Art. 397 StGB; reopening based on newly asserted diminished responsibility; Art. 11 StGB; legal concept of diminished responsibility. For revision, the applicant need only make the alleged new fact credible, but the fact relied upon must, if proved, be legally relevant. Mere intellectual inferiority, poor schooling, character defects, psychopathic traits, weakness of will, or bisexuality do not in themselves constitute diminished responsibility. Only mental illness, impairment of consciousness, or deficient mental development affecting insight or volitional freedom fall within Art. 11 StGB. Art. 13 StGB does not oblige the judge to order a psychiatric expert opinion where the prerequisite of a credible new fact is absent; reopening is not a substitute for proving unreliability of the original judgment.
216 Strafgesetzbuch. No 50. 50. Unell des Kassationshofes vom 8. Dezember 1951 i. S. G. gegen Staatsanwa1tschaft des Kantons Solothum. l. Art. 397 StGB. Der Gesuchsteller braucht die behauptete neue Tatsache nur glaubhaft zu machen (Erw. 2). 2. Art.11 StGB. Vermindern Geistesschwäche, Charakterfehler und Bisexualität die Zurechnungsfähigkeit ? (Erw. 3, 4). 3. Art. 13 StGB verpflichtet den Richter nicht, auf ein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens hin, das mit der Behauptung verminderter Zurechnungsf'lihigkeit begründet wird, den Ver- urteilten begutachten zu lassen oder die Wiederaufnahme zu bewilligen (Erw. 5). l. Art. 39'1 CP. II suffit que le requera.nt rende vra.isembla.ble le nouvea.u fäit allegue (consid. 2). 2. Art. 11 CP. Une fa.iblesse mentale, des defäuts de ca.ra.ctere et la. bisexua.lite diminuent-ils la. responsa.bilite ? (consid. 3 et 4). 3. L'art. 13 CP n'oblige pas le juge sa.isi d'un recours en revision motive pa.r l'allegation d'une responsa.bilite restreinte a faire expertiser le conda.mne ou a autoriser la. revision (consid. 5). I. Art. 39'1 CP. Baste. ehe l'ista.nte renda. verosimile il nuovo fa.tto . allega.to (consid. 2). . 2. Art; 11 CP. Debolezza. mentale, difetti del ca.rattere e bises- . sua.lita scema.no la. responsa.bilita ? (consid. 3 e 4). 3. L'art. 13 CP non obbliga il giudice, chia.ma.to a. statuire su un'ista.nza. di revisione motivata. con la. responsa.bilita scema.ta. del cond8.nna.to, a färlo esainina.re da un perito o ad a.utorizza.re la. revisione (oonsid. 5). A. -Das Obergericht des Kantons Solothurn verur- teilte G. am 30. April 1948 wegen fortgesetzter Urkunden- fälschung, Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug und Betrugsversuch, Anstiftung hiezu, widernatürlicher Un- zucht und Veröffentlichung unzüchtiger Schriften z.u vier- zehn Monaten Zuchthaus, dreijähriger Einstellung in der bürgerlichen Ehre:nlahigkeit und Fr. 500.-Busse. Die Vermögensdelikte erblickte es darin, dass G. als Korres- pondent im Dienste des Hirschi simulierte Kaufvert.räge über angebliche Möbelkäufe teils selber unterzeichnet, teils Dritten zur Unterzeichnung vorgelegt hatte, worauf Hirschi sie durch Kleinkreditbanken hatte bevorschussen lassen um sich für sein Geschäft Betriebskapital zu verschaffen. B. -Am 16. November 1950 wurde gegen G. eine neue Untersuchung wegen widernatürlicher Unzucht und un- züchtiger Veröffentlichungen eingeleitet. In dem beim Straf8esetzbuch. N° 50. 