Art. 177 Abs. 2 ZGB; scope of guardianship approval for interspousal legal acts and review under Art. 4 BV; the provision is not confined to protection of the wife, but may serve to protect both spouses. The guardianship authority may, without arbitrariness, refuse approval where the transaction objectively and gravely prejudices the husband’s interests. It is not necessary to establish that the husband acted under undue influence if the legal act, viewed objectively, places him in a materially worse position. The court may also rely on the particular economic consequences of the transaction and the parties’ foreseeable future needs (consid. 2).
Verfahren. regle par la legislation particumnre. L'application de la loi sur les automobiles exclut des lors l'application de l'art. 270M. Le Tribunal federal en a deja juge ainsi en 1941 (RO 67 I 147 et sv.) en se fondant sur l'ACF du 29 mars 1940 con- cernant le reglement des pretentions pour dommages resultant d'accidents survenus pendant le service actif. Cet arrete, qui reglait pour la periode du service actif l'application de l'art. 270M, reservait expressement, dans son art. 4, la responsabilite de la Confederation resultant de la loi sur les automobiles. Actuellement c'est l'art. 101 de l'AF du 30 mars 1949 concemant l'adminis- tration de l'armee qui est applicable. Cette disposition legale, qui vise les pretentions en dommages-interets fondees sur les art. 27 a 290M, reserve egalement la res- ponsabilite de la Confederation resultant de la loi sur les automobiles. Par ces motits, le Tribunal tederal Declare la demande irrecevable. V. VERFAHREN PROC:EDURE Siehe Nr. 41, 43 und 44. -Voir n os 41, 43 et 44. IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC I. RECHTSGLEICHHEIT (RECHTSVERWEIGERUNG ) EGALITE DEV ANT LA LOI (DENI DE JUSTICE)
Anfangs April 1952 verkaufte Wyss die Liegenschaft um den Betrag der Grundpfandschulden an seine Frau. Im Kaufvertrag wurde die Zustimmung der Vormund- schaftsbehörde gemäss Art. 177 ZGB vorbehalten. Die Vormundschaftsbehörde der Bürgergemeinde Oberdorfver- weigerte sie indessen, da Wyss mit dem Verkaufe die vollständige Enterbung seiner beiden Söhne aus erster Ehe beabsichtige, was die Vormundschaftsbehörde nicht billige, zumal der eine Sohn geistig schwach sei und ihm vielleicht einmal ein Erbteil sehr nützlich sein könnte. Eine Beschwerde hiegegen wies der Oberamtmann von Solothurn-Lebern ab, indem er unter Hinweis auf EGGER N. 7, 13 und 14 zu Art. 177 ZGB ausführte: Er kenne beide Ehegatten und sei überzeugt, dass der Ehemann vollständig dem Einfluss der Ehefrau unterliege, sich der Tragweite seiner Handlung nicht bewusst und in der Entscheidung nicht frei sei. Wyss habe mit seinen 65 Jahren kein anderes Vermögen als die Liegenschaft, die er weit unter dem wahren Werte der Frau zuhalten wolle. Er werde bald auch kein Einkommen mehr haben, sondern völlig mittellos dastehen, sodass die Möglichkeit der Ver- armung nicht ausgeschlossen sei. Er und seine Frau sollten sich auch klar sein, dass die gesetzlichen Erben, die beiden Söhne us erster Ehe (deren Interessen die Vormundschaftsbehörde zwar nicht zu wahren habe) nicht auf die Seite gestellt werden können. Unter allen diesen Umständen sei es Pflicht der Vormundschaftsbehörde gewesen, dem Rechtsgeschäft nicht zuzustimmen. Wyss führte hiegegen beim Regierungsrat Beschwerde, wurde aber abgewiesen durch Entscheid vom 31. Juli 1952, dessen Erwägungen sich wie folgt zusammenfassen lassen: Ob die Zustimmung zu erteilen sei, stehe weitgehend im Ermessen der Behörde. Die Behauptung des Beschwerde- führers, dass Art. 177 ZGB nur den Schutz der Ehefrau bezwecke, könne sich weder auf die Materialien noch auf die Praxis stützen; die Kommentare von GMÜR und J, , Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). No 45.
