gation fisoale comme teIle. Elle ne fait que constater
qu'il
n'y a pas lieu de revenir sur une imposition passee
en force. Cette dooision ne peut donc pas etre attaquee
pour eIle-meme, mais seulement en relation avec l'acte
par lequell'iri1pöt est reclame ou fixe, et autant seulement
qu'a l'egard de cet acte le delai n'est pas encore expire.
Le Tribunal federal en a ainsi juge en jurisprudence
constante
(RO 45 I 322/323; arrets non pubIies dans
les causes Bohn, du 8 novembre 1929; Blaser, du 4 juil-
let 1930 ; Haas, du 5 mai 1933 ; Stamm, du 27 janvier 1939 ;
Götschy, du 22 septembre 1939; Gademanu, du l
er
de-
cembre 1939; Hess, du 9 f6vrier 1940; Bemet, du
13 juillet 1942 ; Zurbriggen, du 9 novembre 1942; Thal-
mann, du 7 decembre 1942; cf. GIACOMETTI, Verfassungs-
gerichtsbarkeit,
p. 192, note 24; SCHLUMPF, Bundes-
gerichtspraxis zum Doppelbesteuerungsverbot,
t. II p. 240
s., 258; ZWAHLEN, La restitution de l'impöt paye a tort,
dans Reeueil de travaux de l'Universite de Neuchatel
offert
a la Societe suisse des juristes, 1946, p. 284 note 3
et p. 313 note 2 ; BIRCHMEIER, Handbuch des BG über die
Organisation der Bundesrechtspflege, ad art. 89, p. 386).
En l'espece, le delai de recollrS commen9ait a courir
non pas a compter seulement du rejet de la demande
de restitution, mais des la notifioation en date du 21 de-
cembre 1948 des bordereaux d'impöts vaudois (du moment
que le contribuab1e ne faisait pas usage des moyens de
droit cantonaux).
Les circonstances particuIieres
de la oause, qu'invoque
1e recourant. ne sont pas propres a. faire admettre la
recevabilite du recollrS. Peu importe que, lorsque le
conflit de double imposition a surgi,
l'une ou l'autre des
deux
autorites oantonales renvoie le contribuable a faire
valoir ses droits
par la voie de la demande de restitution.
L'interesse doit se rendre compte que, s'il suit ce conseil,
1e delai pour le recours de droit public ne se trouve pas
pour aumnt suspendu. TI doit egalement compter avec le
fait que la dOOision sur la demande de restitution pourra
Bundesrechtliche Abgaben. No 8.
n'etre rendue qu'apres que le delai de recours sera expire.
Certes, une personne qui n'est pas versee dans les choses
du droit pourrait etre induite en erreur par une autoriM
fiscale
qui lui affirmerait qu'elle pourra encore former,
recours de droit public a. la suite de la decision rendue
sur la question de restitution. Mais il n'est pas necessaire
d'examiner s'il y aurait la motif a restitution du delai
en vertu de l'art. 35 OJ. En effet, le recourant n'affirme
pas qu'un tel renseignement errone lui aurait et6 donne
a
1ui ou a son mandataire, et il n'a pas non plus demande
Ja restitution du deJai.
Par ces motifs, le Tribunal federal prmwnce :
Le recours est irrecevable.
Vgl.
auch Nr. 6. -Voir aussi n° 6.
B. VERWALTUNGS.
UND
DISZIPLINARRECHT
DROIT ADMINISTRATIF
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLIOHE ABGABEN
OONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
8. Urteil vom U. Februar 1949 i. S. H.-Stiftung gegen
eidg. Steuerverwaltung.
Verrechnungssteuer: Rückerstattungsantrag einer schweizerischen
Familienstiftung, welche durch eine im Ausland lebende Per;son .
errichtet worden ist. Die Stiftung hat a.uf Begehren der 6ldg.
