Art. 617 al. 2 CO; valuation of land ceded under a partial taking and impact of water rights; when the remaining land and related sources must be reassessed. Where only a fraction of the property remains at issue, the compensation fixed for the whole parcel becomes untenable and must be recalculated for the fraction transferred. In valuing uncultivated land, the decisive criterion is market value. Water rights definitively acquired by the beneficiary cannot be counted again in the cedent’s loss; only independent, untouched sources possibly captured on the ceded terrain may justify a higher valuation, subject to factual determination by the cantonal court (consid. 3).
Saohenreoht. No 4.
d'apprecier si les 9 ares que Morattel consent a cooer
permettent d'assurer une utilisation rationnelle des ouvra-
ges de la commune. Aussi doit-elle renvoyer la cause
aux premiers juges pour qu'iIs elucident ce point.
3. -L'admission du premier chef des conclusions
entrame i'annulation du jugement en ce qui concerne le
montant de I'indemnite, puisque celle-ci est due desormais
non pour l'immeuble entier, mais pour la fraction qui
sera attribuee a la defenderesse. La Cour vaudoise devra
donc la fixer a nouveau, en s'inspirant des considerants
suivants.
La commune de SedeiIIes devra payer la valeur objec-
tive de
la surface cedoo, c'est-a-dire, s'agissant d'un
terrain non cultive, sa valeur venale (cf. art. 617 al. 2 CO).
En ce qui concerne les eaux, il faut tabler Bur Ia situation
actuelle. En captant, la premiere, sur son fonds, les eaux
du bassin d'accumulation commun aux deux parcelles, la
defenderesse a acquis un droit definitif sur ces eaux. Par
consequent Morattel, a qui il aurait ete loisible d'exiger
un captage commun sous les conditions de l'art. 708 ce,
ne peut plus les capter. TI s'ensuit que l'eau qui s'ecoule
de la partie superieure de son immeuble ne Iui appartient
plus et ne represente des lors plus une valeur dont il y
aurait lieu de tenir compte. TI n'est toutefois pas exclu
que le terrain qu'il devra ceder renferme des sources
independantes,
qui n'ont pas ete toucMes par I'installa
tion,
et dont l'intimee disposera dorenavant. Dans cette
hypothese, le terrain en question vaudrait tMoriquement
davantage. TI faudrait alors apprecier si ces sources
auraient eM effectivement captees et a quelles conditions.
Par ces moti/8, le Tribunal/6Ural
Admet partiellement le recours, annule le jugement
attaque et renvoie la ca use a 1a jUridiction cantonale
pour qu'elle statue a nouveau.
Saohenrecht. N0 5. 21
h H h n Kammer vom
Urteil der staatsrec tee
5. Anszn . U:;r:; 52 i. S. EgH gegen Kanton Zürich.
der Dienstbarkeit. . haft als Gegenstand einer
I'fIlI,alt d Betriebes einer Gastwirtsc d Kantons. Klage des
V"""',.:o,ili'ch m D;"'''oo. :::"':'k.it auf W"""'''':':i
I:lasteten aufBescnanto!alern Recht der Bedürfmskla
arten, welche nac " Instanz.
unterliegen., 'd Bundesgerichts als elIlZiger
rvitude fi' t l'objet d'une
oonte:;t t?'unnesr'eXPloiiation d'une aub: ged, sancanton. Action
Inter . : personnell cne au ,.pro euble greve et tendant A
: tee par le propr;etnrre de I ories d'auberges que le
faire limiter l'interdictlO : use de besoin. ,
droit cantonal soumet. l federal en tne umque.
a) Cornpetence :I
u
T:lb d l'interdiction htIgIeuse.
b) Caractere oblIga.tOlre e
, 'tu di una servitu
Oontenuto d una ,seJrm albergo corne oggetno , entata dal
Divieto di eserc 1ar: ;:;ore d'un cantone. AzlOne berghi ehe
personale crea. a
limitare
il divieto alle categorlle
b
. gno
gravato per far etta a.lla clausola de ISO 'ca
il diritto cantonale a.ss? le federale corne istanza. um .
a) Cornpetenza dnl TrI, 'd:l divieto litigioso.
b) Carattere obbligatorlO .
