Art. 1 UWG; firm name and trademark protection against confusingly similar business signs; the assessment of confusion must consider the overall commercial impression and the actual use in trade, advertising and product designation, not merely the isolated comparison of the words. A designation originally suggestive or geographic may, through long, intensive and widespread use, acquire traffic significance and become a distinctive identifier of a business and its goods. In such a case, the use of a closely similar sign as dominant element of a firm name may constitute unfair competition even if the word elements are not identical. Minor orthographic or phonetic differences do not suffice where the public is likely to perceive a new variant of the established sign (consid. 1-2).
Obligationenrooht. N° 60. du Code des obligations, ce qui aurait pour consequence de reporter le terme de la prescription de l'action civile au-dela de l'extinction de l'action penale. Le juge doit au contraire, pour decider si la prescription penale est de plus longue duree que la prescription civile, comparer ces deux prescriptions selon les regles qui leur sont propres, sans pouvoir proceder a une combinaison de ces regles. Independamment meme de ce qui precede, on ne peut guere douter que le point de depart de la prescription visee par l'art. 60 al. 2 ne soit celui que fixe la loi penale, non celui que determine l'art. 60 al. 1 CO (c'est bien au jour de l'accident que la Cour de justice a situe ici le debut de la prescription penale de trois ans). Or on ne voit pas pourquoi, en ce qui concerne l'intelTUption de cette meme prescription, les regles du droit civil s'appli- queraient en lieu et place ou en sus des causes d'interrup- tion ou de suspension penales. Pas plus que les causes d'interruption de la prescription penale ne peuvent, dans le cadre de l'art. 60 CO, interrompre le cours de la pres- criptioncivile, les causes d'interruption de l'art. 135 CO ne peuvent interrompre le cours de la prescription penale applicable a l'action civile. En l'espece, le commandement de payer notifie le 19 novembre 1943 n'a donc pas pu interrompre le delai de trois ans du droit penal genevois ni par consequent faire courir un nouveau delai de meme duree par application de l'art. 137 CO. Pour le reste, la demanderesse n'invoque aucune circonstance qui aurait interrompu la prescription penale. Celle-ci est ainsi intervenue le 14 juillet 1944, avant que la prescription civile ait commence a courir. Seules des lors s'appliquent a la prescription les regles de l'art. 60 a1. 1 CO. Au regard de ces regles, la demande est prescrite (consid. 2). Le commandement de payer du 19 novembre 1943 n'a naturellement pu avoir aucun effet sur la prescription civile qui n'a pris son cours que le 30 novembre 1944. Obligationenrooht. N° 61.
Obligationenreoht. N° 61. Die erstbeklagte Silta Werke A.-G. wurde im Jahre 1948 gegründet, hiess anfänglich Valor Werke A.-G. und nahm dann auf Klage der Valorit A.-G. Cham hin ihren jetzigen Namen an. Der zweitbeklagte Max Weingartner ist ihr einziger Verwaltungsrat. Die Silta Werke A.-G. bezweckt die Fabrikation von Papierwaren aller Art sowie die Verarbeitung von Karton. Sie hinterlegte am 18. Juli 1950 die Marken Silta unter Nr. 134703 und Utag unter Nr. 134704, beide für Papierwaren und Verpackungs- artikel aller Art, pharmazeutische, chemisch-technische und kosmetische Produkte aller Art. B. -Mit Schreiben vom 5. Juli 1950 erhob die Papier- fabrik an der Sihl bei der Silta Werke A.-G. gegen deren Firma-und Warenbezeichnung Einspruch wegen Verwechs- lungsgefahr. Die Silta Werke A.-G. antwortete am 8. Juli 1950 ablehnend. Indessen hielt die Papierfabrik an der Sihl mit Schreiben vom 5. September 1950 ihre Auffassung auch hinsichtlich der Marken Silta und Utag aufrecht, und reichte dann im November 1950 gegen die Silta Werke A.-G. und deren Verwaltungsrat Weingartner Klage ein mit nachstehenden Begehren:
