Art. 264 BStP, in conjunction with Art. 270 BStP; inter-cantonal venue dispute and standing before the Federal Criminal Chamber. Where cantonal authorities decline territorial jurisdiction in an offence prosecuted ex officio, they must first contact the canton they deem competent; if no agreement is reached, the Chamber may determine venue. In offences prosecuted only on complaint, the injured party has standing to challenge a negative jurisdiction decision before the Chamber. For indirect perpetration, the place of commission is not limited to the location of the instrument's act; the determining acts of the indirect perpetrator, by which he influences the instrument, already constitute part of execution (consid. 1-3).
Verfahren. N° .54. tion cantonale, par la Cour penale fäderale, a une ordon- nance de jonction du Conseil fooeral (art. 344 eh. l CP). L'une et l'autre font defaut. En dooidant, le 27 decembre 1949, de defärer a la Cour penale fäderale la cause Schenk et consorts cc dans son ensemble 1, le Conseil föderal n'a pu viser la concurrence deloyale, puisqu'elle ne faisait l'objet d'aucune plainte (art. 101 al. 2 PPF). Lorsque les actes imputes aux accuses ont ete commis, l'Union n'existait pas encore. Aussi n'ont-ils pu entamer aucun de ses droits. Elle n'est donc pas Iesee dans le sens de l'art. 34 PPF. Peu importe que le discredit dont souffri- raient ses membres rejaillisse sur eile. Une association ne saurait se prevaloir, en vue de se porter partie civile, d'une situation qui regnait deja lors de sa fondation et dans laquelle elJ.e s'est mise deliherement. 54. Entscheid der Anklagekammer vom 21. November 1952 i. S. Compagnie Ferbrik S.A. gegen Staatsanwaltseha:i't des Kantons Zürich. l. lten sie di Strafbehörden eines Kantons zur Verfolgung emes Offizialdeliktes für örtlich unzuständig, so haben sie mit dnm Behörden des für zuständig erachteten Kantons in Ver- bmdung zu treten. Kann, wenn dies unterblieben ist, die Anklagekammer des Bundesgerichtes nach Art. 264 BStP von Amtes wegen (allenfalls auf Gesuch des Anzeigers) einschreiten ? Erw. l. 2. Bei Antragsdelikten steht dem Verletzten gegenüber einem negativen Gerichtsstandsentscheide die Anrufung der Anklage- kammer des Bundesgerichtes zu (Art. 264 in Verbindung mit Art. 270 BStP). Erw. 2. 3. Begehungsort (Art. 7 und 346 StGB) bei mittelbarer Täter- schaft : In den Handlungen des mittelbaren Täters, durch die er auf die als Werkzeug benutzte Person einwirkt, liegt bereits ein Teil der Tatausführung. Erw. 3. l. Lorsque, s'agissant d'un delit qui se poursuit d'office, les auto- rites penales d'un canton s'estiment incompetentes a raison du lieu, elles doivent se mettre en rapport avec !es autorites du canton qu'elles estiment competent. Lorsque cette demarche n'a pas eu lieu, la Chambre d'accusation du Tribunal föderal peut-elle intervenir d'office en vertu de l'art. 264 PPF (au besoin sur requete du denonciateur) ? Consid. l. Verfahren. No .54.
Lieu de commission (art. 7 et 346 CP) dans le cas ou l'auteur a agi par intermediaire. L'activite par laquelle l'auteur indirect infl.uence la personne qui lui sert d'iristrument constitue deja un acte d'execution. Consid. 3. 1. Quando le autorita penali d'un cantone si considerano terri- torialmente incompetenti a procedere per un reato perseguibile d'ufficio, debbono mettersi in rapporto con le autorita del cantone ehe ritengono competente. Se ciO non e avvenuto, la Camera di accusa del Tribunale federale puo intervenire d'ufficio in virtu dell'art. 264 PPF (eventuahnente a richiesta del denun- ciante) 't Consid. 1. 2. Quando si tratta di reati perseguibili soltanto a querela di parte, il leso puo ricorrere alla Camera di accusa del Tribunale federale contro una decisione d'incompetenza (art. 264 comhinato eon l'art. 270 PPF). Consid. 2. 3. Luogo del reato (art. 7 e 346 CP) nel caso in cui l'autore ha. agito per mezzo di terza persona. L'attivita eon la quale l'au- tore mediato infl.uenza la persona ehe gli serve di strumento materiale costituisce gia un atto di esecuzione. Consid. 