54 Strafgesetzbuch. No 11.
toutes remplies, on peut se dispenser de rechercher si
Julie Humberset a voulu causer des lesions oorporelles
graves
a sa belle-mere. Elle devra etre liberee de cette
inculpation.
II. L'abus de confiance.
La recourante soutient qu'elle s'est approprie un ( objet
de peu de valeur au sens de l'art. 142 CP, cette notion
etant, d'apres elle, purement objective. Sa these n'est
pas fondee. TI n'y a pas de chiffre formant, entre les objets
de peu de valeur et les autres, une limite valable dans
tous les cas (arret Mercanton du 3 septembre 1948, consid.
2).
Dans le doute, le juge doit tenir compte de toutes
les circonstances de la cause, en particulier de la situa-
tion dans laquelle le delinquant sait que se trouve la
victime (RO 68 IV 135, oonsid. 2; arrets Fuchs du 23
decenibre
1946, consid. 3 ; Schorro du 30 janvier 1948,
oonsid.
1).
La Cour de ceans a juge qu'une somme de 20 fr. sous-
traite au prejudice d'un ouvrier n'est pas de peu de valeur
(arret Mercanton, deja cite). La meme solution s'impose
en l'espece. Les 26 fr. 90 que la recourante s'est appro-
pries etaient destines a deux ouvrieres, ce qu'elle n'ignora.it
pas. Tis representaient un complement de salaire equiva-
lant a peu pres au gain de deux journees de travail. TI
s'ensuit que la recourante a ete condamnee a juste titre
en vertu de l'art. 140 CP.
La peine devra toutefois etre determinee a nouveau,
en raison de l'acquittement sur le premier chef d'accu-
sation.
Par ces motifs, le Tribunal federal
Admet le pourvoi, annule l'arret attaque et renvoie
la cause 8. la juridiction cantonale.
Strafgesetzbuch. No ll!. 55
12. Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni 1948 i. S.
Bundesanwaltschaft gegen Stadlln.
Art. 72 Zifl. 2 Abs. 1 StGB. Einreichung einer Verteidigungs
schrift (Art. 323 Abs. 4 BStP), Einsprache gegen die Straf.
verfügung der Verwaltungsbehörde (Art. 324 Abs. 2 BStP)
und Einreichung von Gegenbemerkungen au.f die Nichtigkeits-
beschwerde der Bundesanwaltschaft (Art. 276 Abs. 1 BStP)
unterbrechen die Verjährung.
Art. 72 eh. 2 al. 1 OP. Le depöt d'un memoire de defense (a.rt.
323 al. 4 PPF), l'opposition au prononce adroinistratü (art.
324 a.l. 2 PPF) et la presentation d'observations sur le pourvoi
du procureur general de la ConfMeration (a.rt. 276 al. 1 PPF)
interrompent Ja prescription.
Art. 72 cifra 2 cp. 1 OP. L'inoltro d'una memoria defensionale
(art. 323 cp. 4 PPF), l'opposizione a.lla sentenza amministrativa
(art. 324 cp. 2 PPF) e Ja presentazione di osservazioni sul
ricorso per cassazione da parte del Ministero Pllhblico federale
(art. 276 cp. 1 PPF) interrompono la prescrizione.
A. -Am 24. September 1948 berichtete die Polizeista-
tion Zug dem kantonalen Polizeikommando, dass Kaspar
Stadlin in Zug kürzlich einen Öltank in das Wohnhaus der
Familie Bussmann verbracht und vermutlich in der Woche
vom 6. bis 11. September 1948 zwei Öltanks nach Wädens-
wil geführt habe. Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons
Zug, an die der Bericht gelangte, leitete ihn am 28. Sep-
tember 1948 an das eidgenössische Amt für Verkehr wei-
ter, mit der Bemerkung, dass die erwähnten Transporte
mit dem Personenwagen (Jeep) ZG 133 mit Zweiachs-
anhängewagen
ausgeführt worden seien. Stadlin besitze
für dieses Fahrzeug eine Werkverkehrskarte. Transporte
gegen Entgelt für andei:e zu besorgen, sei er nicht ermäch-
tigt.
B. -Das eidgenössische Amt für Verkehr schrieb dem
Stadlin am 5. Oktober 1948, dass es gegen ihn ein Straf-
verfahren wegen Übertretung des Art. 5 des Bundesbe-
schlusses
vom 30. September 1938 über den Transport von
Personen und Sachen mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen
Strassen
(ATO) einleite und dass er vor Erlass der Straf-
Strafgesetzbuch. No U.
verfügung Gelegenheit habe, sich binnen vierzehn Tagen
zu verteidigen.