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Steuerverwaltu.ng alle Angaben zu erstatten und zu belegen,
welche für die Entscheidung darüber wesentlich sind, ob die
Rückerstattung einer Steuerumgehung führen würde (Art. 7
Abs. 2, A:'t. 7 bia Abs. 2 VStB). Verweigert sie die Auskunft
und kann infolgedessen der Sa.chverhalt nicht abgeklärt werden,
so ist die Rü?kerstattung abzulehnen.
Imp(jt anticipe: Demaude de remboursement de J'impöt formee
par une fondation de famille suisse instituee par une personne
habitant a. l'etra.nger. Sur requete de l'Administra,tion fMernle
des eontributions, Ja fondation est tenue de fournir toutes les
indications qui permettent de determiner si le remboursement
aurait pour consequence d'eluder un impöt (art. 7 aJ. 2, 7 bis
al. 2 AIA). Si la fondation refuse de fournir ces renseignements
et que la situation de fBit ne puisse etre ecla.ircie, le rembourse
ment doit etre refuse.
Imposta preventiva: Domanda di rimborso dell'imposta presentata
da u.na fondazione di famiglia svizzera eretta da una persona
ehe abita aIl'estero. A richiesta dell'Amministrazione federale
deUe contribuzioni. la fondazione e tenuta a fornire tutti i dati
per accertare se il rimborso eondurrebbe all'elusione d'un'im
posta (art. 7 ep. 2, 7 bis cp. 2 DIP). Se la fondazione rifiuta di
fornire queste informazioni e se Ja situazione di fatto non pub
essere ehiarita, iI rimborso dev'essere negato.
A. -Die M.-Stiftung in Z. wurde am 29. Oktober 1946
durch Rechtsanwalt Dr. H. im Auftrage eines Unbekannten
als Familienstiftung errichtet. Ihr Vermögen betrug zu
Beginn Fr. 500000.-. Nach Art. 4 der Stiftungsurkunde
bezweckt sie die dauernde Fürsorge für die Familie St.,
besonders für die Nachkommen der verstorbenen Frau
M. St. Der Stiftungsrat entscheidet, in welcher Weise den
Berechtigten, sei es in Notlagen oder zur Aufrechterhal-
tung einer standesgemässen Lebenshaltung , Beihilfe zu
leisten ist (Art. 6 der Stiftungsurkunde).
Am 6. Juni 1947 stellte die Stiftung Antrag auf Rück-
erstattung der vom 29. Oktober bis zum 31. Dezember
zu ihren Lasten abgezogenen Verrechnungssteuern.
Die eidg. Steuerverwaltung
(ESt V) verlangte darauf von
ihr die Angabe der Namen, des Wohnsitzes und der Ad-
ressen des
Stifte und der Destinatäre. Da diese Aus-
künfte trotz Mahnung verweigert wurden, lehnte die
EStV die Rückerstattung ab; immerhin behielt sie "der
Stiftung das Recht vor, ihren Antrag innert der gesetz-
lichen
Frist zu erneuern, wenn sie gleichzeitig die gefor-
Bundesreohtliche Abgaben. N° 8.
derten Angaben beibringe. Die Einsprache der Stiftung
gegen diesen Entscheid wurde am 23. uli 948 a?genesen.
B. -Gegen den Einspracheentscheid führt die StIftung
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, ihn auf-
zuheben
und die ESt V anzuweisen, den Verrechnungs-
steuerbetrag zurückzuerstatten. Sie macht geltend, sie
habe rechtsgültig das Statut einer juristischen Person
erhalten, und es sei nachgewiesen, dass die mit der Ver-
rechnungssteuer belasteten Vermögenserträge auch ihr zu-
gekommen seien.
