98 Verwaltungs-und DiezipliDarreohi.
arbeitsvertrages in einzelnen Beziehungen genügt hat, ver-
mag die Unterstellung nicht zu verhindern. Die Unter-
stellung dient der fortlaufenden behördlichen. Kontrolle
der Betriebsführung. Ihr unterliegen alle Betriebe, bei
denen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Sie sind ihr auch unterworfen, wenn sie im Arbeiterschutz
weitergehen, als es die staatliche Ordnung der Arbeit in
den Fabriken vorschreibt.
IMPlUMBlUES RBUNlBII s. A.. LAUSANNB
:
- STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
- RECHTSGLEICHHEIT
(RECHTSVERWEIGE:j.tUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN! DE JUSTICE)
15. Urteil der 11. Zivilabteilung als staatsrechtlicher Kammer
vom 20. Mai 1949 i. S. Busch und Kons. gegen Stadtgemeinde
Chur.
Entscheide der Steuerbehörden über den Bestand eines gesetzlichen
Ste'UerpfandrechtB als Rechtsöffnungstitel.
Gegen den das gesetzliche Grundpfandrecht betreffenden Rechts-
vorschlag bildet ein dieses Pfandrecht bejahender Entscheid
der Steuerbehörden einen Rechtsöffnungstitel gemiiBs Art. a Abs. 2 SchKG (Erw. 2 a). Handelt es sich um den Rechtsvor
schlag des Dritteigentiimers der Pfandsache, so muss jedoch der
Steuerentscheid ihm selber gegenüber ergangen sein (Erw. 3).
Gegenüber dem Steuerentscheid einer Verwaltungsbehörde des
Vollstreckungskantons ist die Einrede ihrer Unzuständigkeit
im Rechtsöffnu.ngsverfahren ausgeschlossen, Art. 81 SchKG
(Erw. 2 b).
(SchKG Art. a Abs. 1 und 2, 81, 153; VZG Art. 85, 87, 88, 90,
91, 93).
Titre de mainle1Jk constitue par une dOOision des autoriUB fiscalea
concernant l'existenC6
d'une hypothequ,6 UgaZe en faveur du fisc.
Une dooision des autoriMs fiscales affirmant l'existence d'une
llypotheque legale constitue un titre, au sens de l'art. 80 a1. 2
LP, permettant d'obtenir la mainIevee de l'opposition concer-
nant cette hypotheque (consid. 2 a). Toutefois, Iorsque l'oPPO-
sition a eM formee par le tiers proprietaire de l'immeuble greve,
ce tiers lui-meme doit avoir eM partie dans Ja procedure fiscale
(consid. 3).
L'exception d'incompetence elevee oontre l'autoriM administra-
tive du canton d'exooution qui a rendu la d6cision fiscale ne
peut etre invoquee dans la. prooedure de mainIevee ; art. 81 LP
(consid. 2 b).
(Art. a aI. 1 et 2, 81, 153 LP; 85, 87, 88, 90, 91, 93 0 1).
7 AS 75 I -1949
Titolo pel rigetto deU'oppoBizicme costituüo da una deciBicme delle
autorita
fi,scali in merito all'eBisttmza d'un'ipoteca legale a !(ltI)()re
det fi,soo. .' l' . t d' ,.
Uno. decisione delle o.utonta. fiseo.h ehe afferma eslS enza un IpO-
teca legale costituisce un titolo 0. normo. dell' r:t. 80 . 2 LEF
ehe permette di ottenere il rigetto dell'oppoSIZlone nguardante
questa ipoteca (consid. 20.). Se l'opposizione e per stata
formulata dal teno proprieto.rio deno stabile gro.vo.to, questo
terzo dev'essere stato parte nella p!Oceduro.. Ca.le. (eonsld. 3).
L'eceezione d'ineompetenzo. dell'autonta. a.mmm:snrativa del can-
tone d'esecuzione ehe ho. pronunClato eClslOne fiscale non
pu essere sollevato. nello. procedura di ngetto; art. 81 LEF
(eonsid. 2 b).
(Art. a ep. 1 e 2,81, 153 LEF; 85, 87,88,90, 91, 93 RRF).