" . ehen Gesetz über das Gastwirt-
A -1) Dem zurehens . d Mittelverkauf von
. b d den Klem-un . d
schaftsgewer e
un" om 21. Mai 1939 (WG) sm
lk holhaltigen Getranken v .
a
0 zu entnehmen.
folgende BestlIllmungen 'Kl . und
be SOWIe der em Auf
ge tschäd' r- 70. Aus dem Fonds f" Igung zusprechen. )) wesen werden die Auslagen de:-S;erbessenmgen. im Wirtschafts !':sntehennen Wnrtschaften, so.:fu Bene:?DlIlden:ng der Zahl gedeckt ung er Wll'te und des Hotel-un r n dIe berufliche Es k:' chaftspersonals h onnen daraus auch B t b U sc aftsgewerbes und zur Bek' s refungUDgen auf Reform des Wirt- rsachen und W' Irun amp des Alkohol' . , Ir gen unterst .. t t Ismus In semen 115. Der R ' U z werden. Gesetzes erforder1fcgIheenllrnther1ässt die zur Ausführung d' Ge h ' v 0 Zle ungsv dn ' leses ne mlgung des Kantonsrates. eror ung. Diese bedarf der 2) Die vom Regierungsrat erl rat genehmigte Vollz' h assene und vom Kantons- Mai 1939 zum WG CnT :! : .rornung vom 6. März/21. Bestimmungen über die V; .a m den 22-24 nähere schaften. 22 Abs. 1 laut:: m erung der Zahl der Wirt- Die Herabsetzung der Zahl d f n Wirtschaften auf das gese d fu:fuisklausel lmter- lC auf freiwilligem Wege durch ' "L. aasige Maas ist mög- L LI.Ull.L'en. Nach 23 . t di mmm e kantonale F' dire erforderlichen Untersuch manz ktion die Patentinhabern eine Ve : e . vor und ve:sucht mit den an Igung herbeIzuführen; ge-
stützt auf das Ergebnis der Vorarbeiten stellt sie dem Regierungsrat Antrag. 24 bestimmt: Die Auszahlung von Entschädigungen an geschädigte Haus- eigentümer oder Patentinhaber aus BilligkeitsgrüDden !loll vor allem die Umänderung der bisher für den Wirtschaftsbetrieb benützten Räumlichkeiten zur Verwendung für andere Zwecke ermöglichen oder erleicht,ern. Die Entschädigung wird erst nach der dauernden Schliessung des Lokales ausgerichtet. B. -Auf der Liegenschaft Birmensdorferstrasse 13 in Zürich war bis 1947 die Speisewirtschaft zur Quelle betrieben worden. In diesem Jahre vereinbarte der Eigen- tümer mit der kantonalen Finanzdirektion, dass er gegen eine Entschädigung von Fr. 8000.-die Wirtschaft schliesse und die Liegenschaft mit einer Dienstbarkeit be- laste, wonach es dem jeweiligen Eigentümer verboten sein solle, daselbst eine Wirtschaft gemäss 12 lit. a-g des zürcherischen Wirtschaftsgesetzes zu betreiben oder betreiben zu lassen. Nach Genehmigung der Vereinbarung durch den Regierungsrat wurde das Wirtschaftsverbot am 23. Oktober 1947 als Dienstbarkeit zugunsten des Kantons Zürich im Grundbuch eingetragen, worauf die Entschädi- gung ausbezahlt wurde. Der Regierungsrat betrachtet einen Drittel der Summe von Fr. 8000.-als Abfindung für das Verbot der Eröffnung einer alkoholfreien Wirtschaft. Im Juli 1949 kaufte Dr. Egli die erwähnte Liegenschaft. In der Folge ersuchte er die kantonalen Behörden, einer Beschränkung der Dienstbarkeit auf die der Bedürfnis- klausel unterliegenden Wirtschaftsbetriebe mit Alkohol- ausschank zuzustimmen. Das Begehren wurde abgelehnt. O. -Dr. Egli klagt daher beim Bundesgericht gegen den Kanton Zürich auf Abänderung des Eintrags der Dienstbarkeit, mit dem Begehren, dass im Hinweis auf 12 WG die Stelle lit. a-g durch lit. a, e und g zu ersetzen sei. Für den Fall der grundsätzlichen Gutheis- sung der Klage erklärt er sich bereit, einen Drittel der seinem Rechtsvorgänger bezahlten Abfindungssumme von Fr. 8000.-an den Beklagten zurückzuerstatten.
