Art. 402 CO; liability of a bank for a telephone transfer from a numbered account and contributory fault of the account holder. Where the bank executes a disposition by telephone, it bears the burden of showing that the identification safeguards customary in such formless dealings were observed; mere indication of the account number is insufficient if additional recognition signs are required by practice or agreement (consid. 2). The account holder is not at fault merely because he disclosed the number to third persons, so long as the bank failed to demand the precautions necessary to exclude mistaken legitimation. Art. 170 al. 3 CO applies generally: overdue interest is presumed to pass with the principal claim, also for claims secured by mortgage and whether or not embodied in a security title (consid. 3).
qu'il les avait acquis ( sciemment a son detriment (art. 979 CO). Or cette preuve n'a pas ete rapporMe. La demanderesse n'a pas prouve que l'intime avait des raisons particulieres desoup lonner qu' A. n'etait pas proprietaire des titres et n'avait pas le droit d'en disposer. La seule chose qu'elle ait pretendu est que le transfert des titres aurait ete fait a titre fiduciaire, mais cela aurait-il ete le cas, que la validiM de l'operation n'en eilt pas eM affectee (cf. VON TUHR, p. 724). D'autre part, rien n'autorise a dire qu' A. ait livre les titres a l'intime dans l'intention de priver la recourante des exceptions qu'elle aurait eu la possibilite de faire valoir contre lui et que l'intime savait que c'etait a cette fin que le transfert avait ete fait (cf. RO 70 I! 154). Elle ne saurait donc invoquer le oonefice de l'art. 979 al. 2 CO. 3. -La recourante a conteste, en tout etat de cause, devoir a l'intime les interets echus des obligations liti- gieuses, en soutenant qu'il ne pourrait les reclamer qu'en vertu d'une cession constatee par un ecrit qu'll n'a pas eM en mesure de produire. Cette opinion est erronee. S'il est vrai que les interets arrieres d'une creance garantie par un droit de gage immo bilier peuvent etre cedes indepen- damment du capital et que la cession necessite alors un ecrit, cela ne signifie pas qu'un ecrit soit egalement neces- saire en cas de cession de la creance elle-meme. L'art. 170 al. 3 CO dispose en effet d'une fa90n generale que les interets arrieres sont presumes avoir ete cedes avec la creance principale, et l'on ne voit pas de raisons pour ne pas appliquer ce principe aux interets d'une creance garantie par un droit de gage immobilier, que cette creance
soit ou non incorporee dans un titre, au sens de l'aft. 965 CO (cf. WIELAND, art. 869 n. 6 litt. b ; LEEM.A.NN, art. 835 n. 13 et art 869 n. 39). Or la recourante n'a prouve aucun fait de nature a detruire cette presomption. De ce que les interets suivent le sort du principal, II ne s'ensuit pas, il est vrai, qu'ils beneficient sans reserve de la garantie reelle. C'est la une autre question, dont la solution est donnee par I'art. 818 CC. n ressort de ce qui precede que non seulement la recou- rante n'a pas justifie de son droit de propriete sur les titres litigieux mais est bien pebitrice envers l'intime de leur montants ainsi que des interets reclames. Le Tribunal a juge cependant que ces dettes n'etaient pas exigibles lors de la notification des commandements de payer. ( Les regles de la bonne foi -dit le jugement -ne permettaient pas au creancier de mettre brusquement fin au long sursis consenti, pendant lequelles interets echus s'etaient accu- mules. TI devait accorder a la debitrice un delai raisonnable pour s'executer. Le Tribunal federal n'a pas a se prononcer sur cette opinion. S. seul avait interet a la combattre et il n'a pas recouru contre le jugement du Tribunal cantonal. Par ces motijs, le Tribunal jederal rejette le recours et confirme l'arret attaque. II!. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 68. Urteil der J. Zivilabteiluug vom 21. November 1951 i. S. Schweizerische Bankgesellschalt gegen Schein und Schwartz. Art. 4020R. Schadenshaftung im, zufolge ausserordennlicher Venhälnnisse, fOrnUosen Geschäftsverkehr zwischen emer schwelZerISchen Bank und dem ausländischen Inhaber eines Nummernkontos:
