Art. 234 StGB; scope of the offence of contaminating drinking water; ownership and mistake of law. The provision protects drinking water for humans and animals generally and applies also to contamination of a private source or installation, even if the water is only accessible to a restricted circle of persons. It is inapplicable only where, by the nature of the act, third persons and their animals are not even abstractly endangered (consid. 1-2). Ownership of land or a source is no justification; Art. 641 Abs. 1 ZGB is limited by the entire legal order, including federal criminal law and neighbour-law under Art. 684 Abs. 1 ZGB (consid. 3). A court’s acceptance of a fact, even to the benefit of the accused, constitutes a binding factual finding under Art. 27bis Abs. 1 BStP (consid. 4). Art. 20 StGB requires sufficient grounds for the belief that one commits no wrong; mere tolerance by authorities or a general notion of unfettered ownership does not suffice (consid. 5).
Strafgesetzbuch. N° 40. aurait pu payer tout au moins 160 fr. par mois, montant de la pension courante, et meme davantage. On ne voit pas ce qui aurait pu l'en empecher. 11 n'apparait pas, des lors, que le juge cantonal ait viole le droit fäderal en admettant que la carence de Joly est due a la mauvaise volonte. 3. -En definitive, le juge cantonal a donne de l'art. 29 CP une interpretation erronee. La condamnation pro- noncee contre Joly etant neanmoins fondee du point de vue du droit föderal, il n'y a pas lieu d'annuler l'arret attaque. 11 s'ensuit que, dans la mesure ou le recourant demande que la partie plaignante soit condamnee aux frais des instances cantonales, ses conclusions sont sans objet. II s'agit Ia, du reste, d'une question de droit cantonal, qui echappe a l'examen du Tribunal fäderal. Par ces moti/s, le Tribunal /ederal Rejette le pourvoi. 40. Urteil des Kassationshofes vom 17. Oktober 1952 i. S. Thommen gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Landsehaft.
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Strafgesetzbuch. No 40.
Strafgesetzbuch. No 40. Wasser der Quelle des Probst während einer Woche trüb war und Jauchegeschmack aufwies. Die chemische Unter- suchung ergab, dass es bis zu 8,5 mg Ammoniak und weni- ger als 8 mg Chlor-Jon je Liter enthielt. Probst erstattete Strafanzeige, und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft klagte die Brüder Thommen wegell. des Vorgehens vom 6. November 1951 der vorsätzlichen Verun- reinigung von Trinkwasser an. B. -Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft sprach die Angeklagten frei, das Obergericht, an das die Staatsanwaltschaft appellierte, verurteilte dagegen am 23. Mai 1952 jeden wegen fahrlässiger Verunreinigung von Trinkwasser (Art. 234 Abs. 2 StGB) zu Fr. 50.-Busse bedingt löschbar nach einer Probezeit von zwei Jahren. Das Obergericht führte im wesentlichen aus, rechts- widrig sei das Verhalten der Angeklagten schon, wenn es gegen Art. 234 StGB verstosse ; es brauche nicht ausserdem das Grundeigentum zu überschreiten. Auch der Eigentümer einer Quelle dürfe sie nicht vennreinigen, da das durch Art. 234 geschützte Rechtsgut nicht die Einzelperson, son- dern die öffentliche Gesundheit, d.h. die Gesundheit einer unbestimmten Anzahl von Personen sei. Die Handlung der Angeklagten würde schon dann den objektiven Tat- bestand der Bestimmung erfüllen, wenn sie nur ihre eigenen Quellen, nicht auch jene des Probst verunreinigt hätten oder wenn dieser in die Verunreinigung seiner Quelle einge- willigt hätte. Dass die Verunreinigung von Trinkwasser unter die Delikte gegen die öffentliche Gesundheit gestellt werde, bedm;ite anderseits nur, dass der Gesetzgeber die Verunreinigung jeder Art von Trinkwasser als Gefahr für die öffentliche Gesundheit betrachte, nicht etwa, dass er nur die öffentliche Wasserversorgung durch diese Bestim- mung geschützt wissen wolle. Da durch den Genuss verun- reinigten Trinkwassers vor allem ansteckende Krankheiten entstehen könnten, würden durch das Delikt auch immer eine unbestimmte Anzahl Personen gefährdet. Auch hätten die Angeklagten für ihr Verhalten keinen Rechtfertigungs-
