Art. 4 BV; Art. 19 KV; vested pension rights and retroactive reduction of due pensions. A cantonal civil servant’s pension is a vested right protected against legislative measures contrary to specific statutory assurances. Where a prior pension decree provides that reductions of current pensions may be made only after a prior amendment of the decree, this wording constitutes a constitutional assurance that already due pensions will not be reduced retroactively. A later decree may validly reorganize pension burdens prospectively, but it cannot deprive beneficiaries of amounts already fallen due before its entry into force. The existence of an independent federal AHV entitlement does not justify disregarding such an assurance (consid. 4-6).
Gemeindebürgerrecht von Wetzikon beibehalten hat und ihre Kinder dieselben mit der Geburt erhalten haben, ferner dass sie alle sie durch den Erwerb einer ausländi- schen Staatsangehörigkeit verloren hätten. Art. 5 Abs. 4 BRB schreibt für diesen Fall den Verlust des Schweizer- bürgerrechts ausdrücklich vor. Der Entscheid des Regie- rungsrates über das Bürgerrecht in Kanton und Gemeinde entspricht somit durchaus den Grundsätzen, welche hin- sichtlich des Schweizerbürgerrechts von der Rechtspre- chung entwickelt und nunmehr von der Gesetzgebung übernommen worden sind ; er kann nicht als willkürlich bezeichnet werden. VI. EIGENTUMSGARnE GARANTIE DE LA PROPRIETE 25. Urteil vom 23. Mal 1951 i. S. Rahm gegen Kantonale Pen- sionskasse Schafihausen und Grosser Rat des Kantons Schaff- hausen. Wann und inwieweit ist der Pensionpruch des kantonalen Beamten ein wohlerworbenes, gegen Änderungen durch die spätere Gesetzgebung geschütztes Recht ? Wenn ein kantonaler Erlass die Herabsetzung laufender Renten nur nach vorheriger .Änderung des Erlasses zulässt, verstösst die rückwirkende Herabsetzung bereits verfallener Renten gegen die Eigentumsgarantie und die Rechtsgleichheit. Quand et dans quelle mesure le droit du fonctionnaire cantonal a une pension constitue-t-il un droH acquis, que la 16gislation ulterieure ne peut modifier ? Lorsque la loi cantonale prevoit que las rentes courantes ne peuvent etre reduites qu'apres modification prealable de la loi elle-meme, la reduction avec retroactivite de rentes echues viole la garantie de la propriete, ainsi que le principe de l'egalite devant la loi. Quando e in quale misura il diritto deI funzionario cantonale ad una pensione costituisce un diritto acquisito che l'ulteriore legislazione non puo modificare ? Se la legge cantonale prevede ehe le rendite correnti possono essere ridotte soltanto previa modificazione della legge stessa, la Eigentumsgsrantie. N° 25.
riduzione con effetto retroattivo delle rendite scadute viola la garanzia della proprieta come pure il principio dell'eguaglianza davanti alla legge. A -Das schaffhausische Gesetz über die staatlichen Besoldungsverhältnisse vom 1. Juli 1919 bestimmt in Art. 21 : Der Staat errichtet entweder eine allgemeine Pensionskasse (Unterstützungskasse) oder subventioniert eine von der Beamten- schaft zu gründende Pensionskasse. . In diesem Falle können alle im Dienste des Staates befindhchen Beamten, Angestellten und Arbeiter gehalten wenen, dieser K beizutreten und die statutengemässen, auf verslCherungstechm- scher Grundlage beruhenden Verpflichtungen zu erfüllen. Das Nähere wird durch Dekret des Grossen Rates geregelt . )) Auf Grund dieser Gesetzesbestimmung erliess der Grosse Rat am 24. November 1925 das Dekret übe:r: die Allge- meine Pensions- und Hilfskasse für die Beamten, Ange- stellten und ständigen Arbeiter des Kantons Schaffhausen (kantonale Pensionskasse). Nach diesem Dekret -das am 31. August 1936 revidiert wurde -ist die kantonale Pen- sionskasse eine mit eigener Rechtspersönlichkeit ausge- stattet3, öffentlichrechtliche Anstalt, deren Verhältnisse, soweit nicht im Dekrete selbst, in den zu dessen Ergänzung erlassenen Statuten der kantonalen Pensionskasse vom 26./30. September 1936 geregelt sind. In der Fassung vom 31. August 1936 enthält das Dekret über die kantonale Pensionskasse u.a. folgende Bestim- mungen: 4. Zeigt die technische Bilanz, dass das. Gleichgnwinht zwischen Aktiven und Passiven der Kasse erhebhch gestört ISt, so sind die Beiträge sowohl der Versicherten als auch .des Staates bzw. der staatlichen Betriebe zu erhöhen oder es hat eme ennspr chende Reduktion der Leistungen der Kasse stattzufinden, m dIe auch die laufenden Renten miteinbezogen wnrden k?nnen. . Abänderungen der Renten und der PräI?len, SOWI . wesenthche Abänderungen der übrigen Beiträge an dIe Kasse durfen Jedoch nur auf Grund eines versicherungstechnischen Gutachtens und nach vorheriger Aenderung des Dekretes vorgenommen wende:p.. 29. Die jährliche Invaliden-bzw. Altersrente betragt nach dem dritten eigentlichen Dienstjahr 28 Pronent er Besoldung und steigt mit jedem weitem angerechneten D16nsnJahr.um 1 Prozent bis zum Maximum von 60 Prozent nach 35 DIenstJahren.