Damit seien alle Voraussetzungen der
Rückzahlung der Verrechnungssteuererfüllt. Die gefor-
derten Auskünfte seien für die Entscheidung über das
Rückerstattungsbegehren nicht wesentlich. Der gegentei-
teilige
Standpunkt der ESt V sei willkürlich. Er laufe darauf
hinaus dass eine Steuerumgehung ohne weiteres zu ver
muten' sei und der Steuerpflichtige den Gegenbeweis er-
bringen müsse, was in einem Rechtsstaat nicht angnhe.
Wenn, wie es hier geschehen sei, ein AuslandschweIzer
seiner Familie
in der Heimat für Notzeiten einen Fonds
sichere weil sein Wohnsitzland ihm. dies durch Devisen-
gesetz verwehre, so sei dies sein gutes Recht. Enchte r
zu diesem Zwecke eine Familienstiftung, so habe diese die
Steuern zu' bezahlen, die sie nach dem Gesetz schulde.
Wenn er, durch Erfahrungen gewitzigt, selbst nicht in
Erscheinung treten wolle, sei dies in keiner Weise ver-
dächtig.
O. -Die ESt V beantragt Abweisung der Beschwerde.
Sie führt aus, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und
gemäss Art. 7 Ahs. 2 VStB sei die Rückerstattung der Ver-
rechnungssteuer auch dann abzulehnen, wenn sie gegen den
Zweck dieser Steuer verstiesse, missbräuchlich beansprucht
werde. Die Verrechnungssteuer bezwecke einerseits die
Bekämpfung der Steuerunehrlichkeit und annerseits e
Belastung des in der Schweiz angelegten mobilen auslan-
dischen Kapitalvermögens; Steuerdefraudation liege
nicht
nur vor, wenn der Antragsteller seinen eigenen Steuer-
pflichten
nicht nachkomme, sondern auch, wenn er als
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Werkzeug eines andern an dessen Stelle auftrete, um
Steuern umgehen zu helfen. Zu solchen Machenschaften
seien erfahrungsgemäss gerade Familienstiftungen
gnig
net. Sie dienten vielfach lediglich dazu, Vermögen des
Stifters
in einen Kanton mit niedrigem Steuertarif zu ver-
legen oder die Progression zu brechen oder den Stifter in
den Genuss eines für juristische Personen geltenden tiefem
Steuersatzes zu setzen. Missbräuchlich sei es auch, wenn
Ausländer
ihre schweizerischen Werttitel nur deshalb in
eine inländische Familienstiftung einbrächten, um durch
diese die Rückerstattung der Verrechnungssteue:r bean-
spruchen und auf diese Weise im ganzen Steuern ein-
sparen zu können. Einer Familienstiftung könne daher die
Rückerstattung nicht gewährt werden, bevor der Sach-
verhalt nach diesen Richtungen abgeklärt sei. Deshalb
habe die ESt V von der Beschwerdeführerin die in Frage
stehenden Angaben verlangt. Indem die Beschwerdeführe-
rin der Aufforderung, entgegen der gesetzlichen Auskunfts-
pflicht und trotz Mahnung, nicht nachgekommen sei, ,habe
sie der Steuerverwaltung verunmöglicht zu prüfen, ob alle
Voraussetzungen
der Rückerstattung vorhanden seien.
Dürfte in einem solchen Falle die Rückzahlung nicht abge-
lehnt werden, so würde die Verrechnungssteuer zur Farce.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Nach Art. 1 Aha. I lit. a der Verfügung Nr. 1 a,
die das eidg. Finanz-und Zolldepartement am 20. Novem-
ber 1944 gesnützt auf Art. 22 VStB erlassen hat, können
Stiftungen im Sinne der Art. a ff. ZGB beim Bund die
Rückerstattung der nachweisbar zu ihren Lasten verfal-
lenen Verrechnungssteuer gleich den in Art. 7 VStB be-
zeichneten Personen verlangen. Gemäss Art. 1 Abs. 3 der-
selben Verfügung hängt ihr Rückerstattungsanspruch da-
von ab, dass sie die steuerbare Leistung als Einnahme ver-
bucht haben. Jene Gleichstellung hat zur Folge, dass auch
die Stiftungen unter die allgemeinen Bestimmungen in
Art. 7 und 7 bis VStB über den Anapruch auf Rückerstat-
Bundesroohtliche Abgaben. N0 8.
