Dagegen lässt sich aus Art. 4 BV für die kantonalen
Behörden nicht die Verpflichtung ableiten, die Revision
eines Steuerentscheides,
der auf handgreiflich unrichtigen
Voraussetzungen
beruht oder amtliche Akten unberück-
sichtigt lässt,
auch dann zuzulassen, wenn der Steuer-
pflichtige bei Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerk-
samkeit schon im früheren Verfahren den Mangel hätte
entdecken und dessen Behebung hätte erwirken können.
Eine solche Erweiterung der Revisionsmöglichkeit hätte
zur Folge, dass der Steuerpflichtige kein Interesse an
einer sorgfältigen Durchführung des Veranlagungs-und
Rekursverfahrens mehr hätte und die Zahl der Revisions-
gesuche bedeutend zunehmen würde.
Auch der für die
staats-und verwaltungsrechtlichen Entscheide geltende
Art. 137 lit. b
OG lässt die revisio propter nova nur
zu, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche
Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auf-
findet,
die er im frnheren Verfahren nicht beibringen konnte .
Ein Steuerpflichtiger, der es im Veranlagungs-und Re-
kursverfahren an der ihm zumntbaren Aufmerksamkeit
hat fehlen lassen, kann auf Grund von Art. 4 BV eine
Revision des Veranlagungsentscheides auch dann nicht
verlangen, wenn die Steuerbehörde bei sorgfaltiger Prü-
fung" der Akten den Fehler hätte entdecken können, was
im vorliegenden Fall wenigstens bei einzelnen Posten zu-
treffen mag.
Es verstösst nicht gegen Art. 4 BV, wenn die
Unachtsamkeit für beide Parteien (d.h. für die Steuer-
behörde und den Steuerpflichtigen) den Ausschluss der
Revisionsmöglichkeit zur Folge hat, ohne Rücksicht dar-
auf, ob die Gegenpartei den Fehler hätte entdecken können
oder nicht.
. Doppelbesteuerung. N° 4.
II. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
4. Auszug aus dem Urteil vom 15. März 1950 i. S. RötWis-
berger und Stiftung Wengi gegen Kantone Solothurn und
Bern.
Interkantonale Doppelbesteuerung, Art. 46 Abs. 2 BV.
- Familienstiftung mit Sitz in einem andern als dem Wohnsitz-
kanton des Stifters. Legitimation des Stifters zur staatsrecht-
lichen Beschwerde sowohl gegenüber dem Kanton, der ihn
selbst auch für das Stiftungsvermögen besteuert, als auch
gegenüber dem Kanton, der die juristische Person als solche
besteuert (Erw. 1).
- Verwirkung des kantonalen Besteuerungsrechtes bei verspä-
teter Veranlagung (Erw. 2).
- Verwirkung des Rechts zur staatsrechtlichen Beschwerde durch
vorbehaltlose Steuerbezahlung : Die Verwirkung gilt nur in
Bezug auf die in Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs
bezahlten, nicht auch in Bezug auf die früher bezahlten Steuer-
betreffnisse (Raten); Änderung der Rechtsprechung (Erw. 3).
Double imposition en matwre intercantonak. Art. 46 al. 2 Cst.
- Fondation de familIe dont le siege n'est pas dans le meme
canton que le domicile du fondateur. QualiM du fondateur pour
agir par la voie du recours de droit public contre le canton qui
l'impose aussi aur la fortune de la fondation et contre le canton
qui impose la personne morale comme teIle (consid. 1).
- Peremption du droit du canton a l'imposition en cas de taxa-
tion tardive (consid. 2).
- Peremption du droit a agir par la voie du recours de droit public
admise en raison du fait que les impöts ont 13M payes saus
reserve: La peremption ne touche que les impöts payes nonobs-
tant la connaissance de la coIlision des pretentions fiscales et
non pas les impöts (acomptes) payes precedemment. Change-
ment de jurisprudence (consid. 3).
Doppia imposta intercantonale. Art. 46 ep. 2 CF.