Auf Gesuch des Verteidigers verlängerte es
diese Frist in der Folge viermal, letztmals durch Schreiben
vom 7. Dezember 1948. Am l 0. Dezember 1948, dem letzten
Tage
der verlängerten Frist, reichte der Verteidiger seine
Schrift ein. Am 20. Dezember 1948 belegte das eidgenös-
sische
Amt für Verkehr Stadlin durch Strafverfügung im
Sinne des Art. 324 BStP wegen Übertretung von Art. 5
ATO mit Fr. 50.-Busse. Am 4. Januar 1949 erhob der
Verteidiger Stadlins dagegen Einsprache. Am 15. Februar
1949 überwies das eidgenössische Amt für Verkehr die
Sache dem Richter.
0. -Das Strafgericht des Kantons Zug teilte Stadlin
am 9. April 1949 mit, dass die Überweisung als Anklage
gelte
und er die Akten bei der Gerichtskanzlei einsehen
könne.
Ohne ihn einzuvernehmen oder zur Urteilsverhand-
lung vorzuladen,
sprach es ihn am 29. April 1949 frei, weil
die Strafverfolgung
verjährt sei.
D. -. Die Bundesanwaltschaft führt rechtzeitig Nich-
tigkeitsbeschwerde
mit dem Antrag, das Urteil sei aufzu-
heben
und die Sache zu neuer Entscheidung an das Straf-
gericht zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Ver-
jährung sei unterbrochen worden.
E. -Der Kassationshof hat dem Verteidiger Frist bis
9. Juni 1949 gesetzt, um Gegenbemerkungen zur Be-
schwerde anzubringen.
Der Verteidiger hat solche am
letzten Tage der Frist eingereicht. Er beantragt, die
Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof ziekt in Erwägung :
- -Nach Art. 35 ATO steht auf der Widerhandlung
gegen
Art. 5 ATO Busse bis tausend Franken und ist der
allgemeine Teil des Bundesstrafrechts anzuwenden, an
dessen Stelle seit 1. Januar 1942 die entsprechenden Be-
stimmungen des Strafgesetzbuches gelten
(Art. 334, 398
Abs.
2 lit. a StGB). Somit liegt in der Widerhandlung gegen
Art. 5 ATO eine Übertretung (Art. 101 StGB , die nach
.
l
Strafgesetzbuch. No 12.
Art. 109 StGB in sechs Monaten und nach Art. 72 Ziff. 2
Abs.
2 StGB absolut in einem Jahr verjährt.
Da Stadlin die strafbare Handlung, die ihm vorgeworfen
wird, im September 1948 begangen haben soll, ist die abso-
lute Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen, wohl aber
die ordentliche, es sei denn, dass sie unterbrochen worden
ist.
2.
-Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Vor-
ladung des Beschuldigten vor ein schweizerisches Unter-
suchungsamt oder Gericht sowie durch jede Einvernahme
des Beschuldigten
im Untersuchungsverfahren (Art. 72
Zi:ff. 2 Abs. 1 StGB). Einer Einvernahme im Sinne dieser
Bestimmung
setzt das Bundesgericht die Ergreifung eines
Rechtsmittels gleich,
mit dem der Beschuldigte einen ver-
urteilenden Entscheid an die obere Instanz weiterzieht
(BGE
71 IV 234). Diese Rechtsprechung beruht auf der
Überlegung, dass der Verurteilte, der ein Rechtsmittel
ergreift, grundsätzlich nichts anderes
macht als der Frei-
gesprochene, der auf ein Rechtsmittel des Anklägers ant-
wortet und damit der Behörde, wenn auch nicht notwen-
digerweise mündlich, wie es i der Einvernahme im
engeren Sinne zutrifft, Rede und Antwort steht. Gewiss
geht die Vorladung
im Sinne von Art. 72 Ziff. 2 Abs .. 1 StGB
von der Behörde aus und besteht auch die Einvernahme
im Normalfalle der mündlichen Befragung des Beschul-
digten
in einer Tätigkeit des Untersuchungsbeamten oder
Richters, während
das Rechtsmittel vom Verurteilten aus
freien Stücken ergriffen wird. Allein wenn in der Regel nur
eine Amtshandlung die Verjährung unterbricht, so des-
halb, weil es das Gesetz nicht zulassen will, dass eine Be-
hörde lange
untätig bleibe, um den Beschuldigten später
doch noch zur Verantwortung zu ziehen. Mit der Fällung
des Urteils, ohne
das ein Rechtsmittel nicht möglich ist,
tut aber die Behörde alles, was sie tun kann, um das Ver-
fahren abzuschliessen und damit die Verfolgungsverjährung
ein
für allemal zu verhindern. Wenn der Verurteilte auf
diese Am.tshandlng dur-0h Einlegung des Rechtsmittels
58 Strafgesetzbuch. No 12.
antwortet, nimmt er gewollt auch den damit verbundenen
Nachteil der Verlängerung des Verfahrens auf sich, was
der nicht tut, der vor der Verurteilung das Verfahren durch
Untätigkeit der Behörde verzögert sieht. Wenn die Ein-
legung des Rechtsmittels die Verjährung nicht unterbre-
chen würde, könnte der Beschuldigte in Kantonen, welche
Übertretungssachen von mehreren Instanzen beurteilen
lassen, es als Werkzeug
benützen, um mit Sicherheit die
Verjährung herbeizuführen, zumal wenn das kantonale
Recht die Vorladung des Rekurrenten vor das Gericht und
seine Abhörung durch den Richter nicht kennt.
Besteht demnach kein Grund, von der erwähnten Recht-
sprechung abzuweichen, so muss auch die Einsprache des
Beschuldigten gegen eine Strafverfügung
der Verwaltungs-
behörde (Art. 324
BStP) als Einvernahme im Sinne von
Art. 72 Ziff. 2 Abs. l StGB gelten. Auch hier tut die Be-
hörde durch den Erfass der Strafverfügung alles, was an
ihr liegt, um das Verfahren abzuschliessen, und nimmt der
Beschuldigte durch die Einsprache die Verlängerung auf
sich. Wohl braucht die Einsprache nicht begründet zu
werden. Dennoch steht sie inhaltlich einer Einvernahme
im engeren Sinne gleich, weil der Beschuldigte durch sie
erklärt, die Vorwürfe der Strafverfügung würden zu Un-
recht erhoben.
Die Verjährung ist somit am 4. Januar 1949 durch die
Einsprache Stadlins gegen die Strafverfügung des eidge-
nössischen
Amtes für Verkehr unterbrochen worden. Seit-
her sind noch nicht sechs Monate verstrichen. Die Verfol-
gung ist nicht verjährt.
3. -Nicht anders wäre es übrigens, wenn die Einsprache
keine Einvernahme darstellen würde, denn eine solche
lag jedenfalls in der Einreichung der Verteidigungsschrift
vom l 0. Dezember 1948. In BGE 69 IV 156 hat das Bundes-
gericht
ausgeführt, dass in einem Verfahren, in welchem
der Beschuldigte sich schriftlich zu verteidigen hat, z.B.
wenn er im Zivilprozess oder in einem Privatklageverfahren
verfolgt wird, die Einreichung der an Stelle der mündlichen
Strafgesetzbuch. No 12.
Einvernahme tretenden Rechtsschrift die Verjährung
unterbricht. Ein solcher Fall liegt hier vor, wo das Gesetz
der Verwaltungsbehörde vorschreibt, dem Beschuldigten
vor Erlass der Strafverfügung Gelegenheit zur Verteidigung
zu geben (Art. 323 Abs. 4 BStP), und die Behörde das durch
Fristansetzung zur schriftlichen Vernehmlassung getan
hat. Das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (Art. 321
:ff. BStP) ist ein Untersuchungsverfahren im Sinne von
Art. 72 Ziff. 2 Abs. l StGB, was sich aus den Befugnissen
ergibt, die
Art. 323 BStP der Behörde einräumt, sowie
daraus, dass nach Abschluss dieses Verfahrens die Akten
direkt an das zuständige kantonale Gericht gehen (Art. 325
Abs. l BStP), wenn nicht die Strafverfügung mangels Ein-
spruchs an Stelle eines rechtskräftigen Urteils tritt (Art. 325
Abs. 2
BStP).
Die sechsmonatige Verjährungsfrist, die mit dem 10. De-
zember 1948 neu zu laufen begonnen hat, ist aber vor
ihrem Ablauf am 9. Juni 1949 durch Einreichung der Ge-
gwibemerkungen auf die Nichtigkeitsbeschwerde der Bun-
desanwaltschaft wieder unterbrochen worden. Diese Ge-
genbemerkungen bilden die
Einvernahme des Beschuldig-
ten im Beschwerdeverfahren (Art. 326, 276 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urtei
des Strafgerichtes des Kantons Zug vom 29. April 1949
aufgehoben
und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.