cite, mais tranchee par l'affirmative dans l'arret Daetwyler,
egalement
precite).
3. -L'homicide par imprudence qui a entrame la
condamnation du 23 fevrier 1933 procedait non pas d'une
simple inattention ou d'une distraction de P., mais mani-
festement d'une indifference coupable du delinquant a
l'egard des exigences de la loi et de la prudence eIemen-
taire. Il ne pouvait ignorer (et ne pretend pas lui-meme
avoir ignore) qu'une voiture automobile doit etre munie
d'un appareil avertisseur efficace, faute de quoi elle consti-
tue un danger grave pour les usagers de la route. Au mepris
de cette regle, dont l'imperieuse necessite etait pourtant
evidente, il s'est mis en route bien que sa voiture fi1t
pratiquement demunie de tout appareil avertisseur utile.
La prudence la plus eIementaire aurait alors tout au moins
exige qu'il reduisit la vitesse de sa machine de fa lon a
pouvoir s'arreter presque sur place, tout particulierement
lorsqu'il se trouvait a proximite de lieux habites. Or, non
seulement il a neglige cette precaution, mais encore, a
I'entree d'une agglomeration oll. la route, boueuse et glis-
sante, decrivant une courbe inclinee vers l'exterieur et
au-dela de la quelle la vue etait masquee par un batiment,
il a roule a une allure teile qu'il n'a plus du tout ete mal'tre
de sa machine et n'a pu maintenir son vehicule sur la
chaussee. Une teIle accumulation de negligences trahit
un mepris caracterise a l'egard des exigences de la loi
et de la prudence elementaire. Subjectivement, des lors,
l'infraction retenue a la charge du recourant apparait
grave. Le juge penal l'a effectivement consideree comme
teIle,
puisqu'il a prononce la privation des droits civiques,
peine insolite en mati( re d'infraction par negligence. Mais
l'infraction est aussi grave objectivement, car elle a cause
la mort d'un usager de la route. Il s'agit donc bien, en
l'espece, d'un delit grave au sens de l'art. 45 al. 3 Cst.
On ne saurait objecter qu'll appartient a l'autorite
administrative du canton du domicile de retirer le permis
de conduire du conducteur qui a viole gravement ou a plu-
,
,
Vollziehung ausserkantonaler Zivilurteile. N0 16.
sieurs reprises les regles de la circulation (art. 13 al. 2 LA),
que
cette autorite peut, par ce moyen, supprimer le danger
que represente un conducteur coupable d'un homicide par
negligence et ne saurait, par consequent, invoquer un
tel homicide du point de vue de l'art. 45 al. 3 Cst. : Le
retrait du permis de conduire ne supprime pas le danger
lorsqu'il s'agit d'un individu dont la negligence, en matiere
de circulation routiere, procede non pas d'une simple
inattention, mais d'un veritable mepris a l'egard des pre-
cautions qu'impose la loi ou les regles de la prudence
eIementaire. En effet, le caractere d'un tel individu le
rend capable de conduire un vehicule automobile non-
obstant le retrait de son permis de conduire.
Par ces motif8, le Tribunal fMAral
Rejette le recours.
Vgl.
auch Nr. 18. -Voir aussi n° 18.
111. VOLLZIEHUNG AUSSERKANTONALER
ZIVILURTEILE
EXECUTION DES JUGEMENTS CIVILS
D'AUTRES CANTONS
16. Urteil vom 21. Juni 1950 i. S. Schweiz. Benzinunion,
Lokalkonferenz St. Gallen, gegen Jean Osterwalder Cie und
Rekursrichter für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons-
gerichts St. Gallen.
Art. 61 BV. Ein Schiedsgericht, das Vereinsorgan ist oder von
einem solchen ernannt wurde, kann, selbst wenn es sich aus
Berufsrichtern zusammensetzt, im Streit zwischen dem Verein
und einem Mitglied kein Urteil fällen, für das die definitive
Rechtsöffnung gemäss Art. 81 SchKG begehrt werden kann.
