recours de droit adJminiBtratif en matiere de brevets; quaUte pour reoourir. Art. 103 OJ. Le creancier gagiste, qui a r69u en gage une invention pour laquelle une demande de brevet a ete deposee, n'a pas qualite pour former: ! j: I I
I Verfahren. N0 61.
un recours de droit administratif dans la procooure relative A la delivrance du brevet. Ricorso di diritto amminiBtratioo in materia di breveUi " . 'lJe8te per interporre un riCOT80 di diritto amrniniBtrativo (an. 103 OG). TI creditore pignoratizio che ha ricevuto in pegno un'invenzione, per la quale e stata presentata una domanda di brevetto, non ha veste per interporre un ricorso di dirit;to amministrativo nella procedura concernente il rilascio deI brevetto. AU8 dem Tatbestand: Am 17. Februar 1938 reichte Gabler dem eidgen. Amt für geistiges Eigentum ein Patentgesuch ein. Bebie gewährte mit Vertrag vom l. Juli 1940 dem Gabler zur Auswertung der Patentrechte aus der angemeldeten Erfindung ein Dar- lehen. Als Sicherheit verpfändete Gabler dem Bebie das noch nicht erteilte Patent. Das Patentgesuch Gablers führte nach einer Reihe von Beanstandungen am 15. April
zur Erteilung des Patents. Als Anmeldedatum wurde der 17. Oktober 1944 angegeben, da Gabler damals in ver- schiedenen Unteransprüehen den Schutz weiterer Aus- führungsformen beansprucht hatte (Art. 29 Abs. 3 PatG). In der Zwischenzeit, am 30. Juni 1948, hatte Bebie gegen Gabler Betreibung auf Verwertung des verpfändeten Pa- tentgesuches angehoben. Gabler erhob betreibungsrecht- liche Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Betreibung. Dieses Beschwerdeverfahren war zur Zeit der Patentertei- lung noch hängig. Der Pfandgläubiger Bebie erklärte, die Patenterteilung nicht anzuerkennen, weil sie nicht mit Wirkung ab 17. Februar 1938 erfolgt war, und reichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Antrag, die Patenterteilung sei aufzuheben. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein aus den folgenden Erwägungen: l. -Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum vom 15 April 1949, durch welche dem Erfinder Gabler das strei- tige Patent Nr. 261014 (mit Wirkung ab 17. Oktober 1944) ,erteilt wurde.
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur vorliegen- den Beschwerde ist nach Art. 103 OG zu beurteilen, wo- nach zur Beschwerde berechtigt ist, wer in dem angefoch- tenen Entscheide als Partei beteiligt war oder durch ihn in seinen Rechten verletzt worden ist. Da der Beschwerde- führer im angefochtenen Entscheid nicht als Partei betei- ligt war und vom Amt auch nicht in das Patenterteilungs- verfahren einbezogen wurde, kann sich lediglich fragen, ob der andere in Art. 103 OG genannte Legitimationsgrund vor- liege, d. h. ob der Beschwerdeführer durch den angefoch- tenen Entscheid in seinen Rechten verletzt worden ist. Sofern dies der Fall ist, besitzt er die Legitimation zur Sache. Diese ist, wie in BGE 60 I 34 in bezug auf den dem Art. 103 OG entsprechenden Art. 9 VDG ausgeführt wurde, nur gegeben, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des . angefochtenen Entscheides gleich- zeitig einen unrechtmässigen Eingriff in seine subjektive Rechtssphäre bedeutet; dagegen genügt es nicht schon, wenn der Entscheid bloss sonstwie die Interessen des Beschwerde- führers berührt (KmoHHOFER, Die Verwaltungsrechts- pflege beim Bundesgericht, S. 35). Es ist daher vorerst die Legitimation des Beschwerdeführers zur Sache zu prüfen, und zwar als Beschwerdevoraussetzung, nicht als materiel- ler Punkt ; letzteres ist vielmehr erst Aufgabe der mate- riellen Prüfung, die vorzunehmen ist, wenn die Legitima- tion zur Sache bejaht wird. 2. - Es frägt sich somit, ob die streitige Patentertei- lung (vorausgesetzt, dass diese überhaupt objektiv rechts- widrig war) Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat. Dass er ein Interesse an einem bestimmten Inhalt des Patents hat, genügt noch nicht. Wie das Amt in seiner Vernehmlassung zutreffend aus- führt, hat der Beschwerdeführer kein Recht darauf, bei der Abfassung der Patentansprüche und der Beschreibung des streitigen Patentes mitzureden. Ein solches Recht müsste ihm entweder vom Erfinder vertraglich eingeräumt worden sein oder dann aus dem Gesetze hervorgehen. , Verfahren. N0 61.