EGGER seien übereinstimmend der Ansicht, dass die Vor- mundschaftsbehörde die Tragweite des Rechtsgeschäfts für beide Ehegatten zu prüfen habe. Ob auch die Interessen der Kinder zu berücksichtigen seien, wie GMÜR (N. 35) annehme, könne offen bleiben, denn hier müsse die Zu- stimmung schon darum verweigert werden, weil der Beschwerdeführer die Tragweite des Verkaufes seiner Liegenschaft nicht einsehe. Der Regierungsrat dürfe in dieser Hinsicht auf die Beurteilung des Oberamtmanns abstellen, da dieser beide Ehegatten schon längere Zeit kenne. Es zeige sich auch, dass die Befürchtungen der Vormundschaftsbehörde und des Oberamtmanns nicht aus der Luft gegriffen, sondern sehr wohl begründet seien, indem es unvernünftig erscheine, dass der Beschwerde- führer, welcher verpflichtet sei, auch für den Unterhalt seiner Ehefrau aufzukommen, und in absehbarer Zeit nichts mehr verdienen werde, sich aller Mittel entblössen wolle. Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde beantragt Amold Wyss, diesen Entscheid des Regierungsrates wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzuheben. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. A'U8 den Erwägungen : Die Freiheit der Ehegatten, Verträge miteinander zu schliessen, wird durch das ZGB insofern beschränkt, als Rechtsgeschäfte, die das eingebrachte Gut der Ehefrau oder das Gemeinschaftsgut betreffen, sowie Eheverträge, die während der Ehe abgeschlossen werden, zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde bedürfen (Art. 177 Abs. 2 und 181 Abs. 2 ZGB). Die Anwendung dieser Bestimmungen bietet deshalb Schwie- rigkeiten, weil dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, welche Gesichtspunkte beim Entscheid der Vormundschaftsbe- hörde zu beachten sind. In letzter Zeit wurde beim Bundes- gericht in zwei Fällen staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV erhoben gegen die Verweigerung
292 Staatsrecht. der Genehmigung von Eheverträgen, durch welche Ehe- gatten in Güterverbindung vereinbart hatten, dass der ganze Vorschlag dem überlebenden Ehegatten gehören solle (Art. 214 Ahs. 3 ZGB). Das Bundesgericht hat beide Beschwerden abgewiesen, da es zum mindesten nicht will- kürlich sei, wenn die Vormundschaftsbehörde auch die Interessen der Kinder berücksichtige und die Zustimmung zu solchen die gesetzliche Vorschlagsteilung abändernden Eheverträgen verweigere wegen unbilliger Benachteiligung der Kinder insbesondere aus einer früheren Ehe des einen Ehegatten' (nicht veröffentlichte Urteile vom 16. Juni 1949 i. S. Lehmann und vom 29. Oktober 1952 i. S. Andres, beide gegen Regierungsrat des Kantons Bern; vgl. auch BGE 77 13 Erw. 2). Das Rechtsgeschäft unter Ehegatten, dessen Genehmigung im vorliegenden Falle streitig ist, geht, was seine Tragweite und seine Wirkungen für die Kinder aus erster Ehe des einen Gatten betrifft, über jene Eheverträge hinaus; während dort der Ehemann nur seinen Teil am Vorschlag und nur für den Fall seines Vorabsterbens der Ehefrau überliess, will der Beschwerde- führer hier mit der Liegenschaft sein ganzes Vermögen schon bei Lebzeiten vorbehaltlos auf die Ehefrau über- tragen. Die Annahme, dass in diesem Falle gleich wie bei der Genehmigung jener Eheverträge die Interessen der Kinder, insbesondere deren Ptlichtteilsrechte (vgl. GMÜR, N. 35 zu Art. 177 ZGB) zu