3. A. -Dr. Pierre Uldry in Zürich ist Verwaltungsrat der Bank Prokredit A. G. in Freiburg und war Vize- präsident des Verwaltungsrates der Compagnie Ferbrik S. A. mit Sitz in Genf. Diese reichte gegen ihn am 5. Juni 1952 bei der Bezirksanwaltschaft Zürich Strafanzeige wegen Betrugs, eventuell Betrugsversuches ein. Zugleich stellte sie Strafantrag wegen Kreditschädigung und eventuell wegen boshafter Vermögensschädigung. Sie bezichtigte Uldry dieser Handlungen wegen eines zweifellos von ihm veranlassten l Briefes des Genfer Anwaltes H. Dutoit an ihre französische Lizenznehmerin S.A.P.I. l in Paris, geschrieben im Auftrage der Bank Prokredit A. G. am 26. März 1952. B. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wies die Angelegenheit am 14. Juni 1952 von der Hand, indem sie die örtliche Zuständigkeit der zürcherischen Strafbe- hörden verneinte. Denn es sei jedenfalls nicht in Zürich, sondern in Genf und Paris gehandelt worden. Auch wäre der behauptete Erfolg des Briefes (Verweigerung der Zahlung weiterer Lizenzgebühren an die Anzeigerin und
Verfahren. No 54. Strafantragstellerin) in Paris eingetreten oder hätte nach Absicht der handelnden Personen dort eintreten sollen. Im übrigen hielt die Staatsanwaltschaft eine Strafunter- suchung überhaupt nicht für gerechtfertigt, da einfach eine zivilrechtliche Streitigkeit in Frage stehe. 0. -Der Rekurs der Ferbrik JJ an die kantonale Justi direktion hatte keinen Erfolg. Deren Verfügung vom 21. Oktober 1952 ging davon aus, der beanstandete Brief sei zweifellos in Freiburg oder in Genf geschrieben worden. Somit komme nur einer dieser beiden Orte als Tatort in Betracht, gleichgültig ob der Anwalt, wie dies die Rekur- rentin vermute, von Zürich aus beauftragt worden sei. Denn erst durch die Annahme und Ausführung des Auftrages am Ort des Beauftragten, nicht schon durch die Auftragserteilung vom Ort des Auftraggebers aus, wird das beabsichtigte Delikt verübt. J Sei daher der zürcherische Gerichtsstand abzulehnen, so brauche nicht geprüft zu werden, ob überhaupt ein Deliktstatbestand fa Frage komme. D. -Mit Eingabe vom 31. Oktober 1952 stellt die Ferbrik bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes das Gesuch, der Kanton Zürich sei als zur Anhandnahme der Untersuchung berechtigt und verpflichtet zu be- zeichnen. E. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hält das Gesuch der Ferbrik für unzulässig, da zur Zeit kein Gerichtsstandskonflikt zwischen den Behörden mehrerer Kantone bestehe. Es sei damit zu rechnen, dass sich die Behörden von Freiburg oder Genf als zuständig erklären, namentlich die letztern, da der beanstandete Brief offen- bar in Genf verfasst und abgeschickt worden sei. Die Anklagekammer zieht in Erwägung: l. -Nach Art. 351 StGB, erweitert durch Art. 264 BStP in der Fassung gemäss Art. 168 OG von 1943, hat die Anklagekammer des Bundesgerichtes den Gerichts- stand zu bestimmen, wenn er unter den Behörden mehrerer , Verfahren. N° 54.
Kantone streitig geworden ist, sowie wenn der Beschul- digte die Gerichtsbarkeit eines Kantons bestreitet. Wird über die Frage, in welchem Kantone sich der Gerichtsstand befindet, keine Einigung erzielt, so ist die Anklagekammer des Bundesgerichtes um Bestimmung des zur Anhandnahme der Verfolgung berechtigten und ver- pflichteten Kantons anzugehen. Tun dies die kantonalen Behörden nicht von sich aus, wozu sie verpflichtet sind, so hat die Anklagekammer sich mit der streitigen Gerichts- standsfrage auch auf Ansuchen eines Beteiligten zu be- fassen, des Beschuldigten oder auch des Privatklägers oder blossen Anzeigers (BGE 71 IV 58, 73 IV 62). Eine Frage für sich ist, ob es dem öffentlichen Ankläger zustehe, bei einem solchen Gerichtsstandskonflikt in einem von den Strafbehörden des eigenen Kantons abweichenden Sinne aufzutreten (vgl. CoucHEPIN, Les conflits de competence, in der Schweizerischen Zeitschrift für Strafrecht 63 S. 101 ff., besonders 116 oben). Ist, wenigstens vorderhand, der Gerichtsstand picht unter den Behörden mehrerer Kantone streitig, so gibt Art. 264 BStP nur dem Beschuldigten das Recht, die Anklagekammer des Bundesgerichtes anzurufen. Die Bot- schaft (Bundesblatt 1943 S. 158 deutsch, 167 französisch) bemerkt