Art. 13 Abs. 2 HRAG; remuneration scheme for commercial travelers; the prohibition against including expense reimbursement in wage or commission does not preclude a contractual arrangement under which fixed salary and expenses are owed unconditionally, while an additional commission-based remuneration is payable only to the extent that commissions exceed the sum of the fixed payments. Decisive is that the traveler receives full expense reimbursement and that no deduction or set-off is made against the agreed fixed remuneration (consid. 3).
Versicherungsvertrag. N0 36. Ja suspension de cause, le b6nefice de l'interruption resul- tant de son action en justice et des aetes de proeedure ulMrieurs. Cette interpretation ie l'art. 138 al. 1 er trouve un point d'appui dans l'art. 134 eh. 6 CO a teneur duquel1a pres- eription ne court point tant qu'll est impossible de faire valoir la ereance devant un tribunal suisse.L'ordonnance de suspension empeche effectivement le demandeur de faire des actes judiciaires devant le tribunal saisi. L'idee qui est a la base de l'art. 134 eh. 6 exige aussi que l'effet interruptif de ce prononce se prolonge jusqu'au moment ou le demandeur recouvre la possibiJiM de requerir la reprise du proces. bb) En l'espece, le Pr6sident du Tribunal de commerce a ordonne, a la requete des defenderesses, la suspension du prooos civil jusqu'a ee que les autorites judiciaires competentes aient statue sur l'action penale en cours. Cette suspension s'est prolongee au-dela du delai de prescription de deux ans. La mesure parait avoir eM justifiee; quoi qu'll en soit, elle a produit ses effets. La demanderesse ne pouvait faire autre chose que d'attendre que disparut la cause qui 16gitimait la suspension. Cela supposait que la question penale fUt definitivement eclaireie et qu'ainsi la continuation de l'instance devint possible. Tel n'a eM le cas ni lors de l'ordonnance de non-lieu du 22 aout 1944 que les defenderesses ont attaquee avec succes, ni meme lors de celle du 4 fevrier 1946, qui n'est pas non plus passee en force, le recours des compagnies d'assurances ayant abouti au renvoi des prevenus devant la juridiction de jugement. La demanderesse acependant, a la suite de cette seconde ordonnance, requis, le 25 fevrier 1946, la reprise de cause ; mais, apres que le juge eut fait droit a cette requete, II a suspendu a nouveau le proces civil en raison de la reprise de l'affaire penale. Celle-ci a eM defini- tivement terminee le -20 novembre 1947. C'est en realiM a partir de ce moment-la seulement que la demanderesse a recouvre la possibiJite de faire de nouveaux aetes de Anstellungsverhältnis der HandeJsreisenden. N° 36.
procedure, en requerant notamment la fixation aux defenderesses d'im delai pour la reponse. Depuis la date du 20 novembre 1947, l'action derivant du contrat d'assu- rance n'a pu se prescrire. Par ces motils, le Tribunal lederol pronrmce : La recours est admis, l'arret attaque est annu16 et la cause renvoyee a la juridiction cantonale pour qu'elle statue au fond. V. ANSTELLUNGSVERHÄLTNIS DER HANDELS- REISENDEN CONDITIONS D'ENGAGEMENT DES VOYAGEURS DE COMMERCE 36. Urtell der I. Zivilabtellung vom 28. Juni 1949 i. S. Baldinger gegen Binder. AnsteUungeverhältnis d.er HandelBreisenden. , Eine vertragliche Abrede, welche Fixum und