Beide Paragraphen finden sich auch in den Statuten der kantonalen Pensionskasse vom 26./30. September 1936 als Art. 5 und 38. Seit dem Jahre 1944 wies die Verwaltungs kommission der kantonal-schaffhausischen Pensionskasse wiederholt in ihren Geschäftsberichten auf die Notwendigkeit einer Sanierung der Kasse hin. Nachdem am 6. Juli 1947 das Bundesgesetz übel' die Alters-und Hinterlassenen-Ver- sicherung (AHV) durch das Schweizervolk angenommen worden war, kam als weiteres Problem die Frage der An- passung der Kasse an die AHV hinzu. Der von der Verwaltungskommission der Pensionskasse beigezogene Experte berechnete in einem Gutachten vom 17. Januar 1948 das Defizit der Kasse auf 18,4 Millionen Franken. Mit Beschluss vom 23. September 1948 sprach sich die Delegiertenversammlung der kantonalen Pensions- kasse für die Trennung der AHV und der kantonalen Pen- sionskasse aus. Die Sanierung wurde daher angestrebt unter Wahrung der getrennten Führung beider Kassen, aber immerhin unter Berücksichtigung der Leistungen der AHV. - Am 18. Dezember 1950 stimmte der Grosse Rat einer Revision des Dekretes über die kantonale Pensionskasse zu. In der revidierten Fässung sieht das Dekret u.a. vor, dass die Prämie des Besoldungsnehmers von 5 auf 6 % und diejenige des Besoldungsgebers von 7 auf 10 % erhöht und die Rente um ca. 1/8 herabgesetzt wird. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fallen vor allem folgende Bestimmungen in Betracht : 29: ( Die )ährlinhe Invnlide!l' bzw. Altersrente beträgt nach dem dritten elgenthchen DIenstjahr 30 Prozent der versicherten Besoldung und erreicht in 35 Dienstjahren das Maximum von 52 Prozent nach der folgenden Skala ... 58. Versicherte, die vor dem 1. Juli 1883 geboren sind und daher kernen Anspruch auf eine Rente der eidg. AHV haben erhalten bei ihrem Rücktritt die Altersrente nach 29 des Dekre vom 31. August 1936 gemäss folgender Skala ... 60. Al . und Invalidenrentnern, die nach dem 1. Juli 1883 geboren swd und an Pensionskassenrente und Rente der eid- Eigentumsgarantie. N0 25.