211 Untersuchungsrichteramt Biel hängigen Verfahren erstat- tete Dr. Friedemann am 26. Februar 1951 ein psychiatri- sches Gutachten, in welchem er zum Schlusse kam, G. leide an Geistesschwäche, die eine mässige Minde;rung der Zu- rechnnngsfähigkeit zur Folge habe. Gestützt hierauf verlangte G. am 26. April 1951 die Wiederaufnahme des durch Urteil vom 30. April 1948 abgeschlossenen Verfahrens. Er machte. geltend, es sei damit zu rechnen, dass wegen Verminderung seiner Zu- rechnungsfähigkeit die Strafe sowohl für die Vermögens- delikte als auch für die Vergehen gegen -die Sittlichkeit gestützt auf Art. 11 StGB herabgesetzt werde. Unter Um- ständen müsse die Schuldfrage im Sinne des Art. 10 StGB überhaupt verneint werden. Es rechtfertige sich die Ein- holung eines gerichtlichen Gutachtens. 0. -Mit Entscheid vom 20. Juni 1951 wies das Ober- gericht des Kantons Solothum das Wiederau"fnahmege- such ab. Zur Begründung führte es aus, als Angestellter des Hirschi sei G. sich de ' widerrechtlichen Geschäftsführung bewusst gewesen. Am Anfang möge er vielleicht gutgläubig gewesen sein. Nach. seinen Angaben in der Einvernahme habe er aber an einer im Büro stattgefundenen Besprechung wegen der fingierten Verträge teilgenommen. Ohne Zweifel habe er dabei die notwendige Orientierung über die Be- trugsabsichten Hirschis erhalten. Jedenfalls habe er unter den gegebenen Umständen und Verhältnissen die Wider- rechtlichkeit der ganz offensichtlich auf Täuschung hinaus- laufenden Geschäfte eingesehen. G. sei sich seinen Angaben gemäss klar darüber gewesen, dass der Zweck der fingierten Verträge darin lag, die Banken zu täuschen, um von ihnen das im Betriebe fehlende Geld zu bekommen. Hirschi habe bestimmte Weisungen erteilt, wie vorzugehen war. G. habe deshalb zunächst Bedenken gehabt. Er habe dann aber mitgemacht, weil er befürchtet habe, die Stelle zu verlieren, wenn er sich -;eigere Offenbar habe er sich überreden Jassen, nachdem ihm Hirschi seine Wahl in die neugegrün-
Strafgesetzbuch. No,50, dete Hirsch-Möblierungs-A.G; in Aussicht gestellt hatte. Bei G. sei demnach der deliktische Entschluss auf Grund eingehender Überlegungen nnd Vorstellungen entstanden: Er habe das volle Bewusstsein gehabt, unrechtmässige Handlungen zu begehen. Abgegangen sei ihm nur die Bil;.. dung, die ein Geschäftskorrespondent nötig habe. Er habe keinen eigentlichen Beruf erlernt. Nach der Schulentlas- sung habe er in Fabriken gearbeitet, aich als Kino-Opera- teur betätigt und andere Beschäftigungen gehabt. Durch seinen bescheidenen Bildungsgang habe er keine ausser:. ordentlichen Kenntnisse erworben. Es sei begreiflich, dass sich bei ihm gewisse Mängel im Rechnen zeigten. G. sei knapp durchschnittsintelligent, doch könne daraus nicht auf einen abnormen Geisteszustand geschlossen werden. Nicht einzig die Masse der Kenntnisse mache die Intelligenz aus. G. habe den Hirschi durch die Unterzeichnung der fiktiven Verträge und durch seine Mitwirkung am Abschluss von solchen nicht gedankenlos unterstützt, sondern klar überlegt, dass er auf diese Weise seine Anstellung sichern und zudem noch Verwaltungsrat we:rden könne. Er habe auch über die Täuschungsfolgen der fingierten Verträge nachgedacht, weshalb er anfänglich Bedenken gehabt habe. G. habe genau gewusst, dass er Hirschi zu Widerrechtlich- keiten Beihilfe leistete. Er habe die Tragweite seines Han- delns bestimmt gekannt. Der Experte bringe im vorliegen- den Gutachten zum Ausdruck, G. besitze die Fähigkeit, das Unrecht der