Art. 58 LA; distinction between federal police instructions and local permanent traffic regulations; a stop sign is not covered by the federal offence of disobeying traffic police instructions. Art. 18 LA concerns situational, temporary directions by traffic police, whereas a stop sign constitutes a local and lasting regulation under Art. 3 para. 3 LA. Although based on federal road traffic rules, it is prescribed by communal authority subject to cantonal approval. Violation of such a sign therefore does not infringe federal law and may only be sanctioned under cantonal law, if such law so provides. Federal review is excluded where the sanction is based on cantonal subsidiary law.
Strassenverkehr. N° 42. 42. Arrnt de la Cour de cassatlon penale du 30 oetobre 1952 dans la cause Reichenbach contre Ministere public neuchätelois. L'art. 58 LA ne reprime pas l'inobservation du signal. stop " Art. 58 MFG trifft die Missachtung des Stopsignal.s nicht. L'art. 58 LA non e applicabile in caso d'inosservanza del segnale Stopi . Le 24 mai 1952, l'eleve conducteur Humbert n'a pas observe le signal stop l place a la croisee des rues du Parc et de la Fusion, a La Chaux-de-Fonds. Il etait accompagne de Reichenbach, porteur du permis de conduire. Esti- mant que ce dernier, responsable en vertu de l'art. 14 al. l LA, avait contrevenu a l'art. 18 LA, le Tribunal de police lui a inflige, le 11 juillet, une amende de 15 fr. conformement a l'art. 58 LA. La Cour de cassation neuchateloise ayant maintenu ce prononce le 10 septembre, le condamne s'est pourvu en nullte au Tribunal fäderal. II conteste toute faute, parce que le signal (( stop )) etait masque par des vehicules arretes. Le Minisanre public a conclu a l'admission du pourvoi. Considerant en droit: D'apres les premiers juges, Reichenbach aurait enfreint l'art. 18 LA. Les instructions et les injonctions de la police de la circulation auxquelles cette disposition oblige le conducteur a se conformer visent toutefois uniquement des situations passageres. Le signal stop 11 a une tout autre portee. n s'agit non d'une injonction donnee de cas en cas par les agents charges de regler la circulation, mais d'une reglementation locale et permanente de la circulation sur des routes se trouvant dans des conditions speciales (art. 3 al. 3 LA). Sans doute ce signal est-il consacre par une regle de droit fäderal (art. 12 bis OSR . C'est nean- moins a l'autorite communale qu'il appartient, SOUS reserve d'approbation par l'autorite cantonale, de prescrire un Zollgesetz. No 43.
arret obligatoire a tel ou tel endroit. Le conducteur qui viole cette prescription ne transgresse en rien le droit föderal et ne tombe des lors pas sous le coup de l'art. 58 LA. Ainsi que la Cour de ceans l'a deja juge le 11 mars 1950 dans la cause Ministere public vaudois contre Magne- nat, il ne peut etre puni que sur la base du droit cantonal. II est assurement loisible au legislateur cantonal qui veut reprimer les infractions aux restrictions qu'il apporte a la circulation en vertu de l'art. 3 LA de renvoyer aux sanc- tions de l'art. 58 LA (RO 62 I 189). Mais elles s'appliquent alors a titre de droit cantonal subsidiaire et echappent par consequent au controle du Tribunal föderal (RO 72IV144). Le recourant ayant ete puni a tort pour contravention a une prescription de droit föderal, l'arret attaque doit etre annule. II incombera a l'autorite neuchateloise d'exa- miner si le comportement de Reichenbach est vise par une disposition cantonale et, dans !'affirmative, si elle peut le condamner sans une nouvelle ordonnance de renvoi. Par ces motif s, le Tribunal f ederal admet le pourvoi, annule l'arret attaque et renvoie la cause a la juridiction cantonale pour qu'elle statue a nouveau. III. ZOLLGESETZ LOI SUR LES DOUANES 43. Urteil des Kassationshofes vom 27. Juni 1952 i. S. Bundes- anwaltsehaft gegen Stanie. Art. 75 Abs. 3 ZG. Im Strafverfahren wegen Zollübertretung sind sowohl Schuldlosigkeit als auch Strafminderungsgründe vom Angeschuldigten zu beweisen. Art. 75 al. 3 LD. L'absence de faute et les circonstances atte- nuantes doivent etre prouvees par l'inculpe.