Sachenrecht. No ö. Zur Begründung wird t d E' un er anderm ausg r hrt di er mtragung der Dienstbark "t eu , e zugrunde liegende V. . b el ugunsten des Kantons erem arung seI sow;"t " d einer alkoholfreien Wirt h f '. 81 SIe en Betrieb OR nichtig weil sc a t verbIete, gemäss Art. 20 , vernassungs und t " Lehre und Rechtsprechun" gese ZW1ldrIg. Nach zivilrechtlichen Vertrag mi! : e der Staat nicht durch treffen, die den Best' rlvatpersonen eine Regelung . lillmungen des öffe tli h rucht entspreche. Dieser Grunds . n: c en Rechts worden: Die zürcherisch W. atz seI hIer missachtet die Bedü !-kI I e irtschaftsgesetzgebung sehe L.L!l.R! ause nur für die G' . schaften und KonditoreI . ....,;.... asthöfe, Spelsewirt G wuvschaften vor' n r' di ruppen lasse sie eine Verm" d ' ur ur ese den Betriebe auf dem ur m edrun g der Zahl der bestehen VV h be Hege er Vereinbaru D' a der Verwaltung die B fi' ng zu. le Verträgen zwecks Besch .. k e ugrus zum Abschluss von die BedürfniskIausel fa :d:g der ahl der nicht unter wollen noch erteilen k" D BetrIebe weder erteilen verletze auch die in donneB n . die beanstandete Regelung er un es-und d K assung gewährleistete.H d ls er antonsver- D an e -und Gewerbefr 'h . as Bundesgericht weist die Klage ab. eI eIt. - AU8 den Erwägungen:
zu belasten, wonach es dem jeweiligen Eigentümer ver- boten ist, daselbst eine Wirtschaft gemäss 12 lit. a-g des zürcherischen Wirtschaftsgesetzes zu betreiben oder betreiben zu lassen. Die Schliessung einer Wirtschaft zwecks Verminderung der Zahl der im Kanton Zürich bestehenden Wirtschaften ist eine Massnahme, welche im Interesse der durch den Staat vertretenen Öffentlichkeit getroffen wird. Sie ist durch das kantonale öffentliche Recht geordnet ( 40 ff. WG und 22-24 VV), welches vorsieht, dass sie auch auf freiwilligem Wege , d. h. durch Vereinbarung, durchgeführt werden kann. Eine dahingehende Vereinba- rung wird vom Staat im öffentlichen Interesse, welches er zu wahren hat, geschlossen; sie regelt öffentlich-recht- liche Beziehungen. Dem würde es entsprechen, sie als öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu betrachten (vgl. BGE 53 I 87 ; 65 I 313 ; 66 I 304 ff. ; 67 I 294 ; 73 I 173 f. ; nicht veröffentlichte Urteile vom 10. Juni 1948 i. S. Graubünden c. Chur und Arosa und vom 9. März 1951 i. S. Valota ; FLEINER, Institutionen des deutschen Ver- waltungsrechts, 8. Aufl., S. 209 ff). Indem hier die kanto- nale Finanzdirektion den früheren Eigentümer in der Vereinbarung versprechen liess, keine Wirtschaft gemäss 12 lit. a-g des zürcherischen Wirtschaftsgesetzes mehr zu betreiben oder betreiben zu lassen, hatte sie ausschliess- lieh das öffentliche Interesse im Auge, so dass das Abkom- men auch insoweit im Rahmen des öffentlichen Rechtes blieb. Um die eben genannte Klausel auch gegenüber künftigen Eigentümern wirksam werden zu lassen, kamen die Parteien indes überein, eine entsprechende Dienstbarkeit zugunsten des Kantons zu errichten. Durch deren Eintra- gung im Grundbuch wurden zwischen dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft und dem Kanton zivilrecht- liehe Beziehungen begründet. Es ist anerkannt, dass der Staat sich auch bei seiner amtlichen Tätigkeit dem Privat- recht unterstellen kann, insbesondere dann, wenn er die
