Ha.ndelsreisende. No 7.
indessen nicht, dass jedes Werben ausserhalb der Ge-
schäftsräume taxpfüchtig mache. Einer Taxkarte bedarf
der Werbende nicht einmal dann notwendigerweise, wenn
die nachfolgende BestellU:ngsaufnahme durch einen tax-
pflichtigen Reisenden erfolgt. Da das Gesetz nur Anwen-
dung findet auf den, der Bestellungen aufsucht , muss
auch der Werbende zu den Personen gehören, die auf-
suchen , d. h. sich zum Kunden begeben (ohne dass der
Anstoss hiezu vom Kunden ausgegangen ist) ; nur dann
ist der Werbende taxpflichtig, nicht auch, wenn er z.B.
bloss durch einen öffentlichen Vortrag oder an einer
Ausstellung wirbt, an der keine Bestellungen entgegen-
genommen werden.
Für letzteren Fall ergibt sich das
klar aus Art. 2 Abs. 1 lit. c HRG, wonach Muster-und
Modellausstellungen dem Gesetz nur unterstehen, wenn
an ihnen Bestellungen entgegengenommen werden. Auch
Art. 18 HRV sagt unmissverständlich, dass Werbeper-
sonen
nur dann Handelsreisende sind, wenn sie durch
Besuche )) der Aufnahme von Bestellungen vorarbeiten.
Dass diese Bestimmung nicht auf das Werben an Aus-
stellungen
oder ähnlichen Veranstaltungen angewendet
werden darf, entspricht übrigens auch der Auffassung,
welche die Handelsabteilung des eidgenössischen Volks-
wirtschaftsdepartements in einem Schreiben vom 2. Mai
an das Statthalteramt Dielsdorf vertreten hat.
Welches die Grundgedanken und der Zweck des Gesetzes
sind,
kann dahingestellt bleiben, da der Richter sich
nicht auf sie berufen kann, um eine Handlung zu bestrafen,
die
den gesetzlichen Tatbestand nicht erfüllt.
2. -
Huber hat die Kunden nicht besucht, sondern sie
auf dem Markte, wo er das Erzeugnis der Rapid-Motor-
mäher A. G. ausstellte, an sich herantreten lassen. Seine
Tätigkeit fiel daher nicht unter Art. 1 Abs. 1 HRG.
Auch Art. 2 Abs. 1 lit. c HRG ist nicht anwendbar, da
Huber keine Bestellungen entgegennahm. Er hat sich
daher nicht strafbar gemacht.
Auch Niedermann ist freizusprechen, denn er hat
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Betäubungsmittel. No 8.
Huber nicht Bestellungen aufsuchen lassen i . Zur Nach-
zahlung
einer Taxe kann er nicht verhalten werden, da
Huber keiner Ausweiskarte bedurfte.
Demnach erkennt der Kassat,ionshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom
28. November 1950 aufgehoben und die Sache zur Frei-
sprechung
der Beschwerdeführer an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
III. BETÄUBUNGSMITTEL
STUPEFIANTS
8. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Februar
1951 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Land gegen
Hunn und Mitangeklagte.
Art. 11 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz. Begriff des Anbietens von
Betäubungsmitteln.
Art. 11 al. 1 de la loi sur les stupefiants. Que faut-il entendre par
offrir des stupefiants ?
Art. 11 cp. 1 della legge sui prodotti stupejacenti. Quando si offre
di vendere dei prodotti stupefacenti ?
A. -Hans Wenger bot im Mai 1949 dem Josef Hunn
Morphium zum Kaufe an. Hunn versprach, er wolle sich
die Sache überlegen. Er machte den Albert Fleisch auf
die Möglichkeit des Handels mit Morphium aufmerksam,
das ihm, Hunn, zu billigem Preis angeboten worden sei.
Fleisch
setzte sich mit Mario Giudicetti in Verbindung
und lud ihn ein, sich am Vertrieb von Rauschgift zu
beteiligen. Giudicetti gewann Virgilio Grazia als Interes-
senten und gab ihm auf Befragen den Fleisch als Lieferan-
ten des Rauschgiftes an. Diesem meldete Giudicetti, dass
er einen Abnehmer in Aussicht habe. Auf das hin unter-
richtete Fleisch den Hunn und drängte darauf, den Liefe-
Betäubungsmittel. No 8.
ranten der Ware kennen zu lernen. Hunn führte in Basel
den Fleisch mit Wenger zusammen, wobei die drei Einzel-
heiten des geplanten Geschäftes besprachen und verein-
barten, sich am 4. Juni zur Übergabe der Ware in Mumpf
zu treffen. Nur Wenger begab sich jedoch nach Mumpf;
Hunn und Fleisch blieben aus. Am 5. Juni 1949 teilte
Fleisch dem Wenger telephonisch mit, die Abnehmer
würden am Nachmittag nach Stein (Aargau) kommen,
um alles Notwendige zu besprechen. Zur vereinbarten
Zeit traf Fleisch mit Giudicetti und Grazia, mit denen er
bereits in seiner Wohnung in Zürich über das Geschäft
verhandelt hatte, in Stein ein, wo auch Wenger erschien.
