11,8
Versicherungsvertrag. N0 26.
Par ces motifs, le Tribunal federal prononce :
Le recours est admis, l'arret attaque est annul6 et la
demande admi e en ce sens que
a) les decisions des assembl6es generales des Etablisse-
mentsR. Barberot S.A., du 16 decembre 1946 et du
6 fevrier 1947 sont annulees dans la mesure on elles n'attri-
buent aucuns tantiemes au conseil d'administration ;
b) Ia defenderesse est condamnee a. payer au demandeur
la somme de 2723 fr. 10 avec interet a. 5 % des le 16 de-
cembre 1946.
Vgl. auch Nr. 22, 27. -Voir aussi nOS 22, 27.
VI. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
26. Urtell der n. Zivilabteilung vom 24. Februar 1949 i. S.
Genfer Jl Lebensversleherungs-Gesellsehaft gegen 1008 und
Frlebe.
Anzeigepflicht beim Verliragsabschluss6 (Art. 4, 6 VVG). Auslegung
von Fragen und Antworten. Gefahrstatsachen bei der Lebens-
versicherung. Wie kann die in Art. 4 Abs. 3 VVG begründete
Vermutung der Erheblichkeit widerlegt werden ?
Dßclatrations obligatoi'1'68 au moment de la ccm.clusion du contrat
(a.rt. 6 LCA). Interpretation' des questions et des reponses.
Faits important pour l'appreciation du risque an matiere
d'assura.nce vie. Commant detruire la. presomption instituee
l'art. 4 a.l. 3 LCA ?
Dichiarazioni obbligatorie al momento ddla conclusione dd contratto
(a.rt. 4, 6 LCA). Interpretazione delle domande e delle risposte.
Fatti importanti per la. va.lutazione deI rischio in materia d'a,ssi
curazione Bulla. vita.. Come puo essere distrutta la. presunzione
istituita da.ll'art. 4, cp. 3 LCA ?
A. -Am 30. Oktober 1944 schloss die Genfer mit
dem Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr
r--VersicherungsVertrag. N° :16. 100
in Bern als Versicherungsnehmer eine . Versicherung auf
das Leben des 1896 geborenen Dr. Friebe ab, der im
Oktober 1943 als Vizedirektor in den Dienst dieses Am1k
getreten war. Von der mit dem Tode des Versicherten
verfallenden Versicherungssumme
vnm Fr. 70,000.-sollten
gemäss BegünBtigungsklausel
vom 13. November 1944
Fr. 40,000.-an die Haushälterin und Fr. 30,000.-an
den Bruder des Versicherten ausbezahlt werden.
Am 24. Oktober 1944 war Dr. Friebe von Dr. Decoppet
in Bern, dem Vertrauensarzte der Genfer , untersucht
worden. Das dabei ausgefüllte Formular enthält im
ersten, für die Erklärungen der zu versichernden
Person bestimmten und von Dr. Friebe unterzeich-
neten Abschnitt u. a. die folgenden Fragen und Ant-
worten:
7. a) Halten Sie sich gegenwärtig für 1
vollständig gesund 7
13. Leiden Sie oder
haben Sie jemals
gelitten an :
a) Heiserkeit, Atem
beschwerden, lang-
wierigem Husten,
Husten mit eitrigem
oder blutigem Aus-
wurf, Lungen-oder
Brustfellentzündung,
Lungenspitzenka-
tarrh oder andern
Krankheiten der At-
mungsorgane 1
b) Herzklopfen, Be-
engung, Atemnot
oder Herzbeschwer-
den, Venenentzün
dung, Krampfadern
oder andern Krank-
heiten der Zirlcula
ti0n8o'l'gane f
Krank
heit!
Heu-
asthma
Pneu
monie
nein
jährl.
ja
2 3 Wochen Dr. v. Gun
ten,Barn
2 Wochen Dr. Nipper-
day, Berlin
- a) Wer ist Ihr Hausarzt ?