ausdrücklich, es bestehe kein zureichender Grund, die gleiche Möglichkeit auch dem Privatstrafkläger einzu- räumen. Das muss um so mehr für den blossen Anzeiger gelten. Es erhebt sich jedoch die Frage, ob nicht durch das Vorgehen der kantonalen Justizdirektion eine Sachlage entstanden ist, die das Einschreiten der Anklagekammer ebenso rechtfertigt wie ein interkantonaler (zumal negati- ver) Gerichtsstandskonflikt. Die vorinstanzliche Behörde hat die Zuständigkeit abgelehnt, ohne einen andern Kanton über die Angelegenheit zu orientieren. Sofern das von der Anzeigerin geltend gemachte Offizialdelikt (Betrug, eventuell Betrugsversuch) ernstlich in Frage kommt (was der angefochtene Unzuständigkeitsentscheid offen lässt), kann es nicht bei einem solchen negativen Zuständig-
250 Verfahren. No 54. keitsentscheid der Behörden des einen Kantons sein Bewenden haben. Vielmehr haben diese Behörden dem Offizialcharakter des in Frage stehenden Deliktes und der interkantonalen Rechtshilfepflicht in eidgenössischen Straf- sachen dadurch Rechnung zu tragen, dass sie die Sache, z11 deren Anhandnahme sie sich für unzuständig halten, von Amtes wegen an die Behörden des nach ihrer Ansicht zuständigen Kantons weisen. Denn es ist dafür zu sorgen, dass Offizialdelikte auch wirklich (am zuständigen Orte) verfolgt werden. Richtigerweise ist vorerst von der Aus- füllung eines Unzuständigkeitsentscheides überhaupt abzu- sehen und einfach ein Meinungsaustausch mit den Behör- den der als zuständig in Betracht kommenden andern Kantone zu eröffnen. Wird hierbei über den Gerichtsstand keine Einigung erzielt, so ist, wie erwähnt, nach Art. 264 BStP von Amtes wegen die Anklagekammer des Bundes- gerichtes um Bestimmung des Gerichtsstandes anzugehen, was keine förmlichen Entscheidungen der kantonalen Behörden voraussetzt (vgl. dazu CoucHEPIN a.a.O S. 116). 2. -Ob für die Anklagekammer hinreichende Veranlas- sung bestehe, angesichts der durch den angefochtenen Entscheid geschaffenen Sachlage von Amtes wegen ein- zuschreiten, kann aber dahingestellt bleiben. Auf alle Fälle muss wegen der ja auch noch geltend gemachten Antrags- delikte (Art. 160, event. 149 StGB) auf das Gesuch ein- getreten werden. In dieser Hinsicht steht dem Verletzten nämlich über den Wortlaut von Art. 264 BStP hinaus eine eigentliche Gesuchsberechtigung zu. Wenn die erwähnte Vorschrift, abgesehen von bereits bestehenden interkantonalen Gerichtsstandskonfl.ikten, allerdings nur dem Beschuldigten das Recht einräumt, wegen des Gerichtsstandes die Anklagekammer des Bun- desgerichtes anzurufen, so geht sie gemäss der frühern Rechtsprechung davon aus, gegenüber kantonalen Gerichts- standsentscheiden sei ohnehin die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof nach Art. 268 ff. BStP zulässig (siehe die Botschaft zum OG, a.a.O ferner BGE 71 IV l Verfahren. N° 54.
74). Man fand also, es genüge, die ausser dem Beschuldigten im Strafverfahren Beteiligten auf dieses Rechtsmittel zu verweisen, nach Massgabe der dafür geltenden Legitima- tionsbestimmungen. Nun erklärt Art. 270 Abs. l BStP bei Antragsdelikten ausdrücklich auch den Verletzten, als Antragsteller, als zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, und zwar vorbehaltlos, also gleichgültig, ob er nach kan- tonalem Prozessrecht als Partei zu gelten hat (Sten. Bull. der Bundesversammlung 1943, StR 207 ff 231/2, 234, NR 244, 248). Würden der damaligen Betrachtungsweise entsprechend auch Vor-und Zwischenentscheide über den Gerichtsstand der Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 BStP unterstellt, so stünde somit der Ferbrik J gegen den angefochtenen Gerichtsstandsentscheid die Nichtig- keitsbeschwerde an den Kassationshof zu. Das Rechts- mittelsystem ist jedoch im Einverständnis mit dem Kas- sationshof durch den Entscheid der Anklagekammer in Sachen Pedler (BGE 73 IV 54) dahin richtiggestellt wor- den, dass Art. 264 BStP als Spezialnorm die ausschliess- liche Zuständigkeit der Anklagekammer in interkantonalen Gerichtsstandsfragen bei eidgenössischen Strafsachen, so- lange keine Sachurteil ergangen ist, begründe (vgl. auch BGE 74 IV 190, 76 IV 114). Diese