tung und dessen Geltendmachung fallen. Namentlich ist
Art. 7 Abs. 2 anwendbar, wonach die Rückerstattung in
allen Fällen unzulässig ist, in denen sie zu einer Steuerum-
gehung führen würde. Daher hat die ESt V, welche über
die Rückerstattung durch den Bund zu entscheiden hat
(Art .. 2, 7 bis VStB) , nicht nur zu untersuchen, ob die
Verrechnungssteuer zu
Lasten der antragstellenden Stif-
tung verfallen war und ob diese die steuerbare Leistung
als
Einnahme verbucht hat, sondern auch, ob die Rück-
erstattung zu einer Steuerumgehung führen würde.
2.
-Ob die Rückerstattung in allen von der ESt V
angeführten Fällen von Steuerumgehung zu versagen wäre,
ist zweifelhaft, kann jedoch offen bleiben. Die :Beschwerde-
führerin ist von einer im Ausland wohnenden Person
errichtet worden, wie sie selbst erklärt. Ausländern gegen-
über ist aber Art. 7 Abs. 2 VStB jedenfalls anwendbar,
wenn sie
ihre schweizerischen Wertschriften lediglich des-
halb auf eine inländische Familienstiftung übertragen ha-
ben, um die gesetzliche Ordnung, welohe ihnen nur aus-
nahmsweise Anspruch auf Verrechnung oder Rückerstat-
tung der von den Erträgen solchen Vermögens abgezo-
genen Verrechnungssteuer gibt (Art. 7, 8 VStB und Aus-
führungserlasse), zu umgehen und so ihre Steuerlasten im
Ergebnis zu vermindern. In solchen Fällen ist der Fami-
lienstiftung die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
zu versagen. -
Unter Umständen wird auch zu prüfen
sein, ob die Stiftung, welche die Rückerstattung bean-
sprucht, zivilrechtlich als Familienstiftung überhaupt Be-
stand hat (vgl. BGE 71 I 268, 73 TI 83 betreffend Unter-
haltsstiftungen ). Trifft dies nicht zu, so kommt eine
Rückzahlung
der Verrechnungssteuer nur in Frage, wenn
der wirkliche Eigentümer des Stiftungsgutes Anspruch
darauf hat.
3. -Wenn die EStV bei vorläufiger Prüfung eines An-
trages auf Rückerstattung findet, diese könnte nach Art. 7
Abs. 2
VStB unzulässig sein, so hat sie.die Verhältnisse von
Amtes wegen näher zu prüfen. Sie darf dem Antragsteller
Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
zwar nicht den Beweis dafür auferlegen, dass die Rücker-
stattung nicht zu einer Steuerumgehung führen würde.
Dagegen
darf sie nach Art. 7 bis Abs. 2 VStB (vg1. auch
Art. 2 Abs. 3 daselbst, in Verbindung mit Art. 8 StG und
Art. 4 St V) von ihm verlangen, bestimmte, für die Ent-
scheidung wesentliche ergänzende Angaben zu erstatten
und zu belegen. Kommt er der Aufforderung nicht nach,
so unterliegt er, wenn ihn ein Verschulden trifft, einer Busse
von 5 bis zu 10,000 Franken (Art. 16 VStB). Ausserdem
muss er gewärtigen, dass sein Verhalten die Ablehnung der
Rückerstattung nach sich zieht. Seine Weigerung, Auskunft
zu erteilen, enthebt freilich die ESt V nicht der Pflicht, die
Untersuchung soweit als möglich durchzuführen. Ergibt
sich aber, dass der Sachverhalt ohne die verlangten Aus-
künfte nicht abgeklärt werden kann, so bleibt der Behörde
nichts anderes übrig, als das Rückerstattungsbegehren ab-
zuweisen. Über diesen Ausgang kann sich der Antragsteller,
der durch sein Verhalten die Abklärung der Verhältnisse
verhindert hat, nicht beklagen; er hat ihn sich selber zuzu-
schreiben.