Unkostenvergütung je getrennt und unbedingt, ein zusätzliches Entgelt aber nur in dem Masse gewährt, als die Sunnne der ProvisionsanteiIe die Sunnne der festen Bezüge übersteigt, verstösst nicht gegen Art. 13 Abs. 2 HRAG. Gonditions d'engagement deB voyageur8 de wmmeroo. Convention d'apres laquelle le traitement fixe et les frais de voyage sont fixes separement et dns dans tons les cas, tandis qu'une remuneration suppIementaire n'est due que dans la mesure Oll le total des commissions exOOde le montjIJJ.t de la remuneration fixe (traitement et frais). Cette convention n'est pas contraire 8. l'art. 13 al. 2 LEVC. Condizioni d'impiego dei wmmeBsi viaggiatori. Convenzione, secondo cui 10 stipendio fisso e le spese sono stabiliti separatamente e dovuti in ogni caso, mentre una mercede supplementare e dovuta soltanto nella misura in cui iI totale delle provvigioni eccede l'ammontare dello stipendio e delle spese. Una siffatta convenzione non e contraria all'art. 13 cp. 2 LICV. A. -Seit Juli 1941 war Othmar Baldinger bei Robert Binder, dem Generalagenten der Lebensversicherungsge-
AmltelIungBftl'hältnis der Handelsreisenden. N0 36. seIlschaft Patria in Zürich, als Berufsvertreter angestellt Der nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das An- stellungsverhältnis der Handelsreisenden (HRAG) neu formulierte Dienstvertrag vom 1. Apru1942 bestimmte in Art. 6: Als Entgelt für seine Tätigkeit wird dem Berufsvertreter ein Jahreseinkommen von Fr. 5400.-... und je nach der Leistung eine Gratifikation gewährt. Überdies erhält er eine monatliche Unkostenvergütung .von Fr. 200.-.... Diese Unkostenvergiitung gilt als Entschädigung für alle durch die berufliche Tätigkeit ver- ursachten Auslagen, wie Fahrspesen, Verpflegung, Telephone .. Porti etc. Ein vom gleichen Tage datierter Nachtrag Nr. 1 ent- hielt die nachstehende Vereinbarung über die Art der Fest- setzung der in Art. 6 des Hauptvertrages vorgesehenen Gratifikation: Dem Berufsvertreter werden, sobald sie verdient sind, folgende Abschlussprovisionen, sowie Supplementsprovisionen, abzüglich der semen Vertretern zukommenden Provisionsanteile, auf Grati- fikationskonto gutgeschrieben: (Näheres über die Ansätze; darüber, wann die Provisionen als voll verdient gelten; über die Gestaltung der Gutschrift) .. Dem Berufsvertreter wird auf .Gratifikationskonto belastet: Fr. 650.-auf Ende jeden Monats. Eine Abrechnung findet vierteljährlich statt. Eine Gratifikation ist verdient und wird ausbezahlt, wenn das Gratifikationskonto- mit einem Guthaben abschliesst. Das Guthaben bildet die Grati- fikation. Ein Debetsaldo wird auf neue Rechnung vorgetragen. Weist das Gratifikationskonto des Berufsvertreters bei Ablauf" des Vertrages ein Guthaben auf, so wird dasselbe ausbezahlt. Ist ein Debetsaldo vorhanden, so verbleiben dem Generala.genten die bei Ablauf des Vertrages noch nicht verdienten Provisionsraten bis zum Betrage les Debetsaldos. Ein allfälliger "Überschuss wird. dem Berufsvertreter als letzte Gratifikation ausgerichtet. 1I Der zu belastende Betrag von Fr. 650.-setzt sich zu- sammen aus dem festen Gehalt (Fr. 450.-) und der mo- natlichen Unkostenvergütung (Fr. 200.-). Durch einen Nachtrag Nr. 2 vom 1. Oktober' 1942 wurden das feste Jahreseinkommen Baldingers auf Fr. 7200.