92 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N0 22.
unternehmung gewidmet wäre, könnte sie nicht als selb-
ständig übertragbares Recht gelten. Man hätte es solchen-
falls mit einem nicht als Recht anzusprechenden Imma-
terialgut, .einer Chance, einem reinen Wirtschaftsgute zu
tun (WIELAND, Handelsrecht I 246/7), das dem Betriebs-
inhaber, wenn überhaupt, so nur mit dem gesamten Ge-
schäftsvermögen durch Zwangsvollstreckung entzogen wer-
den könnte (vgl. ERNST JAEGER, zu I der deutschen Kon-
kursordnung, Anm. 4; PmTZCKER, Patentgesetz, 6
Anm. 41). Hier, wo die Erfindun.g bisher noch gar nicht
ausgebeutet wird, ist zur Zeit vollends nur ein unpfand-
bans Gedankengut vorhanden (m.a.W. ein beschlags-
freIeS
Persönlichkeitsrecht : ERNST JAEGER, a.a.O. Anm.
ll).
Es verschlägt nichts, dass der Rekurrent im letzten
Frühjahr Verhandlungen angebahnt hat, um die Erfin-
dung -wie gesagt, nicht in genau bestimmter Weise
zu verwerten . Zu einem Geschäftsabschluss ist es nach
den Akten noch nicht gekommen. Im übrigen enthält eine
Vnrfügung über derartige Gedankenerzeugnisse, Kunst-
I'lffe usw. oftmals Verpflichtungen des Erfinders, die er
un Rahmen seines Persönlichkeitsrechtes (Art. 27 und 28
ZGB) eingehen
kann, die ihm aber nicht auf dem Wege
der Zwan?svollstreckung auferlegt werden können (Unter-
lassung eIgener und Vermeidung fremder Konkurrenz'
J:ülfe bei der Einrichtung; fortwährende Raterteilung:
überwachung, Kontrolle; vgl. BGE 27 II 550 über den
Inhant der Abtretung einer Kundschaft). Es ist eben grund-
satznch dem Erfinder anheimgegeben, den Zeitpunkt zu
bestunmen, an dem die Erfindung ausgebeutet werden
soll,
und die Art und Weise, wie es zu geschehen hat.
Modelle, Zeichnungen, Anleitungen usw. unterstehen zu-
dem unter Umständen urheberrechtlichem Schutz der auch
seinerseits der Pfandung Schranken setzt (vgL BGE 64 II
162, 68 III 65). Mit Recht reiht C. JAEGER, zu Art. 92
ScnG, N. I B, unter die der Pfändung entzogenen, weil
unubertragbaren Werte das literarische und künstlerische
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 23.
Urheberrecht und das Recht auf eine Erfindung, auf ein
Muster
ein, so lange das Werk, die Erfindung noch nicht
vom Sckuldner selbst in einer einen realen Vermögenswert
repräsentierenden
Art und Weise zur Veröffentlichung
bestimmt worden ist, wie z. B. durch Anmeldung eines
Patentanspruchs ... Dagegen ist dann natürlich die dem
Rekurrenten aus einer von ihm ins Werk gesetzten Aus-
beutung zukommende Vergütung pfandbar, sofern sie sich
nicht als Arbeitsverdienst im Sinne von Art. 93 SchKG
darstellt und von ihm und seiner Familie für den Notbe-
darf beansprucht werden kann.
Liegen zur Zeit nach dem Gesagten lediglich aus Erfin-
dertätigkeit gewonnene Erkenntnisse vor, die nicht den
Charakter eines übertragbaren Rechtes angenommen ha-
ben, so erweist sich der Rekurs des Schuldners als begrün-
det. Beim Versuch der Zwangsverwertung solcher Erkennt-
nisse liesse sich übrigens, selbst wenn sich ein Erwerber an
Hand vorgefundener Darstellungen genügend orientieren
könnte,
kaum ein ernsthafter Erlös erzielen. Denn in die
vorhandenen Darstellungen müsste, falls der Schuldner
überhaupt zu deren Vorlegung verpflichtet werden könnte,
allen Erwerbsliebhabern (auch bloss vorgeblichen)
Einblick
gewährt werden, womit das Erfindungsgeheimnis verloren
ginge.
