BGE 78 II 258Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / II4 mars 1952Confirmed
Bauer and Orlando, as sureties for a bank loan granted to Anton Amacker, partly satisfied the bank after the forced sale of pledged property and demanded the suretyship documents needed for recourse. The bank delayed delivery until the sureties paid outstanding interest and then transmitted the documents, but the sureties refused acceptance and sued for release from their obligations, repayment, and damages. The Federal Court upheld the cantonal judgment dismissing the action. It held that the creditor must in principle hand over recourse documents even after partial payment, but that no actual duty to offer them proactively exists and only an unjustified refusal releases the surety. The bank’s conduct was not deemed unjustified; late delivery of the deficiency certificate caused only a reduction of preferential rights, and no damage was proven.
Art. 503 Abs. 1, 3 und 4 OR in Verbindung mit Art. 504 Abs. 1, Art. 507 Abs. 1 und 2 sowie Art. 497 Abs. 2 OR; Herausgabe von Beweismitteln an den teilweise befriedigten Bürgen. Der Gläubiger ist bei teilweiser Befriedigung grundsätzlich zur Herausgabe der für den Rückgriff dienenden Urkunden verpflichtet, nicht aber zu deren vorgängiger Anbietung. Die Befreiungsfolge nach Art. 503 Abs. 4 OR tritt nur bei ungerechtfertigter Verweigerung ein; deren Vorliegen ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die verspätete Aushändigung eines Pfandausfallscheins, soweit sie lediglich die Fortsetzung der Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl hindert, bewirkt nur eine Verminderung der Vorzugsrechte nach Art. 503 Abs. 1 OR. Fehlt es an Schaden, scheidet Haftung aus.
wurde. Die öffentliche Bürgschaftsurkunde (als Zusatz akt für einen Konto-Korrentkredit mit Grundpfandbe- stellung ))) datiert vom 18. Dezember 1946. Darin ver pflichteten sich die Kläger EmU Anton Bauer und Hugo Orlando sowie die Witwe Marie Manz, solidarisch unter einander und mit dem Hauptschuldner, für den Konto- korrentkredit von Fr. 12,000.-samt Zinsen und Neben- forderungen bis zum Höchstbetrage von Fr. 14,400.- als Bürgen einzustehen. Im November 1947 begehrte Bauer von der Gläubiger- bank die Rechtsverfolgung gegenüber dem Hauptschuldner gemäss Art. 511 OR. Die Bank kam dem Ansuchen nach, kündigte ihr Darlehen und schritt, da Amacker die Schuld nicht bezahlte, zur Zwangsvollstreckung. Anlässlich der betreibungsamtlichen Grundpfandversteigerung vom 16. November 1948 erwarben Bauer und Orlando die Liegen- schaft je zu hälftigem Miteigentum für Fr. 27,600.-. Damit war die erste Hypothek voll gedeckt, während beim verbürgten K;.ontokorrent ein Ausfall von Fr. 5028.30 entstand. Die Zahlung des Kaufpreises und zugleich die Vergütung des restlichen Guthabens an die Bank, aus genommen den Zins seit 16. November 1948, erfolgten am 15. März 1949 im Wege der Verrechnung durch Gewährung eines Darlehens in entsprechender Höhe an die beiden Bürgen. Mit Schreiben vom 7. Januar 1950, bestätigt am 30. Januar 1950, verlangten Bauer und Orlando von der Kantonalbank die Herausgabe sämtlicher Papiere ... , die ihre Zahlung dartun )). Darauf liessen sie zu einem Sühne- vorstand vor dem Gemeinderichter von Sitten vorladen. In der Antwort vom 7. März 1950 erklärte die Kantonal- bank u.a., sie habe den Pfandausfallschein vom Betrei- bungsamt noch nicht erhalten, und es müssten vorerst die auf Fr. 1246.40 angelaufenen Zinsrückstände durch die Bürgen bezahlt werden. Das Betreibungsamt über- reichte der Walliser Kantonalbank den Pfandausfallschein am 4. April 1950. Nach verschiedenen Weiterungen
offerierte die Bank am 11. Oktober 1950 den beiden Bürgen die Aushändigung des Dokumentes gegen Zahlung von Fr. 507,25 für ausstehende Zinsen. Als Bauer und Orlando darauf nicht eingingen, teilte ihnen die Bank am 3. Novem- ber 1950 mit, dass sie ihr Konto mit Fr. 507.25 belaste, und stellte ihnen zugleich den Pfandausfallschein sowie den mit Rechtsabtretung versehenen Bürgschaftsakt zu. Jedoch wurde von den Bürgen die Annahme abgelehnt. Im nachfolgenden Prozess gegen die Walliser Kantonal- bank stellten Bauer und Orlando die Rechtsbegehren um Feststellung ihrer Befreiung von den Bürgschaftsver- pflichtungen, um Rückzahlung des aus Bürgschaft Gelei- steten und um Schadenersatz. Das Kantonsgericht des Kantons Wallis wies die Klage mit Urteil vom 20. Juni 1951 ab. Auf Berufung der Kläger hin bestätigt das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid. A U8 den Erwägungen: 5. -Das revidierte Bürgschaftsrecht auferlegt dem Gläubiger im Verhältnis zum Bürgen nicht eine umfas- sende allgemeine Sorgfaltspflicht, sondern eine Reihe besonderer Obliegenheiten, deren Gehalt und Tragweite im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Um- stände festzulegen sind. So bestimmt Art. 503 OR, dass der Gläubiger dem Bürgen, der ihn befriedigt, die zur Geltendmachung seiner Rechte dienlichen Urkunden her- auszugeben und die nötigen Aufschlüsse zu erteilen hat (Abs. 3), mit der Rechtsfolge, dass bei ungerechtfertigter Weigerung des Gläubigers der Bürge frei wird, das Ge- leistete zurückfordern und Schadenersatz verlangen kann (Abs. 4). Die nämliche Vorschrift sieht vor (Abs. I), dass eine Verminderung von Pfandrechten, sonstigen Sicher- heiten oder Vorzugsrechten zum Nachteil des Bürgen durch den Gläubiger eine Verringerung der Haftung des Bürgen um einen der Verminderung entsprechenden Betrag nach sich zieht, soweit nicht nachgewiesen wird, dass der Schaden weniger hoch ist .
mindestens so groSS ist wie der Kopfanteil des einzelnen Bürgen. Für derartige Teilleistung muss dem Bürgen der Rückgriff auf den Hauptschuldner gemäss Art. 507.0R oder auf den Mitbürgen gemäss Art. 497 Abs. 2 OR ermög- licht werden. Er hat daher grundsätzlich Anrecht auf Herausgabe der Beweismittel und Sicherheiten, die für den erlegten Teil der Schuld bestehen, allenfalls auf Teilabtretung oder wenigstens auf beglaubigte Urkunden- abschrift (vgl. OSER/SOHÖNENBERGER, zu Art. 503 OR N. 34). In diesem Sinne war auch die Beklagte, ungeachtet ihres offenen Zinsanspruches, vom 15. März 1949 hinweg den Klägern verpflichtet. 7. -Die Herausgabe der Beweismittel und Urkunden durch den Gläubiger hat, ohne andere Abrede, Zug um Zug mit der Zahlung des Bürgen zu geschehen (BGE 64 II 27). Immerhin ist es Sache des Bürgen, ob er seine Rückgriffrechte wahrnehmen will. Er muss darum die Unterlagen verlangen, wenn er ihrer bedarf, was auch daraus erhellt, dass nach dem Gesetz seine Befreiung nur bei Weigerung des Gläubigers eintritt. Eine eigent- liche 4libietungspflicht trifft den Gläubiger nicht. Es genügt, dass er sich auf Begehren des zahlenden Bürgen hin zur Herausgabe bereit findet. Von den Klägern wurden am 7. Januar 1950 sämtliche Unterlagen zur Vorkehr der nötigen Schritte ange- fordert. Entsprochen hat ihnen die Beklagte erst am 3. November 1950, bei