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grund. Wohl sei das Jauchedüngen von Wiesen normaler- weise erlaubt, doch werde es dann unstatthaft, wenn dadurch Trinkwasser verunreinigt werde. Dass das Verun- reinigen von Trinkwasser durch Jauche gesundheitsschäd- lich sei, liege auf der Hand. Der Experte habe dargelegt, dass das Trinkwasser noch sehr lange Zeit nach der sicht- baren Jauchetrübung einen gefährlichen Gehalt an KoJi-, Typhus-und anderen Bakterien aufweise. Die Handlung der Angeklagten erfülle somit objektiv Art. 234. Es sei nachgewiesen und zugestanden, dass die Angeklagten wussten, dass durch das Düngen der Weide ihr Trinkwasser und das des Probst jeweils verunreinigt wurde. Das Ge- richt nehme jedoch zu ihren Gunsten an, dass sie sich über die Gesundheitsschädlichkeit dieser Einwirkung nicht im klaren waren, indem sie diese Folge in pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedachten. Sie glaubten ihr vielmehr entgehen zu können, indem sie sich vor dem Düngen jeweils mit einem für einige Tage ausreichenden Wasser- vorrat versorgten und annahmen, Probst werde sich in der gleichen Weise vorsehen. Sie hielten ihre Handlungsweise auch deswegen für ungefährlich, weil sie ihre Weide seit Jahren gedüngt hätten, ohne dass ein Schaden entstanden wäre. 0. -.Die Brüder Thommen und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft führen Nichtigkeitsbe- schwerde. Die Verurteilten beantragen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung der Beschwerdeführer bzw. zur Befreiung der Beschwerdeführer von Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen ii. Sie machen geltend, sie hätten Probst die bevorstehende Düngung nicht mehr mitgeteilt, weil er einmal erklärt habe, er lege keinen Wasservorrat mehr an. Zudem hätten die Be- schwerdeführer inzwischen eine Schlauchanlage erworben, und sie hätten angenommen, Probst werde durch das Legen der Leitungen rechtzeitig und genügend gewarnt. Ein Polizeiwachtmeister habe ihnen einmal mitgeteilt, Probst
Strafgesetzbuch. N° 40. wünsche, dass die Weide nicht mehr mit Jauche, sondern mit Mist gedüngt werde. Als sie das dann gemacht hätten, sei das Wasser weniger stark, aber während längerer Zeit verunreinigt worden. Der Polizeibeamte habe ihnen indes- sen das Düngen nicht verboten. 1947 habe Probst das Was- ser durch das kantonale Lebensmittelinspektorat unter- suchen lassen, und auch diese Amtsstelle habe die Be- schwerdeführer weiterhin gewähren lassen. Angesichts die- ser Tatsachen und der Notwendigkeit des Düngens seien die Beschwerdeführer überzeugt gewesen, im Rahmen des Erlaubten zu handeln, wenn sie die Weide jährlich einmal düngten. Dazu komme die in ihren Kreisen allgemein ver- breitete Meinung, jeder dürfe auf seinem Grund und Boden nach Belieben schalten und walten, wenigstens soweit er damit einen vernünftigen und erlaubten Zweck verfolge. Die Beschwerdeführer hätten sich somit in einem durch zureichende Gründe gerechtfertigten Rechtsirrtum befun- den, zumal offenbar auch das erstinstanzliche Gericht dem gleichen Irrtum verfallen sei. Das angefochtene Urteil ver- letze Art. 20 StGB. Sodann seien die Beschwerdeführer inbezug auf die Verunreinigung des für ihren eigenen Ge- brauch bestimmten Wassers zu Unrecht nach Art. 234 StGB bestraft worden. Für sie sei eine Gefahr ausgeschlos- sen gewesen, weil sie einen für die Bewohner des Hofes und für die Haustiere genügenden Vorrat an Wasser anzulegen pflegten und nach der Düngung während gewisser Zeit nur gekochtes Wasser getrunken hätten. Unbefugten Dritten sei das Wasser nicht zugänglich gewesen. Während der massgebenden Zeit habe also das w asser nicht als Trinkwasser gedient. Übrigens dürfte nach Art. 234 ohne- hin nicht strafbar sein, wer das Wasser verunreinigt, das nur er selbst und seine Haustiere trinken. Wenn schon ein Rechtsirrtum der Beschwerdeführer inbezug auf das für Probst bestimmte Trinkwasser angenommen werden müsse, so mit vermehrter Begründung auch inbezug auf das für ihren eigenen Gebrauch bestimmte, falle es doch jedem Bürger nicht leicht, zu glauben, dass er seine eigene Wasser- Strafgesetzbuch. No 40.