I. Fondazione di famiglia, la cui sede non e nello stesso cantone
ove trovasi il domicilio deI fondatore. Qualita deI fondatore
per agire mediante ricorso di diritto pubblico eontro il cantone
ehe 10 impone anche sul patrimonio deIla fondazione e eontro
il cantone ehe impone la persona giuridica come tale (consid. I).
- Perenzione deI diritto d'imposizione da parte deI eantone in
caso di tassazione tardiva (eonsid. 2).
- Perenzione deI diritto d'interporre un ricorso di diritto pubblieo
ammessa pel fatto ehe le imposte sono state pagate senza
riserva: la perenzione coipisce soltanto le imposte pagate
nonostante la conoscenza della. collisione delle pretese fiscali e
non le imposte (acconti) pagati precedentemente. Cambia-
mento di giurisprudenza (consid. 3).
A. -H. Röthlisberger wohnt in Herzogenbuchsee. Er
errichtete am 18. Dezember 1942 die Familienstiftung
Wengi mit Sitz in Solothurn und widmete ihr einen Teil
seines Vermögens. Als Stiftungszweck
wird angegeben:
Erziehung, Ausstattung -und Lebensunterhalt der Kinder
und deren Nachkommen.
Die Stiftung Wengi wurde bisher für Vermögen und
Erträgnisse in Solothurn besteuert. Die Staatssteuern für
1947 bezahlte sie in zwei Raten am 27. Mai und am 23. De-
zember 1947, diejenigen für 1948 desgleichen am 30. April
und am 29. Oktober 1948. Röthlisberger wurde in Herzo-
genbuchsee
für sein verbliebenes Vermögen und für sein
Einknmmen besteuert. Für die Veranlagungsperiode 1947/
1948 wurde er zunächst mit seinem persönlichen Einkom-
men und seinem persönlichen Vermögen eingeschätzt. Mit
Einsprache vom 10. September 1948 hiegegen beantragte
die kantonale Steuerverwaltung, dass ihm auch das Ver-
mögen der Stiftung Wengi und dessen Erträgnisse anzu-
rechnen seien, weil die Gründung der Stiftung eine Steuer-
umgehung darstelle. Mit Entscheid vom 29. März 1949
wurde die Einsprache geschützt und das Einkommen des
Röthlisberger und sein Vermögen entsprechend festge-
setzt.
B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Ver-
letzung von Art. 46 Abs. 2 BV gegen die Kantone Bern und
Solothurn stellen Hugo Röthlisberger und die Stiftung
Wengi das Rechtsbegehren : Die Doppelbesteuerung
für die Jahre 1947 und 1948 sei aufzuheben und zu Un-
recht bezogene bereits bezahlte Steuerbeträge seien zurück-
zuerstatten oder zu Unrecht geltend gemachte Steuerfor-
derungen seien aufzuheben)).
G. -Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern beantragen die Abweisung der Beschwerde,
soweit sich diese gegen
den Kanton Bern richte.
Doppelbesteuerung. N0 4.
II
D. -Der Regierungsrat des Kantons Solothurn bean-
tragt Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den
Kanton Solothurn richte und darauf eingetreten werden
könne.
Eine Doppelbesteuerung möge für 1947 und 1948 vor-
liegen; doch habe der Kanton Solothurn davon erst seit
-dem Entscheid des bernischen Verwaltungsgerichtes vom
17. Oktober 1949 Kenntnis. Der Steueranspruch des Kan-
tons Bern für 1947 und 1948 sei erst mit dem Einsprache-
-entscheid vom 29. März 1949 und damit verspätet erhoben
worden. Durch die ursprüngliche Einschätzung Röthlis-
bergers, welche
das Stiftungsvermögen nicht erfasste, habe
::Sern die Steuerhoheit Solothurns hierüber anerkannt, und
die Veranlagung habe nach Ablauf des Steuerjahres nicht
mehr abgeändert werden dürfen.