genössischen AHV zusammen weniger beziehen, als ihnen nach der -Skala in 58 zugekommen wäre, ergänzt die Kasse die Renten- bezüge auf die nach dieser Skala sich ergebende Höhe. ) 63. Das Dekret tritt mit dem Tage der Publikation im Amtsblatt mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1949 in Kraft und wird vom Regierungsrat in Vollzug gesetzt. ) Die Publikation und Invollzugsetzung dieses Dekretes durch den Regierungsrat erfolgte am 23. Februar 1951. B. -Der am 2. August 1883 geborene Beschwerdeführer Hans Rahm stand während 36 Jahren im Dienste des Kantons Schaffhausen. Er war der kantonalen Pensions- kasse schon im Zeitpunkt ihrer Gründung (1. Januar 1925) als versichertes Mitglied beigetreten. Auf sein Gesuch hin wurde er ab 1. Januar 1949 pensioniert. Am 17. Januar 1949 eröffnete ihm die Verwaltungskommission der kan- tona1.en Pensionskasse -unter Hinweis darauf, dass seine anrechenbare Besoldung sich auf Fr. 12,000.-belaufe - folgenden Beschluss :
sich mit Schreiben vom 28. Februar 1949 bereit erklärte, die Differenz (Fr. 80.-pro Monat) separat zur Verfügung zu halten für den Fall, dass eine Änderung der Rechtslage die Rückzahlung an die Pensionskasse erheischen sollte. O. -lnnert 30 Tagen seit der am 23. Februar 1951 erfolgten Publikation des revidierten Dekretes über die kantonale Pensionskasse reichte Hans Rahm beim Bundes- gericht die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde ein mit dem Antrag, die 29 und 63 des Dekretes des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen über die kantonale Pen- sionskasse (Versicherungskasse und Spareinlegerkasse) vom 18. Dezember 1950 seien, soweit sie die Rückwirkung die- ser Bestimmungen auf den 1. Januar 1949 festlegen, als verfassungswidrig aufzuheben. Die BeschwerdebegrÜlldung lässt sich folgendermassen zusammenfassen: a) Gemäss 60 des neuen Dekretes erhalte der Be- schwerdeführer jährlich: 52 % von Fr. 12,000.-. . . . . . . Fr. 6240.- AHV-Rente ........... . 788.- Zuschuss für Differenz zwischen alter und neuer Rente . . 172.- Total wie bisher. . . Fr. 7200.- Die 'Regelung des neuen Dekretes laufe somit darauf hinaus, dass die dem Beschwerdeführer gegenüber der Pensionskasse zustehende Rente um die ihm aus einer ganz andern Rechtsquelle zustehende AHV-Rente gekürzt werde. Soweit diese Kürzung nur mit Wirkung seit der Publikation des neuen Dekretes (23. Februar 1951) einge- führt worden sei, erhebe der Beschwerdeführer keine Ein- sprache, da sich der kantonale Gesetzgeber diese Möglich- keit im Dekret vom 31. August 1936 ( 4) und in den Sta- tuten vom 26. September 1936 (Art. 5) vorbehalten habe. Nach dieser klaren gesetzlichen Bestimmung dürfe aber eine vor der Abänderung des Dekretes verfallene Rente nicht gekürzt oder gar zurückgefordert werden. Wohl habe Eigentumsgarantie. N0 25.
das neue Dekret vom 18. Dezember 1950/23. Februar 1951 das frühere Dekret vom 31. August 1936 revidiert und des- sen Bestimmungen derogiert. Doch das frühere Dekret sei bis zum 23. Februar 1951 in Kraft gewesen und unter diesem Dekret habe der Beschwerdeführer auf Grund seiner Einzahlungen in die Pensions kasse einen unabding- baren Rechtsanspruch auf die volle Rente erworben. Ein bereits erworbenes Vermögensrecht könne nicht durch die Einführung neuen Rechts mit rückwirkender Kraft be- seitigt werden. b) Ein solcher Eingriff verletze Art. 4 BV. Wenn auch im vorliegenden Falle die Voraussetzungen für die Sa- nierung der kantonalen Pensionskasse durch Erhöhung der Beiträge einerseits und Herabsetzung der Kassalei- stungen