und 7 ab, schützte aber die Klagebegehren 2, 3, 4 teil- weise und das Klagebegehren 5 vollständig, indem es fest- stellte, dass die Beklagten durch Anbringung der Marke Silta auf ihren Erzeugnissen und deren Verpackung und durch die Verwendung dieser Marke im Geschäfts- verke:pr, auf Drucksachen, Reklamen oder sonstwie unlauteren Wettbewerb begehen, ferner dass die Beklagten durch den Gebrauch der Marke Utag auf ihren Erzeugnissen und deren Ver- packung sowie durch die Verwendung dieser Marke im Geschäftsverkehr, auf Drucksachen, Reklamen oder sonstwie unlauteren Wettbewetb begehen; den Beklagten die Fortsetzung der festgestellten uner- laubten Handlungen untersagte; die Marken Nr. 134703 Silta und 134704 Utag der Beklagten 1 ungültig erklärte. O. -Die Klägerin legte Berufung an das Bundesgericht ein. Sie beantragt :
Obligationenrooht. N0 61. Die Beklagten verlangen die Bestätigung des angefoch- tenen Urteils. Auf ihre Anschlussberufung konnte wegen Verspätung nicht eingetreten werden (Entscheid vom 5. Juni 1951), Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Obligationenrooht. N0 61. zeichnung Lonza als Gemeingut anzusprechen, trotzdem die Wasser der Lonza in den nach ihr benannten Werken Elektrizität erzeugen. Gleiches gilt für das Unternehmen der Klägerin. Stand ein Flussname während so langer Zeit und derart umfassend als Kenn-und Schlagwort für Firma und Ware im Gebrauch, wie es hier geschah, so verliert er wie andere geographische und Ortsnamen den Charakter einer generellen verkehrsüblichen Sachbezeichnung. In konstanter Praxis hat das Bundesgericht den auch im deutschen Warenzeichenrecht gehandhabten Grundsatz anerkannt, dass aus einer Sachbezeichnung geformte Wort- marken sich im Verkehr durch dauernde und umfangreiche Benützung oder durch weit verbreitete und geschickte Reklame unter Umständen als Kennzeichen von Waren eines bestimmten Produzenten oder Händlers durchsetzen und damit Schutzfähigkeit erreichen können (BGE 72 II 137/8 und dortige Hinweise). Dieser Grundsatz wurde auch für das Firmenrecht analog anwendbar erklärt (BGE 59 II 160). Selbst wenn daher das Wort Sihl ursprünglich eine reine Sachbezeichnung gewesen wäre, müsste nach dem Gesagten angenommen werden, dass es sich durch die Art und Weise, wie es die Klägerin im Geschäftsverkehr ständig gebrauchte, zur Schlagwortbenennung ihres Unter- nehmens gewandelt hat. Alsdann bietet der Vorinstanz auch die aus BGE 72 II 186 zitierte Erwägung keine Stütze für die Hemmungen, die sie an einer vorbehaltlosen Aner- kennung des Wortes Sihl als charakteristisches Merkmal der Firma der Klägerin hindern. c) Kennzeichnender Bestandteil im Firmanamen der Beklagten 1 ist, wie bereits die Vorinstanz feststellte, der Ausdruck Silta . Denn dem Worte Werke , das ledig- lich über die Betriebsart aussagt, eignet so wenig selbstnn dige Wirkungskraft wie dem Zusatz A.-G. , der die Rechtsform des Unternehmens umschreibt. 2. -Ist vorauszusetzen, dass die Klägerin an der Be- zeichnung Sihl ein Individualrecht erworben hat, so bleibt zu untersuchen, ob von den Beklagten durch die Obligationenrecht. N° 61. 