Beziehungen zwischen ihm und den Privaten mit zivil- rechtlichen Mitteln verstärken will (vgl. BGE 43 I 64 f. ; zit. Urteil i. S. Graubünden c. Chur und Arosa ; FLEINER, a.a.O. S. 46 und 59 Nr. 35; OSER-SCHÖNENBERGER, Vorbemerkungen zu Art. 492-512 OR, N. 29). Die zwischen dem Vorgänger des Klägers und den kantonalen Behörden geschlossene Vereinbarung auf Begründung einer Dienst- barkeit zugunsten des Kantons erscheint daher als privat- rechtlicher Vertrag. Da die Verbindlichkeit eines Teils dieser Vereinbarung in Frage steht, hat man es demnach mit einer zivilrechtlichen Streitigkeit zu tun. Selbst wenn übrigens die Abmachung, um die es sich handelt, öffentlich-rechtlichen Charakter hätte, läge doch eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne des Art. 42 OG vor. Unter diese Bestimmung fallen nicht nur Zivilsachen im eigentlichen Sinne, sondern auch gewisse Anstände, die nach heutiger Rechtsauffassung zu den öffentlich- rechtlichen Streitigkeiten gerechnet würden, aber nach älterer Anschauung als Zivilrechtsstreitigkeiten galten (BGE 71 II 173 f. ; 72 I 287 Erw. 2 ; vgl. 58 II 472; 62 II 295; Botschaft zum Entwurf des neuen OG, BBI 1943 I 115). In Betracht kommen namentlich nstände über Ansprüche aus Rechtsverhältnissen, die zwar durch das öffentliche Recht geordnet sind, aber durch freie Zustim- mung des Privaten zustande gekommen sind und insofern vertraglichen oder doch vertragsähnlichen Charakter haben (BGE 49 II 414 ff. ; 58 II 473 ; 62 II 296 ; 63 II 50; 66 I 304 f.). Auf solcher Zustimmung beruht aber auch das Rechtsverhältnis, welches Gegenstand der vorliegenden Streitigkeit ist. 2. -(Feststellung, dass der Streitwert mindestens Fr. 4000.-beträgt.) Das Bundesgericht ist daher nach Art. 42 OG zuständig, die Sache im direkten zivilrechtli- chen Prozess zu beurteilen. 4. -Gegenstand einer Grunddienstbarkeit kann ausser der Duldung gewisser Eingriffe die Unterlassung von Handlungen sein, welche der belastete Grundeigentümer
nd seines Eigentumsrechtes vornehnen sonst auf Gru 1 ZGB). So kann zum Inhalt emer könnte (Art. 730 bs. ht werden das Verbot, auf dem Grunddienstbarkert gemnc . t nnwerbe zU betrei- dst" k em bestllllm es uv belasteten Grun uc Art 730 ZGB) Wie jede Be- N N 21 zu '. k be. n (LEEMAN " . b k't möglich ISt so ann I G nddienst ar el '. lastung, dIe a s ru ls D' nstbarkeit zugunsten emer . 1 hes Verbot a 16 't t auch em so c . h ft (PersonalservI u , P oder Gememsc a b eliebigen erson d (LEE' ......... N N. 1, 29, b .. det wer en m,n,-"', Art. 781 ZGB) egrun .1. Z' ilrecht ist es auch Art 'k 1) Nach uem lV 40 zu diesem 1 e . b t d ch Vertrag zwischen . . Gewerbever 0 ur . zuläSSIg, dass em d' O"ffentlich-rechtlichen . t" er un emer einem Grundmg en um d . Gemeinde) als per- d Staat 0 er emer . Körperschaft (em. d Gunsten errichtet WIrd sönliche DienstbarkeIt zu eren ZGB) N 17 f zu Art. 781 . (LEEMANN, . '. d Staates seine Beziehungen zu 5. -Die BefUgnIS es , dnen geht