Art. 106 ff. SchKG, Art. 199 SchKG; voluntary surrender of a third party's property to seizure in another person's enforcement precludes later assertion of ownership in that proceeding and later inclusion in the third party's bankruptcy estate. Such conduct constitutes a conclusive waiver vis-à-vis the enforcement in question. The waiver may not be revoked by the debtor or his bankruptcy estate; the estate acquires no greater rights than the bankrupt possessed prior to bankruptcy. Whether the prior surrender could be attacked paulianically remains reserved to the judge and is outside the supervisory authorities' competence (consid. 1).
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 20. rapide du gage mobilier et voie delivrer contre lui deux certificats d'insuffisance de gage; c'est pourquoi certains auteurs preconisent-ils que les titres hypothecaires donnes en gage soient realises dans une poursuite en realisation d'un gage immobilier (GUISAN, JdT, 1926 p. 194). Si le recourant adopte le parti contraire, c'est parce qu'il a deja pu beneficier des longs delais de ce genre de poursuite. Par ces motifs, la Ohambre des poursuites et des faillites rejette le recours. 20. Entscheid vom 3. Juli 1952 i. S. Brändli. Pfändung von Dritteigentum. Der Dritte, der in einer Betreibung gegen einen Andern eigene Sachen freiwillig pfänden lässt, kann auf diesen Verzicht nachher nicht zurückkommen, weder durch Erhebung einer Drittansprache im Sinne von Art. 106 ff. SchKG noch durch Admassierung in seinem eigenen Konkurs, ebenso- wenig seine Konkursmasse. Saisie d'un bien appartenant a un tiers. Le tiers qui, dans une pour- suite dirigoo contre le debiteur, a laisse saisir volontairement des biens dont il etait proprietaire, n'est pas recevable ä. les revendiquer plus tard par la voie de la tierce opposition selon les art. 106 et suiv. LP ni a demander qu'ils soient inclus dans sa propre faillite. Pignoramento di un bene appartenente ad un terzo. Il terzo ehe nell'esecuzione promossa contro il debitore ha lasciato pignorare volontariamente dei beni di cui era il proprietario, non puo rivendicarli piu tardi a norma degli art. 106 e seguenti LEF, ne puo chiedere ch'essi siano inclusi nel proprio fallimento. A. -In der mit doppeltem Zahlungsbefehl gemäss Art. 86bis SchKG eingeleiteten Betreibung des E. Brändli gegen Frau Schmid-Stau:ffacher für eine Vollschuld der- selben wurden u.a. ein Blocher, ein Radiogerät und eine Couch gepfändet. Nachdem der Ehemann Schmid seiner- seits Nachlassstundung erhalten hatte, stellte die Ehefrau die ihr bewilligten Abschlagszahlungen ein. Zufolge Be- schwerde ihres Gläubigers Brändli ordnete das Bundes- gericht mit Rekursentscheid vom 7. März 1952 (BGE 78 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 20.
III 54) die Verwertung der genannten Gegenstände an. Daraufhin führte der Ehemann Schmid am 13. März 1952 durch Insolvenzerklärung die Konkurseröffnung über sich herbei. Als das Betreibungsamt gemäss dem bundesgericht- lichen Entscheid die Steigerung der gepfändeten Sachen ansetzte, beschwerte sich der Ehemann dagegen mit der Begründung, gemäss Art. 199 SchKG fielen diese in die Konkursmasse und könnten nicht mehr allein zugunsten des pfändenden Gläubigers Brändli verwertet werden. B. -Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, weil es sich bei den fraglichen Gegenständen um der Ehefrau gehörendes und für eine Vollschuld derselben gepfändetes Frauengut handle; etwas anderes behaupte der Beschwerdeführer selber nicht ; Art. I 99 finde daher nicht Anwendung. Die obere Aufsichtsbehörde dagegen hiess die Beschwer- de, der sich vor ihr auch noch die Konkursverwaltung anschloss, gut, verfügte Einstellung der Verwertung und stellte fest, dass die drei Gegenstände zur Konkursmasse des Ehemannes gehören. Zur Begründung wird ausge- führt, der Konkursmasse müsse, obwohl sie vor der unteren Aufsichtsbehörde am Verfahren nicht beteiligt gewesen sei, angesichts des Interesses der durch sie vertretenen Kon- kursgläubiger das Recht zum Weiterzug an die