..4. -Sowohl das Gesetz betreffend Erhebung von
Spezialsteuern für die Stadt Chur von 1926/36 (Art. 13
Abs.
2) als auch das Steuergesetz für die Stadt Chur
vom 22. Dezember 1946 (Art. 38) bestimmen, dass der
Betrag der bei Handänderung von Grundstücken auf dem
erzielten Mehrwert zu entrichtenden Wertzuwachssteuer
bis
zur Bezahlung im Sinne von Art. 162 des kantonalen EG
zum ZGB auf der Liegenschaft grundpfandversichert ist.
Das Steuergesetz von 1946 fügt bei: ohne der Eintragung
ins Grundbuch zu bedürfen. Das Grundbuchamt hat den
Erwerber vor der Eintragung ausdrücklich darauf auf-
merksam zu machen . Art. 162 EG ZGB lautet: Ein
gesetzliches, allen andern Pfandrechten vorgehendes Pfand-
recht besteht ohne Eintragung: 1. für die auf Liegen-
schaften und Gebäulichkeiten entfallenden Wertzuwachs-
steuern für die Dauer von zwei Jahren seit Eintritt der
Fälligkeit.
In den Jahren 1945 und 1946 verkaufte der Bauunter-
nehmer Franco Morini verschiedene Liegenschaften in
Chur einzeln an die sechs Beschwerdeführer. Für die dabei
erzielten Mehrwerte gegenüber den Anlagewerten wUrde
Morini von der Steuerverwaltung der Stadt Chur im Herbst
1947 in den sechs Fällen rechtskräftig zur Wertzuwachs-
steuer veranlagt. Da Morini in Konkurs fiel, blieben die
Steuern unbezahlt.
Als die Steuerverwaltung den Erwerbern am 3. bzw.
7. Oktober 1947 von dem auf den erworbenen Liegenschaf-
Roohtsgleiohheit Reohtsverweigerung . N0 15.
ten lastenden gesetzlichen Grundpfandrecht Mitteilung
machte, erhoben die
Erwerber Einsprache mit dem Be-
gehren, sie seien von jeder Zahlungspflicht zu befreien;
sie bestritten auch das behauptete Grundpfandrecht und
die Richtigkeit der Veranlagung mit dem Beüügen, es
gehe
nicht an, einen angeblich Steuerpflichtigen für Steuern
haftbar zu erklären, bei deren Veranlagung er überhaupt
nicht begrüsst worden sei.
Die Steuerverwaltung wies die
Einsprachen mit Ent-
scheid vom 1. Dezember 1947 im Sinne der Ausführun-
gen ab, nämlich zunächst aus formellrechtlichen Gründen,
weil
nur der Veräusserer als Steuerpflichtiger zur Ein-
sprache legitimiert sei, während der Erwerber, der primär
nicht Steuersubjekt sei, demgemäss auch kein Recht habe,
sich irgendwie
am Veranlagungsverfahren zu beteiligen;
sodann auch materiellrechtlich, weil gemäss Art. 162
EG/ZGB für die Steuerschuld immer noch, und zwar von
Gesetzes wegen, das veräusserte Objekt hafte .
Gegen diese Einspracheentscheide rekurrierten die 6 Er-
werber an die städtische Steuerrekurskommission Chur mit
dem Begehren, sie seien von jeder Zahlungspflicht zu be-
freien, ev. sei eine neue Veranlagung unter Wahrung der
Verteidigungsreohte der Rekurrenten vorzunehmen.
Mit Entscheiden vom 18. Februar 1948 wies die Steuer-
rekurskommission die Rekurse ab. Sie bejahte zwar die
Aktivlegitimation
der Rekurrenten, denn als Rechtssub-
jekt in einer Einsprachestreitigkeit gelte jedermann, der
durch eine Veranlagungsverfügung getroffen werde und
deshalb deren Aufhebung und Abänderung verlange. In
materieller Beziehung wird ausgeführt, wertzuwachssteuer-
pflichtig sei der Veräusserer. Morini gegenüber sei die Ver-
anlagung gesetzesgemäss erfolgt. Die Erwerber hätten hin-
reichend Gelegenheit, sich zu erkundigen, ob die Steuer
bezahlt sei oder nicht; sie könnten einen der Steuerschuld
entsprechenden Betrag vom Kaufpreis abziehen und auf
dem Grundbuchamt deponieren, wie dies allgemein üblich
sei.