ISS Zollgesetz. N 43. Art. 7 5 cp. 3 LD. Spetta all'imputato di provare ehe non ha eolpa alcuna 0 ehe e al benefieio di eircostanze attenuanti. A. -Stanic kaufte im März 1948 im Namen der Granel Trust Co., Vaduz, von der Firma Radiomotor , Grün- wald, Kutta Co. in Nedvedice (Tschechoslowakei) 250 Elektromotoren und führte sie unter Leistung des Zolles und der Warenumsatzsteuer in die Schweiz ein. Vier Stück wurden hier einzeln weiterverkauft. Die übrigen 246 Stück konnten nicht abgesetzt werden. Der in Zürich wohnende Stanic verkaufte sie daher im Juni 1948 an die Electro-Union ii in Paris und liess sie wieder aus der Schweiz ausführen. Durch die Speditionsfirma Crowe Co. A. G. erfuhr er, dass der Zoll zurückerstattet werde, wenn er beweisen könne, dass der tschechische Absender diese Motoren direkt nach Frankreich disponiert ii habe, sodass sie als Transitware betrachtet werden könnten. Um diesen Nachweis zu leisten, fertigte Stanic mit Hilfe Dritter auf Briefpapier der Radiomotor ii, das er in Zürich herstellen liess, eine fingierte Korrespondenz an, aus der hervorging, dass die Radiomotor ii die Grane! Trust Co. beauftragte, die von ihr gelieferten Elektro- motoren direkt nach Paris umzuleiten. Gestützt auf diese von ihr gutgläubig eingereichten Unterlagen erwirkte die Crowe Co. A. G. am 13. Juli 1948, dass dem Stanic Fr. 2888.55 Zoll, Fr. 115.50 Stempelgebühren und Fr. 3466.25 Warenumsatzsteuer, abzüglich Fr. 50.- Kanzleigebühr, d. h. Fr. 6420.30 zurückerstattet wurden. B. -Am 15. März 1951 erliess die Oberzolldirektion gegen Stanic in Anwendung der Art. 74 Ziff. 12, 75 und 91 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen (ZG) und Art. 52 und 53 des Bundesratsbe- schlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer eine Strafverfügung, wonach Stanic zu einer Geldbusse im achtfachen Betrage des umgangenen Zolles von Fr. 2888.55, d. h. zu Fr. 23,108.40 verurteilt werde. Nachdem Stanic gerichtliche Beurteilung verlangt hatte, beantragte die Bundesanwaltschaft dem Bezirksgericht Zollgesetz. N 43. IS9 Zürich, er sei zu einer Geldbusse von Fr. 38,821.a zu verurteilen, entsprechend dem sechsfachen Betrage des Zolles, der Warenumsatzsteuer und der Stempelgebühren, die an Stanic zurückerstattet worden waren. Das Bezirksgericht Zürich erklärte Stanic am 28. August 1951 schuldig im Sinne des Art. 74 Ziff. 12 ZG und setzte die Busse gemäss Antrag der Bundesanwaltschaft fest. Auf Appellation des Verurteilten bestätigte das Ober- gericht des Kantons Zürich am 7. Februar 1952 den Schuldspruch, setzte aber die Busse auf Fr. 5000.-herab. Zur Begründung führte es aus, die vorgelegten Schreiben der Radiomotor ii an die Granel Trust Co. und die Crowe Co. A. G. seien von Stanic mit Hilfe Dritter gefälscht worden. Folglich stehe fest, dass Stanic die Rückerstattung durch unerlaubte Mittel erwirkt habe. Damit sei auch erstellt, dass die Rückerstattung ungerechtfertigt sei, weil der Nachweis, dass die Wiederausfuhr der Motoren angeb- lich im Auftrage des ausländischen Verkäufers erfolgt sei, nur mit erlaubten Mitteln geführt werden dürfte. Der