versorgung nicht so solle einrichten können wie es ihm selbst gut scheine. ' Die Staatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des Ober- gerichts sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung der Angeklagten wegen vorsätzlicher Verunreinigung von Trinkwasser zurückzuweisen. Sie macht geltend, es sei keine Feststellung, sondern eine für den Kassationshof unverbindliche Vermutung, wenn das Obergericht an- nehme , die Angeklagten seien sich der Gesundheits- schädlichkeit ihres Verhaltens nicht bewusst gewesen. Diese Vermutung sei unhaltbar, desgleichen die sich daran an- knüpfende Würdigung des subjektiven Tatbestandes als Fahrlässigkeit. Die Angeklagten hätten alle Tatbestands- merkmale mit Wissen und Willen erfüllt. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
176 Strafgesetzbuch. N° 40. Familie es trinken können. Sogar wenn nur die Familie des Täters mit dem verunreinigten Wasser versorgt wird, trifft Art. 234 StGB zu. Dass diese Bestimmung im Titel über die Verbreche und Vergehen gegen die öffentliche Ge- sundheit steht, führt nicht zu einer anderen Auslegung. Wie ein Randtitel den klaren Wortlaut einer Bestimmung nicht einzuschränken vermag (vgl. BGE 76 IV 55), ist auch eine Titelüberschrift nichts anderes als eine allgemeine Bezeichnung für die im Titel umschriebenen strafbaren Handlungen und ändert an dem aus dem Wortlaut der einzelnen Bestimmung sich ergebenden Sinne nichts. Die Überschrift des achten Titels sagt weiter nichts, als dass der Gesetzgeber die in diesem Titel geordneten Handlun- gen, so wie sie in den einzelnen Artikeln umschrieben sind'. als Angriffe auf die öffentliche Gesundheit ansehe, wobei er unter Gesundheit l nicht nur jene von Menschen und Tieren sondern auch (siehe Art. 233) die Gesundheit von Pflanznn versteht. Dagegen darf aus der Überschrift nicht abgeleitet werden, dass über die in den einzelnen Bestim- mungen genannten Merkmale hinaus auch das Merkmnl der Öffentlichkeit nachgewiesen sein müsse, sowemg z.B. die Überschrift des dreizehnten Titels Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesv ertei gung den Sinn hat, dass die Auskundschaftung emes die Landesverteidigung nicht berührenden Fabrikations-oder Geschäftsgeheimnisses einer Privatfirma selbst dann nicht unter Art. 273 StGB falle, wenn im übrigen die Merkmale dieser Bestimmung erfüllt sind (BGE 74 IV 208). Art. 234 im besonderen ist in den achten Titel eingereiht worden, weil nach Auffassung des Gesetzgebers die abstrakte Ge- fahr besteht, dass Wasser, das dazu bestimmt ist, von Menschen oder Haustieren getrunken zu werden (Trink- wasser), von irgendwem tatsächlich getrunken oder irgnnd einem Haustier zum Trinken vorgesetzt werde. Dass diese Gefahr im einzelnen Falle auch eine konkrete gewesen sei oder dass sie einen grossen Personenkreis (z.B. die Ein- wohner eines ganzen Dorfes oder die Bewohner eines voll- J Strafgesetzbuch. N° 40.
