Art. 109 LP; third-party claim to a seized automobile; factual control requirement. The third party need not be the formal holder of the vehicle permit; what matters is a factual power over the seized asset comparable to possession. For cars, this power is usually shown by joint use by debtor and third party, but it may also arise from other circumstances, in particular where the third party lives in a common household, is entitled to use the parking facility, and has free access to the vehicle. A spouse in such a position may invoke Art. 109 LP even if the debtor is also using the car.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 12. Motifs .-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 13.
Schuldbetreibungs-und Konlrursrecht. N0 13. bezifferte darin den Betrag der V. Hypothek auf Fr. 16,568.95, wovon laut Vermerk im Lastenverzeichnis Fr. 15,239.05 zu überbinden und Fr. 1329.90 bar zu bezah- len seien. B. -Binnen zehn Tagen seit Erhalt dieser Verfügung beschwerte sich der Schuldner unter anderm mit dem Antrag auf Einsetzung der im V. Range lastenden Forde- rung entsprechend ihrer wirklichen Höhe , nämlich die Herabsetzung auf Fr. 1568.95 mit Rücksicht auf eine inzwischen erfolgte Zahlung von Fr. 15,000.-. O. -In beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, hält er mit dem vorliegenden Rekurs an seinem Antrage fest. Eventuell sei das Betreibungsamt anzuweisen, ihm Frist (( zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens ) anzusetzen. Die Schuldbetreibungs-und Konlcurskarnmer zieht in Erwägung :
I . Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 13. renten ein nochmaliges Lastenbereinigungsverfahren, das 'Vor den Gerichten auszutragen wäre, hinsichtlich dieser V. Hypothek rechtfertigen (sei es mit oder ohne Ver- schiebung der Steigerung, wofür Art. 41 in Verbindung mit Art. 102 VZG massgebend wäre). Zuzugeben ist dem Rekurrenten, dass sich dies nicht unbedingt mit dem Hinweis auf die Rechtskraft des Lastenverzeichnisses verneinen lässt. Denn die von ihm behauptete Verringe- rung der letzten Hypothek könnte unter Umständen tatsächlich eingetreten sein. Bliebe sie unberücksichtigt, so würde dem Ersteigerer der Liegenschaft, sofern der Zuschlagspreis die betreffende Hypothek im vollen in das Lastenverzeichnis aufgenommenen Betrage deckt, der Differenzbetrag zu Unrecht auf den Preis angerechnet. und zwar eben ohne Vorbehalt eines darüber eingeleiteten Lastenbereinigungsverfahrens. Ein solches Ergebnis sollte um der damit verbundenen Schwierigkeiten willen wenn möglich vermieden werden. Wenn in dem von der Vor- instanz erwähnten Urteil (BGE 50 m 26, besonders 31/32) ausgeführt ist, bei Tilgung durch einen Dritten finde in der Regel Subrogation nach Art. HO OR statt, wodurch der Bestand der Last unberührt bleibe, so ist dies für den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres ent- scheidend. Nach den Vorbringen des Rekurrenten könnte man es hier sehr wohl mit dem Fall einer Tilgung ohne solche Subrogation zu tun haben. Wie dies sich aber auch verhalten möge, scheitert der Rekurs an folgender Erwä- gung : Nach den Angaben des Lastenverzeichnisses und nach vorinstanzlicher Feststellung sind die Gebrüder Angst Grundpfandgläubiger, also Titulare des im V. Range lastenden Schuldbriefes. Nun gehen aber Schuld- brief und Gült nicht einmal bei gänzlicher, geschweige denn bei bloss teilweiser Tilgung ohne weiteres unter. Nach Art. 873 ZGB hat der Gläubiger dem Schuldner bei gänzlicher Tilgung den Pfandtitel unentkräftet heraus- zugeben. Dieser wird dadurch zum Eigentümertitel, über den der Schuldner weiter verfügen kann. Daraus folgt,
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 13. dass auch bei der vom Rekurrenten behaupteten teilweisen Tilgung (bis auf den Restbetrag von Fr. 1568.95) die- Forderung im getilgten Betrage einfach auf ihn selber- übergegangen ist, natürlich im Nachgang zur Rest- forderung des Gläubigers (vgl. BGE 60 II 189). Unter diesen Umständen hat der Rekurrent sich nicht, darüber zu beschweren, dass die V. Hypothek trotz der- behaupteten teilweisen Tilgung unvermindert im Lasten- verzeichnis stehen geblieben ist. Wäre diese Behauptung schon bei Aufstellung des Lastenverzeichnisses erhoben worden, so wäre allerdings ein Bereinigungsverfahren am Platze gewesen. Hätte sich dabei die Behauptung im Prozess als richtig erwiesen, und wäre die Hypothek" abgesehen von der Restforderung der Gebrüder Angst" mangels Subrogation eines Dritten auf den Rekurrenten übergegangen, so hätte diesem Sachverhalt im Lasten- verzeichnis und auch in den Steigerungsbedingungen Rechnung getragen werden müssen. Denn die Anwendung von Art. 35 Abs. 1 VZG, der (in Verbindung mit Art. 68 Abs. llit. a und Art. 102 VZG) über Art. 815 ZGB hinaus- gehend auch nachgehende EigentÜillerhypotheken unbe- rücksichtigt wissen will, hätte dazu führen müssen, für den die Restforderung der Gebrüder Angst allenfalls übersteigenden Betrag des Erwerbspreises Barzahlung statt Überbindung einer zusätzlichen Hypothek an den Erwerber vorzusehen. Dem Rekurrenten steht jedoch kein Recht zu, um dieser Wirkung willen ein nachträg- liches Lastenbereinigungsverfahren zu verlangen. Grund- sätzlich muss es für die Anwendung von Art. 815 ZGR und Art. 35 Abs. 1 VZG auf den Zeitpunkt der Erstellung des Lastenverzeichnisses ankommen. Wegen einer später eintretenden Änderung der in Frage stehenden Art ein nachträgliches Bereinigungsverfahren anzuordnen, wäre nur dann gerechtfertigt und geboten, wenn sich bestimmte Rechte und erhebliche Interessen nur so in genügender Weise wahren liessen. Das trifft hier nicht zu, vielmehr berührt der Streit in keiner Weise die betreibenden Gläu- Schuldbetreibungs' und Konkursrecht. N° 14. 45 biger, und sodann erscheint der Rekurrent (und ebenso allfällige spätere Pfändungsgläubiger bezw. im Konkurs- fall die Masse) durch das im Rahmen des Zuschlagspreises fortbestehende Grundpfandrecht vollauf gesichert. Endlich werden dem Ersteigerer des Grundstückes aus der Unge- wissheit über das Gläubigerrecht an der V. Hypothek keine Nachteile erwachsen. Solange nicht feststeht, in welchem Umfange die Gebrüder Angst allenfalls nicht mehr Schuldbriefgläubiger sind (wobei die Anrechnungs- regel von Art. 85 Abs. 1 OR zu beachten sein wird), kann er sich durch Leistung der Zinse und gegebenenfalls auch von Kapitalzahlungen an eine gerichtliche Stelle befreien (Art. 168 OR). Das Betreibungsamt wird ihn darauf aufmerksam zu machen haben. Noch viel weniger besteht Grund zur Verschiebung der Steigerung (gemäss den be sondern Voraussetzungen nach Art. 41 in Verbindung mit Art. 102 VZG). Die Steigerung lässt sich auf Grund des bestehenden (auf den Steigerungstag nachzuführenden ) Lastenverzeichnisses durchführen. Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 14. Entscheid vom 12. September 1950 i. S. Konkursamt Wiedikon-Zürich. Aus80nderung im Konkur8 (Art. 242 SchKG). Kosten der Ver. wahrung der ausgesonderten Gegenstände in der Zeit zwischen Konkur8eröffnung und Herausgabe. Kann die Konkursmasse vom Dritteigentümer Ersatz dieser Kosten verlangen ? Kon kursverwaltung und Aufsichtsbehörden sind zum Entscheid über seine solche Forderung nicht znständig. Dagegen können die Konkursgläubiger den Aufsichtsbehörden durch Beschwerde gegen die Schlnssrechnung (Art. 261 SchKG) die Frage unter breiten, ob die Masse mit diesen Kosten belastet werden dürfe. Vertragliche Übernahme dieser Kosten durch den Dritteigen- tümer ? GeschäftsIlihrup.g ohne Auftrag für ihn ? Begründung seiner Ersatzpflicht durch analoge Anwendung von Art. 262 Abs. 2 SchKG ? Haftung des Gläubigers, der gemäss Art. 260