Demnack erkennt die Sck'Uldbetr.-'U. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid aufgehoben.
23. Auszug aus dem Entseheid vom 31. Dezember 1949
i. S. Flaehsmann und MitbeteUlgte.
Art. 92 Ziff. 3 SchKG gilt nur für einen Beruf, auf dessen Aus-
übung der Schuldner angewiesen ist ;
-nicht für einen Nebenberuf, wenn das Einkommen aus dem
Hauptberuf ausreicht;
-nicht für den neben dem Haushalt ausgeübten Beruf einer
Ehefrau, die ihren Unterhalt vom Ehemann erhält (Erw. 1).
94 Schuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 23.
Die Ieiche Vorantzung""gilt für die Anwendung von Art. 23
Zd'f. 1 der Vo uber vorubergehende Milderungen der Zwangs-
vollstreckung vom 24. Januar 1941 auf Berufswerkzeuge
(BGE 71 nI 70); vgl. auch die .revidierte Ziff. 3 von Art. 92
SchKG nach dem Gesetze vom 28. September 1949 (Erw. 2).
L'art. 92" h. 3 LP n'est applicable que lorsqu'ils'agit d'une
professl?Jl dont l'exerciee est necessaire pour assurer l'entretien
du debiteur;
-iI n'est pas applicable aux instruments de travail nOOessaireg
aYexercice d'une .profession accessoire,lorsque le debiteur peut
YI avec ce qU:ll retire de Ba profession prineipale ;
-il n est :pas apphcable aux instruments de travail necessaires
a l'exermce 9-'une profession qu'une femme marioo et entretenue
par son marl exerce a cöM de son activiM de menagere (consid 1)
L'application aux instruments de travail de l'art. 23 eh. l' d
l'or?onnane attennt a titre temporaire le regime de l'exe-
eutlon foreee, du 24 Janvier 1941 (RO 71 In 70) est subor-
donoo egaJement A eette condition ; voir aussi l'art. 92 eh. 3
modifie par la loi du 28 septembre 1949 (eonsid. 2).
L'art. 92, cifra 3 LEF, e applicabile soltanto se si tratta d'una
professione il eui esereizio e necessario per assieurare il mante-
nimento deI debitore ;
-non e applieabile a.gli istrumenti di Iavoro neeessari all'esereizio
d'una pnofessioneaccessöria, se il" debitore pub vivere con
to rInva .dall8. .s profesnione prineipale;
-non ß applicabIle agh lstrumentl di Iavoro neeessari all'esereizio
d:una professione ehe la moglie mantenuta da suo marito eser-
, mta. allll'to dell BUa attintA .domestica (eonsid. 1).
L
apphcazlOne agli strumentl di lavoro deH'art. 23' eifra 1 del-
l'Ord. 24 gennaio 1941 ehe mitiga temporaneamente le dispo-
sizioni sull'esecuzione forzata (RU 71 In 70) e pure subordinata
a questa condizione; vedi snehe l'art. 92, cifra 3, modificato
daIl8. legge 28 settembre 1949 (consid. 2).
A'U8 dem Tatbestand :
In der Betreibung Nr. 19207 gegen Frau Blatter-Flachs-
mann pf"andete das Betreibungsamt Zürich 3 am 9. März
1949 die Einrichtungsgegenstände des
von der Schuld-
nerin geführten Coifieusegeschäftes. Die Schuldnerin be-
anspruchte diese Gegenstände als unpfändbar und wUrde
mit ihrer Beschwerde in beiden kantonalen Instanzen
geschützt. Den Entscheid der obern kantonalen Aufsichts-
behörde vom 29. November 1949 haben die an der PIan-
dung beteiligten Gläubiger an das Bundesgericht weiter-
gezogen. Sie halten am Antrag fest" die Unpf"andbarkefts-
beschwerde der Schuldnerin sei abzuweisen.