-(Fr. 600:-im Monat) und entsprechend die Belastung des Gratifikationskontos gemäss Nachtrag Nr. 1 auf Fr. 800.-erhöht. AnsteIlungsv6rhAltnis der Handelsreissnden. N0 36. 239 B. -Auf den 31. März 1945 trat Baldinger aus dem Dienst der Patria bezw. ihres Generalagenten Binder aus. Während der Vertragsdauer hatte er insgesamt be- zogen: Fr. 17,538.55 an festem Gehalt; Fr. 6146.10 an Unkostenvergütung ; Fr. 1890.40 an Ferien-, Teuerungs- und Militärdienstzulagen. In seinem KÜlldigungsschreiben vom 3. März 1945 führte Baldinger u. a. aus, man habe ihn kürzlich darauf aufmerksam gemacht, dass sein Anstellungsvertrag Art. 13 des HRAG verletze, weil der Auslagenersatz von monat- lich Fr. 200.-gleich dem festen Gehalt den tgeschrie benen Provisionen belastet worden sei; darum verlange er die Erstellung einer neuen Abrechnung über das Grati- fikationskonto unter Ausscheidung der Spesenentschädi- gung, sowie Auszahlung des Überschusses. Da Binder auf dieses Ansinnen nicht einging, kam es zum Prozess, in welchem Baldinger Zuspruch von Fr. 6159.65 nebst 5 % Zins ab 1. April 1945 und StaffelzIDsen seit h Mai 1942, ferner Ersatz der Kosten des Zahlungsbefehls und Ertei- Jung definitiver Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Teilbetrag von Fr. 3614.35 mit Zinsen begehrte. Die Klage wurde vom Bezirksgericht Zürich geschützt (ausgenommen die Forderung für Staffelzinse), vom Ober- gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom: 22. Oktober 1948 abgewiesen. C. -Der Kläger legte Berufung an das Bundesgericht ein. Er beantragt Gutheissung der Klage. Der Beklagte schliesst auf Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
240 Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden. N° 36. a) Gemäss Art. 6 des Hauptvertrages in der ursprüng- lichen wie in der durch den Nachtrag Nr. 2 modifizierten Fassung zerfallen die Bezüge des Klägers in Gehalt, Gratifikation und Spesenentschädigung. Fest und unbedingt sind ein Jahreseinkommen von Fr. 5400.-, ab 1. Oktober 1942 von Fr. 7200.-, und eine monatliche Unkostenvergütung von Fr. 200.-gewährt. Diese beiden rechtlich verschiedenartigen Zusicherungen entsprechen grundsätzlich den in Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 HRAG genannten Verpflichtungen des Dienstherrn. Massllch wnrden sie, wie der Kläger in der Berufungsschrift erklärt, nicht beanstandet. Eine Gratifikation wird je nach der Leistung ver- sprochen. Ihre Höhe ist nicht bestimmt, noch sind Be- wertungssätze oder sonstige im Versicherungsgewerbe etwa übliche Bemnssungsfaktoren verzeichnet. Art. 6 des Hauptvertrages erheischt daher offensichtlich eine Er- gänzung. Sie findet sich im Nachtrag Nr. 1 mit der Ord- nung von Gutschriften und Belastungen auf einem beson- deren Gratifikationskonto , dessen Saldo aus viertel- jährlichem Abschluss je nachdem, ob er für den Kläger aktiv oder passiv ist, als Gratifikation ausbezahlt oder auf neue Rechnung vorgetragen wird. Wesentlich an dieser Regelung ist, dass zur Tilgung eines bei Ablauf des Ver- trages vorhandenen Debetsaldos einzig auf noch nicht verdiente Provisionsraten und nicht auch auf das feste Gehalt oder die Unkostenvergütung gegriffen werden kann. b) Hauptvertrag und Nachtrag Nr. 1 sind unter Ver- wendung vorgedruckter Formulare der Patria abge- schlossen worden. Die darin enthaltenen Abreden muss sich daher der Beklagte so entgegenhalten lassen, wie sie der Kläger in guten Treuen auffassen durfte. Sie sind, soweit hier von Belang, nicht gerade vorbildlich redigiert. Insbesondere fehlt, beim Nachtrag Nr. 1 eine augenfällige systematische Gliederung. Der mehrfache Gebrauc.h des Ausdruckes verdient mit Bezug sowohl auf die gutzu- bringenden Provisionen wie auf die erst aus der Gegen- Anstellungsverhältnisder Hande1sreisenden. N0 36. 