berücksichtigen seien, liegt daher nahe und dürfte kaum willkürlich sein. Doch kann diese Frage offen bleiben, da der angefochtene Entscheid schon aus einem andern Grunde dem Vorwurfe der Willkür standhält. Der Oberamtmann und der Regierungsrat haben den Standpunkt eingenommen, dass Art. 177 Abs. 2 ZGB den Schutz beider Ehegatten bezwecke, und dass die Vormund- schaftsbehörde daher die Tragweite eines Rechtsgeschäfts für beide . Ehegatten zu prüfen habe. Diese Auffassung wird in der Beschwerde nicht als unhaltbar, willkürlich an- gefochten. Sie ist es auch nicht. Einmal kann sie sich auf I 'i Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). Ne 45. 293 die Entstehungsgeschichte stützen, erklärte doch EUGEN HUBER als Berichterstatter der nationalrätlichen Kom- mission, die Kontrolle der Vormundschaftsbehörde habe dafür zu sorgen, dass nicht etwa bei Rechtsgeschäften unter Ehegatten die Interessen der Frau durch Machen- schaften des Mannes verletzt werden oder umgekehrt (Sten. Bul!. Bd. 15 S. 657 Spalte 2). Ferner hat die H. Zivilabteilung des Bundesgerichtes erklärt, dass Art. 177 Abs. 2 ZGB keineswegs allein den Schutz der Ehefrau im Auge habe (BGE 46 H 350), und hat den in der Folge eingenommenen gegenteiligen Standpunkt (BGE 47 II 117) später wieder als zweifelhaft bezeichnet (BGE 53 II 366 Erw. 2). Die auch in der Rechtslehre (EGGER N. 7 und 14 zu Art. 177 ZGB) vertretene Auffassung, dass Art. 177 Abs. 2 ZGB den Schutz beider Ehegatten bezwecke, kann daher jedenfalls nicht als unhaltbar, willkürlich bezeichnet werden. Geht man hievon aus, so darf, wie sehr wohl angenom- men werden kann, die Zustimmung zu einem Rechtsge- schäft zwischen Ehegatten auch dann verweigert werden, wenn es die Interessen des Mannes gröblich verletzt (vgl. EGGER N. 14), und zwar darf sie in diesem Falle ohne Rücksicht auf seine Handlungsfähigkeit und auch gegen seinen Willen verweigert werden. Im vorliegenden Falle braucht daher nicht geprüft zu werden, inwieweit der Beschwerdeführer sich unter dem Eintluss seiner Frau zum Verkauf der Liegenschaft an sie entschloss. Es ge- nügt, wenn dieser Verkauf, objektiv betrachtet, seine Interessen gröblich verletzt. Das ist aber, wie ohne jede Willkür angenommen werden kann, der Fall. Die im angefochtenen Entscheid enthaltene Begründung, es sei unvernünftig, dass der Beschwerdeführer, der für den Unterhalt der Ehefrau aufzukommen habe und in abseh- barer Zeit nichts mehr verdienen werde, sich aller Mittel entblösse, ist freilich widerspruchsvoll und nicht schlüssig; der Verkauf, der die Ehefrau begünstigt, kann nicht des- halb beanstandet werden, weil der Beschwerdeführer
dadurch die Unterhaltspflicht gegenüber der Frau gefährde. Von Bedeutung ist dagegen, dass der Verkauf, .der in Wirklichkeit eine gemischte Schenkung darstellt", die Lage des Beschwerdeführers selber ganz erheblich verschlech- tert. Da er damit, wie nicht bestritten wird, sein ganzes Vermögen auf seine Frau übertragen will, hätte er, wenn die Frau vor ihm sterben und ihre Verwandten oder Dritte als Erben einsetzen sollte, nur Anspruch auf einen kleinen Teil seines bisherigen Vermögens. Dafür, dass sich der Beschwerdeführer in einem Alter, wo er in absehbarer Zeit arbeitsunfähig und auf seine Mittel angewiesen sein wird sich dieser weitgehend berauben sollte, ist kein triftiger Grund