Schuldbetreibung -und Konkursrooht. N° 23.
"Die Schuldbetreibung8-und Konkur8kammer
zieht in Erwägung :
- -Der Vorinstanz ist darin beizustimmen, dass
Art. 92 Zifi. 3 ScbKG nur eine Berufsßusübung im Auge
hat, auf die der Schuldner zur Fristung des Lebens (des
eigenen
und seiner Familie) angewiesen ist. Übt der
Schuldner mehrere Berufe (Haupt-und Nebenberuf) aus,
so
kann er deshalb für den Nebenberuf den Schutz des
Art. 92 Ziff. 3 SchKG nicht anrufen, f8Us er die Mittel
für den notwendigen Lebensunterhalt bereits aus dem
Hauptberufe gewinnt (BGE 53 rn 128). Demgemäss
kann einer verheirateten Schuldnerin solche Unpfänd-
barkeit für ihre Berufsausübung nicht zugute kommen,
falls sie ihren Lebensunterhalt vom Ehemanne bezieht,
wie hier (wo dies
den Verhältnissen denn auch entspricht,
da der Ehemann genug verdient und die Schuldnerin
sich
in erster Linie dem Haushalte widmet, was aus
Aussagen des Ehemannes selbst hervorgeht). Der einzige
für die Anwendung von Art. 92 Zifi. 3 SchKG wesentliche
Grund der Berufsausübung ist somit hier nicht gegeben.
Es ist daher ohne Belang (und übrigens nicht abgeklärt),
aus welchem Grunde die Schuldnerin sich neben der
Haushaltführung noch als Coiffeuse betätigt, sei es, um
Geld für Nebenausgaben zu erwerben, oder um Erspar-
nisse zu machen, oder um ihre beruflichen Fähigkeiten
unvermindert zu erhalten, oder einfach, weil sie an solcher
Betätigung Freude hat und damit ihre freie Zeit am
besten auszufüllen glaubt.
-
Ist Art. 92 Zifi. 3 ScbKG nicht anwendbar, so
kommt entgegen . der Auffassung der Vorinstanz auch
Unpfändbarkeit auf Grund von Art. 23 Ziff. 1 der Ver-
ordnung über vorübergehende Milderungen der Zwangs-
vollstreckung vom 24. Januar 1941 (VMZ) nicht in Frage.
An und für sich bezieht sich diese Vorschrift nur auf
Sachen im Sinne von Art. 92 Ziff. 1 (ausgenommen Er-
bauungsbücher und Kultusgegenstände) und Zifi. 2 SchKG.
96 Schuldbetreibungs-und Konkursreoht. N° 23.
Keineswegs ist damit ein Missverhältnis zwischen dem
voraussichtlichen Verwertungserlös und dem Gebrauchs-
wert für den Schuldner als allgemeiner, auf Gegenstände
irgendwelcher
Art zutreffender Unpfändbarkeitsgrund an-
erkannt. Eine Ausdehnung dieses Unpf'andbarkeitsgrundes
auf Berufswerkzeuge und -gerätschaften liess sich nur im
Rahmen des Anwendungsgebietes von Art. 92 Ziff. 3
SchKG rechtfertigen (BGE 71 III 70), in das die berufliche
Nebenbetätigung
der Schuldnerin im vorliegenden Falle
nicht fallt. Die Analogie kann darin gefunden werden,
dass Berufswerkzeuge
und -gerätschaften (überhaupt
Sachen im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG) ebenso wie
persönliche Effekten
und Haushaltungsgegenstände im
Sinne von Art. 92 Ziff. 1 und 2 SchKG zu den Sachen
gehören,
mit denen der Schuldner oder seine Angehörigen
in ihrem täglichen Leben umzugehen pflegen, die ihnen
bei ihren häuslichen bezw. beruflichen Verrichtungen
dienlich sind,
und deren Verlust sie besonders schmerzlich
empfinden würden.