Fleisch schlug dem Wenger vor, den Interessenten die
Ware zu Versuchszwecken in der Schweiz zur Verfügung
zu stellen. Da Wenger entgegnete, dass sein Lieferant,
Sickmann in Säckingen, sie nur gegen Barzahlung heraus-
gebe, Fleisch, Giudicetti und Grazia aber auf die Zumu-
tung nicht eingingen, sondern mindestens ein Muster
verlangten, kam eine Einigung nicht zustande. Wenger
versprach bloss, er werde mit Sickmann weiter verhandeln,
während Fleisch seinerseits zusicherte, er wolle sich
bemühen, dass die Abnehmer annehmbare Bedingungen
stellten. Schon am folgenden Tage erschien Fleisch bei
Wenger und teilte ihm mit, dass er mit den Interessenten
weiter verhandelt habe, dass sie jedoch auf ihrem Stand-
punkt beharrten. Fleisch unterhandelte wegen des Ab-
satzes des Morphiums noch verschiedentlich zwischen
Wenger und Giudicetti hin und her, doch kam der Kauf
nicht zustande.
B. -Am 25. Januar 1950 verurteilte das Strafgericht
des Kantons Basel-Landschaft Wenger, Hunn, Fleisch
und Giudicetti wegen Widerhandlung gegen Art. 11 des
Bundesgesetzes vom 2. Oktober 1924 betreffend Betäu-
bungsmittel (BetMG).
Giudicetti appellierte an das Obergericht, und die
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft tat das
gleiche zugunsten des Hunn und des Fleisch.
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Betäubungsmittel. N° 8.
Das Obergericht sprach am 1. September 1950 die drei
Angeklagten frei. Es führte aus, es habe ihnen nicht
nachgewiesen werden können, dass sie willens gewesen
wären, als Käufer und Wiederverkäufer sich in den Rausch-
gifthandel einzuschalten ; sie seien lediglich Adressenver-
mittler gewesen und hätten sich somit keines Vergehens
schuldig
gemacht. Sie wegen Übertretung von Art. 2
Abs. 3
der Verordnung vom 23. Juni 1925 betreffend den
Verkehr mit Betäubungsmitteln (BetMV) in Verbindung
mit Art. 14 BetMG zu verfolgen, sei dagegen wegen Ver-
jährung nicht mehr möglich, weshalb dahingestellt bleiben
könne, ob die Vermittlung im Sinne des Art. 2 Abs. 3
BetMV überhaupt vollendet gewesen sei, was Voraus-
setzung der Bestrafung wäre, da der blosse Versuch
einer Übertretung nicht unter Strafe stehe.
0. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-
Landschaft führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem An-
trage, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Beschwer-
deführerin vertritt die Auffassung, auch die Vermittlung
von Betäubungsmitteln falle unter Art. 11 BetMG. Wenn
dem nicht so wäre, müsste das Verhalten der Vermittler
im vorliegenden Falle als Anbieten zum Verkauf gewürdigt
werden. Zum mindestens läge Gehülfenschaft zu versuch-
tem Verkaufe (oder Kaufe) des Rauschgiftes vor.
D. -Hunn und Giudicetti beantragen, die Nichtig-
keitsbeschwerde sei abzuweisen. Fleisch ersucht das Bun-
desgericht, nach Gesetz und Recht zu urteilen und möglich-
ste Milde walten zu lassen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Nach Art. 11 Abs. 1 BetMG ist strafbar, wer
unbefugterweise die in Art. 1 BetMG bezeichneten Stoffe
herstellt, verarbeitet, einführt, ausführt, kauft, .besitzt,
lagert, verkauft, entgeltlich oder unentgeltlich abgibt oder
zum Verkauf bezw. zur Abgabe anbietet l .
Zu Unrecht meint die Staatsanwaltschaft, dass das
Betäubungsmittel. N 8.
Vermitteln zwischen Käufer und Verkäufer, wie es den
Beschwerdegegnern zur Last fällt, unter den Begriff des
Anbietens zum Verkaufe falle.