Art. 61 ast. Un tribunal arbitral, qui est un organe d'une asso-
ciation on qui est nomme par un tel organe, ne pent pas, m lme
s'll est eompose de juges professionnels, rendre un jugement
exooutoire au sens de l'art. 81 LP dans un litige entre I'aaso-
eiation et un de ses membres.
Art. 61 OF. Urt tribunale arbitrale ehe e un organa d'un' aaso
eiazione 0 ehe e nominato da quest'organo non puö pronuneiare,
anehe se eomposto di giudiei professionali, una sentenza esecu-
tiva a norma dell'art. 81 LEF in uns eontestazione tra l'asso-
eiazione e uno dei suoi membri.
A. -Die Schweiz. Benzinunion (SBU) ist ein Verein
im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Sie be-
zweckt die Wahrung und Förderung der gemeinsamen
Interessen der in ihr zusammengefassten, am Handel mit
Treibstoffen beteiligten Firmen und Verbände. Ihr Vor-
stand besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsi-
denten und je drei Mitgliedern der Marktgrp.ppen Import,
Grosshandel und Autogewerbe (Art. 13 der Statuten). Zu
den Aufgaben des Vorstands gehört u. a. die Regelung des
Verhältnisses
der SBU zu den lokalen Zweigstellen (sog.
Lokalkonferenzen),
denen die Überwachung und prak-
tische Durchführung der Bestimmungen und Beschlüsse
der SBU übertragen ist (Art. 14 der Statuten, Art. 8 des
Organisationsreglements A).
Am 11. Juli 1947 vereinbarten die drei in der SBU ver-
einigten Marktgruppen eine Vereinfachte Treibstoff-
Marktordnung (VTM). Diese sieht ein Schiedsgericht aus
drei neutralen Persönlichkeiten vor, das durch den Aus-
schuss gewählt wird und nach einem (gleichzeitig aufge-
stellten) besondern Sanktionsreglement über Widerhand-
lungen gegen die VTM, die Statuten der SBU, die Be-
schlüsse von Organen der SBU usw. entscheidet (Art. 16
VTM). Der Ausschuss setzt sich zusammen aus einem
Präsidenten und einem Vizepräsidenten, je drei Vertretern
der drei Marktgruppen, der Zentralstelle der SBU mit
beratender Stimme und Experten der drei Marktgruppen
ohne Stimmrecht; die Beschlussfassung erfolgt mit ein-
facher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Vertreter
der drei Marktgruppen (Art. 18 VTM).
In der Sitzung vom 7. Oktober 1947 bestellte der Aus-
Vollziehung ausserkantonaler Zivilurteile. N° 16.
schuss der VTM das vorgesehene Schiedsgericht, indem er
die von der Zentralstelle der SBU in Verbindung mit den
Lokalkonferenzen vorgeschlagenen Kandidaten wählte.
nämlich Oberrichter Peter (Bern) als Obmann, Bezirks-
gerichtspräsident Deggeler (Zürich) und Zivilgerichtsprä-
sident Stofer (Basel).
B. -Die Firma Jean Osterwalder Oie. in St. Gallen
ist Mitglied des Verbandes trustfreier Benzinimporteure
der Schweiz, der seinerseits als Kollektivmitglied der SBU
angehört. Im Jahre 1947 verzeigte sie der Obmann der
Lokalkonferenz St. Gallen beim Schiedsgericht wegen
unerlaubter Belieferung einer Firma in Herisau. Durch
Entscheid vom 28. April 1948 verurteilte das Schiedsge-
richt die Firma Jean Osterwalder Oie. gegenüber der
Schweiz. Benzinunion, Lokalkonferenz St. Gallen, zur
Bezahlung einer Konventionalstrafe von Fr. 1400.-sowie
zum Ersatz der Schiedsgerichtskosten von Fr. 1070.-und
der Untersuchungskosten von Fr. 50.-. Die Verurteilte
reichte hiegegen beim Obergericht
Zürich eine Nichtig-
keitsbeschwerde und beim AppellationshofBern eine Nich-
tigkeitsklage ein. Das Obergericht Zürich trat durch
Urteil vom 16. September 1948 auf die Beschwerde man-
gels örtlicher Zuständigkeit nicht ein; die beim Appel-
lationshof Bern eingereicht Klage wurde zurückgezogen.
Am. 29. März 1949 leitete die Schweiz. Benzinunion,
Lokalkonferenz
St. Gallen, gegen die Firma Jean Oster-
walder Oie. Betreibung ein für die ihr vom Schiedsgericht
zugesprochenen
Fr. 2520.-nebst Zins zu 5 % seit 1. Fe-
bruar 1949 und kam, als die Betriebene Recht vorschlug,
um Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung ein. Der
Bezirksgerichtspräsident von St. Gallen entsprach diesem
Begehren
in vollem Umfang, der Rekursrichter für Schuld-
betreibung und Konkurs des Kantonsgerichts St. Gallen
dagegen verweigerte die Rechtsöffnung
durch Urteil vom
9. März 1950. Der Begründung dieses Entscheids ist zu
entnehmen: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
bilde ein Schiedsgerichtsurteil dann keinen Rechtsöffnungs-
titel, wenn es nicht von einem neutralen und unabhän-
gigen Gerichte ausgehe, auf dessen Zusammensetzung
keine der betniligten Parteien einen überwiegenden Ein-
fluss ausüben könne. Verlangt werde eine absolute Gleich-
heit der Parteien und die Garantie einer unabhängigen
Würdigung der Streitsache. Diese Voraussetzungen seien
hier, ohne dass der Gerechtigkeitssinn der fraglichen
Schiedsrichter im geringsten in Zweifel gezogen werde,
nicht erfüllt. Das Schiedsgericht sei zwar kein eigentliches
Vereins
organ, werde aber von einem solchen, dem Aus-
schuss,
gewählt. Die Parität der Parteien sei somit nicht
mehr hinlänglich gewährleistet. Dem stehe nicht entgegen,
dass bei seiner Bestellung jede Marktgruppe im gleichen
Masse
beteiligt sei. Gegenpartei der Firma Jean Oster-
walder Cie. sei freilich die Lokalkonferenz St. Gallen,
doch handle es sich bei dieser um eine Zweigstelle, die von
der SBU abhängig sei, von ihr überwacht werde und bei
der Abklärung des Tatbestandes von Zuwiderhandlungen
gegen Erlasse der SBU entscheidend beteiligt sei.
G. -Gegen diesen Entscheid hat die Schweiz. Benzin-
union, Lokalkonferenz St. Gallen, rechtzeitig staatsrecht-
liche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 61 BV erho-
ben. Sie beantragt Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids nnd BewiUigung der definitiven Rechtsöffnung für
den in Betreibung gesetzten Betrag. Zur Begründung wird
vorgebracht:
a) Das Schiedsgericht genüge nach Zusammensetzung
und Bestellungsart den vom Bundesgericht aufgestellten
Erfordernissen. Es setze sich aus drei unabhängigen voll-
amtlichen Richterpersönlichkeiten . zusammen, die nicht
Mitglieder der SBU und am Treibstoffmarkt in keiner Weise
interessiert seien. Die Parität der Parteien bei der Bestel-
lung des Schiedsgerichts sei gewahrt, da weder die SBU
noch die Lokalkonferenz St. Gallen ein Stimmrecht gehabt
habe, wogegen die Beschwerdegegnerin durch die Gruppe
der Importeure, der sie angehöre, indirekt vertreten
gewesen sei.
Vollziehung ausaerkantonaler Zivilurteile. N° 16.
b) Bei der rechtlichen Würdigung dürfe nicht übersehen
werden, dass ein Verband von der Bedeutung der SBU
ein hervorragendes Interesse besitze an einem ständigen,
mit den Verhältnissen des Treibstoffmarktes vertrauten
Schiedsgericht; die Einheitlichkeit der Rechtsprechung
würde leiden, wenn das Schiedsgericht gebildet würde aus
je einem Parteischiedsrichter des beklagten SBU-Mitglieds
und der klagenden Lokalkonferenz und einem von den
beiden Parteischiedsrichtern gemeinsam gewählten Ob-
mann.
e) Die Beschwerdegegnerin habe sich vor dem Schieds-
gericht vorbehaltlos eingelassen und damit dessen Zustän-
digkeit anerkannt; es verstosse gegen Treu und Glauben,
wenn sie nun im Rechtsöffnungsverfahren den Einwand
erhebe, die Urteile des Schiedsgerichts seien nicht voll-
streckbar.
