Art. 22 Abs. 1 lit. d WStB, Art. 23 WStB; Übernahme einer Leibrentenverpflichtung als Teil der Gegenleistung beim Aktienerwerb: Die übernommene Rente behält ihren Charakter als Leibrente, wenn der Erwerber in das bestehende Rentenverhältnis eintritt und die Gläubigerin der Schuldübernahme zustimmt. Die einzelnen Rentenleistungen sind daher vom Roheinkommen abzuziehen und stellen nicht bloss nichtabziehbare Anschaffungskosten oder Schuldtilgung dar. Das auf den Rentenbezug entfallende aleatorische Element schliesst einen zusätzlichen Vermögensabzug aus, da das gesetzliche System die Kapitaltilgungsquote im Rentenbetrag bereits erfasst. Leistungen der Gesellschaft an die Rentengläubigerin können zugleich als geldwerte Vorteile beim Anteilsinhaber steuerbar sein (consid. 1-3).
Verwaltungs-und Disziplinarrooht,. Le meme systeme, en revanche, n'est pas praticable dans le cas d'une personne physique qui, comme le recou- rant, n'est pas astreinte a tenir des livres,parce qu'a la difference de la personne morale et de la personne physique astreinte a tenir des livres, les Mnefices en capital qu'elle realise ne s'ajoutent pas a son revenu imposable. Par ces motifs le Tribunal jederal Rejette le recours. 38. Urteil vom 23. Juni 1950 i. S. M. gegen Wehrsteuer-Rekurs- kommission des Kantons Züricb. Wehr steuer : Übernahme einer Leibrentenverpflichtung als Gegen- leistung für den Erwerb von Aktien. Abzug der einzelnen Rentenleistungen vom Einkommen des neuen Rentenschuld- ners. lmpot pour la defense nationale: Reprise d'une dette portant sur le service d'une rente viagere en paiement d'actions. Deduction des arrerages sur le revenu du nouveau debiteur de la rente. Impo8ta per la difeaa nazionale: Assunzione deI debito, risultante dalla costituzione di una rendita vitalizia, in pagamento di azioni. Deduzione delle singole prestazioni dal reddito deI nuovo debitore della rendita. A. -B., Inhaber der Aktien der K. A.-G. im Nominal- wert von insgesamt Fr. 50,000.-, setzte im Jahre 1938 Frau A. zur Erbin ein mit der Verpflichtung, seiner Ehefrau eine lebenslängliche Rente von Fr. 1500.- monatlich auszurichten. Kurz darauf starb er. Im Jahre 1940 erwarb der Beschwerdeführer von Frau A. jene Aktien; als Gegenleistung übernahm er gemäss Kauf- vertrag die Bezahlung eines von der Verkäuferin geschul- deten Erbschaftssteuerbetrages von Fr. 55,000.-und die Erfüllung der ihr gemäss Testament des B. obliegenden Rentenverpflichtung. In den Jahren 1945 und 1946, der Berechnungperiode für die Wehrsteuer IV, erhielt die I
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Bunde.sreehtliche Abgaben. N° 38. 221 Rentengläubigerin jährlich Fr. 14,400.-von ihm selbst und Fr. 3600.-von der Aktiengesellschaft. B. -Bei der Veranlagung des Beschwerdeführers für die Wehrsteuer IV wurden entgegen seinem Standpunkt die von der K. A.-G. an die jährlichen Renten bezahlten Fr. 3600.-seinem Einkommen zugerechnet und die von ihm selbst bezahlten Fr. 14,400.-von den Einkünften nicht abgezogen. Beim Vermögen wurde für die Renten- verpflichtung ebenfalls kein Abzug vorgenommen. Der Steuerpflichtige erhob gegen die Einschätzung des Einkommens Beschwerde mit dem Begehren, die jährlichen Rentenleistungen von Fr. 18,000.