weiter, als Privaten durch Vereinbaruhn t g .zu t klorar dnSS der Staat - . t Zunäc s IS, . der Kläger mem . teht auf diesem sofern das Gesetz dem nicht enktgegeno er eine Leistung "b II d rt vorgehen ann, I Wege u era 0 nicht fordern könnte. n des Bürgers ohne Venembar g h Aufgaben nicht bloss der Tat erfüllt er seme adm An' c endnungen' er kann das ., wingen e or , d durch ems mt1 g e , z h' der Weise wahren, ass . I t e z B. auc m . h t öffentlIche n eress (S bventionen) auSrIC te er Beiträge oder Zuwendungen b udI h sm' d für denjeni- d' ur ver m lC unter Bedingungen, 18.n. rstanden erklärt. Sodann h . h damIt emve h g en, welc er SIC .. drücklich oder auc d s Gesetz dIes, aus . hat er -wenn a Ib t 'm Bereiche semer
. d zulässt -se SI. nur stillschweIgen , . 't Rücksicht auf dIe gege- It di e Befugrus, ml b Zwangsgewa .' t 1cr en Regelung a zu- "lt' von emer emsel ..", hre' benen Verha nISse We des Vertrages zu besc 1- sehen und statt dessen den g ff' 73 I 174 ; FLEINER,
BG E 41 II 310 . 66 1299 ., ten (vg . ' a.a.O. S. 212 f.). die Beziehungen zwischen Richtig ist nur, dass dnrt, w d ch das Gesetz geregelt Staat und Bürger abscnessen :. Interesse des Staates . d . ht durch Verembarung, sm , nlC
oder auch des Bürgers . . abweichende Regelun' emte von der gesetzlichen Ordnung d G g ge roffen wem d f as esetz dies zulässt E' t en ar, ohne dass b . me rotzdem hl anng wäre widerrechtlich. Einz' gesc .. ossen Verein- bezIehen sich die KI" Ig auf Fälle dieser Art FLEINERs (a.a.O. ;o 6 ;ger erwähnten Ausführungen sagen des Bürgers an die öffnn treffend unzulässige Zu- BLUMENSTEINS (System d S che Verwaltung) und E. 222, betreffend Steuerabm:sch teueITechts, 2. Aufl., S. 9, Abweichungen vo d ungen, welche in der Regel d n er gesetzlICh 0 du es Steuerpflichtigen vorsehen)' :n r . ung zugunsten er der Rechtsprechun de ,e enso die Beispiele, die (BGE 41 II 299 ff. ; 57 I 51; . undesgerichts entnimmt 6. -Nach 40 Ab 1 W " gl. auch 67 I 295 Erw. 4). die Zahl der in eine: G G at der Regierungsrat, wenn Speisewirtschaften oder me: e entehenden Gasthöfe dürfuis Übersteigt s' . La° n orelwirtschaften das Be E ' Ie 1m ufe d J hr r bestimmt die Lok 1 f" er a eherabzusetzen. . a e, ur welche k' P erteilt werden (Abs 2 dIeme atente mehr R '.. . ase bst, 41) E k auseIgentumer f" di A . r ann dem nach freiem Ermes:n tufhebung der Wirtschaft eine J.es zusetzend b'm gnng zusprechen ( 42 Abs 3 e 1 e Entschädi dIe SnhIiessung eines Gasthofns ) .. Danach. 1St er befugt, Konditoreiwirtschaft d h' '. mer SpeIse-oder einer zuführen, wobei er u t urUc e "seItlgen Hoheitsakt herbei- . n er mstande d emer Entschädigung U n Von er ZusprecllUng d mgang nehmen k A em zwangsweisen V; h anno ber neben d orge en -welch . er zu treffenden A hl es mItunter wegen uswa oder a d ' Schwierigkeiten stossen wird s an ern Gründen, auf Verständigung vorgesehen" be -;-Ist auch der Weg der Grund einer Delegat' d' s lmmt doch die VV -auf Abs.3, 115 WG) o::asser .Gesetzgebungsbefugnis ( 41 der Bedürfi . kI ' die Herabsetzung der Zahl d lllS ausel unterstellte W" er hchst auf freiwilli em n ITtschaften mög- Verwaltung h t I g Wege durchzuführen ist D' a a so das b" . Ie b,arungen mit den bet "I' un estreItbare Recht, Verein- b " el Igten Pr' t estImmt wird I h Iva en zu treffen worin , we c e Gasthöfe, Speise-oder Kondi' 't . orel-
