Art. 4, 6 VVG; duty of disclosure in life insurance; interpretation of questions and answers; materiality of undisclosed facts. A general health declaration must be construed in the context of the specific ailments disclosed in the questionnaire. Questions concerning prior medical consultations cover facts bearing on the insured's present or prior health, but not every consultation is a material risk fact. The presumption of materiality under Art. 4 Abs. 3 VVG is rebutted where it is proven that the insurer would have concluded the contract on the same terms even if the fact had been disclosed. For recurring illnesses, an understated duration can justify withdrawal only if the fact was material; where the insurer does not distinguish between comparable conditions in its underwriting practice, materiality is lacking (consid. 1-5).
11,8 Versicherungsvertrag. N0 26. Par ces motifs, le Tribunal federal prononce : Le recours est admis, l'arret attaque est annul6 et la demande admi e en ce sens que a) les decisions des assembl6es generales des Etablisse- mentsR. Barberot S.A., du 16 decembre 1946 et du 6 fevrier 1947 sont annulees dans la mesure on elles n'attri- buent aucuns tantiemes au conseil d'administration ; b) Ia defenderesse est condamnee a. payer au demandeur la somme de 2723 fr. 10 avec interet a. 5 % des le 16 de- cembre 1946. Vgl. auch Nr. 22, 27. -Voir aussi nOS 22, 27. VI. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE 26. Urtell der n. Zivilabteilung vom 24. Februar 1949 i. S. Genfer Jl Lebensversleherungs-Gesellsehaft gegen 1008 und Frlebe. Anzeigepflicht beim Verliragsabschluss6 (Art. 4, 6 VVG). Auslegung von Fragen und Antworten. Gefahrstatsachen bei der Lebens- versicherung. Wie kann die in Art. 4 Abs. 3 VVG begründete Vermutung der Erheblichkeit widerlegt werden ? Dßclatrations obligatoi'1'68 au moment de la ccm.clusion du contrat (a.rt. 6 LCA). Interpretation' des questions et des reponses. Faits important pour l'appreciation du risque an matiere d'assura.nce vie. Commant detruire la. presomption instituee l'art. 4 a.l. 3 LCA ? Dichiarazioni obbligatorie al momento ddla conclusione dd contratto (a.rt. 4, 6 LCA). Interpretazione delle domande e delle risposte. Fatti importanti per la. va.lutazione deI rischio in materia d'a,ssi curazione Bulla. vita.. Come puo essere distrutta la. presunzione istituita da.ll'art. 4, cp. 3 LCA ? A. -Am 30. Oktober 1944 schloss die Genfer mit dem Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr r--VersicherungsVertrag. N° :16. 100 in Bern als Versicherungsnehmer eine . Versicherung auf das Leben des 1896 geborenen Dr. Friebe ab, der im Oktober 1943 als Vizedirektor in den Dienst dieses Am1k getreten war. Von der mit dem Tode des Versicherten verfallenden Versicherungssumme vnm Fr. 70,000.-sollten gemäss BegünBtigungsklausel vom 13. November 1944 Fr. 40,000.-an die Haushälterin und Fr. 30,000.-an den Bruder des Versicherten ausbezahlt werden. Am 24. Oktober 1944 war Dr. Friebe von Dr. Decoppet in Bern, dem Vertrauensarzte der Genfer , untersucht worden. Das dabei ausgefüllte Formular enthält im ersten, für die Erklärungen der zu versichernden Person bestimmten und von Dr. Friebe unterzeich- neten Abschnitt u. a. die folgenden Fragen und Ant- worten: 7. a) Halten Sie sich gegenwärtig für 1 vollständig gesund 7 13. Leiden Sie oder haben Sie jemals gelitten an : a) Heiserkeit, Atem beschwerden, lang- wierigem Husten, Husten mit eitrigem oder blutigem Aus- wurf, Lungen-oder Brustfellentzündung, Lungenspitzenka- tarrh oder andern Krankheiten der At- mungsorgane 1 b) Herzklopfen, Be- engung, Atemnot oder Herzbeschwer- den, Venenentzün dung, Krampfadern oder andern Krank- heiten der Zirlcula ti0n8o'l'gane f Krank heit! Heu- asthma Pneu monie nein jährl.