besetzten Gasthofes) getroffen habe, verlangt Art. 234 nicht. Dagegen gilt diese Bestimmung nicht, wenn die Tat nach der Natur der Sache Dritte oder die Haustiere Dritter nicht einmal abstrakt gefährdet, z.B. wenn der Täter nur ein Glas Wasser verunreinigt, das er selber trinkt. Diese Ausnahme trifft bei der Verunreinigung einer Quelle, eines Brunnens, eines Wasserreservoirs und dergleichen, aus denen stets ausser dem Täter auch Dritte oder die Haustiere Dritter trinken können, selbst wenn die QueJle usw. dem Täter gehört, nicht zu, es sei denn, dass die Versorgungs- anlage rechtzeitig und genügend lange (bis wieder voll- ständig unschädliches Wasser ftiesst) für Dritte und die Haustiere Dritter unzugänglich gemacht oder das Wasser sonstwie, z.B. durch Anschrift bei den Hähnen, seiner Be- stimmung als Trinkwasser entzogen wird. 2. -Die Brüder Thommen haben objektiv den Tat- bestand des Art. 234 StGB nicht nur durch Verunreinigung der Quelle des Probst erfüllt -was sie in der Beschwerde nicht mehr bestreiten-, sondern auch durch Verunreini- gung ihrer eigenen Quellen. Diese versorgen ihren Bauern- hof, auf dem nicht nur sie, sondern auch die Ehefrau und die drei Kinder des Fritz Thommen leben und auf dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch zufällig anwesende weitere Drittpersonen hätten Wasser trinken können. Die Unterrichtung der Hausbewohner und die Anlegung eines Wasservorrates genügten nicht, uni das Wasser aus den Quellen für die Zeit der Verunreinigung seiner Bestimmung als Trinkwasser zu entziehen, sodass auch eine bloss abstrakte Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Haustieren ausgeschlossen gewesen wäre. Nach der Feststellung des angefochtenen Urteils pflegte der Vorrat nur für einige Tage angelegt zu werden, und auch in der Beschwerde wird nur behauptet, er habe aus- gereicht, bis das Wasser wieder rein floss, während ander- seits verbindlich festgestellt ist, dass das Wasser noch sehr lange nach der sichtbaren Jauchetrübung einen gefähr- 12 AS 78 IV -1962
Strafgesetzbuch. N° 40. liehen Gehalt an Koli-, Typhus-und anderen Bakterien aufweist. 3. - Dass die Stellung als Grundeigentümer der ge- düngten Weide die Beschwerdeführer zur Tat berechtigt habe, wird in der Beschwerde mit Recht nicht mehr gel- tend gemacht. Der Eigentümer einer Sache darf nur in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belie- ben verfügen (Art. 641Abs.1 ZGB). Zur Rechtsordnung J im Sinne dieser Bestimmung gehören nicht nur die Nor- men des Zivilgesetzbuches selbst, sondern alle Gebote und Verbote des geltenden Rechts, insbesondere auch des öffentlichen, und zwar nicht nur des kantonalen, das in Art. 6 ZGB gegenüber dem Bundeszivilrecht ausdrücklich vorbehalten ist, sondern auch des vom Bundesgesetzgeber selber gesetzten öffentlichen Rechts. Wie daher z.B. Art.221 StGB auch den trifft, der am eigenen Hause eine gemein- gefährliche Feuersbrunst verursacht, und nach Art .. 