Art. 43 OG; conflict of laws in an international sales dispute; the applicable law must be examined ex officio by the Federal Court. Questions concerning the content of a contract, including whether an allegedly simulated contract conceals another agreement of the same kind, are to be assessed under the law of the state having the closest territorial connection with the legal relationship. In sales, this will in principle be the law of the seller's country, particularly where the seller's performance is to be rendered there. Swiss law does not govern merely because the price is expressed in Swiss francs. If the cantonal court applies Swiss instead of the governing foreign law, its decision must be annulled and the matter remanded (consid. 1-3).
Verfahren. N0 50. der Auswertung zuvorzukommen und ihm durch seine Konkurrenz die berechtigte Hoffnung auf das praktische Monopol bis zur Sättigung des Marktes zunichte zu machen. Liegt unlauterer Wettbewerb seitens des Beklagten vor, so ist die Untersagungsklage gemäss Art. 2 Abs. 1 litt. b UWG grundsätzlich begründet. VIII. VERFAHREN PROC:EDURE 50. Urteil der I. Zivilabteiluug vom 14. "uH 1951 i. S. SchwcBgcr gegen Knorr Nährmittcl A.-G. Kauf, Simulation, internationales Privatrecht. Prüfung des anwendbaren Rechts von Amteswegen. 'Oberprü- fungsbefugnis des Bundesgerichts. Art. 43 OG (Erw. I). Grundsätze für die Ermittlung des anwendbaren Rechts. Mass- geblichkeit des Wirkungsfltatuts auch IUr wirkungsähnliche Verhältnisse (Erw. 2). Bestimmung des anwendbaren Rechts beim Kauf (Erw. 3). Vente, simulation, droit international prive. Examen d'office de la question du droit applicable. Pouvoir de controle du Tribunal federal. Art. 43 OJ (consid. I). Prncipes pour Ja determinatnon du droit applicable. La loi du heu u les ffets se prodUlsent est competente aussi pour les quesnlO qUl toucnent de.pr aux effe du contrat (consid. 2). DetermmatlOn du drolt apphcable en matlere de vente (consid. 3). Vendita, simUlazione, diruto internazionale privato. La questione di sapere quale sm il diritto applicabile dev'essere eBanlinata d'officio. Sindacato deI Tribunale federale. Art. 43 OG (consid. I). Principi per Ja dntermnione deI dirit.to applicabi!e. La legge delluogo ove gh effettldel contratto SI producono e applicabile anche alle questiol'i riguardanti da vicino questi effetti (con- eid. 2). Determinazione deI diritto applicabile in materia di vendita (consid. 3). ' A. -Die Knorr Nährmittel A.-G. bestellte bei der Ungarischen Kunstdünger-und Kraftfutterfabrik Josef Schwenger in Budapest, mit der sie seit Jahren in Ge- Verfahren. N° 50. 273 schäftsverkehr stand, am 21. Februar 1944 auf Grund einer Offerte Schwengers 15 t Fleischmehl Superior zum Preise von Fr. 145.-per 100 kg. Da inzwischen die Aus- fuhr von Fleischmehl aus Ungarn verboten worden war, übersandte Schwenger am 14. März 1944 der Knorr A.-G. unter Hinweis auf die veränderte Lage einen Schlussbrief über die Lieferung von 16500 kg Hautmehl Superior zu Fr. 82.-per 100 kg. Dazu bemerkte er, dass er Wert darauf lege, die Knorr A.-G. als langjährigen Käufer auch unter den jetzigen Verhältnissen wenn irgend möglich zu beliefern und versicherte ihr, die Ware werde ihr eben- solche Dienste leisten wie die bisher bezogene. Endlich riet er ihr, die Ware zu 'versichern und fügte handschrift- lich die Bemerkung bei Fr. 145.-per 100 kg)). Die Knorr A.-G. sandte den Schlussbrief unterzeichnet zurück. und bezahlte nach Empfang der von Schwenger gelieferten Ware den Kaufpreis von Fr. 13,530.-gemäss Faktura vom 2. Mai 1944 für 16500 kg Hautmehl Superior zu Fr. 0.82, nebst Frachtkosten, auf das schweizerisch-