Die Stiftung Wengi habe in Solothurn die Steuern
stets vorbehaltlos bezahlt und damit den Steueranspruch
des Kantons Solothurn anerkannt. Es wäre unbillig, wenn
Solothurn diese Steuern zurückerstatten müsste, zumal die
zuständigen Behörden dieses Kantons von einer kollidie-
renden Einschätzung durch Bern erst anfangs 1950 Kennt-
nis erhalten hätten. Diesbezüglich sei der solothurnische
Anspruch durch die bundesgerichtliche Praxis in Rück-
forderungsfällen geschützt.
Das gegen Solothurn erhobene Rückerstattungsbegehren
sei deshalb abzuweisen; zumindest sei beim Kostenent-
scheid zu berücksichtigen, dass Solothurn von dem kolli-
dierenden Steueranspruch Berns keine Kenntnis gehabt
habe.
E. -Zur Einrede, der Steueranspruch des Kantons Bern
für die Jahre 1947 und 1948 sei verspätet geltend gemacht
worden, repliziert der bernische Regierungsrat: Der ber-
nische Steueranspruch sei mit der Einsprache erhoben
worden, die dem Beschwerdeführer am 15. September 1948
eröffnet
wurde; seine Geltendmachung sei also im Laufe
der Veranlagungsperiode erfolgt und demnach nicht ver-
spätet.
12 Staatsrecht.
F. -Der Verwirkungseinrede halten die Beschwerde-
führer entgegen, es möge unbillig erscheinen, wenn der
Kanton 8olothurn vorbehaltlos bezahlte Steuern zurück-
vergüten müsse. Ebenso unbillig wäre es aber, wenn für
das nämliche Steuerobjekt die Steuern zweimal bezahlt
werden müssten. Es wäre zu prüfen, ob die Berufung des
Kantons Solothurn auf die formelle Rechtskraft seiner
Veranlagung nicht wegen Verstosses gegen das Gebot der
Billigkeit unbeachtet bleiben müsse. Röthlisberger habe
zum ersten Mal am 15. September 1948 erfahren, dass die
bernische Steuerverwaltung Aufrechnung des Vermögens
und Ertrages der Stiftung zu seinem eigenen Vermögen und
Einkommen beantrage. Vorher habe die Stiftung Wengi)
keinen Anlass gehabt, gegenüber Solothurn einen Vorbe-
halt anzubringen. Das wäre höchstens bei der Zahlung der
zweiten Rate für 1948 am 29. Oktober 1948 in Frage
gekommen, die aber auf einer vor dem 15. September 1948
rechtskräftig gewordenen Veranlagung beruht habe. Min-
destens bezüglich der früheren Zahlungen könne sich Solo-
thurn nicht auf vorbehaltlose Zahlung berufen.
A U8 den Erwägungen:
- -Nach der Praxis des Bundesgerichts ist ein Kanton
auch im interkantonalen Verhältnis berechtigt, Vermögens-
werte eines seiper Steuerhoheit unterstehenden Steuer-
pflichtigen, die auf eine juristische Person übertragen
worden sind, weiter beim ursprünglichen Steuerpflichtigen
als Teil seines Vermögens zu besteuern, wenn nachgewiesen
werden kann, dass die juristische Person nur zu dem
Zwecke gegründet worden ist, um der sonst bestehenden
Steuerpflicht in dem betreffenden -Kanton zu entgehen
und dass in Wirklichkeit nach wie vor der bisherige Ver-
mögensträger mit Bezug auf das der juristischen Person
übertragene Vermögen die Befugnisse ausübt, auf die es
für die Zuscheidung der Steuerhoheit ankommt. Wird die
juristische Person für das gleiche Vermögen in einem
anderen Kanton besteuert, so hat die Praxis trotz der Ver-
Doppelbesteuerung. N0 4. 13
schiedenheit der Steuersubjekte eine unzulässige Doppel-
besteuerung angenommen.
Das Bundesgericht hat in solchen Fällen den Steuer-
pflichtigen als zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert
betrachtet sowohl gegenüber dem Kanton, der ihn selbst
auch für das Vermögen der juristischen Person besteuert,
als auch gegenüber dem Kanton, der die juristische Person
als solche besteuert (BGE 52 I 373 und 383, 53 I 443 und
449). Im vorliegenden Falle ist somit auf die Beschwerde
des Röthlisberger gegenüber den Kantonen Bern und 8010-
thurn einzutreten, obwohl im letzteren formell nicht der
Stifter, sondern die Stiftung Wengi besteuert wurde;
er ist legitimiert, gegebenenfalls Aufhebung der' Besteue-
rung der Stiftung durch den Kanton 8olothurn und Rück-
erstattung zu Unrecht bezogener Steuern an sie zu ver-
langen, weil bei Nichtanerkennung der Stiftung als selb-
ständiges Steuersubjekt damit in Wahrheit der Stifter
durch den Kanton Solothurn besteuert wurde. Es braucht
deshalb nicht untersucht zu werden, ob die Stiftung
Wengi ebenfalls zur Beschwerde legitimiert sei.
-
Der Regierungsrat von Solothurn macht geltend,
der Kanton Bern habe einen allfälligen Anspruch auf
Besteuerung des Vermögens und der Erträgnisse der Fami-
lienstiftung Wengi beim Stifter für die Jahre 1947 und
1948 verwirkt, indem er ihn erst am 29. März 1949, also
nach Ablauf jener Steuerjahre, geltend gemacht habe.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis verwirkt ein Kan-
ton, der die für die Steuerpflicht in örtlicher Beziehung
massgebenden Tatsachen kennt oder kennen kann, dann
sein Recht auf Besteuerung, wenn er gleichwohl unge-
bührlich lange mit der Erhebung des Steueranspruches
zuwartet und wenn bei Gutheissung des erst nachträglich
erhobenen Anspruches ein anderer Kanton zur Rücker-
stattung von Steuern verpflichtet werden müsste, die er
in Unkenntnis des kollidierenden Steueranspruches be-
zogen hat (BGE 74 1271 und dort zitierte frühere Urteile).
Die damit statuierte Pflicht zur Rücksichtnahme auf
beteiligte andere Kantone gilt als verletzt, wenn neue, von
der bisherigen Besteuerung abweichende Steueransprüche
aus interkantonalen Beziehungen erst nach Ablauf des
Steuerjahres erhoben werden oder wenn die Taxations-
anzeige zwar rechtzeitig während des Steuerjahres zuge-
stellt, die endgültige Entscheidung über den Anspruch im
Rechtsmittelverfahren aber ohne ausreichenden Grund
ungebührlich lange verzögert wird (BGE 63 I 237).
Die ursprüngliche Veranlagung Röthlisbergers für die
Steuerperiode 1947/48, die ihm am 23. Juli 1948 eröffnet
wurde, enthielt keinen Anspruch auf Besteuerung des
Stiftungsvermögens bei ihm: Diese Frage wurde erst auf-
geworfen durch die Einsprache der kantonalen Steuerver-
waltung vom 10. September 1948 gegen jene Veranlagung
und entschieden durch den Einspracheentscheid VOm
29. März 1949. Der Kanton Bern erblickt eine Geltendma-
chung seines Steueranspruchs im Sinne der zitierten Pra-
xis iQ. der Erhebung der Einsprache, der Kanton Solothurn
dagegen erst in dem Entscheid über diese. Nach dem Sinn
und Zweck jener Rechtsprechung, ungebührliche Verzö-
gerungen zu treffen, und nach der Organisation der Steuer-
behörden und des Steuerverfahrens im Kanton Bern
erweist sich die Auffassung des bernischen Regierungsrates
als die richtige. Bildet auch die Erhebung der Einsprache
noch keinen verbindlichen Entscheid, an den eine Doppel-
besteuerungsbeschwerde angeknüpft werden könnte, so'
wird doch damit von der hiefür zuständigen Behörde ein
Steueranspruch geltend gemacht, und es muss genügen"
dass dies innert des Steuerjahres geschieht. Es wäre zu viel
verlangt, dass auch noch der Entscheid darüber im Steuer-
jahr selbst ergehe, zumal diese Art der Geltendmachung
naturgemäss erst spät, nämlich nach Durchführung des
gewöhnlichen Veranlagungsverfahrens, möglich ist. Eine
solche Einsprache ist gleich zu behandeln wie eine Ein-
sprache des Steuerpflichtigen gegen den mit der Veranla-
gung erhobenen Steueranspruch, d. h. es genügt, dass das
Verfahren ohne grundlose Verzögerung durchgeführt, wenn
Doppelbesteuerung. N° 4.