Auch ein Anbieten zur
Abgabe liegt nicht vor. Diese Handlungen setzen ein
Angebot voraus, das der Täter in eigenem Namen oder
zum mindesten als Stellvertreter eines andern macht, so
dass bloss noch die
Annahme durch den, dem angeboten
wird, nötig ist, um das Rechtsgeschäft über das Betäu-
bungsmittel (Kauf, Schenkling usw.) zustande zu bringen.
Wer bloss nach Art eines Mäklers, gleichgültig ob ent-
geltlich oder unentgeltlich, einen Abnehmer oder einen
Lieferanten
sucht oder zwischen beiden bloss Botendienste
leistet oder als Dolmetscher, Schreiber und dgl. mithilft,
den Abnehmer zum Lieferanten führt, zwischen ihnen
oder ihren Mittelsmännern Zusammenkünfte vereinbart
usw., macht kein Angebot, ist aber Gehülfe im Sinne des
Art. 25 StGB, wenn er im Bewusstsein und mit dem
Willen handelt, die Abgabe, ein Anbieten zur Abgabe, eillen
Kauf oder einen Verkauf zu unterstützen. Die Strafbarkeit
solcher Handlungen als Gehülfenschaft ergibt sich aus
Art. 15 BetMG in Verbindung mit Art. 334 StGB. Die
Möglichkeit,
den Vermittler, Boten usw. als Gehülfen zu
bestrafen, macht die von der Staatsanwaltschaft angeregte
ausdehnende Auslegung des Begriffs des Anbietens wie
auch die bloss analoge Anwendung des Art. 11 Abs. 1
BetMG überflüssig, ganz abgesehen,
dass die Analogie
durch Art. 1 StGB a.usgeschlossen wird, wenn sie dazu
dienen soll, eine Handlung zu bestrafen, die das Gesetz
nicht mit Strafe bedroht. Damit wird auch das Argument
der Staatsanwaltschaft bedeutungslos, nach dem Sinn und
Zweck der Vorschrift solle der ganze unbefugte Verkehr
mit Betäubungsmitteln erfasst werden. Wer vermittelt
oder sonstwie Hülfe leistet, wird vom Gesetz erfasst und
kann gleich bestraft werden wie der Verkäufer, der An-
bietende oder der Käufer (Art. 25 StGB).
Zu keiner anderen Auslegung des Gesetzes gibt Art. 2
Abs. 3 BetMV Anlass. Diese
Bestimmung, die neben dem
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Betäubungsmittel. N 8. 29
Kauf und dem Verkauf, der Abgabe und anderen Hand-
lungen auch die Vermittlung nennt, umschreibt den Be-
griff des Verkehrs im Sinne der Verordnung, nicht den
des Anbietens l im Sinne des Art. 11 Abs. 1 BetMG.
Anderseits
ist dem Art. 11 BetMG der Begriff des Verkehrs
fremd.
Auch
den Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen,
dass das Anbieten zum Verkaufe oder zur Abgabe die
Vermittlung zwischen
dem Lieferanten und dem Abnehmer
mit umfasse. Indem man das Anbieten unter Strafe stellte,
wollte
man schon den blossen Versuch des Verkaufs oder
der Abgabe treffen, insbesondere das im Schleichhandel
übliche Anbieten
zur Nachtzeit auf der Strasse oder in
Vergnügungslokalen (vgl. StenBull 1924 NatR 46, Votum
Lachenal, und StR 86, Votum Moriaud ; STÄMPFLI, SJZ
22 199), nicht den Kreis der Täter auf blosse Vermittler
oder andere Hilfspersonen ausdehnen.
2. -Giudicetti
macht zu Unrecht geltend, dass er
und die beiden andern Beschwerdegegner Gehülfenschaft
bloss
zu leisten versucht hätten und dass die versuchte
Gehülfenschaft bloss
einem versuchten Anbieten von
Rauschgift gedient habe. Wenger hat Morphium nicht
nur anzubieten versucht, sondern an der Zusammenkunft
in Stein tatsächlich angeboten. Dass er die Ware nicht
bei sich hatte, ist unerheblich. Art. 11 Abs. 1 BetMG
bedroht mit Strafe schon das Anbieten zum Verkaufe,
also
das Angebot (die Offerte) zum Abschluss eines Rechts-
geschäfts,
nicht bloss das Anbieten im Sinne einer ver-
suchten Übergabe der Ware (Übertragung des Gewahr-
sams an der Ware). Die Beschwerdegegner ihrerseits haben
zu dem vollendeten Anbieten zum Verkaufe nicht nur
Hülfe zu leisten versucht, sondern tatsächlich geleistet,
indem sie durch ihre Vermittlertätigkeit bewusst und
gewollt dazu beigetragen haben, dass Wenger dem Grazia
in Stein das Angebot machen konnte. Fleisch und Giudi-
cetti sind sogar weiter gegangen, indem sie, nachdem
das Angebot gemacht war, sich darum bemühten, den
Kriegsmaterial. N° 9.