241 überstellung mit den Belastungen des Kontos resultierende Gratifikation erscheint zumindest als ungeschickt. Unzu- treffend ist, im Nachtrag Nr. 1 wie in Art. 6 des Hauptver- trages, die Bezeichnung Gratifikation für das neben dem Fixum bewilligte Entgelt. Dieses besteht ausschliesslich in Anteilen am Wert der vom Dienstnehmer abgeschlos- senen oder vermittelten Geschäfte und qualifiziert sich damit, wie beide Vorinstanzen mit Recht betont haben, nicht als Gratifikation, sondern als Provision. Indessen sind ungeachtet solcher Mängel aus den vorliegenden Texten der.den verschiedenen Klauseln gemeinsame Grund- gedanke, auf den es entscheidend ankommt, ebenso wie das Ergebnis seiner praktischen Durchführung ohne wei- teres erkennbar, und sie waren es zweifellos auch für den Kläger. Vorerst ist Art. 6 des Hauptvertrages völlig klar inso- fern, als er die Gratifikation , anders als Fixum und Unkostenvergütung, nicht bedingungslos zusagt, sondern ihre Gewährung von der Erfüllung leistungsmässiger Vor- aussetzungen abhängig macht. Es lässt sich daraus keines- wegs ableiten, der Berufsvertreter habe schlechthin An- spruch auf ein zusätzliches Entgelt. Erst recht verbietet sich eine dahingehende Annahme, sobald Art. 6 in Verbin- dung gebracht wird mit dem Nachtrag Nr. 1. Dieser stellt nicht etwa eine Nebenabrede und überhaupt nicht einen Nachtrag im begrifflichen Sinne des Wortes dar. Er wurde mit dem Hauptvertrag vereinbart. Und inhaltlich -wie übrigens nach der unmissverständlichen Einleitung auch formell -erscheint er als Bestandteil von dessen Art. 6. Aus dem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erhellt, dass der Kläger Art. 6 des Hauptvertrages und den Nachtrag Nr. 1 nicht je für sich allein, sondern beide nur als einheitliches Ganzes betrachten und akzeptieren konnte. Durchlas er aber die Abmachungen in ihrer Ge- samtheit auch bloss mit einiger Aufmerksamkeit, so musste er sich darüber Rechenschaft geben, dass er die Grati- fikation erst bei Überschreitung einer gewissen minimalen 16 AS 75 n -1949
212 An8tellungsverhältnis der' HandeJsreisend.en. N° 36. Leistung erhielt und dass sie auch dann lediglich in einem Betrage bestand, der deutlich genug als Differenz zwischen den Summen der zuerkannten Provisionen einerseits, der festen Monatsbetreffnisse an Gehalt und Auslagenersatz anderseits umschrieben war. Solche Einsioht ist dem Kläger umso mehr zuzumuten, als er bei Abschluss des Vertrages vom 1. April 194:2 kein Neuling im Versioherungsgewerbe war. Tatsäohlich hat er die Gratifikations -Abrede als solohe und in ihrer Anwendung während der ganzen Ver- tragsdauer so hingenommen, wie sie in Wirkliohkeit ge- meint war. Mit der Kündigung erhob er dann gestützt auf Informationen von dritter Seite Einspruoh, und seither versuoht er seinen Standpunkt mit einzelnen Wendungen im Nachtrag zu belegen, die er vorher nie so ausgelegt