229 StGB auch zu bestrafen ist, wer beim Abbruch des eigenen Hauses die Regeln der Baukunde missachtet, setzt auch Art. 234 StGB den Rechten des Grundeigentümers Schran- ken. Als diese Bestimmung in das Gesetz aufgenommen wurde, war man sich denn auch im klaren, dass sie sich unter anderem auch gegen Grundeigentümer richte, die im Bereiche von Quellen düngen (Prot. 2. ExpK 3 381 ff.). Weder die Verunreinigung der eigenen Quellen: noch die Verunreinigung der Quelle des Probst war deshalb recht- mässig. Etwas anderes ergibt sich, was die gegenüber Probst begangene Tat betrifft, auch nicht aus Nachbar- recht. Durften die Beschwerdeführer durch das Düngen ihrer Weide ihr eigenes Trinkwasser nicht verunreinigen, so kann ihnen ihre Stellung als Grundeigentümer auch nicht das Recht verliehen haben, die Tat am Trinkwasser des Nachbarn zu begehen; das war eine übermässige Ein- wirkung auf das Eigentum des Nachbarn im Sinne des Art. 684 Abs. 1 ZGB. 4. - In der Erwägung des Obergerichts, es nehme zu Gunsten der Brüder Thommen an, dass sie sich über die L Strafgesetzbuch. No 40. 179 Gesundheitsschädlichkeit ihrer Einwirkung nicht im klaren waren, indem sie die Folge in pflichtwidriger Unvorsichtig- keit nicht bedachten, liegt entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht bloss eine Vermutung, sondern die verbindliche tatsächliche Feststellung, dass die Täter nicht daran dachten, ihre Tat sei gesundheitsschädlich. Was ein Gericht annimmt ' ist selbst dann im Sinne des Art. 277bis Abs. 1 BStP festgestellt, wenn die Annahme bloss zu Gunsten des Angeklagten ll, d.h. nach dem Grund- satz in dubio pro reo nur deshalb getroffen wird, weil eine vom Ankläger behauptete andere Tatsache nicht genügend bewiesen ist. Es verhält sich anders als in dem von der Staatsanwaltschaft angerufenen, in BGE 76 IV 191 ver- öffentlichten Falle, wo das Gericht zu Lasten des Ange- klagten auf einen Sachverhalt abstellte, von dem es nicht überzeugt war, sondern den es nur viel eher für möglich hielt als den vom Angeklagten behaupteten. Hat der Kas- sationshof demnach davon auszugehen, dass das Wissen der Brüder Thommen um die Gesundheitsschädlichkeit der ihnen zur Last fallenden Verunreinigung nicht bewiesen ist, so können die Angeklagten entgegen dem Beschwerde- begehren der Staatsanwaltschaft nicht wegen vorsätzlicher Verunreinigung von Trinkwasser bestraft werden. 5. -Die Brüder Thommen anderseits bestreiten mit Recht in der Beschwerde nicht, dass sie nach den Umstän- den und ihren persönlichen Verhältnissen bei pflichtge- mässer Überlegung die Gesundheitsschädlichkeit der ihnen bekannten Verunreinigung hätten erkennen können, dass ihnen also im Sinne des Art. 18 Abs. 3 StGB Fahrlässigkeit zur Last fällt. Sie berufen sich lediglich auf Rechtsirrtum (Art. 20 StGB). Indessen kann nichts darauf ankommen, ob sie beim Sachverhalt, den sie sich vorstellten, nämlich bei der Annahme, die Verunreinigung sei nicht gesundheitsschäd- lich, ihr Verhalten für rechtsmässig gehalten haben und ob bei diesem Sachverhalt ihr Irrtum auf zureichenden Gründen beruhte. Denn nicht wegen des eingebildeten