gleichzeitiger Zinserhebung durch Kontobelastung. Zu prüfen ist, ob in ihrem Verhalten eine ungerechtfertigte Weigerung liege. a) Dass nach dem neuen Recht nicht jegliche, sondern allein die ungerechtfertigte Herausgabeverweigerung des Bürgschaftsgläubigers den Bürgen zu befreien vermag, geht zurück auf Anregungen, welche VON TUHR (SJZ 19 S. 249) und STAUFFER (ZSR n. F. 54 S. 98a) zu Art. 510 aOR, allerdings vornehmlich zur dortigen Ordnung des Annahmeverzugs des Gläubigers, machten. Der revidierte Art. 503 OR hat aus Art. 5lO aOR die Rechtsfolge über-
nommen, dass der Bürge frei wird, wenn der Gläubiger die Übertragung der Sicherheiten verweigert, sie aber aus- gedehnt auf die Verweigerung der Herausgabe von Beweis- mitteln oder der Erteilung von Aufschlüssen. Aus den Ma- terialien ergibt sich, dass man durch Einfügung des Wortes ungerechtfertigterweise der inhaltlich erweiterten. Vor- schrift die Schärfe nehmen , sie dem Art. 91 OR angleichen und dem Richter für seine Entscheidung Ermes- sensfreiheit belassen wollte (vgl. Vorentwurf der Eidg. Justizabteilung 1937 Art. 502 und 503 mit zugehöriger Erläuterung S. 56; Zusammenfassung der Eingaben zum Vorentwurf der Justizabteilung unter Art. 503; Vorentwurf zu Handen der Expertenkommission vom 11. März 1939 Art. 503 und 504; Protokoll über die Verhandlungen der Expertenkommission vom April 1939 S. 36ff; Botschaft des Bundesrates vom 20. Dezember 1939 S. 50/51). Weiter ist hervorzuheben, dass für Beweismittel der Gläubiger nach Art. 509 aOR lediglich dann, wenn er sich ihrer entäusserte, dem Bürgen haftbar wurde. Damit war der Kern der Verantwortlichkeit des Gläubigers getroffen. Denn wichtig ist vor allem die Erhaltung der Beweismittel, während ihre Herausgabe bei Ausübung des Bürgenregres- ses mit prozessualen Mitteln (z. B. durch Edition) erreicht werden kann. Im revidierten Art. 503 OR ist die Entäusse- rung von Beweismitteln durch den Gläubiger mit befreien- der Wirkung für den Bürgen verknüpft, aber nur wenn sie böswillig oder grobfahrlässig geschieht. Es besteht kein sachlicher Grund, den Tatbestand der Herausgabe- verweigerung strenger zu beurteilen als denjenigen der Entäusserung. Die Auffassung, dass die Herausgabever- weigerung in jedem Falle eine Verletzung der dem Gläubiger gegenüber dem Bürgen obliegenden Treue- pflicht bedeute, jedoch der Verlust oder die Verminde- rung der Sicherheiten nicht notwendigerweise auf einem Treuebruch beruhe, sondern die Folge einer blossen Fahrlässigkeit des Gläubigers sein könne (BGE 64 II 27/28), liess sich zur Not auf die unterschiedliche Sanktion
in den Art. 509 und 510 aOR stützen, hält aber vor dem geltenden Art. 503 OR nicht stand, ganz abgesehen davon, dass sich die Tatbestände der genannten Gesetzesartikel (des aOR und des revOR) nicht völlig decken. b) Am 7. Januar'1950, als die Kläger ihr erstes Heraus- gabebegehren stellten, und auch am 30. Januar 1950, als sie es wiederholten, war die Beklagte noch nicht im Besitz des Pfandausfallscheines. Sie hat vermutlich deswegen zwar während etwa zwei Monaten nicht reagiert, dann aber weder in ihrer Antwort vom 7. März 1950 noch später die Herausgabe der Beweismittel geradezu ver- weigert, sondern nur die vorgängige Erfüllung der Zins- verpflichtungen der Kläger zur Bedingung gemacht. An dieser Stellungnahme hielt sie fest, nachdem sie den Pfandausfallschein unterm 4. April 1950 erhalten hatte. Schliesslich händigte sie die Urkunden aus gegen Belastung des Kontos der Kläger. Gewiss hätte sie das schon früher tun oder Abschriften überreichen können. Indessen ist zu sagen, dass die Kläger ihrerseits eine solche Lösung er- schwerten, indem sie jede Schuld bestritten, fortgesetzte Vorwürfe wegen Verletzung der Gläubigerpflichten erho- ben, Befreiung aus ihrer BürgensteIlung in Anspruch nahmen und sich selber als Gläubiger der Bank bezeichne- ten. Hinzu kommt, dass die Beklagte nach der ganzen Sachlage damit rechnen durfte, die Kläger wüiden die Angelegenheit ohnehin fallen lassen. Denn beim Haupt- schuldner war längst nichts mehr zu holen, wurden doch in der Zeit vom 8. Juli 1949 bis 19. Mai 1950 gegen ihn nicht weniger als vier Verlustscheine ausgestellt, darunter zwei für kleine Beträge von ca. Fr. 50.-. Und hinsichtlich der Mitbürgin fehlt in den Akten jeder Anhalt dafür, dass ein Vorgehen gegen sie irgendwelche Aussicht auf Erfolg geboten hätte. Hängt auch die Herausgabepflicht des Gläubigers nicht davon ab, ob und welchen Nutzen der Bürge aus den Beweismitteln ziehen könne, so ist doch die offensichtliche Uneinbringlichkeit der Rückgriffsforde- rung in Verbindung mit den anderen Umständen geeignet,
265- die Handlungsweise der Beklagten einigermassen zu recht- fertigen; dies umso mehr, als die schwankende und an- massende Haltung der Kläger den Verdacht aufkommen lässt, sie seien darauf ausgegangen, durch ihre Verhand- lungsweise einen Befreiungsgrund zu schaffen. 8. -Soweit die verspätete Aushändigung des Pfand- ausfallscheines die Fortführung der Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl nach Art. 158 SchKG verunmöglichte, trat bloss eine Minderung vo:o. Vorzugsrechten gemäss Art. 503 Abs. 1 OR ein. Sie ist wohl von der Beklagten zu vertreten. Jedoch scheitert in diesem Punkte die Klage daran, dass laut verbindlicher Feststellung der Vorinstanz kein Schaden entstand. 46. Extrait de l'arrnt de la Ire Cour eivile du 4 mars 1952: dans la cause Froidevaux contre Banque populaire suisse. Art. 48 al. 3 OJ. Le recours en reforme dirige contre Ja decision finale se rapporte aussi aux decisions incidentes qui l'ont precooee et qui auraient pu etre deferoos au Tribunal federal separement du fond conformement a l'art. 50 O.r. Art. 250 al. 2 LP. QualiU du crearwier collog:ue pour attaquer la collocation d'un autre creancier. Perte de cette qualiM par la C6ssion de la creanC6 colloquoo (consid. 2). . Portoo du mandat donne par le cessionnaire au cedant de souternr le proces de collocation Y Reserve du droit d'action ( age recht) Y Reserve du droit accessoire d'attaquer la collocatlon 1 (consid. 3). . Art. 884 al. 200,684 sv. 00. ValidiM d'un droit de gage constItue sur des actwns nominatives dites lUes, qui n'etaient pas la pro- prieM du constituant et qui ont 13M remises au creancie gagiste de bonne foi, munies d'un endossement en blanc (consld. 6). Art. 48 Abs. 3 OG. Die Berufung gegen das ndurteil bezinht sinh , auch auf die ihm vorausgegangenen ZWIschenentscheide, die gemäss Art. 50 OG selbständig an das Bundesgericht hätten weitergezogen werden können ( . 1). . ..' Art. 250 Abs. 2 SchKG. Legitimatwn des kollozwrten Gläubnger8' zur Anfechtung der Kollokation eines andern Gläubige;rs. Wegfall dieser Legitimation infolge Abtretung der kolloZIerten For- derung (Erw. 2). . Tragweite des vom Zessionar dem Zedenten erteilten Auftrags zur Durchführung des Kollokationsprozesses 1 Vorbehalt des Klagerechts ? Vorbehalt des Rechts zur Kollokationsanfech- tung ?(Erw. 3).