Art. 45 BV; withdrawal of settlement for repeated serious offenses; sexual offenses against children and public indecent acts may constitute serious offenses. Serious offenses are conduct that creates a particularly grave danger to the community and is apt to endanger public order, safety, or morality. Sexual offenses against children and public indecent acts are serious in principle, especially where the offender acts repeatedly and recidivistically. The seriousness may also arise from aggravating elements such as public commission or offenses against minors. The measure is justified where the statutory prerequisite of repeated criminal punishment for serious offenses is met; no further conditions need be examined.
l'immoraliM ou trompe le public. L'experience a du reste prouve que la majorite des exploitants de salles ont su eviter la publiciM indecente ou immorale. Comme l'arr8M attaque institue un systeme de censure inconciliable avec l'art. 31 Cst., il doit etre annuIe. Mais le Conseil d'Etat genevois pourra reconsiderer la question et recourir a toutes autres mesures preventives et coerci- tives compatibles avec les considerants du present arret. Par ces motits, le Tribunal tederal prononce: Le recours est admis dans le sens des motifs et l'arreM attaque annuIe. IH. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LIBERTE D'ETABLISSEMENT 48. Urteil vom 24. September 1952 i. S. Baehmann gegen Zürieh, Regierun.gsrat. Sittlichkeitsdelikte als schwere Vergehen im Sinne von Art. 45 BV. Les delits contre les mceurs sont graves dans le sens de l'art. 45 Cst. ? I reati contro i buoni costumi sono gravi a norma delI 'art. 45 CF ?
Gefängnis verurteilt. Gestützt auf die Verurteilung vom Jahre 1949 drohte ihm die Polizeidirektion des Kantons Zürich die Kantonsverweisung an ; auf Grund derjenigen vom Jahre 1952 hat der Regierungsrat des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer die Niederlassung entzogen und ihm das Wiederbetreten des Kantonsgebietes untersagt (Verfügung vom 10./23. Juli 1952). Hiegegen führt Bach- mann mit Eingabe vom 30. Juli 1952 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde. 2. -Nach Art. 45 Abs. 3 BV kann die Niederlassung denjenigen entzogen werden, die wegen schwerer Vergehen wiederholt gerichtlich bestraft worden sind. Die Voraus- setzung wiederholter Verurteilung ist erfüllt, wenn min- destens ein Vergehen nach der Bestrafung für ein früheres und während der Niederlassung im Kanton der Auswei- sungsverfügung begangen worden ist (BGE 69 I 166 Erw. 2). Der Beschwerdeführer scheint in Abrede stellen zu wollen, dass er wegen schwerer Vergehen bestraft worden ist. Die- ses Erfordernis ist gegeben, wenn das Vergehen eine beson- ders erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit darstellt und geeignet ist, die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Sitt- lichkeit zu gefährden oder zu stören. Ob dies bei strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit angenommen werden kann, ist nach der Art des Vergehens-zu entscheiden. Ausser Betracht fallen dafür solche Handlungen, die nach dem 5. Titel des Strafgesetzbuches (Art. 187 ff.) straflos sind und auch von den Kantonen nicht mit Strafe bedroht werden dürfen. Das gilt von der einfachen ge- werbsmässigen Unzucht (BGE 68 IV 41, 69 I 72), und von der widernatürlichen Unzucht. Als schwere Delikte kön- nen solche Handlungen dann in Betracht fallen, wenn besondere Tatbestandsmerkmale hinzutreten, die sie als qualifiziert erscheinen lassen. Das gilt, wenn die unzüch- tigen Handlungen in der Öffentlichkeit begangen werden (Art. 203 StGB, dazu das Urteil vom 13. September 1940 LS. Stücheli), ferner, wenn der Täter aus Gewinnsucht oder wenn er gewerbsmässig handelt. So ist die Kuppelei, d.h.