anderseits gegeben gewesen seien, so habe doch kein sachlicher Grund vorgelegen, die bereits entstandenen und ausbezahlten Renten in die Sanierung einzubeziehen und sie herabzusetzen, zumal dadurch nur eine kleine Zahl von Rentnern betroffen werde. Auch das am 1. Januar 1949 in Kraft getretene Bundesgesetz über die AHV ver- möge diese Rückwirkung nicht sachlich zu rechtfertigen. Der AHV-Rentenanspruch beruhe auf einem ganz andern Rechtstitel als der Anspruch gegen die kantonale Pen- sionskasse. Für den ordentlichen AHV-Rentenanspruch habe der Bezüger -neben seinem Arbeitgeber -während mindestens einem Jahr die Prämien bezahlt. Das neue Dekret schaffe Rentenbezüger von zweierlei Recht, da lediglich jene Rentner, die für ihre AHV-Rente etwas ein- bezahlen durften, sich eine Kürzung gefallen lassen müs- sen ; von den andern werde nichts zur Sanierung der Pen- sionskasse beigetragen. e) Ausser Art. 4 BV verletze die beanstandete Rück- wirkung auch die Eigentumsgarantie (Art. 19 KV). Die von den Rentenbezügern gemäss Dekret vom 31. August 1936 bis zum 23. Februar 1951 bezogenen Renten seien wohlerworbene Rechte im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die sachlich unbegründete Beschneidung
142 Staatsrecht. dieser Rechte auf zwei Jahre zurück sei ein willkürlicher Eingriff der Staatsgewalt. D. -Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen bean- tragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und führt zur Begründung seines Antrags u.a. aus: a) Er sei zweifelsohne berechtigt gewesen, dem Dekret vom 18. Dezember 1950/23. Februar 1951 rückwirkende Kraft auf den 1. Januar 1949 beizulegen. Die Grosszahl der eidgenössischen kantonalen und kommunalen Pen- sionskassen habe ihre neuen, in der Regel im Zusammen- hang mit dem Inkrafttreten der AHV revidierten Statuten mit einer Rückwirkungsklausel versehen, so z. B. die eidg. Versicherungskasse, die Versicherungskasse der SBB, die Versicherungskassen für das Staatspersonal des Kantons Zürich, für das basellandschaftliche Staats-und Gemeinde- personal sowie für das Personal der Sbdt Winterthur. In den Statuten der Versicherungskasse für das zürche- rische Staatspersonal seien zum Teil noch empfindlichere Kürzungen vorgesehen als in den Statuten der kantonalen Pensionskasse Schaffhausen. Dass es sich bei den Renten dieser Kasse riicht um unabdingbare Rechtsansprüche handeln könne, ergebe sich aus 4 des Dekretes vom 31. August 1936. b) Der Beschwerdeführer sei durch die Zahlung einer einzigen Jahresprämie von 2 % seiner Besoldung an die AHV schon am 1. Januar 1949 in den Genuss einer lebens- länglichen einfachen Altersrente in der Höhe von Fr. 788.- pro Jahr gekommen. Zusammen mit der Pensionskassen- rente von 52 % und dem Zuschuss der Pensionskasse ge- mäss 60 erhalte er ab 1. Januar 1949 eine Gesamtrente von Fr. 7200.-, was den 60 % der maximal versicherbaren Besoldung von Fr. 12,000.-gemäss den Bestimmungen des alten Dekretes entspreche. Er habe also keine Kürzung des gesamten Rentenanspruches in Kauf zu nehmen. Von den aktiven Mitgliedern der Pensionskasse seien weit 'gfössere Opfer für die Sanierung zu bringen als vom Be- schwerdeführer. Der Aktive habe, obgleich er die um I % Eigentumsgarantie. N° 25. 143 erhöhte persönliche Prämie zu übernehmen habe, gleich- wohl nur Anspruch auf eine um ca. 1/8 gekürzte Pensions- kassenrente. Diese Rente sei für die am 1. Januar 1949 Pensionierten tatsächlich immer noch höher als der An- spruch, der sich auf Grund des vorhandenen Deckungs- kapitals ergebe. c) Die Anpassung an die Leistungen der AHV habe auf den Zeitpunkt erfolgen müssen, an welchem die ersten Rentenzahlungen der AHV zu fliessen begonnen haben. Jedes andere Inkraftsetzungsdatum hätte grosse Härten und Ungerechtigkeiten mit sich gebracht. Die zwischen dem 1. Januar 1949 und dem Publikationsdatum des neuen Dekretes pensionierten Versicherten hätten sonst aus den Leistungen der AHV einen Gewinn ziehen können, den weder die vor dem 1. Januar 1949 noch die nach dem Inkrafttretungsdatum des neuen Dekretes Pensionierten je für sich beanspruchen könnten. Auch ohne die Ein- führung der AHV hätte eine Sanierung der kantonalen Pensionskasse erfolgen müssen und hätte in diesem Falle noch viel einschneidendere Massnahmen mit sich gebracht. Es sei darum nicht einzusehen, weshalb gerade diejenigen Funktionäre, von denen zu kleine Gründungsbeiträge und zu niedrige Prämien einbezahlt worden seien, nichts an die Sanierung beitragen sollen, anderseits aber jeden möglichen Gewinn für sich beanspruchen möchten. d) Nach dem Urteile des Bundesgerichts i. S. Eicher (BGE 70 I S. 10 ff.) seien bei einer Pensionskasse allge- meine Sanierungsmassnahmen unter dem Gesichtspunkte des Verfassungsrechts nicht zu beanstanden, soweit ihnen nicht durch die Eigentumsgarantie besonders geschützte Zusicherungen entgegenstehen und soweit diese Massnah- men nicht auf einer einseitigen oder sonst willkürlichen Verlegung der zu bringenden Opfer beruhen. Eine beson- dere Zusicherung, die die Herabsetzung der Renten allge- mein oder im Falle des Beschwerdeführers als verfassungs- rechtlich unzulässig erscheinen liesse, bestehe aber nicht, wie sich aus den gemachten Ausführungen ergebe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- 2. -Wie das Bundesgericht wiederholt entschieden hat, besitzt der Pensionsanspruch des Beamten den Charakter eines wohlerworbenen Rechts (BGE 63 I 40,118; 67 1188), das auch gegenüber den allgemeinen Massnahmen des Ge- setzgebers wenigstens nach zwei Richtungen durch die Verfassung geschützt ist. Einmal werden durch die Eigen- tumsgarantie und die Garantie der Rechtsgleichheit solche Massnahmen ausgeschlossen, denen bestimmte Zusicherun- gen des Gesetzgebers entgegenstehen. Weiter schliesst die Garantie der Rechtsgleichheit Massnahmen aus, die un- sachlich oder stossend sind, was bei einer Sanierung der Pensionskasse insbesondere dann zutrifft, wenn die zu erbringenden Opfer einseitig verlegt werden (BGE 67 I 186 ff., 70 I 20 ff., nicht veröffentlichte Entscheide vom 6. März 1944 i. S. Werren Erw. 4 und i. S. Ladame und Kons. Erw. 6). 3. -Die im Dekret vom 18. Dezember 1950/23. Fe- bruar 1951 vorgesehene Rentenkürzung kann, auch soweit sie gemäss dessen 63 rückwirkend, d. h. für die Zeit vom
Januar 1949 bis zur Inkraftsetzung des Dekretes (23. Februar 1951) verfügt wurde, trotz der verhältnis- mässig langen Rückwirkung (mehr als 2 Jahre) kaum als unsachlich oder stossend bezeichnet werden, nachdem be- reits mit dem 1. Januar 1949 die AHV-Rente, um die die Pensionskassenrente gekürzt werden soll, zu laufen be- gann und den Versicherten schon zu Anfang des Jahres 1949 von der projektierten Rentenkürzung Mitteilung ge- macht worden war. Doch muss zu dieser Frage nicht abschliessend Stellung genommen werden; denn die bean- standete Rückwirkung verstösst -wie sich aus den nach- folgenden Ausführungen ergeben wird -gegen eine be- stimmte Zusicherung, die den versicherten staatlichen Funktionären durch das frühere Dekret vom 31. August 1936 gegeben worden war. Eigentumagarantie. N0 25.
-Dieses frühere Dekret sieht in 4 Abs. 1 vor, dass bei einer Sanierungsbedürftigkeit der Kasse eine Reduk- tion der Renten erfolgen dürfe und zwar auch eine Reduk- tion der laufenden Renten. Den Gegensatz zu den lau- fenden Renten bilden in erster Linie die anwartschaft- lichen Renten, deren Einbezug in die Sanierung ohne weiteres als zulässig betrachtet wurde. Doch kommt darin, dass daneben nur noch die Miteinbeziehung der laufen- den Renten vorgesehen wurde, auch zum Ausdruck, dass eine Reduktion bereits verfallener Renten nicht ins Auge gefasst wurde. Die lJnzulässigkeit der Reduktion verfalle- ner Renten ergibt sich dann aber ganz klar aus der in 4 Abs. 2 beigefügten Bemerkung, dass eine Reduktion nur nach vorheriger Änderung des Dekretes vorgenommen wer- den dürfe. Wenn auch bei einer notwendig gewordenen Sa- nierung der Kasse eine Reduktion laufender Renten erfolgen darf, so hat doch der Versicherte einen Anspruch sowohl darauf, dass diese Reduktion den Verhältnissen, insbesondere den den übrigen Interessenten . auferlegten Opfern entspricht, wie auch darauf, dass die Reduktion nur für die Zeit nach der Inkraftsetzung des neuen Dekre- tes erfolgt, dass diesem also keine rückwirkende Kraft bei- gelegt wird. Hätte das Dekret lediglich bestimmen wollen, dass die Reduktion der Renten nur durch eine Abänderung des Dekretes (und nicht etwa auch durch eine Abänderung der Ausführungsvorschriften : der Statuten) erfolgen dürfe, so hätte das Wort vorherig weggelassen werden müssen. Mit der Beifügung dieses Wortes wurde den Versicherten die ausdrückliche Zusicherung gegeben, dass auch bei einer Sanierung die bereits verfallenen Renten nicht reduziert werden. Über diese bestimmte Zusicherung des frühern Dekretes, die bis zur Publikation des neuen Dekretes vom
Februar 1951 in Kraft geblieben ist, hat sich 63 des neuen Dekretes dadurch hinweggesetzt, dass er die Renten rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 23. Fe- bruar 1951 gekürzt hat. Es liegt heute ein ähnlicher Tat- bestand vor, wie ihn das Bundesgericht auf Beschwerde des 10 AB 77 I -1951
C. Scacchi und Cons. am 27. Oktober 1941 zu beurteilen hatte (BGE 67 I S. 177 ff.). Wie damals in der Vorschrift, dass bei einer Sanierung der Pensionskasse die Kassalei - stungen nur für die Neueintretenden herabgesetzt werden dürfen, eine verfassungsmässig geschützte Zusicherung des ungeschmälerten Weiterbezugs der Renten für die bis- herigen Kassamitglieder erblickt wurde, so muss heute in der Vorschrift, dass eine Reduktion der Renten nur nach vorheriger Abänderung des Dekretes vorgenommen werden dürfe, die verfassungsmässig geschützte Zusicherung er- blickt werden, dass die Rentenkürzung nicht schon für die Zeit vor dem Inkrafttreten des abgeänderten Dekretes verfügt werde. 5. - Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde kann keine Bedeutung dem Umstand zukommen, dass die Kürzung der Pensionskassenrente durch Abzug eines der Höhe der AHV-Rente entsprechenden Betrages erfolgt und daher der Versicherte ab 1. Januar 1949 -unter Ein- schluss der AHV-Rente -den gleichen Betrag erhält, der ihm bis anhin von der Pensionskasse allein ausbezahlt wurde. Die kantonale Pensionskasse Schaffhausen ist eine nicht anerkannte Versicherungseinrichtung im Sinne von Art. 82 AHVG. Eine Anpassung der Kasse im Sinne dieses Artikels ist nicht erfolgt; denn durch das neue Dekret vom 18. Dezember 1950/23. Februar 1951 wurden die Prämien der kantonalen Kasse nicht herabgesetzt, sondern erhöht. Die AHV und die kantonale Kasse stehen völlig unabhän gig nebeneinander. Eine Anrechnung der AHV-Rente auf die Pensionskassenrente ist daher nur möglich unter Wahrung jener Grundsätze, die nach der oben unter Er- wägung Ziff. 2 wiedergegebenen bundesgerichtlichen Praxis bei der Herabsetzung von Leistungen einer öffentlich- rechtlichen Pensionskasse zu beobachten sind. Wenn der Beschwerdeführer die AHV-Rente beziehen kann, obgleich er an die AHV nur eine einzige Jahresprämie einbezahlt hat, so ist dies eine Folge des eidg. Rechts, das den nach dem 1. Juli 1883 geborenen Personen die AHV-Rente ge- Eigentumsgs.rBIltie. N0 26.