auch nicht innerhalb des-Steuerjahres erledigt wird. Dass
das Verfahren ungebührlich verzögert worden sei, behaup-
tet der Regierungsrat von Solothurn mit Recht nicht;
ist doch über die Einsprache am 29. März 1949, über den
Rekurs am 28. Juni 1949 und über die Beschwerde am
17. Oktober 1949 entschieden worden.
Für das Steuerjahr 1948, während dessen er erhoben
wurde, ist der bernische Steueranspruch somit nicht ver-
wirkt. Dagegen fragt sich, ob das auch für das Jahr 1947
gilt,
das mit 1948 zusammen die zweijährige Veranla-
gungsperiode gemäss Art. 103 StG bildet -m.a.W. ob die
bundesgerichtliche Praxis, die auf das Steuerjahr abstellt,
auf die zweijährige Veranlagungsperiode des neuen ber-
nischen Steuergesetzes vom 29. Oktober 1944 auszudehnen
sei. Der Sinn der zweij ährigen Veranlagungsperiode ist
indessen nicht, dass die Steuerbehörden sich mit der Veran-
lagung für das erste Jahr zwei Jahre Zeit lassen können,
sondern dass diese für ein weiteres Jahr gilt, ohne wieder-
holt werden zu müssen. Selbst wenn sie jene erste Bedeu-
tung beanspruchen sollte, so könnte diese auf jeden Fall
im interkantonalen Verhältnis nicht anerkannt werden;
denn ein Kanton darf nicht gestützt auf seine interne Ge-
setzgebung die andern Kantonen geschuldete Rücksicht
verletzen, d. h. diesen zumuten, Steuern zurückzuerstat-
ten, die sie in einem bereits abgelaufenen Jahr erhoben
haben, ohne dass er damals seinen kollidierenden Steuer-
anspruch geltend gemacht hätte. Massgebend ist somit
nicht die Veranlagungsperiode, sondern das Steuerjahr.
Hieraus folgt, dass der erstmals am 10. September 1948
erhobene bernische Steueranspruch für das Jahr 1947 ver-
wirkt ist, da seitens des Kantons Bern auch nicht darge-
tan worden ist, seine Steuerbehörden hätten die massge-
benden Tatsachen im Jahre 1947 noch nicht gekannt und
nicht kennen können.
3. -Indem der Regierungsrat von Solothurn geltend
macht, die Stiftung Wengi habe die Steuern in 8010-
thurn stets vorbehaltlos anerkannt und bezahlt und der
solothurnische Steueranspruch sei deshalb nach der bun-
desgerichtlichen Praxis geschützt, erhebt er die Einrede
der Verwirkung des Beschwerderechts.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verwirkt
ein Steuerpflichtiger das Recht zur staatsrechtlichen Be-
schwerde wegen Doppelbesteuerung, wenn er der Auf-
forderung
zur Abgabe einer Steuererklärung vorbehaltlos
nachkommt oder den von ihm geforderten Steuerbetrag
yorbehaltlos bezahlt, obgleich er in diesem Zeitpunkt vom
kollidierenden Steueranspruch eines andern Kantons
Kenntnis hat (BGE 73 I 225, 74 I 374). Ein solches Ver-
halten bildet eine Anerkennung des zuerst erhobenen
Steueranspruchs auf die Gefahr doppelter Besteuerung hin ;
wer ihn trotz Kenntnis dieser Gefahr anerkennt, kann sich
nicht beklagen, wenn die Gefahr sich dann verwirklicht.
Zwar wird die Verwirkung nicht von Amtes wegen berück-
sichtigt,
sondern nur auf Einrede des Kantons, dessen
Steueranspruch dermassen anerkannt wurde; doch kann
keine Rede davon sein, dass die Erhebung dieser Einrede
:rechtsmissbräuchlich sei oder gegen die Billigkeit verstosse.