eingeklagten Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln. Die Ursache der Delikte G.s liege im Mangel an gutem Willen, Unrecht zu unterlassen und zu verhindern. Seine Schwachheit in der Betätigung des guten Willens habe G. ebenso deutlich bei der Begehung der unsittlichen Verfehlungen bekundet, obgleich bei ihm ein gewisser Hang in homosexueller Richtung bestehen könnte. Es sei daran festzuhalten, dass er für seine VerL mögens- und Sittlichkeitsdelikte in vollem Umfange straf- rechtlich verantwortlich sei. Es seien keinerlei Anhalts- punkte -bekannt; die eine Herabsetzung oder sogar die -. Strafgesetzbuch. NO 50. 2U gänzliche Vemefuung der Zurechnungsfähigkeit im Augen blick der Deliktsbegehung begründen Hessen. Wenn auch die Intelligenz G.s nicht sehr ausgeprägt in Erscheinung trete, könne doch nicht von einer mangelhaften Entwick - lung des Geisteszustandes gesprochen werden. Eine weniger hochgradige Intelligenz bedeute noch keine Geistesschwä- che im Sinne des Strafrechtes. G. verstehe und begreife alles, was er unternehme. Er wisse durchaus, wenn er straf- bare Handlungen verübe. Eine neue Beurteilung würde mithin nicht zu einer' Strafmilderung führen, und an eine Freisprechung sei schön gar nicht zu denken. Zweifel über die Zurechnungsfähigkeit seien ohne weiteres ausgeschlos- sen, sodass sich die Einholung eines gerichtlichen Gut- achtens erübrige; D. -G. führt gegen den Entscheid vom 20. Juni 1951 Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP mit den Anträgen, er sei aufzuheben und die Vorinstanz anzu- weisen, das Verfahren wegen Urkundenfälschung usw. wie- der aufzunehmen und das Urteil vom 30. April 1948 auf- zuheben, eventuell sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe Art. 397, eventuell Art. 10, 11 und 13 StGB verletzt. E. -Das Obergericht beantragt, die Nichtigkeitsb -1 schwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung : l. --'-Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Handlungen, deretwegen er am 30. April 1948 verurteilt wurde, unter dem Einfluss verminderter Zurechnungsfähig keit oder sogar iru Zustande der Unzurechnungsfähigkeit begangen, bezieht sich auf Tatsachen, die dem Gerichte zur Zeit der Verurteilung nicht bekannt waren und die an sich im Sinne des Art. 397 StGB erheblich wären, weil sie zur milderen Bestrafung bzw. zur Freisprechung des Beschwer..: deführers führen müssten. 2: -Nicht nötig ist, dass der die Wiederaufnahme des
Strafgesetzbuch., N! 50 .. Verfahrens nachsuchende Verurteilte die behauptete neu Tatsache beweise; nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts braucht er sie nur glaubhaft zu machen (BGE 73 IV 44). Angesichts der Begründung, mit der das Ober- gericht das Gesuch abgewiesen hat, kann man sich fragen, ob es vori dieser Rechtsauffassung ausgegangen ist oder nicht vielmehr die Meinung vertreten hat, der Gesuchsteller müsse für die behauptete neue Tatsache vollen Beweis erbringen. Wie dem auch sei, hält aber der angefochtene Entscheid vor Art. 397, wie ihn das Bundesgericht im zitierten Urteil ausgelegt hat, im Ergebnis stand. 