4. -Wird die Rückerstattung von Verrechnungssteuer-
beträgen von einer Familienstiftung beantragt, so ist eine
genaue Untersuchung der Verhältnisse in der Regel ge
zeigt, weil Missbräuche in solchen Fällen besonders leicht
möglich sind. Insbesondere war gegenüber der M.-Stiftung
Vorsicht am Platze. Einmal legt die Bestimmung in Art. 6
der Stiftungsurkunde, wonach den Destinatären Leistungen
auch zur Aufrechterhaltung einer standesgemässen Le-
benshaltung ausgerichtet werden können, die Frage nahe,
ob es sich nicht um eine ( Unterh8Jtsstiftung handeln
könnte. Sodann lallt auf, dass die M.-Stiftung nach ihrer
eigenen Darstellung von einer im Ausland lebenden Person
errichtet worden ist, und zwar erst nach Einführung der
Verrechnungssteuer . Die ESt V durfte daher von ihr nähere
Auskunft verlangen. Dass die geforderten Angaben über
den Stifter und die Destinatäre für die Anwendung von
Art. 7 Abs. 2 VStB wesentlich waren, unterliegt keinem
Zweifel. Sie
hätten der Verwaltung den erforderlichen Ein-
Bundesroohtliche Abgaben. N° 8.
blick in die Verhältnisse der Stiftung erlaubt. Von Willkür
kann keine Rede sein.
5. -Die Beschwerdeführerin
hat die verlangten Aus-
künfte nicht erteilt und dadurch die notwendige Abklärung
des Sachverhalts verhindert. Sie ist gemahnt worden, und
die Strafbestimmungen des Art. 16 VStB waren ihr be-
kannt. Unter diesen Umständen durfte und musste ihr
Rückerstattungsbegehren abgewiesen werden.
Indessen hat die ESt V der Beschwerdeführerin das Recht
vorbehalten, den Antrag innert der Frist von Art. 7 bis
Abs. 1 VStB unter Nachholung der geforderten Angaben
zu erneuern. Das mag sich hier ausnahmsweise gerecht-
fertigt haben, mit Rücksicht darauf, dass die ESt V zu-
nächst einen grundsätzlichen Entscheid des Bundesge-
richtes
hat herbeiführen wollen. In Zukunft ist aber anders
vorzugehen. Über die Rückerstattung der Verrechnungs-
steuer durch den Bund wird in einem besonders geregelten
Verfahren befunden, an welchem derjenige, der sie bean-
sprucht, teilzunehmen, zur Erzielung einer sachlich rich-
tigen Entscheidung mitzuwirken hat. Er hat, abgesehen
von der Stellung des Antrages binnen der gesetzlichen Frist,
die erforderlichen ergänzenden Auskünfte zu geben. So-
dann hat er die ihm gegenüber getroffene Entscheidung zu
überprüfen und allfällige Fehler in der hiefür durch das
Gesetz vorgesehenen Form, durch rechtzeitige Einsprache
und Beschwerde, zu rügen. Bleibt die Entscheidung unan-
gefochten oder wird ein dagegen ergriffenes Rechtsmittel
abgewiesen, so wird sie endgültig, rechtskräftig. Das
schliesst es aus, dass der Rückerstattungsantrag beliebig
wiederholt werden
kann, sofern es nur binnen der gesetz-
lichen
Frist geschieht. Vielmehr darf die rechtskräftig ge-
wordene
Entscheidung nur abgeändert werden, wenn ein
besonderer Revisionsgrund dargetan wird (vgl. BGE 74 I
405 ff.).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.