im Strafverfahren, also nachträglich, allfällig erbrachte Nach- weis, dass die Weiterversendung tatsächlich im Auftrage und für Rechnung des ausländischen Absenders erfolgt sei, ändere deshalb am Deliktstatbestand nichts mehr und könne nur für die Strafzumessung Bedeutung haben. Das Verschulden des Stanic sei insofern schwer, als er die Rückerstattung durch Urkundenfälschung erlangt, den Zeugen Milicic in massiver Weise zu beeinflussen versucht und die begangene Urkundenfälschung einsichtslos be- stritten habe. Anderseits sei nicht ausgeschlossen, dass Stanic als in Not befindlicher Flüchtling gehandelt habe. Seine Darstellung laufe darauf hinaus, dass der Verkauf der Motoren an die Granel Trust Co. ein Versuch gewesen sei, einen Teil des Vermögens des Opatril, Inhabers der Firma Radiomotor ii, dem Zugriff der kommunistischen Machthaber in der Tschechoslowakei zu entziehen. Er berufe sich auf drei Zeugen, deren Aussagen jedoch aus Gründen, die das Obergericht näher darlegt, keinen Be-
Zollgesetz. No 43. weis zu schaffen vermöchten, zumal damit gerechnet werden müsste, dass Stanic auch diese Personen bearbeitet habe. Die Nichtabnahme der angebotenen Beweise müsse immerhin zur Folge haben, dass zu Gunsten des Gebüssten die Möglichkeit offen gelassen werde, dass seine Dar- stellung zutreffe. Die Einfuhr der Motoren in die Schweiz sei ja in der Tat kurz nach dem kommunistischen Um- sturz in der Tschechoslowakei erfolgt, und es sei daher nicht ausgeschlossen und zu Gunsten des Gebüssten an- zunehmen, dass dem Kaufvertrag zwischen der Radio- motor und der Grane! Trust Co. die Absicht zugrunde lag, einen Teil des Vermögens des Opatril der entschä- digungslosen Enteignung zu entziehen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheine das Verschulden des Gebüssten in milderem Licht. Die vom Bezirksgericht ausgefällte Busse sei daher auf Fr. 5000.-herabzusetzen. 0. -Die Bundesanwaltschaft ficht das Urteil des Obergerichts mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwer- de an. Sie beantragt, es sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, es grenze an Willkür in der Beweiswürdigung, vorbehaltlos auf unbe- wiesene Ausführungen des Angeschuldigten abzustellen, was freilich nicht mittels Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden könne. Eidgenössisches Recht sei aber dadurch verletzt, dass Art. 75 ZG in einer der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuwiderlaufenden Weise angewendet wor- den sei. Zollbussen seien nach Umfang und Schwere der strafbaren Handlung und dem Grad des Verschuldens zu bemessen. Sie müssten dem Schuldigen nicht bloss den strafbar erlangten Gewinn entziehen, sondern ihn mit einem Mehr treffen, das nach billigem Ermessen des Richters, jedenfalls aber so zu bestimmen sei, dass es eine empfindliche Erschwerung auch für den zahlungs- fähigen Täter bilde. Die Busse von Fr. 5000.-erreiche nicht einmal den Betrag des strafbar erlangten Gewinnes i von Fr. 6470.30 und stelle schon deshalb eine übertriebene Nachsicht dar. Wegen der Urkundenfälschung habe eine Zollgesetz. N 43.
