Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 1.
zember sogar Fr. 220.-) verdiene, monatlich Fr. 90.-für
sich beanspruchen könne. Das Bundesgericht weist den
Rekurs des Schuldners gegen diesen Entscheid ab, soweit
es
darauf eintritt.
A'U8 den Erwägungen:
Gegen den Abzug von Fr. 90.-wendet der Rekurrent
ein, sein 17-jähriger Sohn Rene habe bei ihm lediglich ein
Zimmerchen, damit er nachts unter väterlicher Aufsicht
sei; vom Einkommen dieses Sohnes erhalte er keinen
Rappen; von einer eigentlichen Hausgemeinschaft mit
diesem Sohn köruie nicht gesprochen werden; der Sohn
Rene sorge für sich selber und wolle selbständig sein.
Damit will er offenbar geltend machen, es sei grundsätzlich
unzulässig,
in einer Betreibung gegen ihn das Einkommen
seines Sohnes Rene zu berücksichtigen.
Wie die
Vorinstanz zutreffend angenommen hat, darf
der Arbeitserwerb des Sohnes nur unter der Voraus-
setzung berücksichtigt werden, dass der Sohn mit dem
Rekurrenten in häuslicher Gemeinschaft lebt (Art. 295
Abs.
I ZGB). Für die Annahme einer solchen Gemein-
schaft ist notwendig, aber auch genügend, dass das in
Frage stehende Kind bei den Eltern wohnt. Das trifft hier
zu.
Auf den Umstand, dass der Sohn Rene sich wegen
seines Berufes
auswärts verköstigen muss, kann in diesem
Zusammenhang nichts ankommen. Wollte man das Woh-
nen bei den Eltern nicht als das entscheidende Kriterium
gelten lassen, so wäre eine auch nur einigermassen sichere
Grenzziehnng zwischen den Anwendungsgebieten der bei-
den Absätze von Art. 295 ZGB unmöglich. Der streitige
Abzug
ist also grundsätzlich zu Recht erfolgt. Die elter-
liche Gewalt
setzt den Rekurrenten instand, sich den frag,.
lichen Betrag von seinem Sohne oder von dessen Arbeit-
geber auszahlen zu lassen.
Der Höhe nach ist der Abzug nicht angefochten. Wie-
weit
der Lohn des Sohnes den Betrag übersteigt, der not-
wendig ist, um dem Sohne die Existenz in einer für sei-
Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N° 2. a
nen Lebenskreis üblichen Weise zu sichern (vgl. BGE 62
III 118), ist denn auch eine Ermessensfrage, die das
Bundesgericht nicht überprüfen kann.
2. Entscheid vom 18. Januar 1952 i. S. Riehncr.
Grundpfandbetreibung.
- ie Unpf!IDdbarkeit. gemiiBs Art. 92 Ziff. 10 8chKG kann Gläu-
bngern mIt vertraglIchem Pfandrecht in der Pfandbetreibung
mcht entgegengehalten werden.
- Erwerb der Pfandliegenschaft nach Ansetzung der Steigerung.
Hat der Erwerber auf Zustellung eines Zahlungsbefehls An
spruch T (Art. 1 3 Sc:t:KG, .Art. 88 u. 100 VZG). Kann er
verlangen, dass ihm dle Stetgerung mindestens einen Monat
zum voraus angezeigt werde 1 (Art. 156/139 u. 138 SchKG,
Art . ..I02/30 u. 103 VZG.) Bedeutung der Vormerkung von
V rfugungsbeschrnUDgen. Frist für die Beschwerde wegen
NlChnzustellung .emes Zahlungsbefehls und wegen verspäteter
Anzetge der SteIgerung (Art. 17 8eh KG).
PourltUite en realiBation d'un gage imrrwbilier.
- !'e e d'insaisissabiliM pre.vu par I'art. 92 eh. 10 LP ne peut
etre mvoque une poursuite en, realisation de gage a i'en-
c.ontre de creanclers au benMice dun droit de gage conven
tIonnel.
- cquisition de l'immeuble hypotMque posMrieure a la fixa
tIOn da l'enchere. L'aequereur a t-il droit a ce qu'on lui notifie
un cO?DIDandement da payer ? (Art. 153 LP, 88 et 100 ORI .
Peut-tl demander qu'on l'avise de l'enchere au moins un mois
aupanavant ,1 (Art .. 156/139 et 1.38. LP, 102/30 et 103 ORT.)
Port de I annotatlnn des restnctIODS au droit de disposer.
Delal pour porter plamte pour cause da defaut de notification
d'un commandement de payer et en raison du fait que l'avis
de la vente a eM tardif (Art. 17 LP).
Esoouzione in via di realizzazione di un pegno immobiliare.
- TI 0080 d'impignorabilita. previsto daJYart. 92 eifra 10 LEF
non pub essere invocato neU'esecuzione in via di rea.lizzazione
di pegn? nei confronti dicreditori al beneficio di un pegno
eonvenzlOnale.
. C?mpra deU'immobile ipotecato dopo che e stato ordinato
l'mcanto. TI compratore ha il diritto di esigere che gli sia nöti-
fiClf,to preentto esecutivo ! (Art. 153 LEF, 88 e 100 RRF).
Pub estgere dl essere avvertIto dell'incanto almeno un mese
prima ? (Art. 156/139 e 138 LEF, 102/30 e 103 RRF). Portata.
dell'annotazione delle restrizioni al1a faeoltä. di disporre. Termine
r reclamare contro la tnai1cata notifica di un precetto eseeu-
tlvo e la eomunicazione tardiva dell'avviso d'incanto (art 17
LEF). .
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 2.
Mit Betreibungsbegehren vom 25./26. September 1950
hob die St. Gallische Kantonalbank, Filiale Wil, beim
Betreibungsamt Lütisburg gegen Jakob Richner für eine
Hypothekarzinsforderung von Fr. 245.-Betreibung auf
Verwertung der ihr verpfändeten Liegenschaft des Schuld-
ners in Unterrindal an (Betreibung Nr. 154). Am 9. Juli
1951 stellte sie das Verwertungsbegehren. Am 20. Juli
1951 machte das Betreibungsamt öffentlich bekannt, dass
die Steigerung am 24. August 1951 stattfinden werde, und
versandte die Spezialanzeigen im Sinne von Art. 156/139
SchKG.
Inzwischen hatten die Eheleute Richner am 23. Juni
1951 einen notariellen Vertrag abgeschlossen, wonach der
Ehemann die Liegenschaft in Unterrindal, die er laut
Ziff. II des Vertrages aus der Ehefrau zugeflossenen, ihm
geliehenen Unfallgeldern gekauft hatte, zur Abtragung
eines Teils der hiebei entstandenen Frauengutsforderung
der Ehefrau zu Sondergut übertrug. Nach der vormund-
schaftlichen Genehmigung dieses Vertrages meldete das
Güterrechtsregisteramt Basel-Stadt beim Grundbuchamte
Lütisburg den übergang der Liegenschaft an die Ehefrau
zur Eintragung ins Grundbuch an. Nach Einholung feh-
lender Belege nahm das -Grundbuchamt am 27. Juli 1951
die
Eintragung vor und gab dem Betreibungsamte, das
in der Zeit vom 6. April bis 20. Oktober 1950 in zahl-
reichen
Betreibungen gegen Richner Verfügungsbeschrän-
kungen für die fragliche Liegenschaft hatte vormerken
lassen, vom Eigentumsübergang Kenntnis. Das Betrei-
bungsamt sandte Frau Richner hierauf eine vom 28. Juli
datierte Steigerungsanzeige, die sie nac4 der Annahme der
kantonalen Aufsichtsbehörde am 30. Juli, nach ihrer eige-
nen Darstellung nicht vor dem 7. August 1951 erhielt. Am
11. August wurde ihr das Lastenverzeichnis mitgeteilt, und
am 24. August wurde die Liegenschaft versteigert.
Frau Richner hatte der untern Aufsichtsbehörde schon
mit Schreiben vom 21. August u. a. mitgeteilt, das Grund-
stück gehöre ihr und sei aus ihrem Unfallgeld angeschafft
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht .. N0 2.
I)
worden; sie (Frau Richner) sei weder betrieben noch
gepfändet) und lasse sich die Liegenschaft nicht so
wegnehmen . Mit weitem Eingaben vom 3. und 26.
Snpnmber machte sie ausserdem geltend, die Steigerung
seI Ihr zu spät angezeigt worden, und verlangte deren
Aufhebung. In Übereinstimmung mit der untern hat die
obere kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde am 15.
Dezember 1951 abgewiesen. .
Diesen
Entscheid hat Frau Richner an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
- -(Prozessuales).
- -Soweit
' it der Beschwerde geltend gemacht wird,
dass das versteIgerte Grundstück aus einer Unfallentschä
digung angeschafft worden und daher gemäss Art. 92
Ziff.
lO SchKG unpfandbar sei, scheitert sie schon daran
dass die Unpfandbarkeit der aus solchen Entschädigunge
angeschafften Gegenstände den Gläubigern, die daran ein
vertragliches Pfandrecht besitzen, in der Pfandbetreibung
ninht . entgegengehalten werden kann (BGE49 III 193).
Bel dieser Rechtslage erübrigten sich weitere Ausführun-
gen über diesen Beschwerdepunkt.
3. -Indem die Rekurrentin vorbrachte sie sei nicht
betrieben )), wollte sie möglicherweise geltend machen es
hätte ihr ein Zahlungsbefehl zugestellt werden sollen, nnh
dem sie die streitige Liegenschaft erworben hatte. .
Nach Art. 153 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit Art.
88 und lOO der Verordnung über die Zwangsverwertung
von Grundstücken vom 23. April 1920 (VZG) ist dem
DritteigentÜIDer der Pfandliegenschaft ein Zahlungsbefehl
zuzustellen,
auch wenn sich erst im Verlaufe der Betrei-
bung, ja erst nach Stellung des Verwertungsbegehrens .
ergibt, dass die Liegenschaft ihm gehört, und darf die
Verwertung erst vorgenommen werden, wenn dieser
Zahlungsbefehl rechtskräftig und die Frist von 6 Monaten
6 Schuldbetreibungs. und Konkurerooht. N° 2.
seit dessen Zustellung (Art. 154 SchKG) abgelaufen ist.
Soweit diese Vorschriften den Erlass eines Zahlungsbefehls
an den Dritteigentümer gebieten, bedeutet ihre Miss-
achtung eine Rechtsverweigerung, die der Dritteigentümer
zwar grundsätzlich jederzeit, erhin keinesfalls mehr
nach Ablauf von 10 Tagen seit dem Zeitpunkt rügen
kann, da er von der Versteigerung Kenntnis erhalten hat.
Sie finden jedoch gemäss Art. 88 Abs. 2 und 100 Abs.2
VZG keine Anwendung, wenn zur Zeit des Eigentums-
erwerbs durch den Dritten eine Verfügungsl eschränkung
im Sinne von Art. 90 oder 97 VZG im Grundbuch vor-
gemerkt war. Dies traf hier zu. Im angefochtenen Ent-
scheid ist zwar nur allgemein davon die Rede, dass Pfän-
dungspfandrechte im Grundbuch vorgemerkt und im
Vertrag vom 23. Juni 1951 erwähnt gewesen seien. Da-
gegen hatte die untere Aufsichtsbehörde festgestellt, dass
das Betreibungsamt in der vorliegenden Grundpfandbe
treibung am 20. Oktober 1950 auf Grund von Art. 90
VZG
eine Verfügungsbeschränkung habe vormerken las-
sen. Ein Bericht den Grundbuchamtes an die untere
Aufsichtsbehörde vom 20. Oktober 1951 bestätigt, dass
(neben Verfügungsbeschränkungen
zugunsten anderer Be-
treibungen) am 20. Oktober 1950 eine solche zugunsten
der Betreibung Nr. 154 vorgemerkt wurde. Freilich werden
in diesem Berichte wie auch im Grundbuchauszug vom
24. Juli 1951 und in Ziff. I 2 des Vertrags vom 23. Juni
1951 die Vormerkungen durchwegs als solche infolge von
Liegenschaftspfa.ndungen bezeichnet, während es sich
bei der Betreibung Nr. 154 um eine Betreibung auf Gru.nd-
pfandverwertung handelte und die am 20. Oktober 1950
für diese Betreibung erfolgte Vormerkung ihren Grund
nur darin haben konnte, dass ein R8chtsvorschlag nicht
(oder nicht gültig) erfolgt oder der gültig erhobene Rechts-
vorschlag beseitigt worden war (Art. 90 VZG). Das ändert
aber nichts daran, dass im Zeitpunkte, da die Rekurrentin
aJ.s Eigentümerin eingetragen wurde, eine Verfügungs-
beschränkung zugunsten der Betreibung Nr. 154 im
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 2.
Grundbuch vorgemerkt war. Ob es sich dabei um eine
bis
zur Pfandung fortgeschrittene ordentliche Betreibung
oder eine rechtskräftige Betreibung auf Grundpfand-
verwertung handelte, war für die Rekurrentin ohne Inte-
resse. Sie musste daher die Verwertung über sich ergehen
lassen, ohne auf nachträgliche Zustellung eines Zahlungs-
befehls Anspruch zu haben.
4. -Da die Spezialanzeigen im Sinne von Art. 156/139
SchKG gemäss Art. 102/30 Abs. I VZG sofort mit der
Bekanntmachung der Steigerung zu versenden sind
muss ihr ,Versand wie nach Art. 156/138 SchKG di
Steigerungspublikationmindestens einen Monat vor der
Steigerung erfolgen. Dies gilt auch für die in Art. 103 VZG
vorgeschriebene Spezialanzeige an den Dritteigentümer
der Pfandliegenschaft. Wer eine mit Verfügungsbeschrän-
kungen im Sinne von Art. 15, 90 oder 97 VZG belastete
Liegenschaft erwirbt, hat jedoch keinen Anspruch darauf,
dass selbst dann, wenn das Betreibungsamt erst nach der
Steigerungspublikation von seinem Eigentumserwerb er-
fa.hrt, die ihm gemäss Art. 103 zuzustellende Spezialan-
zeige mindestens einen Monat vor der Steigerung versandt
werde, was in der Regel nicht ohne Verschiebung der
Steigerung möglich wäre. Er muss vielmehr die Betrei-
bungen, zu deren Gunsten die Verfügungsbeschränkungen
vorgemerkt wurden, in dem Stadium hinnehmen, in wel-
chem sie sich in dem Zeitpunkte befinden, da das Betrei-
bungsamt von seinem Eigentumserwerb Kenntnis erhält
und kann nicht mehr verlangen, als dass ihm das Am.
die Spezialanzeige so bald als möglich zustellt. Die Re-
kurrentin, die durch die Vormerkung der Betreibung Nr.
154 . unß zahlreicher weiterer Betreibungen gewarnt war,
kann sich also nicht mit Grund darüber beschweren, dass
die für sie bestimmte Spezialanzeige weniger als einen
Monat vor der Steigerung versandt wurde. Ist mit der
Vorinstanz anzunehmen, dass die Rekurrentin die Anzeige
3m 30. Juli 1951 erhielt, so kann auch keine Rede davon
sein, dass das Betreibungsamt die Pflicht verletzt habe,
8 Schuldbetreibungs. und Kcnkursrecht. N° 3.
ihr die bereits publizierte Steigerung unverzüglich anz
zeigen, nachdem es von ihrem Eigentumserwerb Kennt
erhalten hatte.' Selbst wenn aber die Rekurrentm die
Anzeige infnlge Säumnis des Betreibungsamtes erst a
7. August erhalten hätte, wie sie behauptet, könnte e
Beschwerde wegen nicht rechtzeitiger Anzeige der SteI-
gerung keinen Erfolg habe . W de: En:erber geltend
machen dass er die SpeZIalanzeige 1m Sllllle von Art.
103 VZG zu spät erhalten habe, so hat er gemäss Art. 17
SchKG innert 10 Tagen seit der Zustellung Beschwerde
fu
"hren damit die Steigerung womöglich noch verscho
zu , .
ben werden kann. Diese Frist hat die Rekurrentm un-
benutzt verstreichen lassen ; denn sie hat sich erstmals
am 21. August 1951, also mehr als 10 Tage nach dem
7. Aug., an die Aufsichtsbehörde gewandt. Ihre Beschw. rde
ist also in diesem Punkte unter allen Umständen verspatet.
Demnach erkennt die Bchuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
3. Arrnt du 8 janvier 1952 dans la canse D.
Procedure de revendication, art. 109 LP.. " .
Lors' ue des biens ont et6 saisis en mams rl: tIers, ce derIuer
ne
q
saurait se soustraire aux effets de l!l; sruSle e:r; e contentant
d'affirmer qu'ils ne sont pas 111. pr?prlet6 du debiteur.
Le secret professionnel qui lierait le tIers nvers 111. pe:r:s
onne
pour
le compte de laguelle il detient les bIens ne le dnro:se 'pas
d'indiquer le nom de cette personne. A def.aut de ette mdi on,
indispensable pour pennettre a l'office d mtrodmre I pro ure
. de revendication, cette personne est exposne au nsque de ne
pouvoir faire valoir ses droits en temps utde.
Widerspruchsverjahren. Art. 109 SchKG. .'
Wurden Sachen bei einem Dritten gepfände , so dlese 1
1Ch
den Wirkungen der Plandung nicht entzIehen, rn em er oss
behauptet, sie gehören nicht dem chuldner... d P
Das Berufsgeheimnis, an das der DrItte gegenuber er erson
ebunden sein mag. für deren Rechnung er den. Gewahrsam
g "bt entbindet ilm nicht von der Ne:mung dIeser Person.
F':Wt a's an dieser IUr die Einleitung es Wlderspruchsvenns
durch das Betreibungsamt unerlässlichen An abe, B? w ne
Person der Gefahr ausgesetzt, Rechte mcht bInnen nutz
licher Frist geltend machen zu konnen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3. 9
Procedura di rivendicaziane, art. 109 LEF.
Quando dei beni sono stati pignorati presso un terzo, questi non
puo sottrarsi agli effetti deI pignoramento affennando semplice-
mente ch'essi non appa.rtengono al debitore.
n segreto professionale che vincolerebbe un terzo nei confronti
della persona pel conto deUa quale detiene i beni non 10 dispensa
d'indicare il nome di questa persona. In mancanza di questa
indicazione, indispensabile per pennettere all'ufficio di ordinare
la procedura di rivendicazione, We persona e esposta al rischio
di non poter far valere i propri diritti in tempo utile.
Les 8 et 13 aout 1951, l'Office des poursuites de Geneve
a saisi, dans les poursuites dirigees contre Roger Albert,
d'une part, et Roger Schaulin, d'autre part, toutes les
actions composant le capital-actions de la S. A. Lineal-
color, ces actions se trouvant en mains de Me D., avocat
a Geneve. Ce dernier, dfunent informe de ces saisies, a
fait savoir a l'Office qu'il ne detenait aucune action pour
le compte des debiteurs, sur quoi l'Office a rendu une
decision aux termes de laquelle il constatait qu'il n'avait
pu etre procede aux saisies.
Sur plainte de deux creanciers, Stauffer et Gar90n,
l'autoriM de surveillance acharge l'office d'inviter Me D.
a. lui remettre les actions de Linealcolor qu'il detenait et
de donner suite. a la procedure de realisation sous reserve
d'ouvrir, le cas echeant, la procooure de revendication.
Sur le vu de cette decision, l'office a inviM Me D.
en sa quaIiM de tiers saisi a lui remettre les actions de
la SocieM Linealcolor .
Me D. aporte plainte contre eet avis dont il a demande
l'annulation. Il soutenait qu'il detenait les actions' pour
le compte d'un tiers qui n'avait aucun lien de droit avec
les
debiteurs poursuivis et dont il n'etait pas autorise a
reveler le nom, n'ayant pas eM releve du secret profes-
sionnel.
Par decision du II d6cembre 1951, l'autoriM de sur-
veillance a rejeM la plainte par les motifs suivants :. Il
ressort des deux decisions du 31 octobre, passees en
force, auxquelles l'Office n'a fait que se conformer, que
la mesure qu'il a prise est conforme a la 10i et justifiee
en fait .