ja 2 3 Wochen Dr. v. Gun ten,Barn 2 Wochen Dr. Nipper- day, Berlin
und 15 bund c als unerheblich. Mit Bezug auf die jährliche Dauer des Leidens stellte der Appellationshof fest, diese sei mit 2-3 Wochen ohne Zweifel etwas abgeschwächt angegeben , oder es sei zum mindesten ein Mittel gezogen worden; im Hinblick auf die Arztbesuche in den Jahren 1944 und 1945 sei als erwiesen anzunehmen, dass sich das Leiden Dr. Friebes jährlich über 2-3 Monate erstreckte ; die Frage, ob Dr. Friebe durch seine auf eine bedeutend kürzere Zeitspanne lautende Angabe die Anzeigepflicht verletzt habe, brauche jedoch nicht ge- prüft zu werden; denn auf Grund der Angaben des Zeugen Künzler (eines Subdirektors der Beklagten) steht fest, dass die Beklagte bei der Tarifierung zwischen Heu- asthma und Heufieber nicht unterscheidet und auch keinen Unterschied macht, ob das Heufieber jährlich 2-3 oder 4-10 Wochen dauert . Aus diesen Gründen hat der Appellationshof den Rücktritt der Beklagten als ungerechtfertigt erklärt und die Klage zugesprochen. D. -Mit ihrer Berufung an das Bundesgericht be- antragt die Beklagte wie im kantonalen Verfahren Abwei- sung der Klage. Mit Rücksicht auf die tatsächlichen Fest- stellungen der Vorinstanz beanstandet sie die Antwort auf Frage 13 a nur noch deswegen, weil Dr. Friebe d.le jährliche Dauer des Heuasthmas zu kurz angegeben habe. Überdies macht sie geltend, Dr. Friebe habe bei der Be- antwortung der Fragen 7 a, 13 b, 15 b und c erhebliche Gefahrstatsachen verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt, indem er sich (7 a) vorbehaltlos als vollständig gesund erklärt und (13 b) jegliche Beschwerden von Herzklopfen, Beengung und Atemnot absolut verneint habe, und indem er (15 b) die Zahl der behandelnden Ärzte falsch ange- geben und (15 c) unwahrerweise behauptet habe, er habe einen Arzt zuletzt wegen Heufiebers besucht. Diese Unstimmigkeiten konnte die Vorinstanz nach der Auffas sung der Beklagten nicht als unerheblich beurteilen, ohne Art. 4 VVG zu verletzen und dem Zeugen Künzler Aus- sagen zuzuschreiben, die er nicht gemacht hatte. 11 AB 75 II -1949
Versi",herungsvertrsg. N0 26. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Unrichtige BeantwQrtung von Frage 13 b machte die Beklagte im kantonalen Verfahren geltendf' indem sie ausführte, im Zusammenhang mit den Fragen 13 a und b sei festzustellen, dass Dr. Friebe auch an einem Lungen- emphysem gelitten und das gewusst habe. Von diesem Gebrechen, das übrigens als Krankheit der Atmungs- organe unter Zifier 13 a und nicht unter Ziffer 13 b anzu- geben gewesen wäre, spricht die Beklagte nicht mehr; im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz mit Recht nicht. Inwiefern sie die Antwort auf Frage 13 b sonst noch bemängeln will, hat sie weder im kantonalen Verfahren noch vor Bundesgericht näher dargelegt. Es ist denn auch nicht einzusehen, wie sich eine solche Bemängelung begründen liesse. Das Heu- asthma war unter Ziffer 13 a, nicht unter Zifier 13 b zu erwähnen, da es sich dabei um eine Krankheit der At- mungsorgane, nicht um eine Krankheit der Zirkulations- o:rgane (Herzasthma) handelte. Der Herzmuskelschaden, der bei Dr. Friebe nach dem Gutachten Prof. Isenschmids wahrscheinlich vorlag, war Dr. Friebe nach der Auffassung des Experten nicht bekannt und für die Ärzte, die ihn untersuchten und behandelten, mangels Aufnahme eines Elektrokardiogramms nicht wahrnehmbar. Von unrichti- I t Versicherungsvertrsg. N° 26.