la Strafgesetzbuch. N° 40. Sachverhaltes sind sie bestraft worden, sondern weil sie den wahren Tatbestand Gesundheitsschädlichkeit der Verunreinigung) pflichtwidrig nicht bedacht haben. Wie sie ihre Tat im Rahmen eines gar nicht bedachten, auch nicht bloss als eventuell möglich ins Auge gefassten Sach- verhaltes für rechtmässig gehalten haben könnten, ist aber nicht gut einzusehen. Sei dem jedoch wie ihm wolle, hätte jedenfalls die irrige Vorstellung, sie dürften ihre Quelle und jene des Probst selbst dann mit Jauche verun- reinigen, wenn dieser Stoff gesundheitsschädlich sein sollte, nicht auf zureichenden Gründen im Sinne des Art. 20 StGB beruht. Das behauptete passive Verhalten des Polizeiwachtmeisters und des kantonalen Lebensmittel- inspektorates war kein zureichender Grund, denn es konnte ebensogut wie auf unzutreffender Rechtsauffassung auf einem ungenügenden Nachweis der tatsächlichen Voraus- setzungen einer Bestrafung beruhen oder auch bloss auf Opportunitätsgründen, etwa weil der Anstoss zu einem Straf-oder Zivilverfahren dem Probst überlassen werden wollte. Dass Polizei oder Lebensmittelinspektorat den Be- schwerdeführern etwa erklärt hätten, ihr Verhalten sei rechtmässig, selbst wenn das verunreinigte Wasser ge- sundheitsschädlich sein sollte, behaupten die Beschwerde- führer nicht. Auch auf ihre angebliche Meinung, der Grund- eigentümer dürfe im Rahmen eines vernünftigen und er- laubten Zweckes nach Belieben schalten und walten, kommt nichts an. Jedermann weiss oder muss wissen, dass das Gebot der Rücksichtnahme auf die Gesundheit der Mitmenschen, insbesondere der Nachbarn, der Tätigkeit des Grundeigentümers Schranken setzt, selbst wenn er mit ihr vernünftige und erlaubte Zwecke verfolgt. Auf das freisprechende erstinstanzliche Urteil kommt schon des- halb nichts an, weil es auf der Annahme beruht, die Ge- sundheitsschädlichkeit der Verunreinigung sei nicht nach- gewiesen und den Angeklagten jedenfalls nicht bewusst gewesen. Zur irrigen Rechtsauffassung, dass sich die Ange- klagten sogar dann nicht strafbar gemacht hätten, wenn t j Strassenverkehr. N° 41.
die Gesundheitsschädlichkeit objektiv und subjektiv nach- gewiesen wäre, hat sich das Strafgericht nicht bekannt. Übrigens ist Art. 20 StGB nicht schon anwendbar, wenn der Täter zureichende Gründe hatte, die Tat nicht für strafbar zu halten, sondern nur dann, wenn seine Gründe die Annahme, er tue überhaupt kein Unrecht, zu entschul- digen vermögen BGE 69 IV 180, 70 IV 100, 72 IV 155). Zu dieser Annahme bestand aber zum vornherein kein zureichender Grund, nachdem Probst sich gegen die Verun- reinigung seiner Quellen verwahrt hatte und die Brüder Thommen bei pflichtgemässer Überlegung hätten wissen können, dass sie auch die Gesundheit der Bewohner ihres eigenen Hofes in Gefahr brachten. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen. Vgl. auch Nr. 46 (Gerichtsstand). -Voir aussi n° 46. II. STRASSENVERKEHR CIRCULATION ROUTIERE 41. Urteil des Kassationshofes vom 11. Oktober 1952 i. S. Schwarz gegen Polizeirichtcramt der Stadt Zürich. Art. 25 Abs. 1, 26 Abs. 3 MFG. Vorsichtspfiicht des Führers, der ausserhalb einer Strassenkreuzung oder -gabelung nach links abbiegt. Art. 25 al. 1 et 26 al. 3 LA. Prudence requise du conducteur qui, en dehors d'une croisee ou d'une bifurcation, oblique a gauche. Art. 25 cp. 1 e 26 cp. 3 LA. Prudenza richiesta dal conducente ehe, fuori d'un crocevia o d'una biforcazione, devia a sinistra. A. -Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich büsste am 7. November 1951 Robert Schwarz wegen Übertretung des