wirtschaften zu schliessen sind und welche Entschädigung für die Schliessung zu leisten ist. Es ist klar -und wird in 24 VV ausdrücklich aus- gesprochen -, dass die Entschädigung vor allem die Um- änderung der Räumlichkeiten, in denen die geschlossene Wirtschaft betrieben wurde, zur Verwendung für andere Zwecke ermöglichen oder erleichtern soll. Bei der Bemes- sung der Entschädigung wird zu berücksichtigen sein, ob die Räumlichkeiten nun für den Betrieb einer alkohol- freien Wirtschaft oder aber Z. B. für Wohnzwecke oder zur Verwendung als Ladenlokal umgeändert werden sollen. Wenn das allgemeine Interesse fordert, dass die Zahl der alkoholfreien Wirtschaften nicht überhandnehme -weil eine übermässige KonkUITenz die Existenz der Inhaber erschweren oder verunmöglichen würde oder diese zu einer anstössigen Betriebsführung -verleiten könnte -, so kann die Verwaltung eine höhere Entschädigung zubilligen, um die Umwandlung der bisherigen Alkoholwirtschaft in eine alkoholfreie Gaststätte zu vermeiden, Anderseits muss sie in diesem Falle dafür sorgen können, dass nach Aus- zahlung der Entschädigung dann nicht doch durch einen allfälligen Erwerber der Liegenschaft ein solcher Betrieb eröffnet wird. Das kann aber in wirksamer Weise nur durch Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch geschehen. Eine dahingehende Vereinbarung hält sich durchaus im Rahmen des nach dem zürcherischen Verwaltungsrecht Zulässigen. Insbesondere steht sie im Einklang mit 1 WG, wonach das Gastwirtschaftsge- werbe (mt Einschluss der alkoholfreien Wirtschaften) der Aufsicht des Staates untersteht, und mit der VV, welche der Verwaltung gestattet, die Schliessung von Alkoholwirtschaften auf freiwilligem Wege durchzuführen und die Entschädigung für die Umänderung der bisher für den Wirtschaftsbetrieb benützten Räumlichkeiten so zu bemessen, dass der Vertragspartner bewogen werden kann, einem allgemeinen Wirtschaftsverbot zuzustimmen. Sie entspricht den Zwecken des Fonds für Verbesserungen
Sachenrecht, No 5. im Wirtschaftswesen , aus welchem die Entschädigung bestritten wird ( 70 WG). Sie dient der Wahrung des vom zürcherischen Gesetzgeber anerkannten öffentlichen Interesses an der Schaffung und AUfrechterhaltung gesun- der Verhältnisse im Gastwirtschaftsgewerbe. Selbst wenn die Verwaltung den Partner auf dem Ver- tragswege gegen Entschädigung Verpflichtungen eingehen lässt, welche ihm durch einseitigen Hoheitsakt nicht auf- erlegt werden könnten, so liegt doch keine RechtsverIet zung vor, da das zürcherische Recht ausdrücklich beide Wege vorsieht und die VV bestimmt, dass die freiwillige Regelung vorzuziehen ist. Von Rechtsverletzung könnte nur dann gesprochen werden, wenn das Gesetz für den Fall des Verzichts auf ein Wirtschaftspatent eine Ent- schädigung in bestimmter Höhe vorschriebe und die Ver- waltung sich nicht daran hielte, sondern mit dem Privaten eine höhere Summe vereinbarte, ihre Ausrichtung aber von zusätzlichen Verpflichtungen abhängig machte (vgl. FLEINER, a.a.O. S. 147). Da aber das zürcherische Recht die Regelung der Entschädigungsfrage dem Ermessen der Behörde anheimstellt und den Weg der Verständigung vorsieht, ja dem Zwangsverfahren vorzieht, kann der zürcherischen Verwaltung das Recht nicht abgesprochen werden, eine Vereinbarung zu schliessen, wonach der Partner gegen entsprechende EntSChädigung einem Verbot der UnwandIung des bisherigen Alkoholbetriebes in eine alkoholfreie Wirtschaft zustimmt. Somit kann keine Rede davon sein, dass der zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers und der Zürcher Regie- rung geschlossene Vertrag auf Errichtung einer persönli- chen Dienstbarkeit zugunsten des Kantons insoweit der zürcherischen Wirtschaftsgesetzgebung zuwiderlaufe und daher gemäss Art. 20 OR nichtig sei, als damit ein Verbot, auf dem belasteten Grundstück gewisse nicht der Bedürf- niskIausel unterliegende Wirtschaftsarten zu betreiben, vereinbart WUrde. 8. -Auch die Rüge der Verletzung der in der Bundes- Sachenrecht. N0 5. 31 ewährleisteten Handels-und und der Kantonsverfassuffn g ? htlich liehl Dieser Verfas- 'h't ht 0 enSIC . GewerbefreI eI ge. d Staate durch einseitige, sungsgrundsatz verbletet di eHm dels- d Gewerbefreiheit . nd Anordnungen e an . . ht zUYtnge e ,. t' rt ist Aber er Ist mc inzuschränken, SOWeIt SIe garan Ie .' .. hrt oder e der Staat SubventIOnen gewa anwendbar, wo ff tli h Arbeiten abschliesst und "f B über ö en ce, .. Gescha te, z. , . Bedingungen abhan- ' . Le' t gen von geWISsen dabeI seme 18 un . E t hI sfreiheit des Privaten ht elche dIe n sc us mg mac , w d b' . ht eine staatliche Re- e-I Fr steht a eI mc einengen. nage I Icher sondern lediglich gelung der Gewerbeansübungd s sV o erwendung staatlicher ' B t' ung dIe an Ie . h eme es IIDill, Z k knüpft wird (mc t Gelder zu einem besti:nmten 6 wec J g 1936 i. S. Venetz). 'ht Urteil vom 2. um veröffentlic es .. . e Recht der Handels-und Gewerbe- Das verfassungsmassIg hält' des Bürgers zur Staats- freiheit betrifft nur da Ver ndl8 Privatpersonen unter . ht d' BeZIehungen er gewalt, mc Ie h h 'cht die Beziehungen, II 100) und da erauc m sich (BGE 62 Sb' kt des Privatrechtes durch welche der Staat als u Je be ründet (vgl. BGE 60 I Vertrag mit Privatper ?nen bea!standete Gewerbeverbot 369). Da das vom Klage d Staat mit dem früheren auf einem Vertrag beruht, e . er haft in gleichberech- Eigentümer der belasteten legennc nicht eingewendet tigter Stellung geschlossen hadt, St O :e Handels-und Ge- laufe dem Grun sa z werden, es . di kö nte nur angerufen wer- Lnih 't Ider' eser n . werbeu'ö eI zuw 'h' 't' en staatlichen Hoheüs- den wenn das Verbot durc emSeI 19 akt 'begründet worden wdäre'Kl" ers die streitige Verein- D E'nwand es ag , alb 10. -er I htl' h Inhalt und sei desh b iderrec IC en , barung ha e emen w . h' t 'fit daher nicht zu. Dass SIe .. Art 20 OR mc tIg, n . t .. gemass . , Fre'h 't des belasteten GrundeIgen u- die wirtschantlinhe I I kt habe oder sonstwie gegen mers übermassIg beschran d diesem Grunde unter die guten Sitten verstos ll un ,a:: anzunehmen ; es wird Art. 20 OR falle, ist ebeIlla s me auch nicht behauptet. d' d s die Dienstbarkeit 11. -Es ist nicht notwen Ig, as
dem Berechtigten einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. s genügt, dass er ein Interesse daran hat, welches aus Irgend einem Grunde schutzwürdig ist (LEEMANN, N. 27 zu Art. 730, N. 30 f. zu Art. 781 ZGB; PFISTER, Der Inhalt der Dienstbarkeit, ZSR n. F. Bd. 52, S. 332 ff.). Der Beklagte will mit der Begründung von Dienstbarkeiten des vom Klä?,er benämpften Inhalts der übermässigen Ausdehnung emes WIrtschaftszweiges und unerwünschten Spekulationen entgegentreten. Das ist ein Interesse dem der rechtliche Schutz nicht versagt werden kann. ' Vgl. auch Nr. 14. -Voir aussi n° 14. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 6. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilnng Vom 17 . .Januar 1952 i. S. Konkursmasse Baehmann gegen Briitseh Co. Alleinvertretung8'lJ6rtrag. wnndba:rkeit von Art. 82 OR ( w. I a). Moghehkelt der Aufhebung aus wichtigem Grunde (Erw. I b). Oontrat de representation exclusive Appnie!lnilit6 de t. 82 CO (eoW:id. I a). Posslbihte de resilier 1e contrat pour juste motif (consid. I b). Oontratto di rappresentanza esclusiva Applicabilita delI 'art. 82 CO (consido 1 a) Ponibilita di recedere da! contratt per una causa grave (eon- sld. I b). Aus dem Tatbe8tand : Die Firma Brütsch Co., Generalvertreterin der Bernina -Nähmaschinen, übertrug 1933 dem Bachmann als Untervertreter den Alleinverkauf für den Bezirk Zürich. Nach den getroffenen Vereinbarungen hatte Bach-
I Obligationenrecht. N° 6. 33 ann die Maschinen von Brütsch Co. zu beziehen und :nert 60 Tagen netto zu bezahlen. In Wirklichkeit war :Bachmann jedoch mit den Zahlungen häufig im Rückstand, so dass sich seine Verbindlichkeiten gegenüber Brütsch Co. zeitweise auf über Fr. 100,000.-beliefen. Anfangs Juni 1949, als die Schuld Bachmanns rund Fr. 70,000.-betrug, drohte die Firma Brütsch ihm mit Liefersperre, wenn er nicht eine grössere Zahlung leiste. Tatsächlich belieferte sie aber Bachmann weiter. Ende Juni 1949 übergab ihr dieser ein Ende Juli 1949 :faIliges Wechselakzept von Fr. 50,000.-. Hieran bezahlte er am 8. Juli Fr. 10,000.-; im Restbetrag von Fr. 40,000.- ging der Wechsel am 3. August zu Protest, wornuf die Firma Brütsch am 7. August die Ausführung der Ihr am 6. August 1949 von Bachmann aufgegebenen Bestellungen verweigerte. Nachdem Bachmann am 16. September 1949 eine Nach- lassstundung gewährt worden war, trat die Firma Brütsch mit Schreiben vom 20. Oktober vom Vertretungsvertrag zurück. In der Folge wurde die Nachlassstundung wider- rufen, und im Frühjahr 1950 geriet Bachmann in Konkurs. Die Konkursmasse belangte die Firma Brütsch Co. auf Bezahlung einer Schadenersatzsumme von Fr. 200,000. , weil sie durch die verhängte Liefersperre den Allem- vertretungsvertrag verletzt habe und unberechtigterweise von diesem zurückgetreten sei. Das Handelsgericht Zürich wies mit Urteil vom 8. Mai 1951 die Klage ab. Das Bundesgericht weist die Berufung der Klägerin ab. Aus den Erwägungen: