feritile dall'arl. 393 CO, prendere i provvedimenti op-
portuni per far nominare un Iiquidatore.
Terminata la Iiquidazione, i beni rimanenti dovranno
essere restituiti ai fondatori ,0 ai 10ro eredi eventuaIi.
Con le riserve risultanti da quanto precede circa la neces-'
sita di una liquidazione separata dei beni iscritti al nome
della fondazione, detti beni sono infatti rimasti la pro-
prieM.
dei fondatori a cui devono far ritomo. Giusta
quanto dichiarato nella gia. citata sentenza (RU 73 II
89 consid. 8), la devoluzione deI patrimonio ad un ente
p:ubblico non entra in Iinea di conto,. trattandosi d'una
fondazione di famigIia ehe e dichiarata nulla solo perche
uno dei suoi seopi non resta entro i limiti fissati alla
fondazione di famigIia dall'art. 335 cp. I CO. La devolu-
zione allo Stato 0 al Comune potrebbe tutt'al piu aver
Iuogo in Iinea sussidiaria, nei easi in eui la restituzione
al fondatore od ai !,!uoi eredi non fosse piu possibile. Ma
cosl non e in concreto. '
6. --Dato che Ia fondazione dev'essere dichiarata
nulla in virtu dei motivi suesposti, non occorre indagare
se essa debba essere soppressa in appIicazione dell'art. 88
cp. I CO perche il suo fine originario, ehe e l'istituzione
di borse di studio a favore dei discendenti deI fu Giuseppe
PoJari,
non pub essere raggiunto.
11 Tribunale federale pronuncia :
TI ricorso e aecolto nel senso che la fondazione conve-
nuta e dichiarata nulla. Di conseguenza, la querelata
sentenza 23 settembre 1948 della Camera civile deI Tribu-
nale d'appello deI Cantone Tieino e annullata.
- Urteil der ll. Zivilabnilunu vom 17. Februlll' 1949
i. S. B. gegen Gemeinderat M.
Bevormundung wegen Freiheit88trale, Art. 371 ZGB.
Bleibt infolge Anrechnung der Unte;r8UChungsha/t die tatsächlich
zu verbüssende Strafzeit unter einem Jahr, so ist nicht zu ent-
mündigen.
Interdiction a raison de la detention, art. 371 CC.
Si par snite de l'imputation de la detention preventive la peine 8.
su.bir par le conda.mne est effeetivement de moins d'une annoo,
il n'y a pas Heu. de le pourvoir d'un tu.teur.
Inte;rdizione a motivo d'una pena privativa della libMtd (art. 371 CC).
Se in segnito al computo della detenzione preventiva la pena ehe il
condannato deve su,bire e effettivamente di meno d'u,n anno,
non si deve assoggettarlo a tutela.
P. B., gewesener Gemeindeschreiber, wnrde mit Urteil
des Kriminalgerichts des Kantons Aargau vom 18. Mai
1948 wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung zu
14 Monaten Gefängnis, abzüglich 90 Tage Untersuchungs-
haft, verurteilt. Nachdem er die Strafe angetreten hatte,
ordnete der Gemeinderat M. über ihn die Vormundschaft
gemäss Art. 371 ZGB an. Hiegegen führte der Verurteilte
beim
Bezirksamt und beim Regierungsrat des Kantons
Aargau Beschwerde mit der Begründung, eine Bevormun-
dung habe nicht stattzufinden, da die von ihm tatsächlich
abzusitzende Freiheitsstrafe infolge Anrechnung der Un-
tersuchungshaft nur noch 11 Monate, also weniger als ein
Jahr betrage. Die Bevormundung könne auch nicht mit
einer praktischen Notwendigkeit begründet werden, da
er in der Lage sei, seine Angelegenheiten selber zu besorgen.
Beide
Instanzen haben die Beschwerde abgewiesen. Der
Regierungsrat führt aus, der Grund der Bevormundung
nach Art. 371 ZGB liege nicht in der Freiheitsstrafe, son-
dern in der Notwendigkeit, die Interessen des Sträflings
zu wahren. Wohl gebe es Fälle, wo die tatsächliche Inter-
nierung infolge Anrechnung der Untersuchungshaft nur .
noch wenige Monate betrage. Liege in solchen Fällen eine
Notwendigkeit
zur Interessenwahrung nicht vor, so möge
es
je nach den Verhältnissen gerechtfertigt erscheinen, im
28 Familienreeht. N° 4.
Sinne der Auffassung Egger von einer Bevormundung
abzusehen. Es sei allerdings zu berücksichtigen, dass eine
Bevormundung nicht nur für die Dauer der Inhaftierung
gelte, sondern von Gesetzes wegen auch für die Zeit der
bedingten Entlassung (Art. 432 ZGB). Trotz kurzer Inter-
nierung sei es daher möglich, dftSs eine Bevormundung
mehrere Jahre dauern könne und sich auch für die Zeit der
bedingten Entlassung als zweckmässig erweise. Die Bevor-
mundung sei aber dann, wenn die Verurteilung auf ein Jahr
oder mehr laute, die effektive Straf zeit jedoch weniger
als
ein Jahr daure, auf jeden Fall anzuordnen, wenn eine
Notwendigkeit, die Interessen des Verurteilten zu wahren,
bestehe, was beim Beschwerdeführer angesichts einiger
Betreibungen
der Fall sei.
B. -Mit der vorliegenden Berufung hält der Interdizend
an seiner Auffassung fest und macht weiter geltend, mit
Verfügung der Justizdirektion vom 11. November 1948
werde er am 18. Dezember 1948, d.h. nach Verbüssung von
2/3 der Straf zeit, bedingt entlassen.
Der Gemeinderat M. trägt auf Abweisung der Berufung
an.
Das Bunde8gericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 371 ZGB gehört jede mündige Person, die zu
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber verUrteilt
worden ist, unter Vormundschaft. Ob für dieses Jahr abzu-
stellen
ist auf die Dauer der Strafe, wie sie in Anwendung
des Strafmasses des Strafgesetzes ermittelt und ausgespro-
chen wurde,
oder ob die Straf zeit massgebend ist, die nach
einem allfälligen Abzug der Untersuchungshaft zu effek-
tiver Verbüssung übrig bleibt, ist in der Literatur bestritten
(vgl. Kommentar EGGER, Art. 371 N. 6; KAUFMANN,
Art. 371 N. 5). Einen Anhaltspunkt für die Auslegung des
Art. 371 bietet Art. 432 ZGB, wonach eine gemäss Art. 371
angeordnete Vormundschaft
mit der Beendigung der Haft
aufhört. Daraus geht hervor, dass die nach Art. 371 ZGB
verfügte Bevormundung -abgesehen von dem in Art. 432
Familienrooht. N° 4.
Aha. 2 geregelten Sonderfall der bloss zeitweisen oder be-
dingten Haftentlassung -ihren Grund nicht in der Ver-
urteilung
von einer hestiriunten Schwere, sondern in der
den Strafvollzug bildenden effektiven Freiheitsentziehung
hat und lediglich dazu bestimmt ist, dem Verurteilten für
die Zeit während der er durch die Inhaftierung in der
Wahrnehmung seiner Interessen behindert ist, einen Ver
treter zu bestellen (BGE 62 n 69). Angesichts dieses Sinnes
der Massnahme liegt die Auffassung nahe, dass Art. 371,
der als Voraussetzung für dieselbe eine Minimaldauer der
Freiheitsstrafe von einem Jahr verlangt, damit die Dauer
der tatsächlichen Inhaftierung und nicht das auf Grund
des Strafgesetzes festgesetzte Strafrnass im Auge hat. Die
gegenteilige Auslegung
würde zu dem eigenartigen Er-
gebnis führen, dass in Fällen, in denen eine Freiheitsstrafe
von einem Jahr oder darüber durch die angerechnete Un-
tersuchungshaft bis auf wenige Wochen abgebüsst ist, eine
Entmündigung erfolgen müsste, während sie zu unter-
bleiben hätte, wenn das Urteil z.B. auf II Monate Gefäng-
nis
ohne Anrechnung lautet. Wollte man auf das Strafmass
abstellen, so müsste die Entmündigung sogar dann erfolgen,
wenn die Strafe durch die Untersuchungshaft gänzlich
erstanden ist, ebenso in Fällen einer bedingten Verurtei-
lung, was heides
mit Art. 432 ZGB, wonach die Entnün
digung eine tatsächliche Haft zur Voraussetzung hat, mcht
vereinbar wäre. Dafür, dass diese Konsequenzen dem
Willen des Gesetzes nicht entsprechen würden, kann ausser
den erwähnten Gründen auch auf den Art. 371 Abs. 2 hin-
gewiesen werden, welcher die Strafvollzugs behörde
an-
weist, der für die Entmündigung zuständigen Stelle vom
Straf antritt Mitteilung zu machen. Diese Vorschrift lässt
erkennen, dass erst der Straf antritt Anlass zur Entmündi-
gung gibt und nicht schon ein Urteil, das ein Strafmass von
einem Jahr oder darüber ausfällt (BGE 62 n 68).