368 Obligationenrecht. N0 68. SorgfaJtspflichten der Bank bei Entgegennahme und Vollzug von telefoaischen Aufträgen. . Art. 402 CO. Responsabilite d' e banque suisse envers le titulaire etranger d un ?ompte l.lffre, avec lequel elle correspond sans formalites en raIson de mrconstances extraordinaires : devoirs de diligence d la banque lorsqu'elle reyoit et execute des ordres teIepho- ruques. Art. 402 CO. Responsabilita d'nna banca svizzera verso il titolare estero d'un cont.o cif:at?, col quaJe essa corrisponde senza formaJita a motivo dl mrcostanze straordinarie: dovere di diligenza della banca, quando riceve ordini telefonici. Bis im Jahre 1948 lebte der Kläger Moritz Schein in Bukarest. Er unterhielt seit langer Zeit bei der beklagten Schweizerischen Bankgesellschaft ein Schweizerfranken- Konto mit Nummernbezeichnung. Auf dieses Konto wurde am 28. August 1941 durch die Eidgenössische Bank A.-G. in Genf ein Betrag von Fr. 40,000.-vergütet. Schon am 9. September 1941 überwies die Bankgesellschaft in Erledigung eines telefonischen Auftrages die Fr. 40,000.- aus dem Konto Scheins auf das Nummernkonto des ebenfalls in Bukarest wohnhaften Sigmund Schwartz. Weder Gutschrift noch Belastung wurden schriftlich an- gezeigt, da unter den Parteien vereinbart war, dass sämt- liche das Konto betreffenden Korrespondenzen bank- agernd zu halten seien. Erst im Jahre 1948 erhielt Schein Einsicht in sein Dossier. Er bestritt, die Auszahlung der Fr. 40,000.-angeordnet zu haben, und belangte die Schweizerische BankgeseIlschaft auf Ersatz. Die Klage wurde durch das Bezirksgericht Zürich abgewiesen, durch das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Februar 1951 geschützt. Die gegen das obergerichtliehe Urteil eingelegte Berufung weist das Bundesgericht ab aus folgenden Erwägungen :
Obligationenreeht. No 68. traggebers ausschlossen, hinzutreten mussten. Denn es komme öfters vor, dass der Kontoinhaber seine Konto- nummer Dritten für von diesen vorzunehmende Über- weisungen bekannt gebe, sodass bei Verfügungen die Nummernbezeichnung allein keine genügende Sicherheit für die Identität des Berechtigten biete. Desgleichen sagt der Zeuge Zuberbühler aus, dass bei der beklagten Bank mit den Inhabern von Nummernkonti Erkennungszeichen vereinbart waren, und dass, wenn sie nicht bestanden, der Auftraggeber sich durch Bezugnahme auf einen voran- gehenden Brief habe legitimieren müssen, während die gewöhnliche Referenz auf eine Einzahlung unzulänglich gewesen sei. Gerade die Einhaltung dieser Vorsichtsmass- nahmen ist nun aber hier nach den Darlegungen der Vorinstanz nicht bewiesen. Um den formlosen Verkehr mit dem Kunden überhaupt als Entlastungsgrund geltend machen zu können, müsste von der Bank dargetan sein, dass trotz Anwendung der für diesen Verkehr gebotenen Sorgfalt die Legitimation verkannt werden konnte. Nur soweit unter Beachtung aller Vorsicht noch Risiken übrig blieben, hätte allenfalls der Kunde dafür einzustehen. Wenn in diesem Zusammenhang die Berufung darauf zurückkommt, dass auch vorliegend jegliche Vorsicht auf- gewendet worden sei, so läuft das der verbindlichen Annahme der Vorinstanz zuwider, dass die Bank sich mit der Nennung der Kontonummer als Legitimation zufrieden gegeben habe. Indessen findet die Berufung das Eigenverschulden des Klägers schon darin, dass er ungeachtet der bestehenden Gefahrensituation seine Kontonummer einer grossen Zahl von internationalen Devisenhändlern mitgeteilt und durch diese unverantwortliche Preisgabe schliesslich selber die wesentliche Ursache des Schadens gesetzt habe. Solche Mitteilung der Nummer ist unbestritten. Als Jude in Rumänien bedroht, dachte der Kläger an uswanderung und trachtete, hiefür in der Schweiz die nötigen Geldmittel bereit zu stellen (wie auch sein Artgenosse Schwartz). i t Obligationenrecht. N0 68. 371 Das musste natürlich geheim gehalten werden. Darum wurde e Nummernkonto benützt. Der Kläge verschaffte sich die Schweizerfranken bei rumänischen Devisen- händlern, denen er in Rumänien Lei zahlte gegen Vergü- tung in Franken auf seinem Konto in Zürich. Nun ist das Nummernkonto freilich zur Geheimhaltung bestimmt, jedoch nicht unbedingt, wie aus den erwähnten Aus- künften des Experten erhellt. Gerade weil der Konto- inhaber seine Nummer nicht selten Dritten zum Zwecke von Überweisungen bekannt gibt, kann die Nummern- nennung allein als Legitimation für Belastung des Kontos nicht genügen, sondern es müssen sonstige Erkennungs- zeichen verlangt werden, welche die Identität des Verfü- genden zu sichern geeignet sind. Wenn der Experte dann weiter ausführt, dass der Inhaber eines Nummernkontos seine Nummer Dritten auf eigene Gefahr bekannt gebe, so meint er damit die Gefahr, welche verbleibt, nachdem die Bank, eingedenk des Vorkommens solcher Mitteilungen, vom Auftraggeber zusätzliche Erkennungsausweise gefor- dert hat. Denn auch diese, fährt er fort, bieten keine Gewähr dafür, dass nicht unbefugte Dritte davon Kenntnis erlangten. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgingen, es bilde einzig die Angabe der Kontonummer keine zureichende Legiti- mation. So hat ja der Kläger seinen Vertrauensmann Broder jeweilen schriftlich bevollmächtigt, und zwar, wie der Zeuge Zuberbühler sagt, sogar um lediglich den Stand des Kontos zu erfahren. Umso weniger ist zu verstehen, dass die Beklagte einwendet, es habe sich zwischen ihr und dem Kläger eine Art formlosen Verkehrs entwickelt, der vom üblichen ganz wesentlich abgewichen sei. Zusammenfassend kann nicht anerkannt werden, dass der Kläger durch das Verhalten betreffend sein Konto Gefahren schuf, die er selbst zu vertreten hat. Die eigent- liche und entscheidende Gefahr entstand erst, als die Beklagte die zumutbare Vorsicht ausser Acht liess. Dafür trägt ausschliesslich sie die Verantwortung. Alle weiteren
Muster. und Modellschutz. N0 69. Berufungsvorbringen, die das verneinen, gehen immer wieder von der Voraussetzung aus, dass die Bank bei Empfang des Auszahlungsauftrages eine nähere Prüfung der Legitimation vorgenommen habe. Da es sich nach den Feststellungen der Vorinstanz anders verhielt -was die Beklagte im Berufungsverfahren nun einmal gelten lassen muss -sind die erhobenen Einwände unbehelflich. Es fehlt jede Grundlage für eine Schadenshaftung des Klägers gemäss dem mit der Berufung herangezogenen Art. 402 Abs. 2 OR. Vgl. auch Nr. 67. -Voir aussi n° 67. IV. MUSTER-UND MODELLSCHUTZ PROTECTION DES DESSINS ET MODELES INDUSTRIELS 69. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom U. Dezem- ber 1951 i. S. A. Huber Co. gegen Burgauer Co. A.-G. MUBterBChutz, Schutzfähiglceit, Nachahmung. Art. 2, 24 Ziff. I MMG. Voraussetzungen der Schutzfähigkeit eines Musters (Erw. 2). Unterschiede im Gesamteindruck infolge Farbänderuug dürfen bei der Frage nach dem Vorliegen einer Nachahmung nicht berücksichtigt werden (Erw. 3). Proteetion des modele8, droit d la protection, imitation. Art. 2, 24 eh. 1 LDMI. . Conditions pour qu'un modele soit susceptible de protection (consid. 2). Pour juger si l'on est en presence d'une imitation, on ne peut pas tenir compte de differences, dans l'impression d'ensemble, provenant d'une modification de la couleur (con. sid. 3). Protezione dei modelli, diritto alla protezione, imitazione. Art. 2, 24 cifra 1 LDMI. Condizioni per cui un modello e suscettibile di protezione (con. sid. 2). Per giudicare se si sia in presenza d'un'imitazione, non si puo tenere conto. di differenze nell'impressione d'insieme provenienti dalla modificazione dei colore (con,sid. 3). .. Muster und Modellschutz. No 69.
Aus dem Tatbestand : Die Firma A. Huber Co. erhob gegen die Firma Burgauer Co. A.-G. Klage wegen Verletzung eines von ihr hinterlegten Möbelstoff-Musters. Die Beklagte bestritt die Schutzfähigkeit des Musters sowie das Vorliegnn einer Nachahmung. . Das Handelsgericht St. Gallen bejahte die Schutzfahig- keit des Musters, verneinte dagegen eine Verletzung desselben durch die Beklagte und wies daher die Klage ab. Das Bundesgericht weist die Sache an die Vorinstanz zurück auf Grund der folgenden Erwägungen: 2. -... Das geltende Recht macht die Schutzfähigkeit eines Musters nicht. davon abhängig, dass es als Ergebnis einer schöpferischen Tätigkeit angesprochen werden kann. Es genügt vielmehr, wenn es eine gewisse, auf aestheti- scher Wirkung beruhende Originalität besitzt, die ihm einen individuellen Charakter verleiht (BGE 38 II 716). Liegt solche Originalität vor, so ist dem Muster die erfor- derliche materielle Neuheit zuzubilligen. Das Erfordernis der Originalität schliesst die Verwendung im Gemeingut befindlicher Elemente, wie schlichter geometrischer Figuren (Quadrat, Raute, Kreis) nicht aus; doch muss ihre Ver- bindung, Anordnung oder Ausschmuckung originell sein. Das Muster der Klägerin besteht aus aneinandergereih- ten Schuppen on vca. 1 % cm Durchmesser. Die Schup- penrundung befindet sich in der Kettrichtung des Gewe- bes. Die Schuppenränder sind leicht erhöht. Je nach dem einfallenden Licht und je nach der Farbe des Stoffes heben sich diese Ränder mehr oder weniger hell vom Grunde ab. In der Mitte jeder Schuppe befindet sich bei den dunkeln Farben ein heller, bei dem hellgrau-bräun- lichen Muster ein dunkler Punkt. Die Schuppen sind von einzelnen flottierenden Kettfaden durchzogen, die auch über die Schuppenränder greifen. Kette und Schuss sind jeweils gleichfarbig.