Da der Erwerber praktisch nicht in der Lage sei, die
für die Ermittlung des Wertzuwachses erforderlichen An-
gaben zu machen, wolle das Gesetz nur den Veräusserer
ins Veranlagungsverfahren einbeziehen; ausserdem werde
der Erwerber durch dieses Verfahren überhaupt nicht
getroffen oder berührt, weil zunächst noch ungewiss sei,
ob eine Wertzuwachssteuer zu entrichten sei oder nicht.
Somit bestehe auch kein Bedürfnis, den Erwerber zum
Veranlagungsverfahren beizuziehen und ihn dazu Stellung
nehmen zu lassen. Die Rekurrenten würden durch diese
Regelung
nicht ungerecht belastet; sie hafteten für die
eigenen,
nicht auch für die Unterlassungen des Veräus-
serers, nämlich dafür, dass sie sich nicht vergewissert
hätten, ob die Steuer bezahlt sei oder nicht.
Auf das Eventualbegehren, es sei eine neue Veranlagung
unter Beteiligung der Rekurrenten vorzunehmen, könne
mangels Legitimation derselben
nicht eingetreten werden.
Von der Möglichkeit des Weiterzugs dieses Rekursent-
scheides an den Kleinen Rat machten die Rekurrenten
nicht Gebrauch.
B. -Als die Steuerverwaltung am 15. Juni 1948 gemäss
Art. 88/89 VZG gegen Morini als persönlichen Schuldner
und die Rekurrenten als DritteigentÜIDer der Pfandob-
jekte Betreibung auf Grundpfandverwertung einleitete,
erhoben letztere Rechtsvorschlag
unter ausdrücklicher
Bestreitung des Bestandes des geltend gemachten
Grund-
pfandrechts ) .
Das Kreisamt V Dörfer bewilligte die definitive Rechts-
. öffnung, bemerkte jedoch in den Erwägungen: ( Bezüglich
Geltendmachung des Bestandes des
Pfandrechts auf der
Liegenschaft ... verweisen wir auf den ordentlichen Pro-
zessweg.
O. -Gegen die Rechtsöffnung fiilirten die Dritteigen-
tÜIDer beim Kantonsgerichtsausschuss Nichtigkeitsbe-
schwerde mit dem Antrag auf Abweisung des Rechtsöff-
nungsbegehrens. Zur Begründung wurde ausgeführt, die
Beschwerdeführer hätten nicht die Forderung als solche
bestritten,
da diese sich gar nicht gegen sie richte, sondern
Roohtsgleichheit (Roohtsverweigerung). N° 15.
den Bestand des geltend gemachten Pfandrechts. Werde
aber dieser bestritten, so könne der Rechtsvorschlag nicht
durch Rechtsöffnung beseitigt werden (vgl. JAEGER, zu
Art. 80 N. 7, wonach in diesem Falle Anerkennung des
Pfandrechts nur auf dem gewöhnlichen Prozessweg und
nicht im Rechtsöffnungsverfahren erwirkt werden kann ).
Die dem entsprechende, richtige Bemerkung in den Er-
wägungen des kreisamtlichen Entscheids werde jedoch
durch das Dispositiv illusorisch gemacht, das auf definitive
Rechtsöffnung schlechthin laute. Dieser
Entscheid sei
aber auch nicht haltbar, wenn er nur mit Bezug auf die
Forderung die Rechtsöffnung erteilen wollte; denn eine
nackte Steuerrechnung sei denn doch kein Rechtsöffnungs-
titel ; als solcher könnte nur eine VeranlagungsverfÜgung
oder ein Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde
gelten.