-seien abzuziehen. Mit Entscheid vom 4. Oktober 1949 wies ihn die kantonale Rekurskommission ab. Sie nahm an, mit der Übernahme der Rentenverpflichtung habe er einen Teil des für die erworbenen Aktien geschuldeten Kaufpreises abgegolten. Die einzelnen Rentenzahlungen stellten deshalb Aufwen- dungen für die Anschaffung von Vermögenswerten dar und könnten daher nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 23 WStB vom Einkommen nicht abgezogen werden. Der Rekurrent sei zu den Rentenleistungen weder durch Gesetz noch durch Testament noch durch einen zwischen ihm selbst und der Rentengläubigerin geschlos- senen Vertrag verpflichtet worden, so dass Art. 22 Abs. 1 lit. d WStB in seinem Falle nicht anwendbar sei. Die Rentenverpflichtung habe durch den Übergang von der ursprünglichen Rentenschuldnerin auf den Rekurrenten einen andern Charakter erhalten. O. -Gegen diesen Entscheid richtet sich die vor- liegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, es treffe nicht zu, dass die vom Be- schwerdeführer übernommene Rentenverpflichtung Be- standteil des für die Aktien geschuldeten Kaufpreises sei; denn die Aktien seien im Jahre 1940 höchstens Fr. 55,000.-wert gewesen. Der Beschwerdeführer sei gegenüber Frau B. zu einer periodisch wiederkehrenden Leistung verpflichtet, die gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. d
Verwaltungs. und Disziplinarrecht,. WStB von seinem Einkommen in Abzug zu bringen sei. Die von der K. A.-G. bezahlten Fr. 3600.-rechnet der Beschwerdeführer nicht zu seinem Einkommen und bezif- fert dementsprechend den beanspruchten Rentenabzug auf Fr. 14,400.-. D. -Die Rekurskommission und die kantonale Steuer- verwaltung beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die kantonale Steuerverwaltung bemerkt, dass der Kapi- talwert der laufenden Rente bei der Bemessung des steuerbaren Vermögens des Beschwerdeführers als Schuld in Rechnung gestellt werden sollte. Die eidg. Steuerverwaltung stellt den Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung .'
kantonalen Verfahren nicht geprüfte -Frage nahegelegt, ob nicht bei der Bemessung des steuerbaren Vermögens ein entsprechender Schuldposten in Abzug zu bringen sei. Die monatlichen Zahlungen des Beschwerdeführers an Frau B. können jedoch rechtlich nicht als Leistungen zur Tilgung der Kaufpreisschuld angesehen werden. Den in Frage stehenden Teil dieser Verbindlichkeit hat der Beschwerdeführer bereits dadurch erfüllt, dass er die Verkäuferin von der Rentenverpflichtung befreit hat. An Stelle der Kaufpreisschuld ist dadurch insoweit eine neue Verpflichtung andern Charakters getreten, nämlich die dem Stammrecht des Leibrentengläubigers entsprechende Verbindlichkeit. Mit den einzelnen Rentenleistungen wird also nicht mehr die Kaufpreisschuld abgetragen, sondern eine anders geartete Verbindlichkeit, eben die Renten- schuld, erfüllt. Wenn auch auf diese Weise indirekt ein Entgelt für die gekauften Aktien geleistet wird, so ist doch zu beachten, dass sich die neue Verpflichtung des Beschwerdeführers durch ihren aleatorischen Charakter wesentlich von einem Abzahlungsgeschäft unterscheidet: Der Beschwerdeführer hat nicht, wie er es auf Grund eines solchen Geschäfts tun müsste, eine bestimmte Schuld in einer feststehenden Anzahl von Teilleistungen zu tilgen, sondern muss auf ungewisse Zeit hinaus, bis zum Tode der Rentengläubigerin, monatlich einen be- stimmten Betrag bezahlen. Er schuldet eine Leibrente, gleich wie vordem die Aktienverkäuferin. Die Renten- verpflichtung hat dadurch, dass er sie im Zusammenhang mit dem Aktienkauf von der Verkäuferin übernommen hat, ihre Natur nicht geändert. 2. -Hat man es aber nach wie vor mit einer Leib- rentenschuld zu tun, so sind die einzelnen Rentenleistun- gen des Beschwerdeführers gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. d WStB von seinem Roheinkommen abzuziehen. Freilich ist er nicht selbst durch letztwillige Verfügung zur Aus- richtung der Rente verpflichtet worden. Er hat aber nachträglich die Erfüllung der der ursprünglichen Renten-