hat. Es widerspricht aber geradezu Treu und Glauben, wenn der Kläger heute geltend maohen will, er habe nur jene Stellen des Nachtrages beachtet, in denen von verdiente:q oder ( voll verdienten Provisionen die Rede ist, und nicht die anderen Abschnitte, welche von den ins Konto aufzu- nehmenden Passivposten und den Abrechnungsmodalitäten handeln. Bei der ganzen Sachlage, bei den Fähigkeiten, die sich der' Kläger zuschreibt, und zumal angesichts des Nachtrages Nr. 2, wo der die Kontobelastungen betreffende Passus des Nachtrages Nr. 1 in neuer Fassung unmittelbar neben den angeänderten Art. 6 des Hauptvertrages gestellt ist, erscheint es als undenkbar, dass der Kläger die Verein- barungen nicht vollständig und richtig erfasst hätte. 3. -Zu prüfen bleibt, ob Vereinbarungen der vorstehend erörterten Art vor Art. 13 Abs. 2 HRAG standhalten. Art. 10 des Normalarbeitsvertrages vom 7. Juli 1931 (AS 4:7 S. 4:53 ff.) gab dem Reisenden Anspruch auf Ver- gütung aller ihm durch die Reisetätigkeit erwachsenden Auslagen. Da eine normalvertragliche Regelurig durch besondere übereinlqmft verdrängt werden kann, wurde von dieser Mögliohkeit häufig Gebrauch gemacht. So gab es Reisende, welche lediglich einen Spesenzusohuss erhiel- ten; andere bekamen Auslagenvergütung nur, wenn sie
A:nstellungsverhä1tnis der Hande1sreisenden.' N0 36. 243 Bestellungen einbraohten ; manche wurden auf reiner Pro- visionsbasis entlöhnt und hatten ihre Unkosten selber zu tragen. Solchen Praktiken wollte das HRAG 'wehren. Es sta- tuiert in Art. 13 zwingend die Pflicht des Dienstherrn zu vollem Auslagenersatz. Zwar wird in Aha. 2 die schriftliohe Vereinbarung eines festen Taggeldes gestattet (damit anerkanntermassen auch einer festen Monatsentschädi- gung), sofern es sämtliche unter die Definition fallenden 'Auslagen deckt. Dagegen ist eine vertragliche Abrede, dass der Aualagenersatz im festen Gehalt oder in der Pro- vision ganz oder teilweise eingeschlossen sein soll, unzu- lässig. Diese Bestimmung ist nur eine Konsequenz des Grundsatzes des vollen Auslagenersatzes (vgl. Botschaft BBl. 194:0 S. 134:3, 1323). Ihr offenkundiger Zweok ist es, zu verhindern, dass der Reisende aus eigenen Mitteln die Spesen bestreiten muss: Das abgemachte -aber nach wie vor beliebig festsetzbare -Arbeitsentgelt soll dem Rei- senden ungeschmälert, als Nettoverdienst zukommen. Im Vertrage müssen daher Lohn (Fixum mit oder ohne Pro- vision) und Spesenersatz ausgeschieden werden, und es dan nicht dieser in jenem inbegriffen sein (vgl. StenBull NR 194:1 S. 90). Das ist er aber vorliegend nicht. Wie oben gezeigt, wurden dem Kläger ein festes Einkommen und eine feste Unkostenvergütung getrennt und unbedingt zugesichert, eine Gratifikation (recte Provision) jedoch nur unter Vorbehalt, nämlich wenn und soweit das Gratifikations-' konto beim jeweiligen Abschluss an vorbestimmten Ter- minen ein Guthaben auswies. Gehalt und Spesenentschä- digung sind dem Kläger voll' ausbezahlt worden. Eine Kürzung des Fixums duroh gänzlichen oder teil weisen Ein- bezug des Auslagenersatzes hat also nioht stattgefunden. Anderseits war ein zusätzliohes Entgelt zum vorneherein und unbesohadet der festen Bezüge nur in der erwähnten Form und Höhe geschuldet. Dass es ihm in diesem Aus- mass vorenthalten worden sei, behauptet der Kläger nioht.