3. -Nach dem Gutachten des Dr. Friedemann sind die moralischen Begriffe und die praktische Intelligenz beim Beschwerdeführer so weit entwickelt, dass .er fähig ist, das Unrecht der eingeklagten Tat einzusehen und ge- mäss der vorhandenen Einsicht zu handeln. Die Behaup tung des Beschwerdeführers, er sei möglicherweise unzu rechnungsfähig, wird somit durch nichts gestützt; sie ist unglaubhaft. Nach Auffassung des Dr. Friedemann leidet der Be- schwerdeführer an Geistesschwäche, die seine Zurechnungs- fähigkeit mässig mindere. Gröbere krankhafte Störungen der Geistestätigkeit oder des Seelenlebens verneint indessen der Gutachter. Unter der Geistesschwäche versteht er den beim Beschwerdeführer festgestellten Mangel, der darin bestehe, dass sein allgemeines Schul-und Umweltwissen nicht immer der unteren Grenze des Bildungsganges eines Primarschülers entspreche und seine abstrakten Intelligenz- funktionen ungenügend seien, der Beschwerdeführer insbe- sondere bei Definitionen und allgemeinen Rechenopera- tionen versage. Die. praktische Intelligenz des Beschwerde- führers sei erheblich besser als die theoretische. Dr. Friede- mann spricht von einer geringen Fähigkeit des Beschwerde- führers, einen Überblick über ungewohnte Zusammen- hänge zu bekommen, und von einer Neigung, sich mit unscharfen Begriffen zufrieden zu geben. Nach seiner Auf- fassung haben dem Beschwerdeführer Vorbildung und Strafgesetzbuch. N° 50. intellektuelle Fähigkeiten für die Korrespondentenstelle: bei Hirschi gefehlt und hat er sich nur aus einem gewissen Ehrgeiz und Geltungsdrang in diese Stelle hineingleiten lassen . Diese Darlegungen machen, wenn man vom richtigen Begriffe der Zurechnungsfähigkeit ausgeht, nicht glaub- haft, dass diese beim Beschwerdeführer bei Begehung der Vermögensdelikte vermindert gewesen sei. Auch eine Per- son mit mangelhaftem Schulwissen und geringer Fähigkeit zu abstraktem Denken und zur Umschreibung scharfer Begriffe kann in vollem Umfange einsehen, dass es unrecht ist, erlogene Kaufverträge zu unterzeichnen, um Banken damit zur Auszahlung von Darlehen zu veranlassen, die sie bei Kenntnis des Sanhverhaltes nicht gewähren würden. Insbesondere wird diese Einsichtsfähigkeit durch die Un- möglichkeit, komplizierte Rechenoperationen vorzuneh- men, nicht herabgesetzt. Die Vorinstanz stellt denn auch verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer seinen Ent- schluss auf Grund eingehender Überlegungen und Vorstel- lungen gefasst und sich über seine Bedenken hinweggesetzt hat, weil er befürchtete, im Falle der Weigerung seine Stelle zu verlieren, und ihm Hirschi für den Fall der Begehung die Wahl in die neue Hirsch-Möblierungs-A.G. in Aussicht stellte. Die festgestellten Bedenken und Beweggründe zei- gen, dass sich der Beschwerdeführer des Unref)htes seiner Tat voll bewusst war. Aber auch eine Verminderung der, Willensfreiheit ist nicht glaubhaft gemacht. Der Wille zur Tat ist nicht durch Beeinträchtigung der geistigen Ge- sundheit oder des Bewusstseins oder durch eine mangel hafte geistige Entwicklung, sondern durch Ehrgeiz, Gel-. tungstrieb, Aussicht auf Beförderung und dadurch beein- flusst worden, dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen ist, seine Stelle nötigenfalls um der Redlichkeit und Rechtlichkeit willen zu opfern. Schlechtigkeit und Gewissenlosigkeit, wie sie den Beschwerdeführer geleitet haben, mögen einen Menschen in den Augen des Psy- chiaters als Psychopathen, als willensnchwach,e, gemüts