Ist mithin auf die Dauer der tatsächlich zu verbüssenden
Freiheitsstrafe abzustellen, so
ist im vorliegenden Fall, wo
die
Dauer der Inhaftierung zufolge der Anrechnung der
30 Erbrecht. No ö.
Untersuchungshaft -auch ohne Berücksichtigung einer
inzwischen eingetretenen bedingten Entlassung -Unter
einem Jahr bleibt, der Bevormundungsgrund des Art. 371
ZGB nicht gegeben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung" wird gutgeheisse und der angefochtene
Entscheid sowie die
Entmündigung aufgehoben.
H. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
J
5. Urteil der 11. ZivilabteUung vom 4. März 1949
i. S. Z. gegen Z. und Konnrten.
BätU!A"liches . Erbrecht. Begriff der Eignung zur übernahme des
Gewerbes (Art. 620 Ahs. 1 ZGB).
Droit BUCCe880'1'al pay8OJn. Aptitude iI. se cho.rger de l'exploitation
(art. 620 0.1. 1 CC).
Diri!to 8UCCeB8orio f"Urak. IdoneitA a.d a.ssumere l'esercizio delI'o.-
Zlenda. a.grioolo. (art. 620 cp. 1 CC).
Z., der eine Mittelschule besucht und die Rechte stu-
diert, daneben aber von jeher im landwirtschaftlichen Be-
triebe seines Vaters mitgearbeitet hatte, verlangte nach
dessen Tode, dass ihm der väterliche Hof (im Umfange von
9 Hektaren) nach bäuerlichem Erbrecht zum Ertragswert
zugewiesen werde. Das Bundesgericht weist seine Klage in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ab.
Erwägungen:
- -Beim streitigen Bauernhofe handelt es sich unbe-
strittenermassen
um ein landwirtschaftliches Gewerbe, das
eine wirtschaftliche Einheit bildet und eine ausreichende
landwirtschaftliche
Existenz bietet. Von den Erben ist
Erbrecht. N0 ö.
allein der Kläger bereit, das Gewerbe zu übernehmen. Nach
Art. 620 ZGB ist es ihm daher zu1n Ertragswert auf An-
rechnung zuzuweisen, wenn er als zur Übernahme geeignet
erscheint.
2. -Die
Eignung im Sinne von Art. 620 ZGB hängt in
erster Linie davon ab, ob der Bewerber die beruflichen
Fähigkeiten besitzt, die notwendig
sind, um das in Be-
tracht kommende Gewerbe zu führim. Wer über diese
Fähigkeiten verfügt,
ist deswegen jedoch nicht ohne wei-
teres zur Übernahme des Gewerbes geeignet. Vielmehr
kommen bei der Beurteilung der Eignung auch die übrigen
persönlichen Eigenschaften
in Betracht, soweit anzuneh-
men ist, dass sie sich auf die Betriebsführung auswirken
(vgl.
BGE 47 II 261).
Das Mass der Anforderungen, die der Bewerber erfüllen
muss,
richtet sioh nicht bloss nach Art und Umfang des
in Frage stehenden Gewerbes, sondern auch darnach, unter
welohen Bedingungen es zu übernehmen wäre. Schon unter
dem bisherigen Rechte hat das Bundesgericht erklärt, dass
an den Bewerber umso grössere Anforderungen gestellt
werden
müssen, je grösser die finanziellen Schwierigkeiten
sind, denen er bei der Übernahme des Heimwesens be-
gegnet (BGE 71 II 24 ; vgl. 66 H 98 f.). Mit der Revision
der Bestimmungen über das bäuerliohe Erbrecht hat dieser
Gesichtspunkt
an Bedeutung gewonnen, weil der neue
Gesetzestext noch deutlicher als der alte erkennen lässt,
dass
das bäuerliche Erbrecht dazu beitragen soll, einen
lebensiahigen Bauernstand zu erhalten. Die Eignung eines
Bewerbers
ist also nur zu bejahen, wenn seine beru:ßichen
Fähigkeiten
und seine sonstigen Eigensohaften so beschaf-
fen sind, dass angenommen werden darf, er werde sich bei
Übernahme unter den gegebenen Bedingungen auf dem
Heimwesen behaupten können.
Im vorliegenden Falle ist die berußiche Eignung des
Bewerbers
unbestritten. Dagegen stellen die kantonalen
Instanzen fest, der Kläger habe bisher einen Aufwand ge-
trieben, der erheblich über seine Verhältnisse hinausgehe.