Der Kantonsgerichtsausschuss hat die Nichtigkeits-
beschwerde abgewiesen. Er führt aus, Art. 32 der kanto-
nalen Ausführungsbestimmungen zum SchKG stelle voll-
streckbaren Urteilen im Sinne von Art. a SchKG die
Steuerentscheide
der zuständigen Behörden der Gemeinden
gleich. Die dem steuerpflichtigen Morini gegenüber
ge-
troffene, zmolge unbenützten Ablaufs der Einsprachefrist
in Rechtskraft erwachsene Veranlagungsverfügung quali-
fiziere sich als definitiver Rechtsöffnungstitel in diesem
Sinne. Da indessen die beanspruchten PIander sich nicht
mehr im Eigentum des Betriebenen, sondern der Be-
schwerdeführer befinden, sei diesen gemäss Art. 88 Abs. 1
VZG durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglich-
keit zu verschaffen, den Bestand oder die Fälligkeit der
Forderung oder den Bestand des Pfandrechts auch ihrer-
seits zu bestreiten. Die Anerkennung des bestrittenen
Pfandrechts könne allerdings nicht im. Rechtsöffnungsver-
fahren
erwirkt werden. Im vorliegenden Falle sei jedoch
von zwei zur Rechtsprechung berufenen Behörden des
Verwaltungsrechts
auf Veranlassung durch die Beschwerde-
führer hin über die Frage des Bestandes des Pfandrechts
entschieden worden; sowohl durch Einspracheentscheide
der Steuerverwaltung vom 1. Dezember 1947 als mit Er-
kenntnissen der Steuerrekurskommission vom 18. Februar
1948 sei festgestellt worden, dass die veräusserten Grund-
stücke für die geschuldeten Steuern haften. Die Rekur-
renten hätten also vor zwei Instanzen Gelegenheit gehabt,
sich über den Bestand des geltend gemachten Grundpfand-
rechts auszusprechen. Die Entscheide der Rekurskom-
mission seien mangels Weiterziehung an den Kleinen Rat
in Rechtskraft erwachsen. Diese Unterlassung seitens der
Beschwerdeführer zeige, dass auch sie sich von der Liqui-
dität der Sachlage Rechenschaft gegeben hätten. Im
ErnsW könne es auch gar keinem Zweifel unterliegen, dass
das beanspruchte gesetzliche Pfandrecht zu Recht bestehe.
Infolgedessen
könnte niemals ein Übergriff des kantonalen
Steuergesetzgebers auf das Gebiet des Bundeszivilrechts
geltend gemacht werden, weshalb für eine Überprüfung
durch den Zivilrichter auch gar kein Raum mehr bliebe.
D. -Gegen diese Urteile richten sich die vorliegenden
staatsrechtlichen Beschwerden der mitbetriebenen Grund-
stückerwerber mit dem Antrag auf Aufhebung der Urteile
des Kantonsgerichtsausschusses und der Rechtsöffnungs-
entscheide des
Kreisamtes V Dörfer. In der Begündung
wird ausgeführt, im Falle der Bestreitung des Pfandrechts
durch den DritteigentÜIDer könne der Gläubiger dessen
Anerkennung nicht im Rechtsöffnungsverfahren, sondern
nur auf dem gewöhnlichen Prozessweg erwirken. Er müsse
gemäss
Art. 93 VZG beim Gericht innerhalb 10 Tagen im
ordentlichen Prozessweg auf Feststellung des Pfandrechts
klagen. Trotz dieser klaren Rechtslage habe das Kreisamt
die definitive Rechtsöffnung erteilt und zwar -entgegen
dem Vorbehalt in den Erwägungen -auch bezüglich des
Pfandrechts. Dieser offenbar willkürliche Entscheid mache
die Beschwerdeführer wehr-und rechtlos. Die Begründung
des Kantonsgerichtsausschusses bedeute in zweifacher
Hinsicht Willkür und damit eine Verletzung von Art. 4 BV.