(Genaue Adresse)
I Dr. von Qunten. Seftigen-
str Bern
b) Sind Sie ausser den schon ange-
gebenen Aerzten noch anderweitig
in ärztlicher" Behandlung gestanden
oder haben Sie Aerzte um Rat be
fragt ? Wenn ja, bei welchen Aerzten.
wann und weshalb? nein
c) Von welchen Aerzten haben Sie I
zuletzt .ärztlichen Rat .und Beistand Dr. von Qunten wegen
beansprucht f Wann und weshalb? Heufieber.
B. -Am ll. August 1945 starb Dr. Erlebe in Crans
s /Sierre, wohin er sich ferienhalber begeben hatte. Die
Genfer zog hierauf verschiedene Arztberichte bei und
teilte dem Versicherungsnehmer am 22. September 1945
mit, dass sie gemäss Art. 6. VVG vom Vertrage zurück-
trete. Gegenüber der Klage auf Auszahlung der Versi-
cherungssumme, welche die Begünstigten am 1. Juli 1947
anhoben, wandte sie ein, der Versicherte, der gemäss
den Berichten seiner Ärzte Dr. von Gunten und Dr.
Schüpbach
nicht bloss an Heufieber und Heuasthma,
sondern an Bronchialasthma. 1llld einem Lungenemphysem
gelitten
habe und deswegen anda.uernd in ärztlicher Be-
handlung gestanden sei,
habe seine Anzeigepflicht durch
bewusst unrichtige Beantwortung der Fragen 7 a, 13 a
und b und 15 b und c verletzt, sodass sie zum Rücktritt
berechtigt gewesen sei. "
O. -Der Appellationshof des Kantons Bern kam in
seinem Urteil vom 30. Juni 1948 auf Grund eines Gutach-
tens von Prof. Isenschmid und des Zeugenverhörs zum
Schlusse, die Beklagte habe den Beweis nicht erbracht,
dass Dr. Erlebe an -einem über das Heuasthma hinaus
gehenden
Asthma gelitten habe. Er folgte dem Experten
auch darin, dass bei Dr. Erlebe kein chronisches Lungen-
emphysem
bestanden habe. Er nahm demgemäss an,
Dr. Friebe habe Frage 13 a mit der Angabe (! Heuasthma
genau beantwortet,
und betrachtete aus diesem Grunde
die nicht ganz genaue Beantwortung)) der Fragen 7 a
" "
Versicherungsvertrag. N° 26.
und 15 bund c als unerheblich. Mit Bezug auf die jährliche
Dauer des Leidens stellte der Appellationshof fest, diese
sei
mit 2-3 Wochen ohne Zweifel etwas abgeschwächt
angegeben ,
oder es sei zum mindesten ein Mittel
gezogen worden; im Hinblick auf die Arztbesuche in
den Jahren 1944 und 1945 sei als erwiesen anzunehmen,
dass sich das Leiden Dr. Friebes jährlich über 2-3 Monate
erstreckte ; die Frage, ob Dr. Friebe durch seine auf
eine bedeutend kürzere Zeitspanne lautende Angabe die
Anzeigepflicht
verletzt habe, brauche jedoch nicht ge-
prüft zu werden; denn auf Grund der Angaben des
Zeugen Künzler (eines Subdirektors
der Beklagten) steht
fest, dass die Beklagte bei der Tarifierung zwischen Heu-
asthma und Heufieber nicht unterscheidet und auch
keinen Unterschied macht, ob das Heufieber jährlich
2-3
oder 4-10 Wochen dauert . Aus diesen Gründen hat
der Appellationshof den Rücktritt der Beklagten als
ungerechtfertigt erklärt und die Klage zugesprochen.
D. -Mit ihrer Berufung an das Bundesgericht be-
antragt die Beklagte wie im kantonalen Verfahren Abwei-
sung
der Klage. Mit Rücksicht auf die tatsächlichen Fest-
stellungen der Vorinstanz beanstandet sie die Antwort
auf Frage 13 a nur noch deswegen, weil Dr. Friebe d.le
jährliche Dauer des Heuasthmas zu kurz angegeben habe.