327 Bildung einer Firma mit dem Kennwort Silta und durch dessen Gebrauch im Geschäftsverkehr die Gefahr von Verwechslungen geschaffen wurde. Die Vorinstanz hat die Streitfrage einzig unterfirmenrechtlichen Gesichtspunkten betrachtet. Sie gelangte zum Ergebnis, dass sich die beiden Firmanamen, selbst wenn man ausschliesslich ihre charak- teristischen Bestandteile vergleiche, hinlänglich voneinan- der unterscheiden, und nimmt dann ohne nähere Begrün- dung an, dass demgemäss die Verwendung des Wortes Silta in der Firmabezeichnung auch keinen unlauteren Wettbewerb darstellen könne. a) Mit dem Berufungsbegehren 1 wird die Feststellung verlangt, dass die Beklagten durch die Aufnahme der Be- zeichnung Silta in ihren Firmanamen und die Verwen- dung derselben im Geschäftsverkehr, auf Drucksachen, Re- klamen oder sonstwie das Recht der Klägerin an ihrer Firma verletzen und unlauteren Wettbewerb begehen. Der beanstandeten Verwendung der Bezeichnung Silta im Geschäftsverkehr und in der Propaganda ist mit den Be- stimmungen des Firmenrechts nicht zu begegnen; jedoch liegt darin allenfalls eine Verletzung der Persönlichkeits- oder Wettbewerbsrechte der Klägerin (BGE72 II 188/9). Anderseits findet die Firma ihren Schutz, ausser in Art. 956 OR und in Art. 28 ZGB, auch im UWG. Es kann daher das Berufungsbegehren 1 zunächst gesamthaft nach dieser letzteren Richtung geprüft werden. Denn ist eine Verlet- zung der Wettbewerbsrechte zu bejahen, so erübrigen sich Erörterungen darüber; ob ausserdem Firmenrecht und eventuell Persönlichkeitsrecht verletzt sei. Unlauterer Wettbewerb ist nach der gesetzlichen Defi- nition jeder Missbrauch des wirtschaftlichen Wettbewerbs durch täuschende oder andere Mittel, die gegen die Grund- sätze von Treu und Glauben verstossen . Und gegen diese Grundsätze verstösst u.a., wer Massnahmen trifft, die bestimmt oder geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines andern herbeizuführen (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2
328 Obligationenrecht. N° 61. lit. d UWG). Soll anhand dieser Vorschriften das zum Ge- genstand der Klage gemachte Vorgehen der Beklagten beurteilt werden, so darf sich die Würdigung nicht einfach auf einen Vergleich der Worte Sihl und ( Silta in den Firmen der Parteien beschränken, sondern es muss der beidseitige Gebrauch dieser Bezeichnungen im ganzen Ge- schäfts- und Werbeverkehr einbezogen werden. Die Beklagte I verwendet nun vorerst einmal das. Wort Silta als kennzeichnenden Bestandteil ihrer Firma. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass auf Briefköpfen der Beklagten I und auf Reklameprospekten die Bezeichnung Silta noch in besonderer Aufmachung erscheint. Sodann ist auf dem Dach des Fabrikgebäudes der Beklagten I eine grosse Affiche befestigt, welche zwischen dem FirnIanamen und der Angabe des Geschäftsbereiches eine hinausragende Scheibe mit der auf farbigem Grund in SchrägsteIlung und anderer Schriftform angebrachten Bezeichnung Silta aufweist. Wie die Klägerin die Bezeichnung Sihl verwendet, wurde dargelegt. Wichtig ist, in diesem Zusammenhang nochmals auf die Wortkombinationen mit Sihl zu ver- weisen, welche die Klägerin als Marken und als Sortenver- merke für Papiere eingeführt hat. Papierwaren, welche die Bezeichnung Sihl aufgeprägt oder als Wasserzeichen tragen, erkennt der Käufer als Erzeugnisse aus dem Betrieb der Klägerin. Auch die Beklagte I stellt Papierwaren her. Sie fabri- ziert zwar nicht das Papier als solches, aber sie verarbeitet eszu Waren vieler Art, wie Plattenpapieren, Kleberollen, Servietten, Tischdeckrollen usf. Ihre Papierwaren können die Beklagten nach dem kantonalen Urteil, ungeachtet der Ungültigerklärung der Marke Silta , fortgesetzt unter dem Firmanamen mit dem kennzeichnenden Bestandteil Silta in Verkehr bringen. Sie können mittels der Firma weiterhin auch in der Reklame, als Briefkopf, auf Bestell- karten und Fakturen die Bezeichnung Silta benützen.