Erstens sei die Annahme, der Bestand der Pfandrechte sei
Roohtsgleicbheit (Roohtsverweigerung). No 15.
durch die städtische Steuerverwaltung und die Steuer-
rekurskommission festgestellt worden, offenbar akten-
widrig ; denn vor den erwähnten Instanzen sei es gar nicht
um den Bestand des Pfandrechts, sondern um die Steuer-
veranlagung gegangen, also die Frage nach Bestand oder
Nichtbestand des gesetzlichen Pfandrechts gar nicht
geprüft worden. Sodann sei letztere Frage rein zivilrecht-
licher
Natur; ob ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von
Art. 836 ZGB und Art. 162 EG ZGB bestehe, könne daher
im Bestreitungsfalle nur der Zivilrichter entscheiden. Den
Steuerorganen und der Rekurskommission der Stadt Chur
stehe ein Entscheidungsrecht nur bezüglich der Veranla-
gung zu. Selbst wenn sie also in ihren Entscheiden das
Pfandrecht bejaht hätte, käme einer solchen Feststellung
keine Bedeutung zu, da sie von einer unzuständigen Instanz
ausgegangen wäre. Der Kantonsgerichtsausschuss hätte
daher ohne Willkür nicht darauf abstellen dürfen.
E. -Die Steuerverwaltung der Stadt Chur beantragt
Abweisung der Beschwerden; der Kantonsgerichtsaus-
schuss verzichtet
auf VernehInlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Nach Art. 153 SchKG wird in der Betreibung auf
Pfandverwertung; wenn ein Dritter das Pfand bestellt
oder den Pfandgegenstand (ohne dass vorher eine Ver-
fügungsbeschränkung
im Grundbuch vorgemerkt worden
war, Art. 90 VZG, 960 ZGB) erworben hat, dem Dritten
gleichfalls eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls zuge-
stellt,
um ihm die Möglichkeit zu verschaffen, den Bestand
oder die Fälligkeit der Forderung oder den Bestand des
t fandrechts seinerseits auch durch Rechtsvorschlag zu
bestreiten (Art. 88 Abs. 1 VZG). Ob die Vorschrift des
Art. 85 VZG, wonach der Rechtsvorschlag des Schuldner8
ohne abweichende Bemerkung nur auf die Forderung und
nicht auf das Pfandrecht bezogen wird, auch für den
Rechtsvorschlag des DritteigentÜIDers gelte, erscheint
fraglich,
kann jedoch hier dahingestellt bleiben. Aber wenn
104 Staatsrecht.
wie hier der DritteigentÜID.er unter ausdrücklicher Be-
streitung des Bestandes des Grundpfandrechts Rechts-
vorschlag
erhebt, so bezieht sich dieser auch auf Bestand
und Fälligkeit 'der Forderung als Voraussetzungen für den
Bestand. des Pfandrechts und das Recht des Gläubigers,
es zur Zeit auf dem Betreibungswege geltend zu machen.
Diese sich
aus Art. 75 SchKG ergebende Auffassung ist
jedoch vorliegend ohne Bedeutung, nachdem die Be-
schwerdeführer nach Erhebung des Rechtsvorschlags im
Rechtsöffnungsverfahren wiederholt erklärt haben, sie
bestritten bloss das Pfandrecht, und dementsprechend das
ursprünglich gestellte Eventualbegehren um Neudurch-
führung des Veranlagungsverfahrens nicht mehr aufrecht-
erhalten haben.
2. -Die Beschwerdeführer bestreiten nun grundsätz-
lich,
dass der Rechtsvorschlag bezüglich des Pfandrechts,
möge er vom Schuldner oder vom DritteigentÜID.er erhoben
sein,
durch Rechtsöffnung beseitigt werden könne; jedoch
zu Unrecht.
a) Gemäss Art. 153 Abs. 4 SchKG finden mit Bezug
auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen
der Art. 71 bis 86 auch in der Betreibung auf Pfandver-
wertung Anwendung. Ob und inwieweit dies auf Art. 82
über die provisorische Rechtsöffnung zutrifft, mag in
Zweifel gezogen werden können (vgl. BGE 62 III 9),
obwohl
immerhin jedes vertragliche Grundpfandrecht auf
einer durch öffentliche Urkunde festgestellten (und in der
Regel auch durch Unterschrift bekräftigten) Pfandaner-
kennung beruht. Hingegen lässt sich nicht im Ernste
bezweifeln, dass der Grundpfandgläubiger gemäss Art. a SchKG Aufhebung des Rechtsvorschlages (definitive'
Rechtsöffnung) bezüglich des Grundpfandrechts dann ver-
langen
kann, wenn dieses auf einem vollstreckbaren
gerichtlichen Urteil -
oder Urteilssurrogat gemäss Art. a Abs. 2 -beruht. Wenn diese Bestimmung innerhalb des
Kantonsgebiets vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen
auch
( die über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (Steuern
Roohtsgleichheit (Roohtsvarweigerung). N0 15.