Verfolgung nach gemeinem Strafrecht nicht stattgefunden, was das angefochtene Urteil bei der Abwägung des Ver- schuldens nicht oder zu wenig berücksichtigt habe. D. -Stanic beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Der Beschwerdegegner hat im Sinne des Art. 74 Ziff.
ZG durch unerlaubte Handlungen oder Mittel eine ungerechtfertigte Rückerstattung von Zöllen oder andern Abgaben erwirkt ii. Auf diese Zollübertretung droht Art. 75 Abs. l ZG Busse bis zum zwanzigfachen Betrag des hinterzogenen oder gefährdeten Zolles an. Das Obergericht hat die vom Bezirksgericht innerhalb dieses Strafrahmens und im Rahmen des Ermessens aus- gefällte Busse im sechsfachen Betrage des Zolles und der Abgaben (Warenumsatzsteuer und Stempelgebühren) ein- zig mit der Begründung herabgesetzt, dass das Verschulden des Gebüssten in milderem Lichte erscheine, weil zu seinen Gunsten angenommen werden müsse, dass mögli- cherweise dem Kaufvertrage zwischen der Radiomotor und der Grane! Trust Co. die Absicht zugrunde gelegen habe, einen Teil des Vermögens des Opatril der entschädi- gungslosen Enteignung zu entziehen. Damit gründet das Obergericht die Strafminderung auf einen bloss für möglich gehaltenen Umstand. -Das ist nicht zulässig. Der für Zollübertretungen geltende Art. 75 Abs. 3 ZG bestimmt, dass der Angeschuldigte von der Strafe befreit werde, wenn er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft und namentlich dass er alle Sorgfalt angewendet hat, um die Vorschriften zu befolgen. Nach dieser Norm ist der Täter zwar nicht mehr wie unter der Herrschaft der Art. 55 ff. des Zollgesetzes von 1893 auch dann strafbar, wenn er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat ; aber der Beweis der Schuldlosigkeit obliegt ihm selbst ; nicht der Ankläger hat die Schuld nachzuweisen. Da Art. 75 Abs. 3 ZG auf dem Boden der Schuldpräsumption steht, sind auch alle Umstände, welche die Schuld mindern,
Zollgesetz. No 43 vom Angeschuldigten zu beweisen. Tritt er diesen Beweis nicht an oder sind, wie hier, die angebotenen Beweise untauglich, so darf der Richter den behaupteten Umstand dem Angeschuldigten im Strafmass nicht zugute halten. Das Strafgesetzbuch, das erst nach dem Zollgesetz erlassen worden ist, hat daran nichts geändert. Gemäss Art. 333 Abs. 1 StGB sind die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auf Taten, die in anderen Bundesge- setzen mit Strafe bedroht sind, nur insoweit anwendbar, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen auf- stellen (vgl. BGE 72 IV 189 ff.). Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Das Obergericht hat die Busse neu zu bemessen. Da es die Behauptung des Beschwerdegegners, wonach die Motoren an die Grane! Trust Co. verkauft worden seien, um sie der entschädigungslosen Enteignung zu entziehen, mit eingehenden Erwägungen als nicht beweisbar erklärt, hat es auf sie nicht Rücksicht zu nehmen. Übrigens leuchtet auch sachlich nicht ein, weshalb im behaupteten Umstand ein Strafminderungsgrund liegen sollte. Das zur Begründung des Rückerstattungsbegehrens gegenüber der schweizerischen Zollverwaltung begangene Täuschungsmanöver des Beschwerdegegners konnte nichts dazu beitragen, die gegenüber dem tschechischen Staate angeblich verfolgte Absicht des Opatril zu fördern. Die Motoren waren dem Zugriff der tschechoslowakischen Be- hörden bereits entzogen, als sie in der Schweiz angekommen waren, und auch die Weiterversendung nach Paris änderte daran nichts. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Februar 1952 aufgehoben und die Sache zur Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zollgesetz. No 44.