Ausdrückliches
Erfordernis ist ja die Kenntnis des kolli-
dierenden Steueranspruchs im Zeitpunkt der vorbehalt-
losen Steuererklärung bzw. Steuerzahlung ; die frühere
Gleichstellung des Falles, wo
der Steuerpflichtige mit jenem
Anspruch lediglich rechnen musste, ist in BGE 73 I 225
aufgegeben worden.
Im vorliegenden Falle ist das Beschwerderecht der Stif-
tung Wengi somit nur verwirkt, wenn sie bei Abgabe
ihrer vorbehaltlosen Steuererklärungen bzw. bei der vor-
behaltlosen Bezahlung der Steuern in Solothurn den ber-
nischen Steueranspruch gegenüber Röthlisberger bezüglich
des Stiftungsvermögens kannte. Dabei ist ihrer eigenen
Kenntnis diejenige Röthlisbergers schon deshalb gleich-
zusetzen, weil
er dem Stiftungsrat angehörte. Wie bereits
festgestellt wurde,
ist der bernische Steueranspruch erst-
mals durch die Einsprache vom 10. September 1948 erho-
ben und am 15. September Röthlisberger zur Kenntnis
Doppelbesteuerung. N0 4.
gebracht worden; vor diesem Tage kannte ihn weder
dieser persönlich noch die Stiftung Wengi . Deren
Steuererklärungen für 1947 und 1948, die vom 9. April
1947 bzw. vom 30. März 1948 datieren, konnten mithin
keine Verwirkung des Beschwerderechtes zur Folge haben.
Wenigstens zum Teil gilt das auch für die vorbehaltlose
Bezahlung der Steuern, auf die sich der Regierungsrat von
Solothurn vor allem stützt, nämlich für die Zahlungen vom
27. Mai 1947, vom 23. Dezember 1947 und vom 30. April
1948. Dagegen wurde die zweite Rate der Staatssteuer für
1948 erst am 29. Oktober 1948 bezahlt und trotzdem kein
Vorbehalt angebracht. In diesem Zeitpunkt kannte die
Stiftung Wengi den bernischen Steueranspruch betref-
fend das Stiftungsvermögen ; das ergibt sich nicht nur
daraus, dass ihr die persönliche Kenntnis Röthlisbergers
anzurechnell-ist, sondern auch daraus, dass derselbe An-
walt, der am 22. September 1948 für diesen die Einsprache
der bernischen Steuerverwaltung beantwortet hatte, auch
ihr Anwalt ist und insbesondere ihre Steuergeschäfte be-
sorgt, z. B. ihre Steuererklärungen unterzeichnet hat.