ger Beantwortung der Frage 13 b kann also nicht die Rede sein. 3. -Die unter Zifier 15 b gestellte Frage, welche Ärzte die zu versichernde Person ausser den schon unter Zifiern 13 und 15 a angegebenen konsultiert habe, und wann und weshalb dies geschehen sei, betrifft Tatsachen, die den frühern oder gegenwärtigen Gesundheitszustand der zu versichernden Person betreffen oder wenigstens Anhaltspunkte füi. die Beurteilung dieses Zustandes bieten. Frage 15 a bezieht sich also unzweifelhaft auf Gefahrs- tatsachen (vgl. BGE 72 II 130, 55 II 58). Dass schlechthin jede unter den Wortlaut dieser Frage fallende Tatsache eine erhebliche, dem Versicherer anzuzeigende Gefahrs- tatsache bilde, lässt sich dagegen nicht annehmen. Arzt- konsultationen wegen vereinzelter Störungen des Wohl- befindens, wie sie bei jedermann gelegentlich auftreten, kommt diese Bedeutung nicht.zu (vgl. BGE 72 II 130). Für Personen, die einer chronischen Krankheit unter- worfen sind, kann sodann die Frage 15 b (wie übrigens auch die Frage nach dtJm behandelnden Arzt unter Zifier 13) nicht bedeuten, dass sie jeden deswegen konsultierten Arzt angeben müssen. Das ergibt 'sich schon daraus, dass auf dem Formular für die Antwort nur wenig Raum zur Verfügung steht. Die Angabe der in letzter Zeit f konsultierten Ärzte wird hier in der Regel genügen. Hievon abgesehen ist die Nichterwähnung einer unter den Wortlaut von Frage 15 b fallenden Tatsache dann nicht als Verschweigung einer erheblichen Gefahrstatsache anzusehen, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis dieser Tatsache ebenfalls abgeschlossen hätte, und zwar zu den gleichen Bedingungen. Dieser Nachweis beseitigt die in Art. 4 Abs. 3 WG begründete. Vermutung der Erheblichkeit. Im vorliegenden Falle leitet die Beklagte selber nichts daraus ab, dass Dr. Friebe nicht alle Ärzte genannt hat, deren Dienste er in den 48 Jahren seines bisherigen Lebens in Anspruch genommen hatte. Sie bezeichnet seine Antwort
Vers:icherungsvertrag. N0 26.
Erfindungssohutz. N0 27. Vertrage gefunden werden. Daher kann dahingestellt bleiben, ob Dr. Friebe die ihm gestellte Frage wirklich so auffassen musste, wie die Beklagte behauptet, oder ob er ihr einen a.ndem (engem) Sinn beilegen durfte, und ob er die Tatsachen, über die er nach dem massgebenden Sinn der Frage Auskunft zu geben hatte, richtig angab oder nicht. Demnach erkennt das B'IJ,naesgerieht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bem vom 30. Juni 1948 bestätigt. VII. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'Th-rvENTION 27. Auszug aus dem UrteU der I. ZivUabteUung vom 22. März 1949 i. S. Solea gegen Rosenberger Hollinger. Lizenzvertrag. Legitimation des Lizenznehmers zu,r Erhebung der Patentnichtig- keitskIage (Erw. 1). Auswirkungen der nachträglichen Feststellung der Patentnichtig- keit auf den Lizenzvertrag und die bereits entrichteten bzw. fälligen Lizenzgebühren (Erw. 3). Oontrat de licenoe. QualiM du licencie pou,r intenter l'action en nulliM du brevet (consid. 1). Consequences de la constatation ulterieure de la nulliM du brevet sur le contrat de licence et les redevances dejil. payees ou oohues (consid. 3). Oontratto di licenza. Veste deI beneficiario d'nna licenza per promuovere l'azione di annullamento deI brevetto (consid. 1). Conseguenze dell'ulteriore accertamento della nullita dal brevetto sul contratto di licenza e sulle tasse di licenza giil. pagate 0 scadule (consid. 3). . i
Erfindungsschutz. N° 27.