Art. 944 Abs. 1 OR; Art. 44 Abs. 1 HRegV; Art. 3 MSchG; Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG: Aufnahme einer Sachbezeichnung in die Firma einer Aktiengesellschaft ist zulässig, sofern der Firmeninhalt wahr, nicht täuschend und nicht öffentlicher Interessen widerspricht; ein gemeinfreier Sachhinweis ist als Marke nicht schutzfähig. Die Eintragung einer Firma als Marke begründet nur dann Markenschutz, wenn die gesetzlichen Schutzvoraussetzungen erfüllt sind. Unabhängig vom Markenrecht kann der markenmässige Gebrauch eines mit einer gültigen Firma verwechselbaren Zeichens unlauter sein, wenn er geeignet ist, Verwechslungen mit dem Geschäftsbetrieb eines Dritten hervorzurufen (consid. 2-4).
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malita imposti al titolare dell'effetto cambiario; se gode i vantaggi offerti dal diritto cambiario, deve sopportarne anche gli inconvenienti, adunque la breve prescrizione. Cosi argomentando, non si tiene pero presente che chi accetta un effetto cambiario per un'obbligazione esistente ha diritto di regola al pagamento dei debito scaduto, ossia il debitore cambiario ottiene per 10 piu, quale compenso per l'emissione dell'effetto cambinrio, una dilazione. La dottrina, secondo cui iI termine di prescrizione piu lungo deI rapporto causale dev'essere sostituito col termine piu breve previsto dal diritto cambiario, conduce insomma ad un pregiudizio deI creditore: la prescrizione e infatti di diritto materiale e, abbreviandola, si diminuisce il diritto deI creditore. Non si vede con quale giustificazione si possa escludere l'azione basata sul rapporto causale dopo la scadenza deI termine di prescrizione cambiaria, quando l'effetto cambiario fu dato semplicemente in vista deI pagamento e non in 8olutum. Se esistono I'uno accanto all'altro i due rapporti giuridici, iI causale e iI cambiario, e naturale di ammettere il diverso termine di prescrizione proprio a ciascuno di essL In concreto si deve pertanto applicare il termine decennale di prescrizione (art. 127 CO) al debito causale deI convenuto. 79. Urteil der I. Zivilabteilnng vom 15. Oktober 1952 i. S. Exaeta Watch A.-6. gegen Montres Exactns A.-6. Firmen-Marken-, Wettbewerbsrecht. Zur Aufnahme von Sachbezeichnungen in die Firma (Art. 944 Abs. 1 OR und 44 Abs. 1 HRegV). Die Geschäftsfirma als Handelsmarke; Schutzbedingung (Art. 1 3 MSchG). . Unlauterer Wettbewerb durch ma.rkenige Gebrauch. enes mit der gültigen, wenn auch markenrechtbch Illcht schutzIangen Geschäftsfirma verwechselbaren Zeichens (Art. 1 Abs. 2 ht. d UWG).
Droit ooncernant ka raisons de commerce, les marques et la concur- rence. Insertion dans la raison de commerce de designations de choses (ar . 944 al. 1 CO et 44 al. 1 ORC). La raIson de cO,mmerce comme marque de fabrique (art. 1 a 3 LMF). Con!3urrence deloyale consistant dans l'emploi comme marque d'un sne pretant a c ;mfusion avec une raison de commerce valable malS non susceptlble de protection comme marque de fabrique (art. l er al. 2 lettre d LCD). Ditte. commerciali, marche e concorrenza. Designazioni di cose nella dinta (art. 944 ?p. 1 CO e art. 44 cp. 1 ORC). La ditta com:nercmle come marca di fabbrica ; presupposto della sua protezlOne (art. 1-3 LMF). Concorrem:a .sleale che c?nsiste nen' o, come marca, d'un segno c ;mfondibile con una ditta commerClale valida ma non suscettiva S) ere protetta quale marca di fabbrica (art. 1, cp. 2, lett. d Die Montres Exactus A.-G., Uhrenfabrik in Neuenburg, klagte gegen die am 10. September 1951 gegründete Uhren- fabrik Exacta Watch A.-G. in Biel mit den Begehren:
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I Obligationenracht. N0 79,
schutzfähig. Sollte der Allgemeingut-Charakter der Be- zeichnung exact verneint werden, so könnte trotzdem die Klägerin mangels Gebrauchspriorität der Beklagten die markenmässige Verwendung nicht verwehren, abge- sehen davon, dass eine solche nicht einmal erwiesen sei. 2. -Bei ihrer Argumentation scheint die Beklagte zu übersehen, dass sich die für die Firmenbildung von Aktien- gesellschaften massgeblichen Grundsätze mit denjenigen für die Markenbildung nicht decken. So kennt Art. 944 Abs. 1 OR, im Gegensatz zu Art. 3 MSchG, kein Verbot der Verwendung eines im Gemeingut stehenden Zeichens. Vielmehr darf gemäss jener Bestimmung die Firma neben dem vom Gesetz vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt auch Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeich- nung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft. Dem- nach sind Sachbezeichnungen in der Firma an sich zulässig. Tatsächlich werden sie häufig einbezogen; man denke an die vielen Gesellschaften, die sich Maschinenfabrik, Treu- handvereinigung usw. nennen. Jedoch erhebt sich die von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob nicht die Firma der Klägerin gegen Art. 44 Abs. 1 HReg V verstosse, der die Aufnahme von Bezeichnungen, welche nur der Reklame dienen, untersagt. Allein das Erfordernis der Exaktheit ist für Uhren dermassen selbst- verständlich, dass die Einführung des Ausdruckes exakt in die Firma einer Uhrenfabrik kaum als reklamehafte Berühmung von Präzisionsarbeit empfunden wird und jedenfalls nicht geeignet ist, ernsthaft als solche zu wirken. Exactus als Teil des Firmanamens einer Aktiengesell- schaft ist daher so wenig zu beanstanden, wie etwa die Bezeichnungen Veritas , Sekuritas , Fides , Hygiena , Express usw. (vgL HIS, Kommentar zu Art. 944 OR N. 100).
460 Obligationenrecht. N° 79. 3. -Den Hauptbestandteil ihrer Firma, nämlich das Wort Exactus , hat die Klägerin als Marke hinterlegt. Dem steht -was die Vorinstanz nicht beachtete -Art. 3 MSchG entgegen .. Exactus gehört zu den Gemeingut- bezeichnungen von der Art, wie sie schon in BGE 27 II 616 f. als für die Markenbildung untauglich verworfen wurde. Deswegen kann die Klägerin aus der erfolgten Ein- tragung keine markenrechtlichen Ansprüche herleiten. Dann ist sie auch nicht zur markenrechtlichen Unterlas- sungsklage befugt, womit sich eine Erörterung ihrer von der Beklagten bestrittenen Gebrauchspriorität erübrigt. Zwar werden laut Art. 1 MSchG die Geschäftsfirmen als Handelsmarken betrachtet. Und Art. 2 MSchG fügt bei, dass schweizerische Geschäftsfirmen, welche als Marken gebraucht werden, mit der Eintragung in das Handels- register den Schutz des Gesetzes geniessen. Das heisst aber nicht, dass jede markenmässig benützte Firma schlechtweg geschützt sei. Die Rechtsprechung hat stets verlangt, dass als Voraussetzung dafür die Anforderungen des MSchG erfüllt sein müssen (BGE 43 II 96). Gerade das trifft hier nicht zu. 4. - Indessen wäre, da die Firma der Klägerin unan- fechtbar besteht, von Seite der Beklagten ein Gebrauch des Wortes Exacta als Marke aus anderem Grunde unstatt- haft. Er würde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG eine Massnahme darstellen, die bestimmt oder geeignet ist, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines Dritten herbeizuführen. Frei- lich behauptet die Beklagte, sie habe ihre Firmabezeich- nung Exacta nicht als Marke benützt. Demgegenüber hat aber die Vorinstanz festgestellt, die Gefahr, dass das künftig geschehe, liege auf der Hand. Solch drohende Störung muss auch im Anwendungsgebiete des UWG zur Klagelegitimation genügen. Vgl. auch Nr. 80. -Voir aussi n° 80. Motorfahrzeugverkehr. N° 80. V. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION ROUTIERE