D. -Der Rekursrichter für Schuldbetreibung und Kon-
kurs des Kantonsgerichts St. Gallen beantragt die Abwei-
sung der Beschwerde.
Die Firma Jean Osterwalder Cie. beantragt ebenfalls
Abweisung und führt u. a. aus: Der Ausschuss gemäss
Art. 18 VTM sei mit dem Vorstand der SBU identisch,
weshalb es in Wirklichkeit die SBU sei, die das Schieds-
gericht ernannt habe; dieses nehme in der SBU eine organ-
ähnliche Stellung ein. -
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen aus
folgenden
Erwägungen:
- -Nach Art. 61 BV sollen die rechtskräftigen Zivil-
urteile, die in einem Kanton gefällt sind, in der ganzen
Schweiz vollzogen werden können. Die Art. a und 81
SchKG führen diesen Grundsatz für auf Geldzahlung und
Sicherheitsleistung gerichtete Urteile gesetzlich aus. Ur-
teile im Sinne dieser Bestimmungen sind auch private
Schiedssprüche, sofern der Kanton, in dem sie ergangen
sind, ihnen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit zuerkennt.
Durch ungerechtfertigte Verweigerung der Rechtsöffnung
für einen durch rechtskräftiges und vollstreckbares Schieds-
gerichtsurteil. zugesprochenen Zivilanspruch werden daher
nicht nur die Art. a und 81 SchKG verletzt, sondern auch
Art. 61 BV. Bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Ver-
letzung von Art. 61 BV hat das Bundesgericht frei zu prü-
fen, ob ein vollstreckbares Urteil vorliegt (BGE 72 I 88
Erw. 1 und dort angeführte frühere Urteile).
2. -Es ist unbestritten, dass sich das Urteil des Schieds-
gerichts, dessen Vollstreckung die Beschwerdeführerin
verlangt, auf einen Zivilanspruch bezieht, dass das Schieds-
gericht seinen Sitz in Bern hat und dass die Gesetzgebung
des Kantons Bern Schiedssprüche über zivilrechtliche Strei-
tigkeiten im Hinblick auf die Vollstreckung grundsätzlich
gleich behandelt wie Urteile staatlicher Gerichte (Art. 396
bern. ZPO). Streitig ist einzig, ob nicht Bundesrecht die
Gleichstellung des Schiedsspruchs mit einem staatlichen
Urteil verbietet.
3. -Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann
die Vollstreckung eines Schiedsspruches nur gefordert
werden, wenn das Schiedsgericht die Eigenschaften auf-
weist, die es rechtfertigen, seinen Entscheid als einen
Richterspruch anzuerkennen. Dazu gehört vor allem, dass
es hinreichende Gewähr für eine unabhängige Rechtspre-
chung biete. Hieran fehlt es nicht nur, wenn dem Schieds-
gericht wegen seiner besonderen Beziehungen zur einen
Partei die Unbefangenheit abgeht, sondern schon dann,
wenn einer Partei bei der Bestellung des Schiedsgerichts
eine Vorzugsstellung zukommt (BGE 72 I 88 Erw. 2 mit
Zitaten, 73 I 188 Erw. 2). Die persönliche Befangenheit
des Schiedsgerichts wird sich freilich im Vollstreckungsver-
fahren meist nur schwer oder gar nicht nachweisen lassen.
Umso mehr rechtfertigt es sich, es streng zu nehmen mit
dem Grundsatz, dass keine Partei einen grösseren Einfluss
auf die Wahl des Schiedsgerichts haben darf als die
andere.
