Staatsrecllt.
referendum sulle spese nel senso di Giacometti (op. cit.)
non ne segue che i decreti in materia di emissione di pre-
stiti ne siano senz'altro assoggettati. L'assoggettamento di
siffatti decreti -al referendum dovrebb'essere specialmente
statuito nella costituzione (cfr. GIACO:M:ETTI, op. cit. pag.
529/530). Quanto al Cantone Ticino, vale per l'emissione
di prestiti l'art. 25 cifra 3 della costituzione cantonale ..
Anche EscHER, nella sua dissertazione Das Finanzre-
ferendum in den schweizerischen Kantonen J), rileva a pag.
25 che soltanto cinque Cantoni (tra i quali non deve
noverarsi il Cantone Ticino) conoscono il referendum in
materia di prestiti.
1l Tribunale federale pronuncia :
Il ricorso e respinto.
Vgl.
auch Nr. 10. -Voir aussi n° 10.
IV. DEROGATORISCHE KRAFT DES
BUNDESRECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
6. Auszug aus dem Urteil vom 8. März 1950 i. S. X gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Wenn eine kantonale Strafprozessordnung bestimmt, dass die
Untersuchungsbehörde zur Sicherung der künftigen Vollstrek-
kung eines Straf urteils vom Vermögen des Angeschuldigten so-
viel mit Beschlag belegen könne, als zur Deckung der Prozess-
kosten, einer allfälligen Busse, des verursachten Schadens und
der Strafvollzugskosten voraussichtlich erforderlich ist, so-
verstösst das jedenfalls dann nicht gegen die Art. 58-60 StGB
wenn es sieh um eine Strafuntersuchung wegen Steuerbetrug
handelt.
Ebensowenig steht eine solche Bestimmung im Widerspruch mit.
dem SchKG, soweit sie die Deckung der Prozesskosten, einer
allfälligen Busse und einer Nachsteuerforderung sichern will.
Bedeutung des Art. 44 SchKG.
j
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 6.
La disposition de procedure cantonale qui permet a l'autorite
d'instruction de confisquer le patrimoine du prevenu a con-
currence du montant presume des frais de proces, de l'amende,
du dommage cause et des frais d'execution de la peine ne heurte
pas les an. 58 a 60 CP, du moins lorsqu'il s'agit d'une poursuite
pour fraude fiscale.
Dans la mesure OU elle tend a assurer le paiement des frais de pro-
ces, de l'amende et de l'impöt soustrait, elle n'est pas non plus
inconciliable avec la LP.
Signification de l'art. 44 LP.
La disposizione della procedura cantonale ehe permette all'auto-
rita d'istruttoria la confisca deI patrimonio dell'.imputato sino
a concorrenza dell'ammontare presunto delle spese proces-
suali, della multa, deI danno causato e delle spese d'esecuzione,
non e in urto con gli art. 58-60 CP, almeno quando si tratti
d'una esecuzione per frode fiscale.
NeUa misura in cui tende a garantire il pagamento delle spese
processuali, della multa e dell'imposta sottratta, la suddetta
disposizione non e altresi inconciliabile con la LEF.
Significato delI 'art. 44 LEF.
A. - 83 der zürch. StPO bestimmt:
Entzieht sieh ein Angeschuldigter, der keine Sicherheit ge-
leistet hat, der Untersuchung durch die Flucht, oder erscheint es
zur Sicherung der künftigen Vollstreckung eines Strafurteils aus
andern Gründen als geboten, so kann durch die Untersuchungs-
behörde vom Vermögen des Angeschuldigten so viel mit Beschlag
belegt werden, als zur Deckung der Prozesskosten, einer allfälligen
Busse, des verursachten Schadens und der Strafvollzugskosten
voraussichtlich erforderlich ist.
B. -In der gegen X wegen Steuerbetrugs geführten
Strafuntersuchung beschlagnahmte die Bezirksanwaltschaft
Zürich in Anwendung der 83 ff. der zürch. StPO zwei
Sparhefte und ein Depositenheft im Gesamtbetrage von
rund Fr. 16,500.-.
Den von X hiegegen eingereichten Rekurs wies die
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Entscheid
vom 14./20. Dezember 1949 ab.
Die Begründung lässt sich folgendermassen zusammen-
fassen:
a) Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass 83
StPO gegen die Art. 58-60 des schweiz. StGB verstosse,
sei unrichtig.