312 Staatsreoht. die Begünstigung oder Förderung fremder Unzucht, als schweres Delikt im Sinne von Art. 45 BV bezeichnet wor- den nicht bloss, wenn sie gewerbsmässig betrieben wird, sondern schon dann, wenn der Täter aus Gewinnsucht han- delt (BGE 69 I 73 b und die dort genannten weitern Urteile). Unzuchtsvergehen sind sodann regelmässig schwer, wenn sie unter Ausnützung eines Abhängigkeits- verhältnisses, einer Notlage oder des Schwachsinns der verletzten Person begangen werden (Art. 190 Abs. 1, 193 Abs. 1 und 194 Abs. 2 StGB), und ferner, wenn sie jugend- liche Personen oder Kinder treffen. Widernatürliche Un- zucht mit unmündigen Personen (Art. 194 Abs. 1) wird mit Gef'angnis, Kuppelei mit diesen (Art. 198 Abs. 2 und 199 Abs. 2) mit Zuchthaus, und mit derselben Strafe wird Un- zucht mit Kindern und Jugendlichen geahndet (Art. 191 und 192 StGB). Dass es sich insbesondere bei den letzt- genannten Tatbeständen um schwere Vergehen handelt, ist bereits im Urteil vom 5. Mai 1949 i.S. Meierhans fest- gestellt worden. Die dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Hand- lungen betreffen Unzucht mit Kindern im Sinne von Art. 191 und 192 Abs. 1 und 2, dazu mit Rückfall und fer- ner öffentliche unzüchtige Handlungen (Art. 203 StGB). Sie erfüllen daher die Voraussetzungen von Art. 45 Abs. 3 BV. Das Erfordernis der Schwere würde allerdings fehlen, wenn der Beschwerdeführer urteilsumahig wäre (Urteil vom 10. Oktober 1951 LS. Düding).Dafür liegt jedoch nichts vor; die Straf urteile gehen vielmehr von vorhandener Urteilsfähigkeit aus. Die Ausweisung ist daher begründet. Weiterer Voraus- setzungen bedurfte es nicht. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Doppelbesteuerung. N0 49. IV. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 49. Urteil vom 26. November 1952 i. S. Kälin gegen Kantone Sehwyz und Bern.
Doppelbeateuerung; Steuer domizil unselbständig erwerbender Per- sonen. Überwiegen der Beziehungen zum Familienort auch bei andern als rein familiären Beziehungen. Einschränkung des Erfordernisses regelmässig wöchentlicher Rückkehr zum Familienort, wenn der PHichtige zeitweise an einem ihm vom Arbeitgeber angewiesenen dritten Dienstort tätig ist und von dort weder an den Arbeitsort noch an den Familienort zurückkehrt. Double imposition; domicile iscal des per80nnea qui exercent une activite lucrative depenilante. Preponderance des relations personnelles avec le lieu ou reside Ia familIe, meme dans le cas ou il existe d'autras relations qui ne sont pas purement familiales. . Limitation de l'exigence portant sur le retour hebdomanau"e et regulier au lieu ou reside la familIe .Iorsque l cont:lbuable travailIe momentanement en un autre heu, que IU1 a assIgne son employeur, et ne rentre de Ia ni au lieu habituel de son travail, ni au lieu ou reside sa familIe. . Doppia impOBta; domicilio fiscale delle peT80ne ehe eaercitano un'attivitd lucrativa dipendente. Prepondel'anza delle relazioni personali col .lungo ove risied la famiglia, anche se esistono altre reIazlOnl ehe non slano di carattere puramente familiare.. ., Limitazione deI requisito che il contrlbunnne rltornl enoIarmente U1la volta alla settimana, alluogo ove r18100e Ia famIgIna, quand egli lavora momentaneamente in altno ,Iuogo lU1po.stogh dal suo datore di lavoro e di Ia non fa ritorni ne alluogo abituale deI suo lavoro ne al luogo di residenza della sua famiglia. .A. -Der ledige Beschwerdeführer ist seit dem 1. Novem- ber 1949 als Ingenieur bei der Stuag in Bem tätig. Teils arbeitet er auf deren GeneraIdirektion, teils im Aussen- dienst. Nach seiner Darstellung war er im Jahre 1950 während etwa 9 Monaten auswärts tätig; im Jahre 1951 arbeitete er in der Zeit vom 1. Januar bis zum 10. Febr.uar in Mauvoisin (VS), vom 19. März bis zum 2. Juni in