Kauf zwischen Wenger und Grazia zustande zu bringen.
In Stein verlangten sie, dass Wenger ein Muster des
angebotenen Morphiums beschaffe, und nach der Zusam-
menkunft verhandelten sie weiter mit ihm, Fleisch un-
mittelbar und Giudicetti durch Vermittlung des Fleisch.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom
- September 1950 aufgehoben und die Sache zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
IV. KRIEGSMATERIAL
MATERIEL DE GUERRE
- Urteil des Kassationshofes vom 23; Februar 1951
i. S. Bundesanwaltschaft gegen Miehoud und Mitbesehuldigte.
Art. 41 Abs. 2-4 BV, Art. 3 Abs. 1, Art. 7 ERB vom 28. März 1949
über das Kriegsmaterial.
Geschäfte über Kriegsmaterial, das im Ausland hergestellt wird
und in andere Staaten geliefert werden soll, ohne das schwei-
zerische Gebiet zu berühren, dürfen ohne Bewilligung des
eidgenössischen Militärdepartements abgeschlossen oder ver-
mittelt werden.
Art. 41 al. 2 a 4 Ost., 3 al. 1 et 7 AOF du 28 mars 1949 concernant
le materiel de guerre.
Des affaires relatives a du materiel de guerre qui, fabrique a
l'etranger, doit etre livre dans d'autres Etats, sans toucher le
territoire suisse, peuvent etre negociees sans autorisation du
Departement militaire fäderal.
Art. 41 cp. 2 a 4 CF, art. 3 cp. 1, art. 7 del DOF 28 marzo 1949
concernente il materiale da guerra.
Per la conclusione di affari concernenti del materiale bellico
fabbricato in paese estero e da fornirsi ad un altro paese estero,
senza passare sul territorio svizzero, non occorre l'autorizza-
zione del Dipartimento militare federale.
A. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
stellte am 23. Mai 1950 ein Strafverfahren ein, in welchem
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Kriegsmaterial. N° 9.
dem Marcel Michoud und zwölf Mitnngeschuldigten unter
anderem vorgeworfen worden war, sie hätten sich gegen
Art. 7 Abs. 1 lit. c und Art. 18 des Bundesratsbeschlusses
vom 28. März 1949 über das Kriegsmaterial (KMB) ver-
gangen, indem sie in der Schweiz ohne Bewilligung des
eidgenössischen Militärdepartementes als Vermittler ver-
handelt hätten, um zu erreichen, dass im Ausland herge-
stelltes und dort liegendes Kriegsmaterial in andere aus-
ländische Staaten geliefert werde. Die Staatsanwaltschaft
war der Meinung, die erwähnte Tätigkeit der Angeschul-
digten fälle nicht unter diese Bestimmung ; strafbar sei
nur, wer in der Schweiz liegendes Kriegsmaterial ohne Be-
willigung vermittle. Die Bundesanwaltschaft, die diese Auf-
fassung nicht gelten lassen wollte, beschwerte sich bei der
Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt. Diese
pflichtete am 23. September 1950 der Staatsanwaltschaft
bei und bestätigte den Einstellungsbeschluss.
B. -Die Bundesanwaltschaft führt gegen den Beschluss
der Überweisungsbehörde Nichtigkeitsbeschwerde nach
Art. 268 ff. BStP mit dem Antrag, er sei aufzuheben und
die Sache zur Strafverfolgung an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin macht geltend,
es sei davon auszugehen, dass Art. 41 BV, auf den sich der
Bundesratsbeschluss stütze, die Herstellung, die Beschaf-
fung und den Vertrieb, somit das ganze Waffenhandels-
geschäft im Gebiete der Schweiz vermittels der Bewilli-
gungspflicht
unter staatliche Kontrolle stelle. Zwar sei der
Waffenhandel nicht allgemein verboten; auf Grund der
Neutralitätspolitik und zur Unterbindung von Waffen-
schiebereien aller Art sei jedoch die Konzessionspflicht ein-
geführt worden. Nach dem genannten Verfassungsartikel
solle der Bundesrat die Möglichkeit haben, die unseriösen
Elemente, die sich im Zeichen der Konjunktur zum Scha-
den des seriösen Gewerbes breitzumachen pflegten, ver-
mittels der Bewilligungspflicht auszuschalten. Der Bundes-
rat habe den Beschluss auch auf Art. 102 Ziff. 8 und 9 BV
gestützt und damit zum Ausdruck gebracht, dass der Be-