währt, auch wenn sie nur eine Jahresprämie einbezahlt haben. Der Umstand, dass die Pensionskasse die Versicherten schon zu Anfang des Jahres 1949 auf die damals projek- tierte Rentenkürzung aufmerksam gemacht hat, wäre vielleicht von Bedeutung gewesen, wenn die in 4 des frühern Dekretes den Versicherten gegebene Zusicherung nicht vorgelegen hätte und infolgedessen zu entscheiden gewesen wäre, ob die rückwirkend für die Zeit vom 1. Ja- nuar 1949 bis 23. Februar 1951 erfolgte Herabsetzung der Pensionskassenrente unsachlich oder stossend sei. Doch die den Versicherten in 4 des frühern Dekretes gegebene Zu- sicherung stellt auf die vorherige Änderung des Dekretes und nicht auf das vorherige Vorliegen eines Dekret-oder Statutenentwurfes ab. Diese Zusicherung ist aber für das Schicksal der vorliegenden Beschwerde entscheidend. 6. -Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen ver- weist in seiner Vernehmlassung darauf, dass die Grosszahl der Pensionskassen -und darunter auch die eidgenössi- schen -ihre neuen in der Regel im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die AHV revi- dierten Statuten mit einer Rückwirkungsklausel versehen haben. Doch versucht der Grosse Rat nicht darzutun, dass durch diese Pensions kassen-Erlasse Renten rückwirkend gekürzt wurden unter Missachtung einer den Versicherten in frühern Erlassen gegebenen Zusicherung. Nur in diesem beschränkten Umfange aber wird durch die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde eine Rückwirkungsklausel als verfassungswidrig erklärt. Die rückwirkend auf den
Staatsrooht. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass 63 des schaffhausischen Pensionskassendekretes vom 18. Dezember 1950/23. Februar 1951 insoweit aufgehoben wird, als damit die in den 29 und 60 vorgesehene Kür- zung der Pensionskassenrente rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 23. Februar 1951 in Kraft gesetzt wird. VTI. VERFAHREN PROCEDURE 26. A,rrt t du 5 septembre 1951 dans la cause Eberhard contre Conseil eommunal de Montreux-Planehes. Art. 84 al. 1 OJ. Notion de l'arrete. Qu'en est il d'un reglement oommunaJ. 80umis a. l'approbation d'une autorite oantonale! Art. 84 Abs.l OG. Begriff des Erlasses. Zulässigkeit der Beschwerde gegen ein der Genehmigung duroh eine kantonale Behörde unter- liegendes Gemeindereglement ? Art. 84, cp. lOG. N ozione di decreto. E ammissibile il rioorso contro un regolamento comunale 8OttopoSto all'approvazione d'un'au- torita. oantonale f
obligatoire des qu'il a acquis force de loi et que son obser- vation peut etre imposee a chäcun. Si, pour entrer en force, il doit etre ratifie par une autre autorite, il ne pr . sente pas d'ordinaire, auparavant, le caractere d'un acte de souverainete. 11 en est notamment ainsi des reglements communaux soumis a. l'approbation d'une autorite can- tonale, lorsque, d'apres le droit cantonal, cette formalite a pour effet de leur conferer force obligatoire. Le recours de droit public n'est alors recevable qu'apres l'approbation donnee par l'autoriM competente. Aux termes de l'art. 12 de la loi vaudoise du 18 mai 1876 sur les attributions et la competence des autorites communales, les reglements communaux deviennent obligatoires et ont force de loi dans toute la commune, apres qu'ils ont obtenu l'approbation du Conseil d'Etat . Avant de l'avoir obtenue, ils sont depourvus de force obligatoire et ne constituent pas des actes de souverainete sujets au recours de droit public. Le fait que l'autorite communale applique un reglement avant son approbation n'y change rien. Dans cette eventualite, il est loisible au lese d'inviter l'autorite competente a. differer l'application du reglement et, en cas de refus, de former un recours de droit public, apres avoir epuise les instances cantonales. Il est vrai qu'Eberhard s'est adresse au preIet. Mais il n'a pas attaque la decision negative de ce dernier, qui, s'agissant d'une disposition reglementaire non entree en force, a estime a tort ne pas pouvoir intervenir. Le recou- rant a certes encore la ressource de presenter une requnte au Conseil d'Etat (sa demarche au prefet n'en tenait pas lieu) , en faisant valoir que l'art. 16 bis du reglement de police n'ayant pas encore eM approuve, son application est illegale. Il y atout lieu de supposer que, saisi d'une telle requete, le gouvernement vaudois assurera le respect du droit. L'absence, en l'etat, d'un acte de souveraineM exclut donc l'entree en matiere. Elle ne permet pas non plus de suspendre la procedure jusqu'a ce que le Conseil d'Etat