4. -Die Frage der erforderlichen Unabhängigkeit stellt
Vollziehung ausserkantonaler Zivilurteile. N° l6.
sich namentlich bei den ständigen, von Wirtschaftsver-
bänden eingesetzten Schiedsgerichten, den sogenannten
Verbandsschiedsgerichten. Nach der herrschenden Lehre,
der sich auch das Bundesgericht angeschlossen hat, kann
ein Schiedsgericht, das Verbandsorgan ist, weder im Streit
zwischen dem Verband und einem Mitglied noch in dem-
jenigen zwischen einem Mitglied und einem Nichtmitglied
ein Urteil fallen, das wie ein staatliches Urteil vollstreckbar
ist (inbezug auf Streitigkeiten zwischen dem Verband und
einem Mitglied vgl. BGE 57 I 205 Erw. 4, 67 I 214 Erw. 3,
EGGER N. II zu Art. 71 ZGB, LEucH N. 2 zu Art. 385 bern.
ZPO, WIELAND, Handelsrecht Bd. II S. 204 bei Anm. 5,
RGZ 88 S. 402 ; inbezug auf Streitigkeiten zwischen einem
Mitglied und einem Nichtmitglied vgl. BGE 72 188 Erw. 2
und LEucH a.a.O. ; die Urteile des Bundesgerichts vom
9. März 1934 i. S. Schüler A.-G. und BGE 73 I 187 fallen
in diesem Zusammenhang ausser Betracht, da der ange-
fochtene
Entscheid in diesen Fällen nur unter dem be-
schränkten Gesichtspunkt des Art. 4 BV zu prüfen war).
Ebenso verhält es sich mit einem Schiedsgericht, das zwar
kein eigentliches Verbandsorgan ist, aber von einem Ver-
bandsorgan (Mitgliederversammlung, Vorstand usw.) er-
nannt worden ist, da auch dann der Grundsatz, dass keine
Partei einen grösseren Einfluss auf die Bestellung des
Schiedsgerichts
haben darf, verletzt ist. Eine Ausnahme
rechtfertigt sich selbst dann nicht, wenn ein solches von
einem Verband oder dessen Organ bestelltes Schiedsgericht
nicht aus Verbandsmitgliedern, sondern aus Berufsrichtern
zusammengesetzt ist, denn auch diese werden, als Beauf-
tragte des Verbandes, bei Streitigkeiten zwischen diesem
und einem Mitglied geneigt sein, das in erster Linie anwend-
bare Verbandsrecht (Statuten, Sanktionsreglemente usw.)
im Sinne der von den Verbandsorganen vertretenen
Auffassung auszulegen, und werden an Streitigkeiten, bei
denen die Interessen eines Verbandsmitglieds mit denjeni-
gen eines Aussenseiters zusammenstossen, nicht ganz un-
voreingenommen herantreten (vgl. BGE 72 I 90/91).
- -Ob das Schiedsgericht der Vereinfachten Treib-
stoff-Marktordnung (VTM) ein eigentliches Verbands-
organ der Schweiz. Benzinunion (SBU) sei, mag, obwohl
der Jahresbericht der SBU für 1948 es unter ihren Organen
aufführt, zweifelhaft sein, braucht aber nicht entschieden
zu werden. Die für die Vollstreckbarkeit seiner Urteile
erforderliche Unabhängigkeit muss ihm nämlich, soweit
Streitigkeiten zwischen der SBU und den ihr angeschlos-
senen Firmen in Frage stehen, schon deshalb abgesprochen
werden, weil es, wie beide
kantonalen Instanzen festgestellt
haben und die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, von
einem Organ der SBU ernannt worden ist. Der Ausschuss
der VTM, der das Schiedsgericht gewählt hat, setzt sich
aus den gleichen Personen zusammen wie der Vorstand
der SBU; ein Unterschied besteht lediglich insofern, als
der Präsident und der Vizepräsident der SBU, die in deren
Vorstand stimmberechtigt sind, dies im Ausschuss der
VTM nicht sind. Berücksichtigt man weiter, dass der
Ausschuss bei der Wahl einfach dem von der Zentral-
stelle der SBU in Verbindung mit deren Lokalkonferen-
zen gemachten Vorschlag folgte, so ist klar, dass die eine
Streitpartei,die Firma Jean Osterwalder Oie., praktisch
keinen Einfluss auf die Bestellung des Schiedsgerichts hatte
und dieses allein von der andern Streitpartei, der SBU,
ernannt worden ist. Der Einwand, dass die andere Streit-
partei gar nicht die SBU, sondern die juristisch selbstän-
dige Lokalkonferenz St. Gallen ' sei und diese ebenfalls
keinen Einfluss auf die Bestellung des Schiedsgerichts
gehabt habe, ist unbehelflich. Selbst wenn den Lokal-
konferenzen
der SBU, wie es der Fall zu sein scheint,
eigene
Rechtspersönlichkeit zukommt, so hat dies rein
formelle
Bedeutung; in Wirklichkeit sind die Lokal-
konferenzen
, wie schon ihre Bezeichnung als Zweig-
stellen in den Statuten der SBU zeigt, von dieser weit-
gehend abhängig, da der Vorstand der SBU ihre Organi-
sation regelt, der Präsident der SBU die Mitglieder der
Lokalausschüsse ernennt, die Zentralstelle der SBU ihre
Vollziehung ausserkantonruer Zivilurteile. N0 16.
