Art. 1 Abs. 1 lit. a et c HSchG; hotel protection measures require absence of fault and must serve the continuation of the hotel business and the safeguarding of the operator’s economic existence through such continuation. Fault may consist in taking over a failing hotel without adequate operating capital; the culpable conduct of the predecessor may also be attributed to heirs or successors when their distress is materially caused by that conduct. Measures under the statute are not admissible where they are sought merely to facilitate liquidation or a favorable sale of the enterprise.
Rechtliche SehutZlll88Snahmen für die Hotelindustrie. No 24. ce serait, comme on l'a dit, les droits decoulant pour le debiteur de sa qualittS d'actionnaire. L'office aurait donc a. en aviser 1a societtS, de maniere qu'elle sache que c'est a. ses risques et perils qu'elle delivrerait faction ou le certi- ficat en question a unautre que lui. Si 1a realisation des droits sequestres devait avoir lieu avant l'emission du titre, ce serait a l'adjudicataire a faire valoir contre Ia societtS la pretention a 1a remise du titre. La Okambre des poursuites et des faillites prononce : Le recours est rejete dans le sens des motifs. B. Reohtliohe Sohutzmassnabmen ftir die Hotelindnstrie. lIesures juridiques en faveur de I'industrie höteliere. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS UND KONKURSKAMMER ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLlTES 24. Auszug aus dem Entseheid vom 4. Juni 1951 i. S. Offik. Ar . P, a SchG: ( ohne eigenes Verschulden ; dieses kann auch der Übernahme des Hotels ohne genügende Betriebsmittel hegen; Verschulden des Rechtsvorgängers fällt gleichfalls in Betracht. Art. p,.c ScnG : Die Massnahmen dieses Gesetzes dürfen nicht zu LIqUldatlOnszwecken bewilligt werden. Ar . e a1. 1 lettre a de la loi federale instituant des mesures JurIdiques en faveur de l'industrie höteliere: sans faute de sa part ; cette faute peut consister aussi A avoir repris l'hötel
Rechtliche Sehutzmassnahmen für die HotelindUBtrle. N0 11 .
saus disposer des fonds necessaires pour l'exploiter; la faute de l'auteur entre egalement en ligne de compte. Art. 1 er a1. 1 lettre c : les mesures prevues par la loi ne doivent pas etre accordees en vue d'une liquidation. Art. 1 ep. 1 lett. adella legge federale ehe istituisce misure giuri- diehe a favore dell'industria degli alberghi: senza eolpa da parte sua ; questa colpa uo conistere che Il:ell'aver rip:e!ID l'albergo senza disporre deI meZZI necessarl per 11 suo eserClZlO. Anche la eolpa deI predecessore entra in linea di conto. Art. 1 cp. 1 lett. c; le misure previste dalla legge non debbono essere aceordate in vista di una liquidazione. A. ---.: Die Rekurrenten sind die Kinder (Sohn aus erster und Tochter aus zweiter Ehe) des deutschen Staatsange- hörigen Georg Offik. Dieser hatte im Jahre 1926 die Pen- sion Waldheim in Davos-Dorf angekauft. Er führte sie bis zu seinem Ableben im August 1946. Er hatte sich so aktiv als Nationalsozialist betätigt, dass ihn der Bundesrat am 28. August 1945 in Anwendung von Art. 70 der Bundesver- fassung aus der Schweiz auswies. Doch wurde die Aus- weisung mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand vorläufig und auf Wohlverhalten hin nicht vollzogen. B. -Das Hotel war im Jahre 1933 mit Hilfe der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft saniert wor- den, mit Zinserleichterungen für die Grundpfandschulden. Doch liefen bald neue Zinsrückstände auf. Die Kinder schlugen die Erbschaft aus, die Witwe nahm sie nur im Hinblick auf eine in Aussicht stehende neue Sanierung an. Diese kam im Juli 1948 zustande. Dabei wurden die IV. Hypothek von Fr. 81000.-und die Zinsrnekstände von Fr. 22417.-gänzlich abgefunden. Als die Witwe Offik im Herbst 1948 starb, ging das Hotel auf die Tochter und den Stiefsohn gemäss letztwilliger Erbeinsetzung über. Wolf gang O'ffik, von Beruf Ingenieur, führte das Haus seither als Hötel garni (während die -verheiratete - Schwester in St. Gallen wohnt). O. -Indessen verschlechterte sich die Lage weiterhin. Am Ende des Geschäftsjahres 1948/49 standen den kurz- fristigen Verbindlichkeiten von zusammen Fr. 14197:28 nur Fr. 778.08 an flüssigen Mitteln gegenüber. Die Eigen-