Der Beschwerdeführer verwechsle die durch
das materielle Strafrecht des Bundes vorgesehenen Rechte
bzw. Pflichten des Strafrichters, über Vermögen Dritter
oder des Täters durch endgültige Beanspruchung der be-
treffenden Werte zu verfügen, mit der im kantonalen
Strafprozessrecht geregelten vorläufigen Beschlagnahme
durch den Untersuchungsrichter zur Sicherung entweder
der Kosten-und Schadenersatzdeckung ( 83 ff., StPO)
oder des Beweises ( '96 ff. StPO).
b) Durch 83 StPO werde auch nicht die im SchKG
geregelte Zwangsvollstreckung durch eine strafprozessuale
des kantonalen Rechts ersetzt; denn die in 83 StPO vor-
gesehene Beschlagnahme sei keine Zwangsvollstreckung
sondern eine prozessuale Sicherheitsmassnahme, die dem
endgültigen Entscheid des Richters keineswegs vorgreife.
Das Gericht habe die durch diese Beschlagnahme zu
sichernden Bussen, Kosten und Entschädigungen durch
Urteil festzusetzen und alsdann die Werte der Zwangs-
vollstreckung zuzuführen, wie sich
aus den 86 und 87
StPO ergebe.
c) Die Beschlagnahme sei im vorliegenden Falle gebo-
ten gewesen ...
O. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 18. Januar
1950 stellt X beim Bundesgericht den Antrag: Es sei die
durch den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 14./20.
Dezember 1949 bestätigte Beschlagnahme gänzlich auf-
zuheben, eventuell auf einen für die Deckung der Unter-
suchungskosten genügenden Betrag zu reduzieren, unter
Kostenfolge.
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im wesent:..
lichen aus:
a) Seit der Vereinheitlichung des Strafrechts sei die
strafrechtliche Beschlagnahme abschliessend in den Art.
58-60 StGB geregelt. Über diesen Rahmen gehe 83 StPO
bedeutend hinaus. Nach den Art. 58 und 59 StGB dürfe
nur die Einziehung gefährlicher Gegenstände sowie der
Verfall von Geschenken und andern Zuwendungen, die
dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu ver-
anlassen, angeordnet werden. Eine allgemeine Konfiska-
Derogatorische Kraft des Blmdesrechts. N° 6. 31
tion von Vermögen des Beschuldigten kenne das eidge-
nössische Strafgesetz
nicht. Der Einwand der Staatsan-
waltschaft, dass 83 StPO eine bloss vorläufige l 'Iass-
nahme darstelle und daher das materielle Strafrecht nicht
berühre, sei offensichtlich unrichtig. Werde der Beschwerde-
führer wegen Steuerbetruges verurteilt und allenfalls auch
noch die Nach-und Strafsteuerforderung des Fiskus adhä-
sionsweise gutgeheissen, so werde das beschlagnahmte Ver-
mögen -wie sich aus 86 StPO ergebe -einfach zur
Deckung der entstandenen Kosten und der Forderung des
Fiskus verwendet, ausserhalb des normalen Weges der
Betreibung und Pfändung.
b) 83 StPO führe aber auch für Forderungen des
Fiskus ein eigenes Zwangsvollstreckungsverfahren ein und
verstosse damit gegen die Vorschriften des eidg. SchKG.
Das würde sogar dann zutreffen, wenn die angefochtene
Beschlagnahme eine vorläufige prozessuale Sicherheits-
massnahme darstellen 'würde; denn das eidg. SchKG regle
nicht nur die Zwangsvollstreckung auf Geldzahlung, son-
dern auch auf Sicherheitsleistung (Art. 38 SchKG). Der
Fiskus habe für die Vollstreckung seiner Steuerforderungen
wie auch für die Eintreibung von Prozess-und Unter-
suchungskosten den Weg der normalen Betreibung. zu
beschreiten. Die einzige dem Fiskus im Betreibungsver-
fahren zur Verfügung stehende Erleichterung bestehe darin,
dass er auf Grund der Steuerverfügungen und Kostendis-
positive gegenüber dem Schuldner die definitive Rechts-
öffnung verlangen könne. Das Bundesgericht habe denn
auch mit einem Entscheide vom Jahre 1927 (BGE 53 I 380
ff.) eine strafrechtliche Beschlagnahme aufgehoben, ob-
gleich
damals das Strafrecht noch nicht vereinheitlicht
gewesen sei und die damals in Frage stehenden solothur-
nischen Gesetzesbestimmungen
nicht soweit gegangen seien
wie
83 der zürch. StPO.
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bean-
tragt die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-
2. -Durch die Anwendung von 83 der zürch. StPO
auf den vorliegenden Fall kann die Staatsanwaltschaft
eidgenössische Strafrechtsnormen schon deshalb nicht ver-
letzt haben, weil der Beschwerdeführer nicht wegen eines
eidgenössischen
Straf tatbestandes verfolgt wird. Zu den
gemäss Art. 335 Ziff. 2 StGB den Kantonen vorbehaltenen
Strafbestimmungen gehört auch -die Vorschrift über den
Steuer betrug. Nach dem zürcherischen Einführungsgesetz
zum StGB (Art. 2 Abs. 1) finden freilich die allgemeinen
Bestimmungen des eidg. StGB über Verbrechen und Ver-
gehen auf das dem Kanton vorbehaltene Strafrecht An-
wendung, soweit dieses Verbrechens-und Vergehenstat-
bestände im Sinne von Art. 9 StGB enthält, was beim
Steuerbetrug, wenigstens in schweren Fällen, zutrifft ( a des zürch. Gesetzes betreffend die direkten Steuern von
1917/1943). Doch gelten in einem solchen Falle die all-
gemeinen Vorschriften des
StGB nicht kraft Bundesrechts,
sondern nehmen den Charakter von kantonalem Recht
an (ninht veröffentlichte Entscheide des Kassationshofes
des Bundesgerichtes
vom 8. Dezember 1947 i. S. Meierhans
und vom 28. Juni 1948 i. S. Pertuiset). Damit entfallt aber
die Rüge, die Staatsanwaltschaft habe im vorliegenden
Falle durch die Anwendung von 83 StPO Vorschriften
des eidgenössischen Strafrechtes verletzt.
Übrigens wäre die Rüge selbst dann unbegründet, wenn
der Steuerbntrug ein eidgenössischer Straf tatbestand wäre.
Die in 83 StPO vorgesehene Beschlagnahme ist eine
konservatorische Massnahme von wesentlich strafprozessualer
Natur (BGE 28 I 209) ; denn sie soll die Vollstreckung des
Urteils über den staatlichen Straf anspruch und die damit
verbundenen Forderungen sicherstellen und wird einmal -
nach Fällung des Urteils -nur noch in dessen Rahmen
weiterbestehen. Zur Aufstellung strafprozessualer Vor-
schriften sind aber die Kantone zuständig (Art. 64bis BV ;
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 6.
Art. 365 Abs. 1 StGB). Die Art. 58-60 StGB enthalten
Vorschriften des materiellen Strafrechts; denn sie sehen
vom Richter zu treffende endgültige Massnahmen vor,
die Einziehung gewisser Gegenstände, den Verfall von
Geschenken und andern Zuwendungen, die Übergabe ge-
wisser Geldbeträge an den Geschädigten. Zwischen 83
StPO einerseits und den Art. 58-60 StGB andererseits ist
daher eine Kollision nicht möglich.
3. - Wenigstens in seiner Anwendung auf den vor-
liegenden
Fnll verstösst 83 StPO auch nicht gegen die
Vorschriften des eidg.
SchKG, da er unter den Vorbehalt
fallt, den Art. 44 SchKG zugunsten des kantonalen Rechts
macht. Dieser Artikel spricht zwar ausdrücklich nur davon,
dass die Verwertung von Gegenständen, welche auf Grund
strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag
belegt sind,
nach den zutreffenden eidgenössischen oder
kantonalen Gesetzesbestimmungen geschehe. Doch damit
ist stillschweigend auch gesagt, dass in einem solchen
Falle das SchKG für den Akt der Beschlagnahme selbst,
für die Voraussetzungen, den Vollzug und die Wirkungen
derselben, nicht massgebend sein will (BGE 28 I 209;
BLUMENSTEIN in der Festgabe der Berner Juristenfakultät
für das Bundesgericht S. 183). Die Kantone können somit
in strafrechtlichen und fiskalischen Gesetzen die Beschlag-
nahme von Gegenständen vorsehen und deren Verwertung
regeln.
Zu den strafrechtlichen Gesetzen im Sinne von
Art. 44 SchKG gehören aber sowohl die Straf-wie auch
die Strafprozessgesetze, immerhin nur insoweit, als sie
Bestimmungen aufstellen, die auch ihrem Inhalt nach
dem materiellen oder formellen Strafrechte angehören, der
Verwirklichung und Vollziehung eines Strafanspruchs des
Gemeinwesens
und der Gebühren-und sonstigen finanziel-
len
Ersatzansprüche dienen sollen, die ihm aus der Durch-
führung des Strafverfahrens gegen den Angeschuldigten
erwachsen l) (BGE 53 I 387). Unter den Vorbehalt von
Art. 44 SchKG fällt danach im vorliegenden Falle die
Beschlagnahme insoweit, als sie zur Deckung der Prozess-
3 AS 76 I -1950
kosten und einer allfälligen Busse angeordnet wurde, aber
auch insoweit, als aus den beschlagnahmten Gegenstän-
den der dem Staat durch den Steuerbetrug verursachte
Schaden, die Nachsteuerforderung, gedeckt werden soll.