Ist der Verkaufswert gering, viel
geringer als
der Gebrauchswert für den Schuldner, und
könnte der Erlös den Gläubiger nur in einem praktisch
nicht ins Gewicht fallenden Masse befriedigen, so spre-
chen
Gründe der Menschlichkeit dafür, solche Gegen-
stände, obwohl sie dem Schuldner nicht geradezu unent-
behrlich sind, nicht zu pfänden, sondern ihm zu belassen
(meistens als
Ergänzung unentbehrlicher Sachen, denen
nach den erwähnten Vorschriften des Art. 92 SchKG
eigentliche Kompetenzqllalität zukommt). Dieser Gesichts-
punkt ist auch dem revidierten Art. 92 Ziff. 3 SchKG
zugrunde zu legen, laut dem zur Zeit noch dem Refe-
rendum unterliegenden Gesetze vom 28. September 1949 .
Gleichwie aber bei der letztem Vorschrift wie bisher nur
ein Beruf in Betracht kommt, auf dessen Ausübung der
Schuldner angewiesen ist, so besteht auch aller Grund,
die Ausdehnung des
zur Zeit noch geltenden Art. 23
In Kraft seit 1. Februar 1950 (Anmerkung der Redaktion).
Sohuldbetreibungs-und Konkursreoht. N° 24. 97
Ziff. 1 VMZ auf Gegenstände, die der Berufsausübung
dienen,
an die nämliche Voraussetzung zu knüpfen.
Diese
war in dem in BGE 71 Irr 70 beurteilten Falle
erfüllt, während es hier daran gebricht.
Demnach erkennt die Schuldbetr. 'U. Konhurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und die Unpfändbarkeitsbeschwerde
hinsichtlich
der Gegenstände Nr. 2, 7, 8, 9, 12, 17 der
Pfandungsurkunde abgewiesen.
24. Entscheid vom 23. De,ember 1949 i. S. Hopf.
LohwplärulRung bei HaniklBreiBetnden:
a) feste Pfändung auf Grund des tatsächlichen Nettoeinkommens
(bei teilweise veränderlichem Entgelt provision Ueberschuss-
pfändung mit Ausgleichu.ng von Mehr-u.nd Minderbeträgen
gemäss BGE 69 III 54); dabei sind nur die vom Dienstherrn
wirklich geleisteten Spesenvergütu.ngen in Rechnung zu stellen ;
a) allenfalls Pfändu.ng bestrittener Ansprüche auf Spesenver-
gütu.ng (Art. 13 u.nd 14 in Verbindung mit Art. 19 BRAG).
Saisie du salaire du 'lXYgageur de commerce :
a) saisie fixe s:n-la base du :evenu net .e!'fectif ( cas de remune-
ration partlellement vanable prOVISIOn , BalSle de la sone
qui depasse le minimum vital sous reserve de la compensatlOn
prevue dans l'arret RO 69III 54) ; n'entrent en ligne de compte
que les frais de voyage effectivement payes par l'employeur ;
b) eventuellement saisie des droits contestes du voyageu: au rem-
boursement des frais de voyage (art. 13, 14 eombmes avee
l'art. 19 LEVC).
PignwarnmUo del Balario del '/Jiaggiator di commercio: .
a) pignoramento so in base dito ne.tno effett.lvo (m caso
di mercede parZlalmente vanabIle proVVlglOne , plgnoramento
deIla somma ehe eccede il minimo vitale, riservata la compen-
sazione che prevede la sentenz U .69 III ! 4); entrano in
linea di conto soltanto le spese di VIaggIo effettlvamente pagate
da! padrone; .
b) eventualmente pignoramento dei diritti contestati deI vina:
tore al rimborso delle spese di viaggio (art 13 e 14 combmatl
con Part. 19 LICV).
A. -Gegenüber dem Provisionsreisenden BaJmer voll-
zog
das Betreibungsamt Bern 3 m 4. Oktober 1949 eine
Lohnpf'andung.
Nach den amtlichen Erhebungen bezog
7 AB 75 TII -1949