Tätigkeit überwacht und die Statuten der SBU ihnen die
praktische Durchführung der Bestimmungen und Be-
schlüsse
der SBU als Aufgabe zuweisen (Art. 18 der Sta-
tuten und Art. 8 des Organisations-Reglementes Ader
SBU). Als Partei im Schiedsgerichtsverfahren hat daher
die SBU und nicht die Lokalkonferenz St. Gallen zu gelten;
diese hat lediglich die angeblichen Widerhandlungen gegen
die Bestimmungen der VTM untersucht und darauf die
Beschwerdebeklagte
zur Verfallung in eine Busse dem
Schiedsgericht überwiesen.
Dass die Wirtschaftsverbände ein Interesse daran haben,
Verletzungen von Mitgliedschaftspflichten durch ein
Schiedsgericht rechtskräftig und vollstreckbar beurteilen
zu lassen, und zwar durch ein ständiges Schiedsgericht,
nicht durch ein von Fall zu Fall von den Streitparteien
gemeinsam ernanntes Gelegenheitsschiedsgericht, ist durch-
aus verständlich, kann jedoch nicht zur Gutheissung der
Beschwerde führen. Die Einrichtung solcher Schiedsge-
richte wird übrigens durch die bundesgerichtliche Recht-
sprechung, welche Verbandsorganen und von solchen
ernannten Schiedsgerichten die erforderliche Unabhängig-
keit abspricht, keineswegs verunmöglicht. Wenn die Ver-
bände davon absehen, das Schiedsgericht selber zu ernen-
nen, sondern die Vahl einer staatlichen Behörde, z. B.
einem Gericht oder dem Präsidenten eines solchen, über-
tragen, so hat keine Partei einen grösseren Einfluss auf
die Bestellung des Schiedsgerichts und erscheint dessen
Unabhängigkeit daher als hinreichend gewährleistet.
Da die Rechtsöffnung für den Entscheid des Schieds-
gerichts
der VTM aus Gründen der öffentlichen Ordnung
zu verweigern ist, so kann nichts darauf ankommen, ob
die Firma Jean Osterwalder Oie sich vor dem Schieds-
gericht
vorbehaltlos eingelassen hat oder nicht; sie konnte
den Schiedsspruch abwarten und sich nachher ent-
schliessen, ob sie sich ihm unterziehen wolle (BGE 67 I 216,
72 I
91 Erw. 3). Übrigens hat sie sich nicht vorbehaltlos
eingelassen,
sondern hat die Bezahlung des von ihr ver-
96 Staatsrecht.
langten Vorschusses für das Schiedsgerichtsverfahren ver-
weigert
und ist deshalb vom Schiedsgericht überhaupt
nicht angehöJ;t worden.
Vgl.
auch Nr. 20. -Voir aussi n° 20.
IV. DEROGATORISCHE KRAFT
DES BUNDESRECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
17. Auszug aus dem Urteil vom 12. Juni 1950 i. S. Y. gegen T.
und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Stra/prozessuale Beschlagnahme. Verhältnis zum Bundesrecht.