Überdies
macht sie geltend, Dr. Friebe habe bei der Be-
antwortung der Fragen 7 a, 13 b, 15 b und c erhebliche
Gefahrstatsachen verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt,
indem
er sich (7 a) vorbehaltlos als vollständig gesund
erklärt und (13 b) jegliche Beschwerden von Herzklopfen,
Beengung
und Atemnot absolut verneint habe, und indem
er (15 b) die Zahl der behandelnden Ärzte falsch ange-
geben und (15 c) unwahrerweise behauptet habe, er habe
einen Arzt zuletzt wegen Heufiebers besucht. Diese
Unstimmigkeiten
konnte die Vorinstanz nach der Auffas
sung der Beklagten nicht als unerheblich beurteilen, ohne
Art. 4 VVG zu verletzen und dem Zeugen Künzler Aus-
sagen zuzuschreiben, die er nicht gemacht hatte.
11 AB 75 II -1949
Versi",herungsvertrsg.
N0 26.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Da Dr. Friebe sein Heuasthma bei Beantwortung
der den Kra.nkheiten der Atmungsorgane gewidmeten
Frage 13 a erwähnt hat, ist seine Antwort auf Frage 7 a
vernünftigerweise
dahin zu verstehen, dass er sich unter
Vorbehalt jenes
Leidens für vollständig gesund halte.
Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
kann nicht angenommen werden, dass er neben dem
Heuasthma noch an einer andern Krankheit gelitten und
dies gewusst habe oder habe wissen müssen. Schon aus
diesen Gründen kann ihm nicht vorgeworfen werden, die
Anzeigepflicht bei
Beantwortung der Frage 7 averletzt
zu haben.
-
Unrichtige BeantwQrtung von Frage 13 b machte
die Beklagte im kantonalen Verfahren geltendf' indem sie
ausführte, im Zusammenhang mit den Fragen 13 a und
b sei festzustellen, dass Dr. Friebe auch an einem Lungen-
emphysem gelitten
und das gewusst habe. Von diesem
Gebrechen, das übrigens als Krankheit der Atmungs-
organe
unter Zifier 13 a und nicht unter Ziffer 13 b anzu-
geben gewesen wäre,
spricht die Beklagte nicht mehr;
im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz mit Recht nicht. Inwiefern sie die Antwort
auf Frage 13 b sonst noch bemängeln will, hat sie weder
im kantonalen Verfahren noch vor Bundesgericht näher
dargelegt. Es ist denn auch nicht einzusehen, wie sich
eine solche
Bemängelung begründen liesse. Das Heu-
asthma war unter Ziffer 13 a, nicht unter Zifier 13 b zu
erwähnen, da es sich dabei um eine Krankheit der At-
mungsorgane, nicht um eine Krankheit der Zirkulations-
o:rgane (Herzasthma) handelte. Der Herzmuskelschaden,
der bei Dr. Friebe nach dem Gutachten Prof. Isenschmids
wahrscheinlich vorlag,
war Dr. Friebe nach der Auffassung
des
Experten nicht bekannt und für die Ärzte, die ihn
untersuchten und behandelten, mangels Aufnahme eines
Elektrokardiogramms
nicht wahrnehmbar. Von unrichti-
I
t
Versicherungsvertrsg. N° 26.
ger Beantwortung der Frage 13 b kann also nicht die
Rede sein.
3. -Die
unter Zifier 15 b gestellte Frage, welche
Ärzte die zu versichernde Person ausser den schon unter
Zifiern 13 und 15 a angegebenen konsultiert habe, und
wann und weshalb dies geschehen sei, betrifft Tatsachen,
die
den frühern oder gegenwärtigen Gesundheitszustand
der zu versichernden Person betreffen oder wenigstens
Anhaltspunkte füi. die Beurteilung dieses Zustandes bieten.
Frage 15 a bezieht sich also unzweifelhaft auf Gefahrs-
tatsachen (vgl. BGE 72 II 130, 55 II 58). Dass schlechthin
jede unter den Wortlaut dieser Frage fallende Tatsache
eine erhebliche, dem Versicherer anzuzeigende Gefahrs-
tatsache bilde, lässt sich dagegen nicht annehmen. Arzt-
konsultationen wegen vereinzelter
Störungen des Wohl-
befindens, wie sie bei
jedermann gelegentlich auftreten,
kommt diese Bedeutung nicht.zu (vgl. BGE 72 II 130).