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. schuldnerin durch solche Verfügung überbundenen Ver- pflichtung übernommen, und die Rentengläubigerin hat der Schuldübernahme zugestimmt, indem sie die Renten- zahlungen des Beschwerdeführers ohne Vorbehalt ent- gegengenommen hat (Art. 176 Abs. 3 OR). Diese Zahlungen beruhen also auf besonderer vertraglicher Verpflichtung und fallen daher unter Art. 22 Abs. 1 lit. d WStB. Die Anwendung dieser Bestimmung bedeutet freilich, dass. von dem in Art. 23 WStB ausgesprochenen Grund- satz, wonach Aufwendungen zur Anschaffung von Ver- mögensgegenständen oder zur Tilgung von Schulden nicht vom Einkommen abgezogen werden können, abgewichen wird. Diese Abweichung ist jedoch nicht durch die beson- dern Verhältnisse des vorliegenden Falles bedingt, sondern ergibt sich bei allen Rentenverhältnissen der hier gegebe- nen Art. Jede Rente, welche gegen Hingabe eines Kapitals geleistet wird, stellt teilweise eine Aufwendung zur Tilgung einer Schuld dar ; denn es ist darin neben dem Zinsertrag des Kapitals eine Kapitaltilgungsquote enthalten. Diesem Sachverhalt könnte der Steuergesetzgeber dadurch Rech- nung tragen, dass er den Zinsanteil dem Einkommen, einen der mutmasslichen Summe aller Kapitalanteile entsprechenden Betrag dagegen dem Vermögen des Ren- tengläubigers zurechnen und dem Rentenschuldner die entsprechenden Abzüge beim Einkommen und beim Vermögen gewähren würde. Diese Art der Rentenbesteue- rung wäre aber mit erheblichen praktischen Schwierig- keiten verbunden, namentlich deshalb, weil von Jahr zu Jahr der Zinsanteil sinkt und der Kapitalanteil im glei- chen Umfange anwächst. Die Ordnung des Wemsteuer- beschlusses beruht denn auch auf einem andern System. Danach wird ohne Rücksicht darauf, dass ein Teil der Rente eine Kapitalrückzahlung darstellt, der gesamte Rentenbetrag dem Einkommen des Rentengläubigers zugerechnet (Art. 21 Abs. 1 lit. a und c), beim Einkommen des Rentenschuldners dagegen voll in Abzug gebracht (A.rt. 22 Abs. 1 lit. d). Mit dieser Sonderregelung hat der Bundesreehtliche Abgaben. N0 39.
Gesetzgeber die Anwendung des Art. 23 auf die in der Rente enthaltene KapitaltiIgungsquote bewusst ausge- schlossen. Weiter hat das von ihm gewählte System zur Folge, dass der Rentenschuldner nicht auch noch einen Abzug vom Vermögen beanspruchen kann (BGE 76 I 216, mit Vorbehalten für den hier nicht vorliegenden Fall, dass der Rentenschuldner das Versicherungsgeschäft be- triebe und buchführungspflichtig wäre). 3. -Der Betrag von Fr. 3600.-, den die K. A.-G. in den massgebenden Berechnungsjahren jeweils an die vom Beschwerdeführer zu leistende Rente bezahlt hat, ist von den Vorinstanzen mit Recht dem steuerbaren Einkommen des Beschwerdeführers zugerechnet worden; denn diese Aufwendung der Gesellschaft stellt eine geldwerte Leistung an den Beschwerdeführer als Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c WStB dar. Anderseits ist der ganze Rentenbetrag von Fr. 18,000.-, den der Beschwerdeführer der Renten- gläubigerin jährlich teils. auf diesem indirekten Wege, teils direkt hat zukommen lassen, gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. d WStB in Abzug zu bringen (nicht veröffentlichtes Urteil vom 26. Mai 1950 i. S. Francke). Demnach erkennt das Bundesgericht Die Beschwerde wird gutgeheissen. 39. Auet dn 7 jnilIet 1950 dans la canse M.-S. A. contre Commlssion cantonalc de reconrs cn matiere d'impot ponr la delense nationale dn canton de Vand. ImpOt pour la de/ense nationale. Art. 58 al. 5 AIN. Calcul dn benMice imposable d'une socieM anonyme lorsque la taxation est basee sur le resultat du premier exercice et que cet exercice est plus long ou plus court qu'une annee civile. Wehrsteuer (Art. 58, Ahs. 5 WStB): Berechnung des steuerbaren Reingewinns einer Aktiengesellschaft auf Grund des Ergeb. nisses des ersten Geschäftsjahres, wenn dieses mehr oder weniger als 12 Monate umfasst. 15 AS 76 I -1950