obere zugebilligt werden. In materieller Beziehung sei die Be- hauptung des Beschwerdeführers, die gepfändeten Gegen- stände seien sein Eigentum, vor der oberen Aufsichtsbe hörde neu erhoben. Ob ihm dieses Vorbringen noch ge- stattet sei, obwohl er gegen die Pfändung der Gegenstände für einen Gläubiger der Ehefrau nicht opponiert habe, könne dahingestellt bleiben ; denn es genüge, dass die Konkursverwaltung, die sich erst seit Ausbruch des Kon- kurses äussern könne, diese Behauptung erhebe. Heute liege nun bezüglich aller drei Gegenstände eindeutig der Beweis vor, dass sie Eigentum des Mannes seien, indem dieser die Belege für die bezüglichen Ankäufe vorlege, der Lieferant der Couch die Restforderung im Konkurse des
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 20. Ehemannes angemeldet habe und alle drei Gegenstände im Inventar der Konkursmasse enthalten seien. Freilich habe sich Schmid deren Pfändung nicht widersetzt ; doch verlange die Konkursverwaltung mit Recht, dass sie seiner Konkursmasse und damit dem Zugriff seiner Gläu- biger nicht entzogen würden. D. -Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Pfändungs- gläubiger Brändli an seinem Begehren um Verwertung der Sachen fest. Er führt aus, der Betreibungsbeamte habe bei der Pfändung sowohl die Schuldnerin Frau Schmid als auch den Ehemann Schmid darauf aufmerksam gemacht, dass er für die Vollschuld der Ehefrau eingebrachtes Gut derselben zu pfänden habe. Als solches seien dem Betrei- bungsbeamten von beiden Eheleuten die streitigen Gegen- stände genannt worden, und Schmid habe bis vor der Vorinstanz nie behauptet, sie seien sein Eigentum. Im Rekurs habe er nun zugegeben, dass er damals sein Eigen- tum für die Schuld seiner Frau habe pfänden lassen ; denn so habe verhindert werden können, dass andere der Frau gehörende Vermögensstücke gepfändet wurden ; inzwischen seien diese fortgeschafft und die Gläubiger der Frau mit Verlustscheinen abgespiesen worden. Die SchuUZbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Laut Pfändungsurkunde wohnten dem Pfändungsvoll- zug sowohl die Schuldnerin als der Ehemann Schmid bei. In ihrer Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde vom 5. Juni 1952 geben die Beschwerdeführer -Konkursver- waltung und Ehemann Schmid -ausdrücklich zu, dass eben tatsächlich dem Jakob Schmid gehörende Gegen- stände -t mit seinem Einverständnis natürlich -für eine fremde Schuld, nämlich für eine Schuld seiner Ehefrau gepfändet worden seien; tc es war dies seinerzeit, als die Pfändung erfolgte, seine eigene persönliche Sache, ob er sich damit einverstanden erklärte ; vielleicht konnte damit Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 20.
verhindert werden, dass andere, der Frau gehörende Vermögensstücke gepfändet werden mussten)). Allerdings war das damals seine Sache. Es steht einem Dritten frei in einer Betreibung gegen einen andern eigene Sachen i Pfändung zu geben. Dann ist er aber durch diese freiwillige Hingabe gebunden und kann nicht darauf zurückkommen weder durch Erhebung einer Drittansprache im Sinne vo Art. 106 ff. noch durch Admassierung in seinem eigenen Konkurs gemäss Art. 199 SchKG. In der freiwilligen Inpfändunggabe der Sache liegt ein konkludenter Verzicht auf die Geltendmachung des behaupteten Eigentums in der betreffenden Betreibung. Zumal wenn, wie in der Beschwerde an die Vorinstanz offen als möglich zugegeben wird, diese Hingabe zum Zweck und mit dem Erfolg geschieht, andere, dem Schuldner gehörende Vermögens- stücke der Pfändung zu entziehen, ginge es gegen Treu und Glauben, wenn dem Dritten gestattet würde, nachher auf seinen Verzicht zurückzukommen und sein Eigentum wieder geltend zu machen. Diese Wirkung des Verzichtes aber ist auch gegenüber der Konkursmasse des später in Konkurs geratenen Dritteigentümers nicht mehr rück- gängig zu machen; sie muss ihn gegen sich gelten lassen. Es können der Konkursmasse des Ehemannes Schmid hinsichtlich der Betreibung gegen die Ehefrau nicht mehr Rechte zukommen, als dem Gemeinschuldner selber vor dem Konkurs