ungarische Clearing ein. Im Jahre 1947 forderte Schwenger, der inzwischen Un- garn verlassen hatte, von der Knorr A.-G. die Nachzahlung von Fr. 9492.45 mit der Begründung, er habe, wie die Knorr A.-G. gewusst habe oder mindestens habe erkennen müssen, in Wirklichkeit Fleischmehl zum Preise von Fr. 145.-per 100 kg geliefert. Die Knorr A.-G. lehnte diese Forderung ab. B. -Mit Klage vom 19. Januar 1949 belangte daraufhin Schwenger die Knorr A.-G. auf Bezahlung des Betrages von Fr. 9492.45 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1947. Er machte geltend, der Vertrag über die Lieferung von Haut- mehl zu Fr. 82.-per 100 kg sei zum Zweck der Umgehung des Ausfuhrverbotes von Fleischmehl simuliert gewesen, um das wirklich beabsichtigte und durchgeführte Geschäft über die Lieferung von Fleischmehl zu Fr. 145.-zu tarnen. Die Beklagte bestritt die Darstellung des Klägers und beantragte Abweisung der Klage. 18 AB 77 II -1951
274 Verfahren. N° 50. O. -Sowohl das Kantonsgericht wie das Obergericht Schaffhausen wiesen die Klage ab, weil der Beweis für die vom Kläger behauptete Simulation nicht erbracht sei. Das Obergericht erklärte überdies, dass die Klage selbst bei Zutreffen der vom Kläger gegebenen Sachdarstellung abge- wiesen werden müsste weil der der Forderung dann zu Grunde liegende dissimulierte Vertrag wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des schweizerisch-ungarischen Clearingabkommens widerrechtlich und daher gemäss Art. 20 OR nichtig wäre. Auch ein Bereicherungsanspruch des Klägers wäre in diesem Falle auf Grund von Art. 66 OR abzulehnen. D. -Gegen das Urteil des Obergerichts Schaffhausen vom 22. September 1950 ergriff der Kläger die Berufung an das Bundesgericht mit dem erneuten Antrag auf Gut- heissung seiner Klage gemäss den vor den kantonalen Instanzen gestellten Begehren. Die Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
dies auch, soweit auf Grund kantonaler Prozessvorschriften an Stelle des anwendbaren, dem Richter nicht bekannten ausländischen Rechts das schweizerische als Ersatzrecht zur Anwendung gebracht worden ist (BGE 77 II 191 und dort erwähnte Entscheide). Dagegen liegt eine auf dem Wege der Berufung anfechtbare Verletzung des schwei- zerischen Rechtes vor, wenn der kantonale Richter einen Streitfall nach diesem entschieden hat, während er gemäss den Kollisionsnormen des schweizerischen internationalen Privatrechts nach ausländischem Recht beurteilt werden muss (BGE 72 II 410). 2. -Streitig ist, ob der zwischen den Parteien im Jahre 1944 formell abgeschlossene und beidseitig erfüllte Ver- trag, der sich nach den gewechselten Vertragsurkunden auf die Lieferung von Hautmehl zum Preise von Fr. 82.- per 100 kg bezog, simuliert gewesen sei, also ein biosses Scheingeschäft dargestellt habe, hinter dem -dissimu- Hert - in Wirklichkeit ein Vertrag über die Lieferung von Fleischmehl zum Preise von Fr. 145.-per 100 kg stand. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts hat für Fragen, die das Zustandekommen eines Vertrages betreffen, das Recht des Abschlussortes als massgebend zu gelten (BGE 76 II 36, 73 II 104, 64 II 349 und dort erwähnte Entscheide). Für die Vertragswirkungen dagegen betrachtet die Rechtsprechung mangels ausdrücklicher Parteivereinbarung 'als anwendbar das Recht des Landes, zu dem das Rechtsverhältnis den engsten räumlichen Zu- sammenhang aufweist (BGE 77 II 84, 191 und dort er- wähnte Entscheide). Gegen diese Spaltung hinsichtlich des anwendbaren Rechtes wendet die Literatur in immer zu- nehmendem Masse ein, sie zerreisse den Vertrag, der doch ein einheitliches Ganzes bilde, in unnatürlicher Weise, und es wird empfohlen, für Entstehung und Wirkungen eines Vertrages grundsätzlich ein-und dasselbe Recht mass- gebend sein zu lassen. Als solch einheitliches Obligations- statut wird teils das Recht des örtlichen Schwerpunktes, des Sitzes)) des Vertrages, vorgeschlagen, teils das Recht
Verfahren. N° 50. der für die in Frage stehende Vertragsart charakteristi- schen Leistung (vgl. zum Problem als Ganzem: OSER- SCHÖNENBERGER, Allgemeine Einleitung N. 51, 67 ff., WIDMER, Die Bestimmung des massgeblichen Rechts im IPR, S. HO ff., SCHNITZER, Handbuch des IPR, 3. Aufi. Band II S. 564 ff., RAAPE, IPR 3. Aufi. S. 293 ff.). Der Tendenz, möglichst alle mit einem bestimmten Vertrag zusammenhängennen Streitfragen einem einzigen Rechte zu unterstellen, ist grundsätzlich beizupflichten. Denn ab- gesehen davon, dass es als unnatürlich erscheint, auf ein- und dasselbe Vertragsverhältnis mehrere Rechtsordnungen zur Anwendung zu bringen, stellt die Grenzziehung zwi- schen Abschluss und Wirkungen immer eine heikle, häufig bis zum Entscheid der letzten Gerichtsinstanz ungewisse Angelegenheit dar und beeinträchtigt daher in hohem Masse die Rechtssicherheit, deren Gewährleistung die vor- nehmste Aufgabe jeder Rechtsordnung bedeutet. Wie weit dem Bestreben nach einem einheitlichen Obligationsstatut im Einzelnen stattzugeben sei, braucht indessen heute nicht abschliessend entschieden zu werden. Es genügt die Fest- stellung, dass jedenfalls auf alle Verhältnisse, die wirkungs- ähnlichen Charakter haben, gleich wie auf die eigentlichen Vertragswirkungen, das Recht des Landes anzuwenden ist, mit dem das Schuldverhältnis den engsten räumlichen Zusammenhang aufweist, sofern nicht besondere Gründe zwingend für die Massgeblichkeit eines andern Rechtes, wie z. B. des Rechtes des Abschlussortes, sprechen. Mit solchen Verhältnissen wirkungsähnlichen Charakters hat man es aber im vorliegenden Falle zu tun. Die Parteien streiten nicht darüber, ob zwischen ihnen iiberhaupt ein ernstgemeintes Vertragsverhältnis begründet worden sei, ob mit andern Worten der äusserlich vorhandene Vertrag ein reines Scheingeschäft darstelle, ohne dass etwas anderes als das Erklärte gewollt gewesen wäre. Sie sind vielmehr einig darüber, dass eine vertragliche Bindung beiderseits gewollt war, dass tatsächlich ein Vertrag geschlossen und durchgeführt worden ist. Ihre Meinungsverschiedenheit Verfahren. N° 50.
betrifft lediglich die Frage, was in Wirklichkeit abgemacht worden ist, welchen Inhalt der Vertrag haben sollte, näm- lich ob er sich auf Hautmehl zum Preise von Fr. 82.- bezogen habe, wie die ausgetauschten Erklärungen be- sagten, oder ob dieser äussere Tatbestand gemäss der Be- hauptung des Klägers nur vorgeschützt gewesen sei, während in Wirklichkeit nach übereinstimmender Partei- meinung der Gegenstand des tatsächlich durchgeführten Geschäftes in Fleischmehl zum Einheitspreis von Fr. 145.- bestanden habe. Was im Rahmen einer unstreitig getrof- fenen Vereinbarung abgemacht worden sei, welchen Inhalt ein Geschäft habe, von welcher Art und welchem Ausmass die Rechte und Pflichten der Parteien auf Grund dieses Vertrages sein sollten, betrifft Fragen, die, wenn man sie nicht geradezu den Vertragswirkungen zurechnen will, die- sen doch allermindestens sehr nahe verwandt sind. Besondere Gründe, die der Anwendung des Wirkungs- statuts unter den gegebenen Verhältnissen entgegenstün- den, sind nicht ersichtlich. Solche kommen z. B. in Be- tracht, wenn die Form des Vertrages oder die Handlungs- fähigkeit einer Partei in Frage stehen, ferner für die Frage nach dem Vorliegen des äussern Tatbestandes des Vertrags- abschlusses oder nach dem Zeitpunkt desselben, nach dem Vorliegen von Willensmängeln, weiter wenn die Zulässig- keit des Vertragsinhaltes unter dem Gesichtspunkt der Rechts-oder Sittenwidrigkeit in Frage steht, bei der Bindung an die Offerte oder die Widerruflichkeit einer solchen, endlich für die Bedeutung des Schweigens während den Vertragsverhandlungen. Bei Fragen dieser Art wird geltend gemacht, es verstosse gegen die Logik, ihre Beur- teilung auf Grund der Rechtsordnung vorzunehmen, wel- che bei wirksamem (supponiertem) Vertragsschluss das streitige Rechtsverhältnis beherrschen würde. Dieses Be-. denken entfällt jedoch völlig in Fällen von Simulation, wo lediglich zur Diskussion steht, ob ein Vertrag gleicher Art, aber andern Inhalts, als der nach aussen in Erscheinung getretene, gewollt gewesen sei.
Verfahren. N° 50. Gelangt somit im vorliegenden Falle unter allen Umstän- den das Wirkungsstatut zur Anwendung, so braucht nicht untersucht zu werden, welches der Abschlussort des zwi- schen den Parteien bestehenden Vertragsverhältninses, sei es des angeblich simulierten oder des angeblich dissimu- lierten, gewesen sei. 3. - Als Wirkungsstatut ist hier unzweifelhaft das unga- rische Recht zu betrachten. Es ist weder aus den von der Beklagten vorgelegten Urkunden (Rechnungen betreffend das streitige Geschäft und frühere Geschäfte über Rohhorn- griess/Hornmehl), noch aus den übrigen Akten ersichtlich, dass die Parteien ein bestimmtes Recht als massgeblich in Aussicht nahmen. Somit ist gemäss der Rechtsprechung auf das Recht des Landes abzustellen, mit dem der engste räumliche Zusammenhang besteht. Beim Kauf weist, wie das Bundesgericht in neuerer Zeit immer angenommen hat, der engste räumliche Zusammenhang regelmässig auf das Recht des Landes des Verkäufers hin. Dessen Leistung ist für das Rechtsverhältnis typisch und steht darum im Vor- dergrund; denn sie, nicht die in blosser Geldzahlung als dem üblichen Tauschmittel bestehende Gegenleistung des Käufers, kennzeichnet das Geschäft (BGE 77 II 84, 191 und dort erwähnte Entscheide). Verkäufer war im vorlie- genden Fall der Kläger, dessen Unternehmen seinen Sitz in Ungarn hatte. Anhaltspunkte, die für eine noch engere Beziehung zu einem andern Lande sprechen würden, bestehen nicht. Die räumliche Beziehung zu Ungarn wird gegenteils noch verstärkt dadurch, dass die Verpflichtung des Verkäufers in Ungarn zu erfüllen war. Denn im strei- tigen Kaufvertrag, wie in allen vorangegangenen Verträgen der Parteien, wurde vereinbart, dass die Ware auf Rech- nung und Gefahr des Käufers versandt werde, und dem- entsprechend hat die Käuferin jeweils die Frachtkosten ab der ungarischen Grenzstation bis Thayngen bezahlt. Dass das Geschäft in Schweizerfranken abgeschlossen wurde, vermag für sich allein nicht eine so enge Beziehung zur Schweiz zu schaffen, dass schweizerisches Recht als Obli- Verfahren. N° 51.
gationsstatut zu gelten hätte. Die Wahl. der Schweizer- währung lässt sich vielmehr, besonders 1m Jahre 1944, ebenso gut aus ihrer Kursbeständigkeit erklären (BGE 72 11 411). Da die Vorinstanz auf das schweizerische statt auf das massgebliche ungarische Recht abgestellt hat, ist ihr Urteil gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. c OG aufzuheben nd die Sache. zu neuer Entscheidung auf Grund des ungarISchen Rechts an sie zurückzuweisen. Demnach er kennt das Bundesgericht : In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Obergerichts Schaffhausen vom 22. September 1950 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückgewiesen. . öl. Arret de la lle Cour civile du 24 oetobre 1951 dans la cause Feldmann contre Feldmann. Art. 44 OJ. Les decisions pri en. ,:,ertu de I'art. 165 ce ont- elles trait a des contestations clvIles ? . Art. 48 al. 1 OJ. Elies ne constituent pas des deClslOns finales. Art. 44 OG. Beziehen sich die nach . 1 5 ZGB getroffenen Ent- scheidungen auf ZivilrechtsstreitIgkeiten Art. 48 Ab8. lOG. Sie stellen keine Endentscheide dar. Art. 44 OG. La decisioni prese in virlu dell'art. 165 ce si riferi- scono a cause civili- ? . Art. 48 cp. lOG. Esse non sono delle decisioni finati. Emile Feldmann a retire a son epouse le pouvoir de representer l'union conjugale. Sur sa requete? la Chamb;re des tutelIes du canton de Geneve a fait publier ce retrmt, en vertu de l'art. 164 al. 2 CC, dans la Feuille d'avis offi- cielle des 27 fevrier, 1 er et 3 mars 1951. Le 10 aout dame Feldmann lui a demanded'annuler sa decision aut;risant cette publication et de suspendre la' reintegration jusqu'a droit connu sur l'action en divorce