Die in einer kantonalen Strafprozessordnung vorgesehene Be-
schlagnahme von (mit der Straftat in keinem Zusammenhang
stehenden) Vermögensstücken des Angeschuldigten zur Sicher-
stellung privatrechtlicher Schadenersatzansprüche ist bundes-
rechtswidrig (Erw. 4).
Die mit der unzulässigen Beschlagnahme einer Liegenschaft
erfolgte Anweisung an das Grundbuchamt, zur Sicherung
der Beschlagnahme eine Verfügungsbeschränkung vorzumerken,
kann nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten
werden, da der Entscheid über die Zulässigkeit der Vormerkung
den Grundhuchbehörden und damit letztinstanzlich dem Bun-
desgericht im Verwaltungsgerichtsverfahren zusteht (Erw. 6).
Sequestre ordonne dans une poursuite penale. Relation avec le droit
/BdBral.
La disposition d'un code de procooure penale permettant de
sequestrer des biens du prevenu (etrangers a l'infraction) afin
de garantir les pretentions civiles du lese est contraire au droit
fooeral (consid. 4).
L'instruction donnee au bureau du registre foncier d'annoter
une restriction du droit d'aliener, pour assurer l'execution du
sequestre, ne peut pas etre attaquee par un recours de droit
public, car la decision relative a la validiM de l'annotation
releve des autoriMs de surveillance du registre foncier et, en
derniere instance, du Tribunal federal comme juridiction
administrative (consid. 6).
Sequestro ordinato in un procedimento penale. Relazione col diritto
/ederale.
Il disposto d'un codice di procedura penale, ehe permette di
sequestrare beni dell'imputato (estranei al reato) per garantire
le pretese civili delleso, e contrario al diritto federale (consid. 4).
Derogatorische Kraft des Bundesreehts. N0 17.
L'ordine dato all'ufficio deI registro fondiario d'annotare una
restrizione deI diritto di disporre per assicurare l'esecuzione
deI sequestro non puo essere impugnata mediante un ricorso
di diritto pubblico, poiche la decisione concernente l'annota-
zione e di competenza delle autorita di vigilanza deI registro
fondiario e, in ultima istanza, deI Tribunale federale come
giurisdizione amministrativa (consid. 6).
AU8 dem Tatbestand.-
A. -Bei der Bezirksanwaltschaft Winterthur ist gegen
die Beschwerdeführerin,
Frau Y., eine Strafuntersuchung
wegen Betruges anhängig. Auf Antrag des Geschädigten
T. erliess die Bezirksanwaltschaft
am 6. Dezember 1949
folgende
Verfügung:
- Zur künftigen Vollstreckung des Strafurteils wird die
Liegenschaft X. in Arosa beschlagnahmt.
- Gegen Veräusserung oder "Vertverminderung durch neue
elastungen wird das Grundbuchamt Arosa angewiesen,
eme Verfügungsbescpränkung im Grundbuch einzutragen.
Aus der Begründung dieser Verfügung ist folgendes her-
vorzuheben: Gemäss 83 der zürcherischen Strafprozess-
ordnung (StPO) könne die Untersuchungsbehörde, sofern
es
ihr zur Sicherung der künftigen Vollstreckung eines
Straf urteils geboten erscheine, vom Vermögen des Ange-
schuldigten so viel
mit Beschlag belegen, als zur Deckung
der Prozesskosten, einer allfälligen Busse, des verursachten
Schadens und der Strafvollzugskosten voraussichtlich
erforderlich sei.
Im vorliegenden Falle sei eine solche Be-
schlagnahme angezeigt, zumal es sich
um eine hohe
Deliktssumme (ca.
Fr. 80,000.-) handle (wird näher aus-
geführt). Die Beschlagnahme
der Liegenschaft der Be-
schwerdeführerin
in Arosa müsse -damit sie nicht durch
eine Veräusserung oder Belastung illusorisch gemacht
werden könne -im Grundbuch zum Ausdruck gelangen.
Hiezu diene die Anmerkung einer Verfügungsbeschrän-
kung i. S. von Art. 960 ZGR Eine solche Anmerkung sei
nach Art. 6 ZGB in Anwendung kantonalen öffentlichen
Rechts von Bundesrechts wegen zulässig.
7 AS 76 I -1950