Diese
Forderung stellt einen fiskalischen Ersatzanspruch
dar. Dass die zur Sicherung eines solchen Anspruches
angeordnete Beschlagnahme unter den Vorbehalt von Art.
44 SchKG fällt, ergibt sich schon daraus, dass dieser
Artikel neben den strafrechtlichen auch noch die fiskalischen
Gesetze
nennt. Offen bleiben kann die Frage, ob 83 StPO,
auch soweit er eine Beschlagnahme zur Deckung privat-
rechtlicher Schadenersatzansprüche zulässt, durch den Vor-
behalt von Art. 44 SchKG gedeckt ist.
4. -
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
V. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
7. Al'l' t du 22 fevriel' 1950 dans la cause Duchoud contre Ilt
ßanque Mauriee Troillet.
Oonvention entre la Suisse et la France BUr la compete1We 1'udiciairs'
et l'executWn
des jugements en matiire civile, du 15 juin 1869.
Ade additionnel du 4 octobre 1935. OTF du 29 juin 1936.
La convention n'est pas applicable lorsque l'une des panies POssOO
A la fois la nationaliM suisse et la : an9ffise.
Schweizerisch-französischer Gerichtsstand8vertrag vom 15. Juni 1869.
ZUBatzakte vom 4. Oktober 1935. Verordnung des Bundesgerichts
vom
29. Juni 1936.
Der Gerichtsstandsvertrag ist nicht anwendbar, wenn eine der-
Prozessparteien gleichzeitig die schweizerische und die fran-
zösische Staatsangehörigkeit besitzt.
Oonvenzione tra la Svizzera e la Francia su la competenza di foro e
l'esecuzione deUe sentenze in materia civile (del15 giugno 1869).
Atto addizionale 4 ottobre 1935. Ordinanza 29 giugno 1936.
Staatsverträge. N0 7.
La convenzione non e applicabile quando una delle pani possiede
simultaneamente la cittadinanza svizzera e la cittadinanza
: ancese.
A. -Le recourant, Franc;ois Duchoud, domicilie a St-
Gingolph (France), possede la nationalite suisse ,et la
nationaliM franc;aise. Le 17 octobre 1949, a la requisition
de la Banque Troillet, se disant creanciere de Duchoud
de la somme de II 304 fr., l'Office des poursuites de Mon-
they a sequestre tous les immeubles appartenant au pre-
nomme sur territoire des communes St-Gingolph (Suisse)
et de Port-Valais. La Banque Troillet avait invoque le
cas de sequestre vise a l'art. 271 eh. 4 LP, a savoir le fait
que Duchoud n'habitait pas la Suisse.
Le 20octobre 194'9, la Banque Troillet a fait notifier ii.
Duchoud illl commandement de payer du montant de
II 304 fr. avec inMret a 5 % du l
er
janvier 1947. Duchoud
ayant fait opposition, la Banque Troillet a requis la main-
levee provisoire qui lui a eM accord6e par le Juge-instruc-
teur de Monthey aux termes d'un jugement du 30 no-
vembre 1949.
B. -Duchoud a interjeM contre ce jugement uu
recours de droit publio eJ1. invoquant le Traite franco-suisse
de 1869, l'acte additionnel du 4 octobre 1935 et l'ordon-
nance du Tribunal federal du 29 juin 1936 relative a
cet acte.
Son
argumentation peut se resumer de la mamere sui-
vante: Le recourant, qui est domicilie a St-Gingolph
(France), est Franc;ais et a fait son service militaire en
France. S'il a conserve, il est vrai, la nationalite suisse
il n'a cependant plus aucune attache .avec la Suisse. Il est
donc en droit de se prevaloir des dispositions du Traite
franco-suisse de 1869 et d'invoquer le benefice de la juri-
diction de son domicile. Aux termes de l'art. l
er
ch. 1
de l'ordonnance du Tribunal federal du 29 juin 1936, le
creancier qui a fait executer un sequestre en Suisse contre
un Franc;ais domicilie en France doit, sauf le cas ou le
proces a deja eM introduit, intenter l'action en reconnais-