Im weitern ist abzuklären, ob die Stiftung Wengi mit
der vorbehaltlosen Zahlung vom 29. Oktober 1948 (2. Rate
der Staatssteuer für 1948) das Beschwerderecht überhaupt
oder nur bezüglich dieser letzten Rate verwirkt hat. Das
Bundesgericht hat in früheren Entscheiden (nicht ver-
öffentlichte Urteile vom 22. Dezember 1933 i. S. Immo-
biliengesellschaft Schaffhausen und vom 26. Januar 1942
i. S. Zeier) angenommen, dass mit der vorbehaltlosen Be-
zahlung einer Steuerrate trotz Kenntnis des kollidierenden
Steueranspruches eines andern Kantonfl jeder Anspruch
auf Rückforderung der bereits bezahlten Steuern verwirkt
sei. Eine erneute Prüfung dieser Frage zeigt jedoch, dass
es sich rechtfertigt, eine Verwirkung des Beschwerderechtes
nur bezüglich jener Steuerbetreffnisse anzunehmen, welche
in Kenntnis des kollidierenden Steueranspruches des andern
Kantons noch vorbehaltlos erbracht worden sind. Diese
Praxisänderung entspricht der seit dem Jahre 1929 befolg-
2 AS 76 I -1950
18 Staatsrecht.
ten Tendenz, die Verwirkung des Beschwerderechtes und
des Rückforderungsanspruches an strengere Vorausset-
zungen zu knüpfen (BGE 73 I 223 und dort zitierte frühere
Urteile). Sie trägt auch dem Umstand Rechnung, dass dem
Laien nicht ohne weiteres zugemutet werden darf, nach
Kenntnisnahme vom kollidierenden Steueranspruch eines
al1dern
Kantons bei weiteren Zahlungen an den bisherigen
Steuergläubiger
auch noch Vorbehalte bezüglich jener
Zahlungen anzubringen, die er auf Grund einer rechts-
kräftigen Steuerveranlagung bereits früher geleistet hat,
und dass es deshalb unbillig wäre, beim Nichtanbringen
dieses Vorbehaltes auf unbedingte Anerkennung des ge-
tilgten Steueranspruchs bzw. Verwirkung des Beschwerde-
rechtes zu schliessen.
Im vorliegenden Fall hat somit die Stiftung Wengi
ihr Beschwerderecht und damit ihren Rückforderungsan-
spruch nur hinsichtlich ihrer Zahlung vom 29. Oktober
1948 verwirkt, da lediglich diese Rate noch vorbehaltlos
bezahlt worden ist, nachdem ihr der kollidierende berni-
sche Steueranspruch zur Kenntnis gebracht worden war.
III. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN
UND ABSTIMMUNGEN
DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS
CANTONALES
5. Sentenza dell'otto marzo 1950 neHa caus Bonzanigo contro
Gran Consiglio dei Cantone Tieino.
Portata delI'art. 57 delIa Costituzione tieinese. Coneetto di deereto
legislativo avente un earattere obbligatorio generale.
Tragweite des Art. 57 der Tessiner K nsverfassung: Begriff. des
Grossratsbesehlusses (deereto legISlatlvo) alIgemem verbmd-
lieher Natur.
PorMe de l'art. 57 de 10, constitution tessinoise. Decret Iegislatif
de caractere obligatoire general .
Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 5. Hl
A. -Con decreto legislativo 7 novembre 1949 il
Gran Consiglio deI Cantone Ticino approvo ilcontratto
di fondazione e gli statuti delle Officine idroelettriche
della Maggia S.A. e la partecipazione deI Cantone alla
stessa . Questo deereto fu dichiarato di carattere non
obbligatorio generale.
n medesimo giorno, il Gran Consiglio decreto di assu-
mere azioni della costituenda S.A. Officine elettriche della
Maggia per un importo nominale di 12 000 000 fr. pari
al 20 % deI capitale azionario ed autorizzD il Consiglio
di Stato ad emettere un prestito per detta somma. Anche
questo decreto fu dichiarato di carattere non obbligatorio
generale.
B. -Con tempestivo ricorso di diritto pubblico II no-
vembre 1949 (e complemento 27 novembre) l'ing. Fernando
Bonzanigo ha ehiesto l'annullamento di questi decreti e
subordinatemente ha domandato che siano muniti della
clausola referendaria, adducendo in sostanza quanto segue :
a) I decreti impugnati sono in urto con la costituzione
ticinese.
n Gran Consiglio ha violato l'art. 57 della eosti-
tuzione cantonale, poiche ha dichiarato ehe i decreti
erano di carattere non obbligatorio generale. Ambedue i
decreti avrebbero dovuto sottostare al referendum facol-
tativo, poiche essi hanno pel Cantone Ticino una portata
economica, sociale e politica straordinariamente grande e
poiehe
non eral10 urgenti.
La grande portata delle decisioni prese dal Gran Con-
siglio non pUD essere seriamente contestata. A questo
proposito
basta rimandare ai messaggi 25 febbraio e
7ottobre 1949 deI Consiglio di Stato, come pure al rapporto
3 novembre 1949 della Commissione della gestione. Ne e
dubbio che mancasse l'urgenza. GiiL alla fine di giugno
1949 i
lavori tecnici preliminari erano terminati e gli
statuti della costituenda societiL erano appurati. n po-
polo ticinese avrebbe quindi potuto pronunciarsi atempo.
b) L'art. 57 della costituzione ticinese distingue tra
decreti di carattere obbligatorio generale (i quali possono