ersichtlich ; solange die Ehe besneht, dnent sein Vermögen ohnehin auch für die BedürfnIsse serner Frau, und für den Fall, dass er vor ihr sterben sollte, kann er sie auf dem Wege der letztwilligen Verfügung begünstignn. Ein Vertrag, durch den er schon. bei Leb- zeiten sein ganzes Vermögen vorbehaltlos serner Frau überlässt verstösst so sehr gegen seine Interessen, dass die Vormnndschaftsbehörde die Genehmigung ohne Willkür verweigern darf. 46. Auszug aus dem Urteil vom 10. Dezember 1952 i. S. M:ommendey gegen M:ommendey und Kantonsgerieht St. Gallen. Recht8mittelbelehrung. .... . Wann stellt das Nichteintreten auf das gemass emnr IChnlgen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Enncheld emnereICht Rechtsmittel eine Verweigerung des rechtlIchen Gehors dar . Renseignement donnB dans une dooision au sujet des voies de recours ouvertes contre elle. . ..t. 1 Quand le fait de decIarer irrecevabIe un recours mterJet" se on les indications inexactes dOlmees dans la decision attaquee " constitue.t-il une violation du droit d'etre entendu! lndicazioni date in una decisione circa le vie di ;icDrso .. Quando il fatto di dichiarare irricevibile un rnc.orso .mterposto secondo 1e indicazioni inesatte date nella deClsIOn IIDpugnata costituisce una violazione deI diritto di essere udlto ? t ! Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 46. 295 AU8 dem Tatbestand : A. -Der Beschwerdeführer Fritz Mommendey und sein gleichnamiger Sohn sind Teilhaber der Kollektivgesellschaft Fritz Mommendey Sohn, Blechwarenfabrik in Rappers- wil. Am 18. Januar 1952 erhob der Sohn beim Bezirksge- richt See in Uznach Klage mit den Begehren, die Gesell- schaft aus wichtigen, beim Vater liegenden Gründen auf- zulösen und den Sohn berechtigt zu erklären, das Geschäft allein fortzusetzen (Ziff. 1 bis 5) ; ferner verlangte er vom Vater Rückzahlung eines Darlehens und Bezahlung eines Betrages für gewisse Dienstleistungen (Ziff. 6 und 7). Der Vater antwortete mit Eingabe vom 2. Februar, indem er, wegen Zuständigkeit des Handelsgerichts nach Art. 63 Ziff. 1 ZPO, die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts See bestritt und unter Berufung auf Art. 198 ZPO ersuchte, zunächst über diese Frage zu entscheiden. Das Bezirksgericht See schützte die Unzuständigkeits- einrede inbezug auf die klägerischen Rechtsbegehren 1 bis 5, wies sie dagegen inbezug auf die Rechtsbegehren 6 und 7 ab. Dieser Entscheid wurde den Parteien am 30. April 1952 zugestellt mit der falschen Rechtsmittelbeleh- rung, dass dagegen innert vierzehn Tagen (statt bloss sieben; Art. 198 ZPO) die Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden könne. Am 14. Mai 1952 reichte der Vertreter des Vaters beim Kantonsgericht Berufung ein mit dem Antrag, die Unzu- ständigkeitseinrede auch hinsichtlich der Rechtsbegehren 6 und 7 zu schützen. Gleichzeitig stellte er das Gesuch, ihn inbezug auf die versäumte Berufungsfrist wieder in den vorigen Stand einzusetzen, indem er bezw. sein Ver- treter geltend machte : Auf Grund der Rechtsmittelbeleh- rung habe sein Kanzleipersonal den Ablauf der Berufungs- frist auf den 14. Mai vorgemerkt, da keine Veranlassung bestanden habe, diese dem Art. 414 ZPO entsprechende Frist auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Erst beim nunmehrigen Studium der Sache habe er festgestellt, dass