Für Personen, die einer chronischen Krankheit unter-
worfen sind, kann sodann die Frage 15 b (wie übrigens
auch die Frage nach dtJm behandelnden Arzt unter Zifier
13) nicht bedeuten, dass sie jeden deswegen konsultierten
Arzt angeben müssen. Das ergibt 'sich schon daraus, dass
auf dem Formular für die Antwort nur wenig Raum
zur Verfügung steht. Die Angabe der in letzter Zeit f
konsultierten Ärzte wird hier in der Regel genügen.
Hievon abgesehen
ist die Nichterwähnung einer unter
den Wortlaut von Frage 15 b fallenden Tatsache dann
nicht als Verschweigung einer erheblichen Gefahrstatsache
anzusehen,
wenn nachgewiesen werden kann, dass der
Versicherer den Vertrag bei Kenntnis dieser Tatsache
ebenfalls abgeschlossen hätte, und zwar zu den gleichen
Bedingungen. Dieser Nachweis beseitigt die
in Art. 4
Abs. 3 WG begründete. Vermutung der Erheblichkeit.
Im vorliegenden Falle leitet die Beklagte selber nichts
daraus ab, dass Dr. Friebe nicht alle Ärzte genannt hat,
deren Dienste er in den 48 Jahren seines bisherigen Lebens
in Anspruch genommen hatte. Sie bezeichnet seine Antwort
Vers:icherungsvertrag. N0 26.
- -Die Beklagte ist der Ansicht, -bei einem jährlich
wiederkehrenden, anfallsweise auftretenden Leiden wie
dem Heuasthma sei die in Ziffer 13 enthaltene Frage,
wann und wie lange die Krankheit bestanden habe,
dahin zu verstehen, wie lange jährlich die Periode gewesen
sei,
während welcher Anfälle auftraten. Musste Dr. Friebe
die erwähnte Frage in diesem Sinne auffassen, und gab
er den Zeitraum, über den seine Heuasthma-Anfälle sich
jedes
Jahr erstreckten, mit einer kürzern Dauer an, als
sie
ihm bekannt war oder bekannt sein musste, so ist
die Beklagte wegen unrichtiger Mitteilung einer erheb-
lichen Gefahrstatsache gemäss
Art. 6 VVG zum Rücktritt
vom Vertrage berechtigt, es sei denn, es lasse sich nach-
weisen, dass sie
den Vertrag auch bei Kenntnis der wirk-
lichen
Dauer jener Periode zu den vereinbarten Bedin-
gungen abgeschlossen
hätte (vgl. oben Erw. 3).
Diesen Beweis
betrachtet die Vorinstanz als geleistet.
Ihre Feststellung, dass die Beklagte bei der Tarifierung
der Versicherungsanträge zwischen Heuasthma und Heu-
:fieber
nicht unterscheide und auch nicht darauf abstelle,
ob das Heufieber jährlich 2-3 oder 4-10 Wochen daure,
ist tatsächlicher Natur und wäre daher für das Bundes-
gericht gemäss
Art. 63 Abs. 2 OG nur dann nicht verbind-
lich, wenn sie
unter Verletzung bundesrechtlicher Be-
weisvorschriften zustandegekommen wäre
oder offen-
sichtlich
auf einem Versehen beruhen würde. Ersteres
behauptet die Beklagte mit Recht nicht. Es liegt aber
auch kein offensichtliches Versehen vor, wie es die
Beklagte
mit ihrer Aktenwidrigkeits -Rüge geltend
machen
will ... Bei der Feststellung, dass die Beklagte
Heuasthma nicht anders als Heu:fieber werte und (was
unbestritten ist) bei Heufieber nicht auf die Dauer ab-
stelle, muss es also sein Bewenden haben.
In der unrichtigen Angabe der jährlichen Dauer des
Heuasthmas, die Dr. Friebe vorgeworfen wird, kann also
auf jeden Fall wegen nachgewiesener Unerheblichkeit
der fraglichen Tatsache kein Grund zum Rücktritt vom
Erfindungssohutz. N0 27.