AnstellungsverhäJtnis der HandeJsreisenden. N° 36. Mithin hat er alles empfangen, was ihm nach Vertrag und Gesetz zusteht. Art. 13 Abs. 2 HRAG ist nicht umgangen worden. Bei seiner abweichenden Argumentation übersieht der Kläger; dass für die Bemessung des Entgeltes, und zwar des festen Gehaltes sowohl wie einer eventuell hinzukom- menden Provision, der Grundsatz der Dispositionsfreiheit herrscht. Nach Art. 9 HRAG ist die Entrichtung einer Provision nicht vorgeschrieben. Daher kann sie, falls sie versprochen wird, auch an Bedingungen geknüpft sein. Das HRAG untersagt dem Dienstherrn nicht, eine Provi- sion erst zuzubilligen, nachdem die vom Dienstnehmer vermittelten Geschäfte wertmässig eine Mindestsumme erreicht haben. Die Begrenzung kann erfolgen entweder durch Beschränkung der Provisionsberechtigung auf die einen gewissen Totalbetrag übersteigenden Abschlüsse oder dadurch, dass von den auf. sämtliche Abschlüsse errechneten Provisionen nur einem oberen Bmchteil, bei- spielsweise einem nach Abzug der festen monatlichen Zahlungen verbleibenden Überschuss, Entgeltscharakter zuerkannt wird. Die Parteien haben das letztere Verfahren gewählt. Das verstösst nicht gegen Art. 13 Abs. 2 HRAG. Die Vorinstanz verweist, teils zustimmend teils ableh- nend, auf Erkenntnisse anderer kantonaler Gerichte, die sich mit analogen (gleichartige Verträge betreffenden) Fällen zu befassen hatten. Während das Zivilgericht Basel- Stadt (Urteil vom 6. Juni 1947 i. S. Rudmann c. Günthard und Patria ) und das Kantonsgericht Neuenburg (Urteil vom 8. März 1948 i. S. Evard c. Vauthier und Patria ) zum selben Ergebnis wie die Vorinstanz gelangten, be- kannte sich das Obergericht des Kantons Thurgau mit Ent- scheid vom 15. April 1947 i. S. Lüdi c. Hungerbühler zu .einer gegenteiligen Ansicht, die vom Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin als nicht willkürlich befun- den wurde (Urteil vom 8. Juli 1947). Bei Auslegung von Art. 13 Abs. 2 HRAG übernahm das thurgauische Ober- gericht die wörtlich wiedergegebene Kommentierung MEI- STERS (Praktischer Leitfaden zum HRAG S. 76 f.), der nach Erläuterung des Wesens und der Funktion des Aus- Anstellungsverhältnis der HlmdeJsreisenden. N0 36. lagenersatzes u. a. erklärt, es dürfe ( die Höhe des Gehaltes oder der Provision nicht vom Ausmass des Spesenersatzes abhängig gemacht, noch sonstwie damit in Zusammenhang gebracht werden . Dieser Schluss aus an und für sich zutreffenden Prämissen kann richtig oder falsch sein, je nachdem, wie er gemeint ist. Was das Gesetz will, wurde dargelegt : der Spesenersatz muss voll gewährt, darf also nicht vom Entgelt abgezogen oder mit ihm verrechnet werden. Es ist aber selbstverständlich, dass sich das Ver- bot nur auf das als solches zugesicherte Entgelt in Form von Gehalt oder Provision bezieht. Das Obergericht des Kantons Thurgau ging davon aus (und ihm folgend auch das Bezirksgericht Zürich im vorliegenden Prozess), dass der Anstellungsvertrag dem Berufsvertreter die Gesamt- summe der gutzuschreibenden Provisionen verspreche. Darin irrte es. Denn als Entgelt zugesagt war eben einzig und allein ein Überschussbetrag der, gleich den festen Bezügen, zur Berechnungsgrundlage genommenen Provi- sionen. Und hievon geht nach der geltenden Vereinbarung für Spesen weder durch Verrechnung noch auf andere Weise etwas ab, womit dem Art. 13 Abs. 2 HRAG Genüge getan ist. Wenn nun die zitierte Folgerung MEIsTERS nicht weiter als auf die Verwirklichung der gesetzlichen Anordnung zielt, kann ihr beigetreten werden. Sollte sie aber dahin zu verstehen sein, dass Auslagenersatz und Pro- vision überhaupt nicht, d. h. auch nicht zum Zwecke der Bemessung eines an sich selbständigen Entgeltsanspmchs miteinander in Beziehung gebracht werden dürfen, so wäre sie mit dem Sinn und Zweck der Gesetzesvorschrift nicht vereinbar und auch mit dem vom HRAG nicht beseitigten Grundsatz der Vertragsfreiheit hinsichtlich der Fest- setzung des Arbeitsentgeltes im Widerspmch. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 22. Oktober 1948 be- stätigt.