u.s.f.) ergangenen Beschlüsse und Entscheide der Verwal-
tungsorgane
gleichstellt, bezüglich deren nach kanto-
nalem Recht diese Gleichstellung gilt, so können damit
nicht bloss die Entscheide über. die Steuerforderungen als
solche gemeint
und die Entscheide der Verwaltungsorgane
über das mit diesen verbundene Steuerpfandrecht davon
ausgeschlossen sein (vgl. auch BLUMENSTEIN, Steuerrecht,
I
310). Denn wenn das ZGB in Art. 836 den gesetzlichen
Pfandrechten des kantonalen Rechts aus öffentlich-recht-
lichen Verhältnissen -sogar
ohne Eintragung im Grund-
buch -Raum gibt, so ist nicht einzusehen, wieso das
Bundesrecht die Entscheidung über ihren Bestand den
Zivilgerichten vorbehalten und den natürlicherweise dazu
berufenen Verwaltungsbehörden entziehen würde (vgl.
auch BLUMENSTEIN, Steuerrecht II 661 Anm. 72/73).
Etwas anderes kann auch der von den Beschwerdefüh-
rern für ihre gegenteilige Auffassung angerufenen Bemer-
kung von JAEGER zu Art. 80, N. 7 Abs. 2, nicht entnom-
men werden, es könne ( Anerkennung des Pfandrechts nur
auf dem gewöhnlichen Prozessweg und nicht im Rechts-
öffnungsverfahren
erwirkt werden . Damit will nur ge-
sagt werden, dass im Rechtsöffnungsverfahren bezüglich
des
Pfandrechts nicht über dieses selbst materiell entschie-
den werde, sowenig wie bei Rechtsvorschlag bezüglich der
Forderung über den Anspruch selbst abgesprochen wird,
sondern nur über dessen Vollstreckbarkeit (a.a.O. N. 7
eingangs). Dass dies
der Sinn der Kommentarstelle ist,
geht aus dem anschliessenden Halbsatze hervor, in einem
solchen Falle
bewirkt die Rechtsöffnung nur die Aufhebung
der Einsprache gegen die Vollstreckbarkeit des Urteils ,
-womit aber eben die Vollstreckbarkeit des Urteils
bezüglich des Pfandrechts gemeint ist.
Der von den Beschwerdeführern ferner zitierte Art. 93
VZG, der eine binnen zehn Tagen seit dem Rechtsvor-
schlag
zu erhebende Klage auf Feststellung des Pfand-
rechts vorsieht, hat mit der vorliegenden grundsätzlichen
Frage, ob der Rechtsvorschlag bezüglich des Pfandrechts
106 Staatsrecht.
mittels definitiver Rechtsöffnung beseitigt werden kann,
überhaupt nichts zu tun; er bezieht sich nur auf den
Sonderfall der Miet-und Pachtzinssperre, vgl. Margina-
lien zu Axt. 87/88 und 91 ff. VZG (irrtümlich auch BLUMEN-
STEIN in Festgabe für das Bundesgericht 235 oben und
Anm. I und Steuerrecht II 661 Anm. 71).