Erweiterung des sach- lichen Anwendungsbereiches des Art. 264 BStP ruft einer dem Art. 270 BStP entsprechenden Ausdehnung der Legi- timation zur Anrufung der Anklagekammer. Es wäre zweifellos nicht dem Willen des Gesetzes gemäss, dem Antragsteller, nachdem ihm die Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr zur Verfügung steht, die Anrufung des Bundes- gerichtes in interkantonalen Gerichtsstandfragen nun überhaupt zu versagen. Die auch in anderer Hinsicht lückenhafte Bestimmung des Art. 264 BStP, die das Verfahren vor der Anklagekammer nicht näher ordnet, ist in jenem Sinne zu ergänzen (so denn auch CoucHEPIN, a.a.O. 115; WAIBLINGER, Zeitschrift des bernischen Ju- ristenvereins 85 S. 489). Ungeprüft kann die von den beiden erwähnten Autoren gleichfalls besprochene Frage bleiben,
252 Vorfahren. No 54. wie es sich mit der Gesuchsberechtigung eines Privatklä- gers oder blassen Anzeigers bei Offizialdelikten verhält. 3. -Dem Gesuch der Ferbrik ist in dem Sinne zu entsprechen, dass der angefochtene Unzuständigkeitsent- scheid aufzuheben und die Sache zu näherer Prüfung an die kantonale Justizdirektion zurückzuweisen ist. Zu solcher Aufhebung ist die Anklagekammer befugt (BGE
IV 185), und sie ist im vorliegenden Falle geboten, da der Sachverhält nicht soweit abgeklärt ist, dass sich mit Sicherheit die Zuständigkeit der zürcherischen Behörden ausschliessen liesse. Entgegen der Ansicht des angefoch- tenen Entscheides ist es nämlich nicht belanglos, ob Anwalt H. Dutoit von Zürich aus beauftragt worden sei, wie dies die Gesuchstellerin vermutet und behauptet. Die kantonale Behörde scheint anzunehmen, als Täter komme nur eben der Anwalt H. Dutoit in Betracht, Dr. ffidry dagegen nur als Anstifter. Indessen steht dahin, ob nicht Dr. ffidry als Mittäter neben dem Anwalt oder auch als mittelbarer Täter (bei Verneinung der Täterschaft des Anwaltes insbesondere mangels subjektiven Tatbestandes, vgl. BGE 77 IV 88) zu gelten habe. Im ersten Falle hätte man es mit einer Mehrheit von Tätern zu tun, die allen- falls in verschiedenen Kantonen gehandelt haben. Bei mittelbarer Täterschaft des Dr. Uldry liesse sich allerdings die Ansicht vertreten, die Tat sei nur dort ausgeführt worden (Art. 7 und 346 StGB), wo der als Werkzeug benutzte Anwalt gehandelt hat (so anscheinend HAFTER, Allgemeiner Teil, 2. Auflage, 42 III mit Fussnote 7 auf Seite 222). Es sprechen aber zureichende Gründe dafür, als Ort der Tatausführung bei mittelbarer Täterschaft zugleich den Ort zu betrachten, von wo aus die Beein- flussung seitens des bestimmenden Hintermannes statt- gefunden hat (so LISZT-ScHMIDT, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 25. Auflage, S. 171 Ziff. 3 ; ferner MEZGER, Strafrecht S. 160: Für mittelbare Täterschaft kommt als körperliche Tätigkeit in Betracht, was der mittelbare Täter in seiner Person verwirklicht (mündliche Aufforde- l. Verfahren. No 54.
rung, Absenden des Briefes usw ... ) ). In der Tat entspricht es dem Wesen der mittelbaren Täterschaft, in den Hand- lungen des mittelbaren Täters, durch die er auf die als Werkzeug benutzte Person einwirkt, bereits einen Teil der Deliktsausführung zu sehen. Ist dem aber so, so lässt sich im vo:diegenden Fall der zürcherische Gerichts- stand nicht ohne weiteres ablehnen. Die Tatumstände sind, vorerst soweit es für die Entscheidung der Gerichts- standsfrage erforderlich ist, an Hand der Angaben der Antragstellerin abzuklären. Vorbehalten bleibt die Einstellung der Untersuchung als ungerechtfertigt. Gegen den Einstellungsbeschluss der letzten kantonalen Instanz wäre die Nichtigkeitsbe- schwerde nach Art. 268 BStP gegeben. Demnach erkennt die Anklagekammer: Dem Gesuch wird in dem Sinne entsprechen, dass die Verfügung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich vom 21. Oktober 1952 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die zürcherischen Strafbehörden zurückgewiesen wird. Vgl. auch Nr. 47 (Überprüfungsbefugnis des Kassations- hofes). -Voir aussi n° 47. BERICHTIGUNGEN -ERRATA Seite 10 Datum des Entscheides Nr. 4: 29. Februar 1952. Seite 139 Zeile 13 von oben: Beschwerdeschrift statt Beschwerdefrist.