94 Rechtliche Sohutzmaasnahmen für die Hotelindustrie. N° 24. tümer hatten bei der SHTG einen Betriebskredit von Fr. 5 000.-nachgesucht, was aber abgelehnt wurde. In ihrem Kontrollbericht zum erwähnten Geschäftsjahr em- pfahl die SHTG bereits den Verkauf des Hotels. Sie be- rücksichtigte -dabei auch, dass Wolf gang Offik nicht mit einer dauernden Niederlassung in Davos rechnen konnte. Es wurde ihm bloss die Aufenthaltsbewilligung mehrmals verlängert bezw. die Frist zur Ausreise erstreckt und in den Verfügungen der eidgenössischen Fremdenpolizei je- weilen als Zweck die Liquidation des Pension Wald- heim angegeben. Bisher verliefen die Bemühungen um einen Verkauf zu angemessenem Preise anscheinend er- folglos. D. -Im März 1950 hob die Gläubigerin der 1. Hypo- thek Betreibung für einen rückständigen Zinsbetrag an. Im Juni 1950 folgte eine Betreibung für das Kapital von Fr. 46000.-der H. Hypothek. Am 19. Januar 1951 wurde die Verwertung begehrt. Mit Rücksicht auf das bereits im Dezember 1950 eingereichte Gesuch um Hotel- schutzmassnahmen stellte jedoch die Nachlassbehörde die Betreibungen ein. E. -Das Gesuch ging anfänglich auf Gewährung einer Kapital-und Zinsenstundung bis Ende 1953. In der Ver- handlung vor der Nachlassbehörde schlossen sich die Ge- suchsteller dem Antrag der SHTG an, es sei bloss Stun- dung bis Ende 1951 zu bewilligen, um den beiden Eigen- tümern eine angemessene Frist zum Verkauf der Hotel- liegenschaft einzuräumen . F. -Die Nachlassbehörde (Bezirksausschuss Ober- landquart) verneinte die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 lit. a - c und Abs. 2 des Hotelschutzgesetzes 'vom 28. September 1944/23. Juni 1950 und wies deshalb das Gesuch am 19. April 1951 ab. G. -Gegen diesen Entscheid haben die Gesuchsteller den vorliegenden Rekurs eingelegt, mit dem sie an ihrem Stundungs begehren festhalten. Rechtliche Sohutzmassnahmen für die HoteIindustrie. N° 24. Die Schvldbetreibungs-und Konkturskammer zieht in Erwägung:
Vor allem fehlt es an der Voraussetzung des Art. 1 Abs. 1 lit. c. HSchG, dass die beantragten Massnahmen geeignet sind, ihm die Fortführung des Betriebes zu er- möglichen und seine wirtschaftliche Existenz zu sichern . Gemeint ist: beides miteinander, also Sicherung der EXI- stenz eben durch Fortführung des Betriebes, als Hotelier. Das vorliegende Gesuch verfolgt einen andern, durch die erwähnte Bestimmung nicht gedeckten Zweck. Die Stun- dung bis Ende 1951 soll (und kann natürlich auch) nur
96 Reohtliche Sohutzmassnahmen für die Hotelindustrie. N0 24. der Ermöglichung eines günstigen Weiterverkaufes die- nen, wie ihn die SHTG schon bei Prüfung des Ergebnisses des Jahres 1948/49 als wünschbar befunden hat. Zu sol- chem Zweck ist der Hotelschutz nach den geltenden Be- stimmungen nicht gegeben (anders als nach den Vor- schriften des früheren Pfandnachlassverfahrens, die als Grund für Schutzmassnahmen auch gelten liessen, dass eine Umwandlung oder Aufgabe des Gewerbebetriebes oder Veräusserung der Pfandgrundstücke vorgesehen ist, welche den Gläubigerinteressen ebenso dient als der Fortbetrieb ; Art. 1 Abs. 2 lit. b des Bundesbeschlusses vom 21 Juni 1935). Übrigens ist hier keine bestimmte Neuordnung vorgesehen , von der nachgewiesen wäre, dass sie den GIäubigerinteressen diene und sich nur bei Gewährt!ng der nachgesuchten Stundung verwirklichen lasse. Den Rekur- renten liegt vor allem daran, sich selbst durch einen günstigen Weiterverkauf zu entlasten. Dazu kann, wie dargetan, der Hotelschutz nicht gewährt werden. Dem'IULCh erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. ßlPRDlEIUES RtUNIES S. A., LAUSANNE A. Snhuld.be'relJnmgs-und Iionknrsrecht. Ponrsuite et Faillite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 25. Sentenza 5 novembre 1951 nella causa von Thyssen. Are. 12 LEF. L'obbligo dell'ufficio di accettare, con effetto lil?era- torio pel debitore, ogni pagamento fatto per conto deI credltore procedente presuppone cne il paga,mento si offerto in hl svizzeri, e ci anche se SI tratta dl un credito espresso llllZiaI.- mente in moneta estera. Are. 12 SchKG. Die Pflicht des Alntes, mit befreiender Wirkung für den Schuldner jede für RechnWlg des betreibenden Gläu- bigers eingehende ZahlWlg anzWlehmen, setzt e ZahlWlgS: angebot in schweizerischer WährWlg voraus. Das gilt auch l ursprünglich auf fremde WährWlg lautenden Schulden. Art. 12 LP. L'obligation pour I'office d'accepter avec effet lib6ra- toire pour le debiteur tout payement fait pour le comp du creancier suppose que le payement est offert en francs SUlSSes et cela meme s'il s'agit d'Wle creance qui etait A l'origine expri- mee en monnaie etrangere. A. -Nell'esecuzione 82979 dell'Ufficio di Lugano, promossa dal dott. Stefano Dajkovich contro Gunhilde von Thyssen-de Fabrice pel pagamento di fr. 39000.40 e accessori, a dipendenza di un credito originario di 107 242 forint ungheresi, il creditore chiese il pignoramento in data 27 settembre 1950, TI 18 luglio 1951, la debitrice deposito presso I'Ufficio di esecuzione, pel tramite dell Banca Solari S.A. a Lugapo, 7 AS 77 m -1951