Wenn freilich in der Betreibung oder im Konkurs ein
Gläubiger einem andern ein solches gesetzliches Pfandrecht
des kantonalen Rechts für öffentliche Verpflichtungen be-
streitet, so ist nach den Zuständigkeitsvorschriften des
SchKG betreffend Lastenbereinigungsverfahren der Streit
hierüber vor dem Zivilrichter auszutragen (der jedoch
seinerseits
auf den allfällig bereits ergangenen Sachenent-
scheid der zuständigen Verwaltungsorgane über das strei-
tige
Pfandrecht abstellen muss). Aber daraus lässt sich gar
nichts ableiten mit. Bezug auf den Streit zwischen dem
betreibenden Gläubiger einerseits und dem betriebenen
Schuldner oder
dem mitbetriebenen Dritteigentümer des
Pfandgegenstandes anderseits.
b) Übrigens kann die Frage, ob die als Rechtsöffnungs-
titel taugliche Feststellung des Steuerpfandrechts von den
Steuerbehörden oder vom Zivilrichter auszugehen habe,
nicht erst im Rechtsöffnungsverfahren ausgetragen wer-
den, mindestens
nicht in einem Falle wie dem vorliegenden,
wo die Rechtsöffnung
im gleichen Kanton verlangt wird,
in welchem der als Rechtsöffnungstitel angerufene Ent-
scheid ergangen ist. Wenn die Beschwerdeführer geltend
machen wollten, von Bundesrechtswegen könnten nur die
Zivilgerichte
über kantonalgesetzliche Steuerpfandrechte
befinden, jedenfalls
dem Dritteigentümer gegenüber, so
hätten sie schon mit ihren Einsprachen und ihren Steuer-
rekursen
die Zuständigkeit der Steuerverwaltung . bzw.
der Steuerrekurskommission zur Feststellung des gesetz-
lichen
Pfandrechts bestreiten, den kantonalen Instanzen-
zug erschöpfen und schliesslich in jenem Verfahren staats-
rechtliche Beschwerde führen müssen, sei es wegen Ver-
letzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung, sei es
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 15.
gemäss Axt. 84 lit. d OG wegen Verletzung bundesrecht-
licher
Vorschriften über die Abgrenzung der sachlichen
Zuständigkeit
der Behörden. Gemäss Axt. 81 Abs. 2 SchKG
kann nur dann, wenn es sich um ein in einem andem als
dem Vollstreckungskanton ergangenes vollstreckbares Ur-
teil bzw. Urteilssurrogat handelt, der Betriebene über die
in Abs. I genannten Einreden hinaus die Kompetenz der
Spruchbehörde, welche den Entscheid erlassen hat, be-
streiten. Daraus muss e contrario geschlossen werden, dass
gegenüber einem
Entscheid einer Behörde des Vollstrek-
kungskantons selber im Rechtsöffnungsverfahren die Ein-
rede der Unzuständigkeit jener Behörde ausgeschlossen ist.
Würde doch die gegenteilige Auslegung dem Rechtsöff-
nungs (einzel-) richter die Entscheidung über die Zustän-
digkeitsverteilung im ganzen Gebiet der Staatsverwaltung
und Justiz, soweit sie Geldleistungen auferlegen, in die
Hand geben, was als unmöglich erscheint. Einem solchen
Entscheid gegenüber hat sich daher die dem Rechtsöff-
nungsrichter obliegende
Prüfung der Vollstreckbarkeit des
Entscheides
auf die Formalien derselben, namentlich die
Rechtskraft (Nichtweiterziehbarkeit) des Entscheides, zu
beschränken (BGE 29 I I ff.; BLUMENSTEIN, Handbuch
284; BAER SJZ 24 (1927/28) 348; a. A. JAEGER, Art. 80
N. 2 eingangs, Axt. 81 N. 16 i. f. ; vgl. auch BGE 63 m 59).
3. -
Damit aber einem die Forderung und das Pfand-
recht feststellenden vollstreckbaren Urteil bzw. Verwal-
tungsentscheid der Charakter eines Rechtsöffnungstitels
gegenüber
dem Rechtsvorschlag des Dritteigentümers der
Pfandsache zukomm.e, ist erforderlich, dass der Entscheid
diesem Dritteigentümer 8elber gegenüber ergangen sei, nicht
bloss gegenüber dem persönlichen Schuldner ohne Einbe-
ziehung des Dritteigentümers in das . Verfahren. Somit ist
im vorliegenden Falle unbehelflich, dass über die Steuer-
forderung dem steuerpflichtigen Morini gegenüber eine
Veranlagungsverfügung
am 17. September 1947 getroffen
worden
und am 17. Oktober 1947 in Rechtskraft erwachsen
ist. Diese Veranlagungsverfügung qualifiziert sich -ent-
gegen der Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses
(8. 7) -nicht als Titel zur definitiven Rechtsöffnung im
Sinne von Art. a SchKG in Verbindung mit Art. 32 der
Ausführungsbestimmungen zum SchKG gegenüber einem
andern Pfandeigentfuner als dem Steuerpflichtigen selbst
ganz gleichgültig, wie die Chancen des Dritteigentfuners.