Die erwähnten und ähnliche Massnahmen sind aber ge- eignet, Verwechslungen mit dem Geschäftsbetrieb und mit den Waren der Klägerin herbeizuführen. Denn es ist zu bedenken, dass die Bezeichnung Silta nicht bloss der Bezeichnung Sihl gegenübersteht, sondern ebenso den verkehrsbekannten abgewandelten Sihl -Bezeichnungen. Gerade deswegen, weil eben für die Kundschaft die Ver- mutung einer neuen Abwandlung naheliegt, vermag die Endung -ta , welche an sich Silta von ( Sihl unter- scheidet, wie beim markerrmässigen auch beim wettbe- werbsmässigen Gebrauch der Bezeichnung als wesentlicher FirnIabestandteil die Möglichkeit von Verwechslungen zwischen den Unternehmen der Parteien und den von ihnen hergestellten Waren nicht zu beheben. Und die durch das Fehlen des Dehnungskonsonanten h bedingte Abwei- chung des SiI- von Sihl ist, zumal für den gesproche- nen Verkehr, allzu geringfügig, um eine klare Trennung zu gewährleisten. Wirkt sich dergestalt der auf das Kennwort Silta abgestimmte geschäftliche und werbungstechnische Gebrauch des Firmanamens zum Nachteil der Klägerin aus, so ist unlauterer Wettbewerb im Sinne von Art. I UWG gegeben, und zwar von Seite der Beklagten I wie von Seite des Beklagten 2 als des verantwortlichen einzigen Verwal- tungsrates. b) Als unlauterer Wettbewerb ist aus den vorstehenden überlegungen auch das mit dem Berufungsbegehren 2 gerügte Verhalten der Beklagten zu qualifizieren, insbe- sondere die neben dem sonstigen Verkehrsgebrauch ge- nannte Anbringung der Firmabezeichnung Silta auf den Erzeugnissen und deren Verpackung. überdies macht die Klägerin hier eine Verletzung ihrer Rechte an der Marke Sihl geltend. Dazu ist sie befugt. Da nach Art. I Ziff. I MSchG die Geschäftsfirmen ohne weiteres als Marken be- trachtet werden, hätten es die Beklagten in der Hand, bei Anerkennung des Geschäftsnamens ( SiIta diese Bezeich- nung auf dem Umweg über das Firmenrecht wieder als
330 Obligationenrecht. N° 61. Marke einzuführen, was nach dem früher Gesagten auf eine verwechslungsfähige Nachahmung hinausliefe (vgI. BGE 64 II 249). 3. - Die Ansprüche auf Feststellung und auf Unter- lassung der unerlaubten Handlungen der Beklagten sowie auf Beseitigung des widerrechtlichen Zustandes stehen der Klägerin nach Wettbewerbs-, Firmen-und Markenrenht zu. Die vom Handelsgericht abgelehnten Begehren um Schadenersatz und Urteilspublikation sind mit der Beru- fung nicht mehr aufgenommen worden. Demnach e1"kennt das Bundesgericht :
vom 20. November 1951 i. S. Dr. W. Schaufelberger Söhne gegen Quarzlampen-Gesellschaft m.b.H. Waren?JM8cnhr:it, Art. 6 Abs. 3 MSchG, Begriff. ElektrISche Heizkissen und künstliche Höhensonne sind nicht gänzlich verschiedenartige Waren. Nature diffBrente des rnarchandi8es, art. 6 a1. 3 LID'. Notion. Des coussins. electriques et des lampes de quartz ne sont pas des marchandises d'une nature totalement differente. Diveraitd delle merci. Art. 6 cp. 3 LID'. Concetto. Cuscini elettrici e lampade di quarze non sono merci di natura totalmente diversa. Aus dem Tatbestand: Die Firma Dr. W. Schaufelberger Söhne stellt unter den Marken ( Solis und Liliput elektrische Heizkissen her. Die Quarzlampen-Gesellschaft m.b.H. brachte eine künst- liche Höhensonne, die sowohl ultraviolette als auch Wärme- strahlen erzeugt, unter der Bezeichnung Soliput auf den Markt. Die deswegen von der Firma Schaufelberger erho- bene Unterlassungs-und Schadenersatzklage aus Marken- recht wurde vom Handelsgericht Zürich wegen gänzlicher Verschiedenheit der in Frage stehenden Waren abgewiesen. Das Bundesgericht verneint die gänzliche Warenverschie- denheit und weist die Sache an die Vorinstanz zurück. Aus den Erwägungen: 2. -In der Sache selbst ist zu prüfen, ob das Erzeugnis, welches die Beklagte unter der angefochtenen Bezeichnung Soliput vertreibt, im Sinne von Art. 6 Abs; 3 MSchG seiner Natur nach gänzlich von den Waren abweicht, welche die Klägerin mit ihren Marken SOUs und Lili- put versieht.