Im Darlehens-und Pfandvertrag von 1940, auf den er sich beruft, wurde ihm aber nur ein Pfandrecht eingeräumt und nicht etwa, wie er behauptet, das Recht an der Erfin- dung auf ihn übertragen. Davon, dass er bei der Bestim- mung des Inhalts des Patentes irgendwie mitsprachebe- rechtigt sein solle, ist im Vertrag nirgends die Rede. Die Durchführung der Patentierung der Erfindung wurde viel- mehr ausdrücklich als Sache Gablers bezeichnet. Das Patentgesetz enthält keine Vorschrift -und eben- sowenig das vom Beschwerdeführer weiter angerufene SchKG, ZGB und OR -aus welcher ein Mitspracherecht des Pfandgläubigers im Patenterteilungsverfahren abgelei- tet werden könnte. Auch mit der Bestellung eines Pfand- rechtes am Patentgesuch bzw. an der im Gesuchsverfahren stehenden Erfindung ist keine solche Berechtigung des Pfandgläubigers verbunden. Die Anerkennung eines solchen Mitspracherechtes hätte, wie das Amt zutreffend bemerkt, im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen Anmel- der und Pfandgläubiger erhebliche Unzukömmlichkeiten für das Patenterteilungsverfahren zur Folge. Unhaltbar ist schliesslich auch die Auffassung des Be- schwerdeführers, während eines Betreibungsverfahrens und während der Pendenz einer betreibungsrechtlichen Be- schwerde über Verwertung des verpfändeten Patentgesuchs- anspruches dürfe das Patentamt ein Patentgesuch nicht weiter behandeln und nichts hiefür vornehmen (z. B. Be- anstandungen erledigen lassen, Patent erteilen) ohne Zu- stimmung des Pfandgläubigers, m. a. W. nichts vorkehren und verfügen, was den tatsächlichen oder rechtlichen Zu- stand mit bezug auf das Patentgesuch ändere. Ein der,- artiges Verbot, die Prüfung des Patentgesuches weiter- zuführen, enthält das Patentrecht nicht. Und auch für den konkreten Fall haben weder das Betreibungsamt, noch die mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde befassten ge- richtlichen Instanzen ein solches Verbot erlassen. Es ergibt sich somit, dass der angefochtene Entscheid (ob er rechtlich einwandfrei sei oder nicht) auf keinen Fall
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Rechte des Beschwerdeführers verletzte. Es mag sein, das dieser als Gläubiger des Erfinders ein Interesse daran hat, dass das Patent einen bestimmten Inhalt besitze oder dass es von einem bestimmten früheren Zeitpunkt an wirksam sei. Aber ein derartiges Interesse schafft keine Legitimation zur Sache, wie Art. 103 OG sie als Beschwerdevoraus- setzung erfordert. Die Beschwerde ist daher mangels Legi- timation des Beschwerdeführers unzulässig, so dass auf sie nicht eingetreten werden kann. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Beschwerde wird nicnt eingetreten. !HPRIMBRIES REUNIBS S. A., LAUSANNB , B. VERWALTUNGS UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE