Art. 148 Abs. 1 StGB; fraud by silence, co-perpetration, and damage to property interests. Passive conduct may fulfill deception by suppressing facts when the accused is under a duty to speak and thereby maintains or creates error. Where the accused acts pursuant to a prior common plan and contributes decisively to the fraudulent transaction, the conduct of the co-actor is attributed to him under the subjective theory of co-perpetration. Damage exists if the victim disposes of assets in reliance on the deception and receives a lesser economic equivalent. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB requires intent to obtain any unlawful advantage, not necessarily a pecuniary one; false documents remain punishable as independent acts even if linked to prior misappropriation. Under Art. 273 Abs. 1 lit. b and Art. 276 Abs. 3 BStP, a cassation complaint on civil claims is inadmissible if it merely derives the civil request from the sought acquittal without specific legal argument.
Strafgesetzbuch. No 20. V. LES PEINES. 2. Oalpini ... ... Condamne a la reclusion, Calpini doit etre prive de ses droits civiques. L'accuse etant jure föderal, le Procureur general demande en outre sa destitution en vertu de l'art. 51 CP. Mais un jure n'est pas un fonction- naire au sens de cette disposition, rapprochee de l'art. llO eh. 4 CP. S'il exerce occasionnellement une fonction publi- que dans l'adrninistration de la justice, ce n'est pas dans un rapport de dependance avec !'Etat. Sa position doit etre assimilee a celle d'un membre d'une autorite politique (Chambres fäderales, Grand Conseil, corps representatif communal) ou d'une commission officielle quelconque. Le membre d'une teile autorite ne peut pas etre l'objet d'une destitution. En revanche, du fait qu'il est prive de ses droits civiques, il ne peut plus etre membre de l'autorite a laquelle il appartenait (art. 52 eh. 2): sa decheance s'opere de plein droit. Tel sera le cas pour Calpini. 20. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni 1950 i. S. Haug gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
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l. Art. 148 al. 1 OP, escroquerie. Une erreur peut etre exploitee astucieusement par celui qui se tait, alors qu'il devrait parler. Participation par coauteurs. Prejudice cause a des interets pecuniaires. 2. Art. 251eh.1al.1 OP, faux rlans les titres. Avantage illicite. 3. Art. 273 al. 1 litt. b et 276 al. 3 PPF. Le pourvoi du condamne quant aux conclusions civiles est irrecevable lorsque, dans son memoire motive, le recourant presente le rejet de l'action civile comme une simple conse- quence de l'acquittement propose et qu'il est deboute sur ce dernier point. Dans ce cas, des debats n'ont pas lieu.
Strafgesetzbuch. No 20. praktisch nur aus Haug und Loew zusammensetzte. Die Geschäftsleitung und der Zentralvorstand des STFV lies- sen sich. täuschen, beschlossen den Kauf der dreitausend Exemplare und ermächtigten Haug, der Vereinigung für Wirtschaftsdemokratie iJ aus der Verbandskasse den Kauf- preis zu bezahlen, was Haug am 2. und 27. Oktober 1946 durch Überweisung von Fr. 46,800.-tat. Hätten sie den wahren Sachverhalt gekannt, so hätten sie die Bücher nicht gekauft. Loew und Haug machten einen Gewinn von Fr. 16,210.44. Der Anteil Haugs daran betrug Fr. 1200.-. b Vom März 1946 bis Februar 1947 wies Haug in sei- ner Eigenschaft als Zentralkassier des STFV den Kassier der Sektion Industriearbeiter Basel J wiederholt an, aus der Sektionskasse teils an Haug selbst, teils an Dritte Zah- lungen von zusammen Fr. 1787.60 zu machen, auf die der Empfänger, wie Haug wusste, keinen Anspruch hatte. Soweit er selbst das Geld erhielt, verbrauchte er es ent- weder für seine persönlichen Bedürfuisse oder leitete er es an Unberechtigte weiter. c) Um zu verdecken, dass die genannten Auszahlungen an Unberechtigte erfolgten, oder den Nachweis zu erschwe- ren und die Verrechnung mit der Zentralkasse des STFV zu bewirken, fälschte Haug in der Zeit vom März bis November 1946 verschiedene Quittungen, indem er darin falsche Angaben machte und mit fremden, teils erfundenen Namen selber unterzeichnete. Er visierte die falschen Quittungen und reichte sie dem Kassier der Sektion In- dustriearbeiter Basel als Belege ein. B. -Am 18. Februar 1950 verurteilte das Schwurgericht des Kantons Zürich Haug wegen Betruges im Betrage von Fr. 16,210.44, wiederholter Veruntreuung im Betrage von Fr. 1787.60 und wiederholter Urkundenfälschung. Es ver- pflichtete ihn, dem STFV den Schaden von Fr. 17,998.04 zu ersetzen. 0. -Haug führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den An- trägen, das Urteil sei aufzuheben, die Sache zu seiner Frei- sprechung an das Schwurgericht zurückzuweisen und die l
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Zivilforderung abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung: I. -a) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe durch Zustimmung zum Kauf des Buches in den Sitzungen der Geschäftsleitung und des Zentralvorstandes des STFV unter Verschweigung der Wahrheit nicht Tatsachen unter- drückt (Art. 148 Abs. l StGB); blosses Schweigen erfülle dieses Merkmal nicht, sondern die Irreführung oder Be- nutzung eines Irrtums beim Betrug erfordere ein Tun. Diese Auffassung hält nicht stand. Durch ein passives Ver- halten einer Person, insbesondere das Schweigen, kann eine andere irregeführt werden oder in einem schon bestehenden Irrtum verharren, und das Merkmal der Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen im Sinne des Art. 148 Abs. 1 StGB wird durch das passive Verhalten dann erfüllt, wenn der, dem es zur Last fällt, zu einem den Irrtum des andern verhütenden oder ihn behebenden Tun, insbeson- dere zum Reden, verpflichtet ist. Für Haug ergab sich diese Pflicht aus seiner Stellung als Mitglied der Geschäfts- leitung und des Zentralvorstandes des STFV. In dieser Stellung hatte er die Angelegenheiten des Verbandes nach bestem Wissen und Können so erledigen zu helfen, wie dessen Interessen es erforderten. Er hätte also, da der Selbstkostenpreis des Buches in die Wagschale geworfen wurde, die Geschäftsleitung und den Zentralvorstand darüber aufklären sollen, dass die cc Vereinigung für Wirt- schaftsdemokratie J das Buch für Fr. 10.-erhielt, die Verkäufer also bei Forderung eines Preises von Fr. 15.- nicht uneigennützig handelten, sondern einen erheblichen Gewinn machten. Ferner war für die Geschäftsleitung und den Zentralvorstand wichtig zu wissen, dass dieser Gewinn Haug selbst und Loew zugute komme ; darin lag ein Finger- zeig, dass Loew den Antrag nicht im Interesse des STFV stellte und Haug ihn ebenfalls bloss aus Eigennutz billigte.
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Das pflichtwidrige Schweigen Haugs war auch arglistig im
Sinne des Art. 148 Abs. 1 StGB.
Übrigens
fällt dem Beschwerdeführer nicht nur sein
Schweigen
zur Last, sondern nach der vom Bundesgericht
ständig angewendeten subjektiven Theorie der Mittäter-
schaft (BGE 69 IV 97; 70 IV 101) auch das Tun des Loew,
da dieser nach der verbindlichen Feststellung des Schwur-
gerichts auf vorherige gemeinsame Verabredung mit dem
Beschwerdeführer hin gehandelt hat und der Beschwerde-
führer wegen seiner Beteiligung am Gewinn und wegen der
Unterstützung, die er dem betrügerischen Antrage Loews
durch seine Stimme gegeben hat, neben Loew als Haupt-
beteiligter dasteht.
der STFV durch den Kauf des Buches geschädigt worden
sei.
Der Schaden bestand darin, dass der STFV Fr. 46,800.-
auslegte für ein Buch, das er ohne die Täuschung entweder
überhaupt nicht oder nur zu einem um Fr. 16,210.44 nie-
drigeren
Betrag erworben hätte. Unerheblich ist, ob das
Buch objektiv Fr. 46,800.-wert war; denn jedenfalls war
es schwierig, durch Absetzung des Buches diesen Betrag
wieder einzubringen und ausserdem die Kosten des Ab-
satzes
zu decken. Der Besitz des Buches war für den STFV
weniger wertvoll als bare Fr. 46,800.-.
3. -.....
b) Der Beschwerdeführer bestreitet die zum Tatbestand
der Urkundenfälschung gehörende Absicht, jemanden am
Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich
oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver-
schaffen
(Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), weil das Geld
schon ausbezahlt
und dafür von den Empfängern schon
quittiert gewesen sei ; er bezeichnet die nachträgliche Aus-
stellung falscher
Quittungen als rein akzessorische Hand-
lungen zu einem allf'alligen Veruntreuungstatbestande und
sieht in ihnen straflose Nachtaten . Er verkennt, dass
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Strafgesetzbuch. No 21.
der unrechtmässige Vorteil , den der Fälscher nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 beabsichtigen muss, nicht Vermögens- vorteil zu sein braucht (BGE 74 IV 56; 75 IV 169) und sich im vorliegenden Falle nicht mit dem durch die un- rechtmässige Verwendung des Geldes erstrebten Vorteil deckte, sondern darin bestand, dass der Beschwerdeführer mit den falschen Quittungen seine Veruntreuungen ver- decken oder deren Nachweis erschweren wollte. Die Urkun- denfälschungen waren selbständige Handlungen, die nicht deshalb straflos bleiben, weil sie mit den vorausgegangenen Veruntreuungen zusammenhängen (vgl. BGE 71IV208 f.). 4. - Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde im Zivilpunkt nur durch Verweisung auf seine Ausfüh- rungen zum Strafpunkt, ohne entsprechend der Bestim- mung des Art. 273 Abs. l lit. b BStP zu sagen, welche zivil- rechtlichen Bestimmungen und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt seien ; er betrachtet die beantragte Abweisung der Zivilklage nur als Folge des beantragten Freispruchs von der Anklage des Betruges und der Veruntreuung. Da der Beschwerdeführer nicht freizusprechen ist, kann somit auf die Nichtigkeitsbe- schwerde im Zivilpunkt nicht eingetreten werden und braucht über diesen Punkt auch keine mündliche Partei- verhandlung (Art. 276 Abs. 3 BStP) stattzufinden. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Mai 1950 i. S. F. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. .Art.191Ziff.1 StGB. Wer sein Geschlechtsglied in den After oder in den Mund des Kindes ein!Uhrt, begeht eine dem Beischlaf ähnliche Handlung.