Art. 620 ff. ZGB; Art. 621 ter ZGB; intertemporal application in farm inheritance partition. For the division of an agricultural estate, the relevant law and the conditions for attribution are determined by the situation existing at the time of partition. An agricultural holding is sufficiently viable if it provides the transferee with the principal source of livelihood; no minimum area or yield is required. In assessing this requirement, the transferee's own farm property must be taken into account if it has been merged with the inherited holding (consid. 2). Where the inherited property is already factually divided into separate operating units under different heirs, the partition of ownership may follow that factual division; Art. 621 ter ZGB does not bar such allocation if each unit remains viable within the meaning of Art. 620 CC (consid. 3).
Für die intertemporale Rechtsanwendung kommt es auf den Zeitpunkt der Erbteilung an, ebenso für die Beurteilung der- Voraussetzungen des bäuerlichen: Erbrechts nach Art. 620 ZGB. 2. Begriff der ausreichenden landwirtschaftlichen Existenz nach dem neuen Art. 620 und des lebenslähigen Betriebes nach Art. 621 ter. Es genügt, dass das Gewerbe dem Inhaber die hauptsächliche Erwerhsgrundlage biete. Ist das gemeinschaftliche Erbgut bereits in zwei Betriebe unter zwei Erben aufgeteilt, so ist bei der Teilung des Eigen- tums von diesem Sachverhalt auszugehen. Hat der Inhaber des einen Betriebes Eigengut damit vereinigt, so ist dieses bei der Frage nach der ausreichenden Existenz mitzuberücksich- tigen. Droit 8ucces8oral paY8an (art. 620 sv. ce, modifies par l'art. 94- de la loi sur le desendettement des domaines agricoles, du 12 decembre 1940, entree en vigueur le l er janvier 1947).
Notion de l'exploitation offrant des moyens d'existence suffi- sants selon le nouvel art. 620 et de l'exploitation viable selon l'art. 621 ter. TI suffit que l'entreprise procure A l'exploitant le principal de ses ressources. Si le domaine est dejA divise quant Al'exploitation entre deux heritiers, il y a lieu pour le partage de la proprieM de partir de cat etat de ehoses. Si l'un des exploitants a deja reum A son entreprise des immeubles propres, il faut en tenir eompte pour juger si l'exploitation offre des moyens d'existenee suffisants. Diritto BUCCe8sorio rurale (art. 620 e sag. CC, modificato dall'art. 94- deUa legge 12 dieembre 1940 sullo sdebitamento di poderi agrieoli, entrata in vigore il 1 gennaio 1947). 1. Per stabilire quale sia la legge applieabile rotione tempoM devesi prendre in eonsiderazione l'epoea della divisione; 10 stesso vale per giudicare delle eondizioni dell'attribuzione dell'intera azienda a norma dell'art. 620 CC. 2. Concetto dell'azienda ehe offra sufficienti mezzi di esistenza seeondo il nuovo arl. 620 CO e di esereizio giusta l'art. 621 ter. Basta ehe l'azienda procuri a ehi l'assume la fonte principale dei suo guadagno. Se l'azienda e giB. divisa, per quanto riguarda l'esercizio, tra due eredi, devesi prendere eome base queste stato di eose per la divisione deUa proprietA. Se uno di questi due eredi ha giA riunito alla sua azienda immobili propri, se ne deve tener conto per giudieare se l'esereizio offre suffieienti mezzi di sussistenza.
A. -Im Nachlass des 1937 verstorbenen Johann Erne, geboren 1877, in Wil (Fricktal), befinden sich ungefahr -8. ha Land mit zwei Bauernhäusern. Ursprünglich besass der Erblasser nur etwa 3 ha Land mit Haus und Scheune im Oberdorf. Im Jahre 1933 kaufte er das Heimwesen Brüderstall von etwa 4,39 ha mit Gebäulichkeiten hinzu. Von da an bewirtschaftete er das gesamte Land von die- ,sem neu erworbenen Heimwesen aus und vermietete das Haus im Oberdorf. Nach seinem Tode fuhren die Söhne Engelbert und Josef gemeinsam mit dieser Bewirtschaf- tungsweise fort. Im Jahre 1945 trennten sie sich dann aber. Engelbert blieb mit seiner Familie (Ehepaar und sieben Kinder) auf dem Brüderstall , der ledige Josef dagegen siedelte mit der Mutter nach dem Oberdorf über. Engelbert behielt zur Bewirtschaftung ungefahr 5 ha vom väterlichen Gut. Dazu kamen etwa 3 ha, die er für sich, namentlich in den Jahren 1945 und 1946, hinzukaufte. Dem Josef waren, gemäss mündlicher Vereinbarung, zur Bewirt- schaftung vom Oberdorf aus ca .. 3 ha überlassen, also nngefahr der Umfang des ursprünglichen Klein-Heim- wesens des Erblassers. B. -Die Erben (ausser der Witwe und den Söhnen Engelbert und Josef noch vier weitere Nachkommen des Erblassers) überliessen dem Miterben Johann etwa 70 .Aren zu Alleineigentum. Von dieser Fläche abgesehen, ver- langte Engelbert die Zuweisung des ganzen väterlichen Gutes an ihn, also auch der dem Josef zur Bewirtschaftung überlassenen 3 ha. Josef machte ihm das väterliche Ge- werbe nicht im vollen Umfange streitig, beanspruchte aber eben die 3 ha, die er seit 1945 bewirtschaftet. Die andern Erben unterstützten den von Josef erhobenen Anspruch. G. -Die von Engelbert Erne am 10. Februar 1948 gegen Josef und die andern Miterben erhobene Klage wurde vom Bezirksgericht Laufenburg durch Urteil vom 7. Juli 1949 dahin gutgeheissen, dass ihm das väterliche Erbgut zugewiesen wurde mit Ausnahme der Parzelle
NI'. 295, nämlich 5 Aren Oberdorf samt Wohnhaus und Scheune mit dazugehörendem totem und lebendem Inven- tar. Das Obergericht des Kantons Aargau schützte dagegen mit Urteil vom 4. November 1949 die Widerklage von Josef Erne und Miterben in vollem Umfange und wies den entsprechenden Mehranspruch des Klägers ab. Danach erhält der Kläger Engelbert aus der väterlichen Erbschaft das Heimwesen Brüderstall von ca. 5 ha zum Ertrags- wert von Fr. 29,000.-(wozu der erwähnte Eigenbesitz. von ca. 3 ha tritt) und der Beklagte Josef das Heimwesen Oberdorf von ca. 3 ha zum Ertragswert von Fr. 15,000.-. Der Kläger erhält ferner das zum nrüderstall gehörende Inventar zum Nutzwert von Fr. 12,786.-, der Beklagte das zum Oberdorf gehörende zum Nutzwert von Fr. 5600.-. D. -Mit der vorliegenden Berufung beharrt der Kläger auf seinem Mehranspruch, ausgenommen die 5 Aren im Oberdorf, die bereits das Bezirksgericht dem Beklagten Josef zugewiesen hatte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
wiesen, so kommt er also mit seinem Eigenbesitz auf 8 ha und somit nach den Feststellungen des Obergerichts auf eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz. Damit ist, soweit den Kläger betreffend, den Erfordernissen des Art. 620 ZGB und dem Zweck des bäuerlichen Erbrechtes genügt. Dieses sieht als Regel die ungeteilte Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes an einen einzigen Erben vor, um den JJntergang lebensfähiger landwirt- schaftlicher Betriebe durch Zerstückelung zu verhindern. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Zuweisung von (bloss) 5 ha an den (daneben 3 ha besitzenden) Kläger genügend. Bei dieser Sachlage ist fraglich, ob der Kläger die dem Beklagten Josef zugewiesenen 3 ha noch dazu verlangen könne, einfach weil diese Fläche von 3 ha für sich allein kein ausreichendes landwirtschaftliches Heimwesen dar- stelle und daher nicht an Josef in Anwendung von Art. 620 ff. ZGB zugewiesen werden dürfe. Josef und für ihn die auf seiner Seite stehenden Miterben beanspruchen ja gar nicht mehr als diese 3 ha. Geht man indessen auf das betreffende Argument des Klägers ein, so erweist es sich als unbegründet. Art. 620 ZGB setzt nicht zahlenmässig einen Mindestumfang oder -ertrag des landwirtschaftlichen Gewerbes fest. Er gibt damit der Berücksichtigung regio- naler Verhältnisse und Auffassungen Raum. Wie das Ober- gericht ausführt, gibt es im Fricktal zahlreiche Kleinheim- wesen von ca. 3 ha wie das von Josef Erne beanspruchte. Ein solcher Landbesitz verschafft manchem, so gerade dem mit der Mutter ins Oberdorf gezogenen Josef Erne, die hauptsächliche, andern wenigstens eine zusätzliche Er- werbsquelle und verhindert die Abwanderung beträcht- licher Bevölkerungsteile in städtische Siedlungen. Zur An- wendung von Art. 620 ZGB muss allerdings gefordert wer- den, dass das Gewerbe dem Übernehmer als Hauptexistenz- grundlage zu dienen verniag, was aber hier eben zutrifft. In einem kürzlich beurteilten Fall ist denn auch ein Ge- werbe von 3,17 ha mit einem Futterertrag für 4 % Kühe als genügend zur Anwendung der Art. 620 ff. ZGB betrach-
tet worden (Urteil vom 16. Februar 1950 i. S. Hersehe). übrigens liegt es im Interesse der Landwirtschaft, dass Kleinbauem zu gewissen Zeiten in grösseren Landwirt- schaftsbetrieben aushelfen können. Aber auch wenn die Nebenbetätigung eines Kleinbauem anderer Art ist, ver- dient sein landwirtschaftliches Gewerbe nicht ohne weiteres vombäuerlichen Erbrecht ausgenommen zu werden. Die An- sprüche des Josef Eme lassen ,sich somit auf Art. 620 ZGB gründen. Aus dem Fehlen besonderer Vorschriften im Sinne von Art. 621 quater ZGB im Kanton Aargau lässt sich nichts gegen die Widerklage herleiten. 3. -Mit Unrecht will der Kläger die Zerlegung eines landwirtschaftlichen Heimwesens nach Art. 621 ter an strengere Bedingungen geknüpft wissen. Diese Vorschrift lässt eine Zerlegung zu, wenn die dabei zu bildenden Teil- betriebe lebensfähig sind. Damit ist nichts anderes gemeint, als dass sie den übemehmern eine. ausreichende wirtschaftliche Existenz im Sinne von Art. 620 bieten sollen. Freilich ist Art. 621 ter mit Zurückhaltung anzuwenden. In der Regel wird man nicht zur Zerlegung eines stattlichen Bauemgewerbes schreiten, um daraus mehrere Kleinheim- wesen zu machen. Hier handelt es sich jedoch nicht darum. Bis 1933 hatte der Erblasser bloss das Kleinheimwesen Oberdorf besessen, und seit 1945 ist dieses wiederum als Betrieb von demjenigen des Brüderstalles getrennt. Josef Erne verlangt nichts anderes als eine diesem tat- sächlichen Stand der Betriebe entsprechende Teilung des . Eigentums. Es braucht deshalb gar nicht von einer Zer- legung nach Art. 621 ter gesprochen zu werden. Es geht einfach um die Art der Zuweisung dieser beiden von je einem der beiden Ansprecher selbständig geführten Ge- werbe, nicht anders, als wenn bereits der Erblasser die heiden Betriebe so abgeteilt und, ohne sein Eigentum auf- zugeben, den einen dem Sohne Engelbert, den andem dem Sohne Josef zur Bewirtschaftung überlassen hätte. Gewiss gestattet Art. 620 ZGB unter Umständen die Vereinigung
mehrerer in der Erbschaft hefindliener Betriebe. Es ist aber auch die getrennte Zuweisung an je einen Erben, zumal an die bisher mit der Bewirtschaftung betrauten, zulässig, sofem, wie hier, für jeden (Teil-) Betrieb die Voraussetzungen des Art. 620 angesichts der Verhältnisse des betreffenden übemehmers erfüllt sind. Bisher vorhan- dene Kleinbetriebe, die immerhin dem Inhaber den haupt- sächlichen Verdienst verschaffen, verdienen aufrecht er- halten zu werden. Nichts zwingt dazu, sie aufzuheben, nur weil sie sich allenfalls nicht so rationell führen lassen wie grössere Betriebe. Können durch Zuweisung eines Kleinbetriebes unter den hier gegebenen Verhältnissen zwei Söhne statt eines einzigen dem Bauernstand erhalten bleiben, so liegt dies durchaus im Sinne des bäuerlichen Erbrechtes ... Demnach erkennt da8 Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober gerichts des Kantons Aargau vom 4. November 1949 be- stätigt. III. SACHENRECHT DROITS REELS 18. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 8. Juni 1950 i. S. Steck und Konsorten gegen Einwohuergemelnde Reinach und Konsorten. Haftung von Gemeinden als Grundeigentümer für die Verunreini- gung eines Fischgewässers durch schädliche Ausflüsse ihrer Kanalisation (Art. 679 ZGB); -selbst wenn der fehlbare Kanalisationsbenutzer sich nicht er mitteln lässt. ResponsabiliM des communes, en tant que proprietaires fonciers, en raison de la contamination d'une riviere uti1isee pour la -- he par des infiltrations provenant d'egouts communaux (art. 679 CC). 9 AB 76 II -50