gegenüber einer solchen
Veranlagungsverfügung aufzu-
kommen, zu beurteilen sein mögen,
wenn er auch die
Steuerforderung als solche bestreitet,
was aber die Be-
schwerdeführer
ja gar nicht tun.
Bezüglich der von den Beschwerdeführern bestrittenen
gesetzlichen Pfandrechte an ihren Liegenschaften aber
liegen nun vollstreckbare Verwaltungsentscheide vor, die
ihnen gegen'Uber ergangen sind. Die Frage des Bestandes
des
Pfandrechts ist zwischen dem städtinchen Fiskus und
den Beschwerdeführern selbst ausgetragen worden, indem
diesen von der städtischen Steuerverwaltung am 3. bzw.
7. Oktober 1947 die Inanspruchnahme des gesetzlichen
Pfandrechts mitgeteilt
und sodann die Einsprachen der
Pfandeigentfuner hiegegen von der Steuerverwaltung am
- Dezember 1947 und endlich ihre Rekurse von der Steuer-
rekurskommission
am 18. Februar 1948 abgewiesen wurden.
Die Massgeblichkeit dieses
Verw-altungsverfahrens wird in
keiner Weise dadurch beeinträchtigt, dass die Steuerver-
waltung zunächst ohne Anhörung
der Beschwerdeführer
eine sie belastende
Verfügung über das gesetzliche Grund-
pfandrecht getroffen hatte und jene daher darauf ange-
wiesen waren,
ihre Verteidigung nicht in der Beklagten-,
sondern
in der Klägerrolle, nämlich als Einsprecher und
dann als Rekurrenten, wahrzunehmen, und noch weniger
dadurch, dass die Beschwerdeführer die
ihnen zu Gebote
stehenden Rechtsmittel (Beschwerde
an den Kleinen Rat)
nicht erschöpft haben. Diese Parteirollenverteilung ist
dem gesetzlichen Pfandrecht aus öffentlich-rechtlichen Ver-
hältnissen durchaus angemessen. So erklärt sich auch und
darf nicht beirren, dass sich die Entscheide der Steuerver-
waltung und der Steuerrekurskommission auf die Abwei-
Reehtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 15. 109
sung von Einsprache und Rekurs beschränken und daher
nicht für sich allein einen Vollstreckungstitel bilden. Man-
gels Erfolgs dieser Rechtsbehelfe
ist eben die Verfügung
der Steuerverwaltung vom 3. bzw. 7. Oktober 1947 voll-
streckbar geworden (vgl. dazu BGE 47 I 225 und BLUMEN-
STEIN, Steuerrecht 649). Dass jene Verfügung die Pfand-
liegenschaft nicht ausdrücklich bezeichnet, ist belanglos,
zumal dies
in den Entscheiden der Steuerrekurskommission
vom 18. Februar 1948 nachgeholt worden ist. Wesentlich
ist, dass in diesen Entscheiden gegenüber den als ur Be-
streitung legitimiert erachteten Beschwerdeführern das
auf ihren Liegenschaften haftende gesetzliche Grundpfand-
recht für die WertzuwachssteuerschuldMorinis bejaht
worden ist. Nach dem über die bezügliche Zuständigkeit
der Steuerbehörden vorstehend Gesagten ist dies ein ge-
nügender Rechtsöffnungstitel
im Sinne von Art. a Abs. 2
SchKG. Der angefochtene letztinstanzliche Rechtsöff-
nungsentscheid
ist daher nicht nur nicht willkürlich, son-
dern entspricht bundesrechtlich und -soweit dies vom
Bundesgericht überprüft werden kann -kantonalrecht-
lich
der richtigen Auffassung der Rechtslage.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerden werden abgewiesen.