2I6 Strafgesetzbuch. N 50. arme (moralisch defekte) Person erscheinen lassen, bedeu- ten aber nicht Beemträchtigung der geistigen Gesundheit oder des Bewusstseins oder geistig mangelhafte Entwick- lung im Sinne des Art. 11 StGB (vgl. DuKOR in ZStrR 66 423 ff.). Nur der geistig kranke oder mangelhaft ent- wickelte Mensch ist milder zu bestrafen, nicht auch der willensschwache, der sich durch schlechte Beweggründe trotz Einsicht in das Unrecht seines Vorhabens zum Ver- brechen verleiten lässt. 4. -Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers vermindert gewesen sei, als er sich zu widernatürlicher Unzucht und zur Veröffentlichung unzüchtiger Schriften entschloss. Dr. Friedemann führt lediglich aus, dass das Triebleben des Beschwerdeführers im Sinne einer sekundären Bisexualität gestört worden sei und der Beschwerdeführer seine Sitt- lichkeitsdelikte begangen habe, als er zeitweise von seiner Frau getrennt gewesen sei. Das genügt nicht; es müsste glaubhaft sein, dass der abnorme Geschlechtstrieb vom Beschwerdeführer nur mit ungewöhnlicher Willensanstren- gung gemeistert werden konnte (BGE 71IV193). Hievon sagt das Gutachten nichts. Verirrung des Geschlechts- triebes im Sinne der Homosexualität oder Bisexualität be- deutet an sich nicht verminderte Zurechnungsfähigkeit. Das Gesetz verlangt, dass der Trieb nach Umgang mit Per- sonen des gleichen Geschlechts in gleicher Weise gezügelt werde wie der normale Geschlechtstrieb. Nur wer das infolge einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit oder des Bewusstseins oder infolge geistig mangelhafter Entwicklung nicht mit normaler Willenskraft tun kann, handelt im Sinne des Art. 11 StGB unter dem Einfluss verminderter Willens- freiheit. 5. - Der angefochtene Entscheid verletzt auch nicht Art. 13 StGB. Die Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens sind bundesrechtlich abschliessend in Art. 397 StGB geregelt, und Art. 13 verpflichtet den Richter auch nicht, auf ein Wiederaufnahmegesuch hin den Ver- Strassen verkehr.' N"' 51; 21'1 urteilten psychiatrisch begutachten zu lassen (BGE 76 IV 39); Etwas a:nderes kann aus BGE 73 IV 46 nicht abgeleitet werden. Dass das Gericht entweder die Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewilligen oder -wofür kantonales Recht massgebend sei -vorher ein Gutachten Sachver- ständiger einzuholen habe, wurde dort nur für den Fall gesagt, dass die Behauptung der Verminderung der Zu- rechnungsfähigkeit, wie Art. 397 StGB voraussetzt, glaub- haft gemacht sei. Im vorliegenden Falle trifft das nicht zu. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. II. STR.ASSENVERKEHR CIRCULATION ROUTIERE 51. Urteil des Kassationshofes vom 18. September 1951 i. : S. Genner gegen Polizeünspektorat Basel. Art. 25 Abs. 1, 27 Abs. 1 MFG. a Wann kommt ein Motorfahrzeug gleichzeitig von rechts? b) Der Vortrittsberechtigte hat auch nach links voll aufmerksam zu sein. Art.' 25 al. 1 et 27 al. 1 LA. a) Quand un vehicule automobile vient-il en meme temps de droite? b) Le coriducteur prioritaire doit aussi porter toute son attention a gauche. Art. 25 cp. 1 e art. 27 cp. 1 LA. a) Quando un autoveicolo viene contemporaneamente da destra ? b) II conducente ehe ha la precedenza deve prestare la debita attenzione anche a sinistra. A. -Am Vormittag des 24. November 1950 führte Genner ein Personenautomobil in Basel von der Grenze her durch die Elsässerstrasse gegen die Kreuzung mit der Voltastrasse, in der Absicht, in die von der Kreuzung aus nach rechts abzweigende Gasstrasse einzubiegen. Zu dieaem Zwecke hatte er die Fahrbahn der Voltastrasse