Vertrage gefunden werden. Daher kann dahingestellt
bleiben, ob Dr. Friebe die ihm gestellte Frage wirklich
so
auffassen musste, wie die Beklagte behauptet, oder ob
er ihr einen a.ndem (engem) Sinn beilegen durfte, und
ob er die Tatsachen, über die er nach dem massgebenden
Sinn der Frage Auskunft zu geben hatte, richtig angab
oder nicht.
Demnach erkennt das B'IJ,naesgerieht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bem vom 30. Juni 1948
bestätigt.
VII. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'Th-rvENTION
27. Auszug aus dem UrteU der I. ZivUabteUung vom 22. März
1949 i. S. Solea gegen Rosenberger Hollinger.
Lizenzvertrag.
Legitimation des Lizenznehmers zu,r Erhebung der Patentnichtig-
keitskIage (Erw. 1).
Auswirkungen der nachträglichen Feststellung der Patentnichtig-
keit auf den Lizenzvertrag und die bereits entrichteten bzw.
fälligen Lizenzgebühren (Erw. 3).
Oontrat de licenoe.
QualiM du licencie pou,r intenter l'action en nulliM du brevet
(consid. 1).
Consequences de la constatation ulterieure de la nulliM du brevet
sur le contrat de licence et les redevances dejil. payees ou oohues
(consid. 3).
Oontratto di licenza.
Veste deI beneficiario d'nna licenza per promuovere l'azione di
annullamento deI brevetto (consid. 1).
Conseguenze dell'ulteriore accertamento della nullita dal brevetto
sul contratto di licenza e sulle tasse di licenza giil. pagate 0
scadule (consid. 3). .
i
Erfindungsschutz. N° 27.
- -In erster Linie ist die Frage der vom Beklagten
bestrittenen Aktivlegitimation der Klägerin zur Erhebung
der Patentnichtigkeitsklage zu prüfen.
a) Dass beim Lizenznehmer grundsätzlich das Interesse
vorhanden
ist, von dem Art. 16 Abs. 3 PatG die Legiti-
mation zur Nichtigkeitsklage abhängig macht, steht ausser
Zweifel. Denn regelmässig bildet das Bestehen eines gül-
tigen Patentes die Grundlage des Lizenzvertrages. Dagegen
ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dem
Lizenznehmer die Befugnis zur Erhebung der Nichtig-
keitsklage dann abzusprechen, wenn durch die Ausge-
staltung des Lizenzvertrages zwischen den Parteien ein
besonderes Treueverhältnis begründet worden ist. In die-
sem Falle würde nämlich der Angriff des Lizenznehmers
auf das Patent gegen Treu und Glauben verstossen (BGE
61 11 140). Ein solches Treueverhältnis kann sich insbe-
sondere daraus ergeben, dass der konkrete Lizenzvertrag
einen gesellschaftsähnlichen
Charakter aufweist. Gesell-
schaftsähnlichkeit in diesem Sinne darf beispielsweise
angenommen werden, wenn Konstruktionszeichnungen
auszutauschen
und Verbesserungen gegenseitig mitzuteilen
sind; ferner etwa, wenn die Erfindung für gemeinsame
Rechnung
ausgenutzt werden soll und in Verbindung da-
mit der eine Vertragspartner Einsicht in die Bücher des
andem verlangen darf. Ebenso liegt Gesellschaftsähnlich-
keit vor, wenn sich die Parteien des Lizenzvertrages gegen-
seitig weitere Patente überlassen oder Aufträge, die der
eine Teil nicht ausführen kann oder will, dem andem an-
heimfallen (vgl. RGZ 142 S. 214).
Im vorliegenden Falle ist jedoch keine Voraussetzung
dieser
Art erfüllt, die auf ein gesellschafts ähnliches Ver-
hältnis schliessen liesse. Zwar hatten beide Parteien die
Absicht, die Erfindung des Beklagten wirtschaftlich aus-
zuwerten und daraus für sich einen Vorteil zu ziehen. Allein
dieser Zweck
war wohl der gleiche, aber nicht ein gemein-
samer, wie es für ein gesellschaftsähnliches Verhältnis
erforderlich wäre.
Es fehlte an der hiefür kennzeichnenden