zustanden. Ob allenfalls die Konkursmasse die seinerzeitige Preisgabe der Gegenstände in Pfändung zugunsten der Betreibung gegen die Ehefrau durch den Ehemann paulianisch anfechten könnte, kann hier dahin- gestellt bleiben, zumal kein Anfechtungstatbestand be- hauptet wird ; darüber zu entscheiden wäre Sache des Richters, nicht der Aufsichtsbehörden. In die Kompetenz der letztem dagegen fällt die nicht materiell-, sondern rein betreibungsrechtliche Frage der Wirkung solcher Preis- gabe in der Betreibung, in welcher sie erfolgt ist. Dem Ver- wertungsbegehren des Rekurrenten Brändli muss daher Folge gegeben werden.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 21. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer: Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und die Beschwerde gegen die betrei- bungsamtliche Anzeige der Steigerung abgewiesen (deren Zeitpunkt neu anzusetoon ist). 21. Entscheid vom 18. Juli 1952. i. S. Tsehanz und Konsorten. Widerspruchsverfahren. Art. 106-109 SchKG. Wird Eigentum eines Dritten und Verkauf durch diesen an einen Vierten unter Eigentumsvorbehalt behauptet, so ist das Wider- spruchsverfahren gleichzeitig gegenüber diesen Beiden einzu- leiten. Procedure de revendication. Art. 106 a 109 LP. Lorsqu'on allegue que le bien saisi est la propriete d'un tiers et que celui-ci l'a vendu a une quatrieme personne SOUS reserve de propriete, la procedure de revendication doit etre engagee simultanement contre l'un et l'autre. Procedura di rivendicazione. Art. 106 a 109 LEF. Se gl'interessati pretendono ehe il bene pignorato appartiene IMi un terzo e ehe questi l'ha venduto ad una quarta persona senza riserva di proprieta, la procedura di rivendicazione dev'essere promossa simultanearnente contro l'uno e l'altro. A. -Im Betreibungsverfahren gegen Walter Herzig, Bern, liess das Betreibungsamt Bern im September 1951 requisitionsweise in der Werkstatt des Schuldners in Nidau einige Maschinen und Geräte pfänden. Nachdem im Fe- bruar 1952 die Verwertung begehrt worden war, stellte sich heraus, dass der Schuldner jene Werkstatt aufgegeben hatte und dass sich die gepfändeten Sachen nicht mehr dort, sondern bei Maritz in Cormoret befanden. Der dem Betreibungsamt Courtelary aufgetragenen Verwertung widersetzten sich nun aber am 7. Mai 1952 einerseits Rene Tschanz und Otto Zürcher, weil sie die betreffenden Gegen- stände im Dezember 1951 gegen Barzahlung gekauft hätten, und anderseits die Firma W. P. Maritz Co., die angab, sie habe die Sachen am 31. März 1952 von Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 21. 10 Tschanz und Zürcher unter Eigentumsvorbehalt gekauft und in Besitz genommen. B. -Das Betreibungsamt Bern zeigte diese Drittan- sprachen den an der Pfändung beteiligten Gläubigern an. Einer von ihnen, Max Born, bestritt das Dritteigentum, worauf das Betreibungsamt sowohl den angeblichen Eigen- tümern Tschanz und Zürcher wie auch der Käuferin mit Eigentumsvorbehalt W. P. Maritz Co. Frist nach Art. 107 SchKG zur Widerspruchsklage ansetzte. C. -Alle drei gaben der Fristansetzung Folge und klagten als Streitgenossen. Daneben führten sie alle Be- schwerde über die Fristansetzung an W. P. Maritz Co., und zwar nicht etwa, weil dieser nach Art. 109 SchKG die Beklagtenrolle zukomme, sondern weil es überflüssig und unnötig sei, sie in das Widerspruchsverfahren einzubezie- hen. Gewiss habe sie ein rechtliches Interesse daran, die Verwertung der in ihrem Besitz befindlichen Sachen zu vermeiden, deren Preis sie vertragsgemäss abzahle. Allein um dieses Interesse zu wahren, genüge die erfolgreiche Geltendmachung des Eigentums von Tschanz und Zürcher. Das Widerspruchsverfahren sollte daher nur über deren Eigentumsrecht durchgeführt werden. D. -Dia kantonale Aufsichtsbehörde trat mit Ent- scheid vom 24. Juni 1952 auf die Beschwerde von Tschanz und Zürcher nicht ein und wies die Beschwerde von W. P. Maritz Co. ab. E. -Mit vorliegendem Rekurse halten die drei Be- schwerdeführer an der Beschwerde fest. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :