Art. 6 Abs. 4 AlkG, Art. 100 OG; Erneuerung von Brennereikonzessionen und wirtschaftliches Bedürfnis: Verfügungen der eidgenössischen Alkoholverwaltung über die Verweigerung der Erneuerung von Konzessionen unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Erneuerung von Brennereikonzessionen ist nur zulässig, soweit sie den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht; fehlt es daran, darf die Verwaltung die Erneuerung verweigern. Massgebend ist nicht ein blosses Interesse des Konzessionärs an der Werterhaltung seiner Liegenschaft oder an einer allfälligen künftigen Nutzung, sondern das objektive wirtschaftliche Bedürfnis im Zeitpunkt der Entscheidung. Frühere Nichtbenützung der Konzession ist insoweit erheblich, als sie die fehlende Bedürfnislage belegt (consid. 1-4).
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. V. ALKOHOLMONOPOL MONOPOLE DE L' ALCOOLS 53. Urteil vom 11. Dezember 1953 i. S. Keller gegen Eidg. AlkoholverwaItung. Alkahalgesetz :
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I (J Alkoholmonopol. N° 53.
herstellen möchte, könne er ein neues Gesuch um Erteilung einer entsprechenden Konzession stellen, das auf Grund des Bedürfnisses in jenem Zeitpunkt zu beurteilen sein werde. B. -Hiegegen führt J. Keller Verwaltungsgerichts- beschwerde mit dem Antrag auf Abweisung des Ver- suchs zur Nicht-Erneuerung meiner Brennerei -Konzes- sionen . Er führt aus, er habe die Brennerei während vielen Jahren betrieben, ohne sich je eines Verstosses schuldig zu machen. 1936 habe er letztmals den erzeugten Branntwein der Alkoholverwaltung abgeliefert. Am 1. September 1937 habe die Alkoholverwaltung angeordnet, dass Brenner- mächtigungen nur erteilt würden, wenn der Gesuchsteller sich verpflichte, für die gesamte erzeugte Menge Kern- obstbranntwein die Selbstverkaufabgabe von Fr. 3.30 je Liter zu entrichten. Damit sei seine Brennerei lahmgelegt worden; denn bei seinen beschränkten Mitteln sei ihm eine vorherige Entrichtung der ranntweinsteuer mit späterem Selbstverkauf nicht möglich gewesen; für ihn sei ein Brennen nur in Frage gekommen, wenn er die Produktion der Alkoholverwaltung hätte abliefern können. Aus dem gleichen Grund sei seine Brennerei auch während der Kriegs- jahre untätig geblieben und auch nicht zur Erzeugung von Spezialitätenbranntwein benützt worden. Nach dem Kriege sei das Brennen von Obst, dessen Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen in dem Umfange beschränkt worden, als eine Möglichkeit bestanden habe, diese Rohstoffe zweck- mässig ohne Brennen zu verwerten. Er habe sich ehrlich hieran gehalten und seine Obstrückstände an den Mann gebracht. Schliesslich seien die Mostereien verpflichtet wor- den, mindestens die Hälfte der anfallenden Birnentrester ihren Lieferanten zur Verfütterung zurückzugeben. Die verbleibende Hälfte sei für den Kleinbetrieb des Beschwer- deführers zu gering gewesen, um die Brennerei in Betrieb zu setzen; er habe deshalb die gesamten Rückstände ab der Obstpresse in süssem Zustande an die Lieferanten
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. zurückgegeben. Nicht aus eigenem Antrieb, sondern weil er die Anordnungen der Alkoholverwaltung befolgt habe, habe er seine Brennerei mehrere Jahre nicht mehr benützt. Es sei paradox, wenn die Alkoholverwaltung hieraus das Recht ableiten wolle, seine Konzessionen nicht zu erneuern. Der Beschwerdeführer würde dadurch stark geschädigt und der Verkehrswert seiner Liegenschaft verringert; denn der Mosterei-und Brennereibetrieb gehöre zusammen und die Gebäude auf der Liegenschaft seien speziell dafür ge- baut. Es sei auch ein wirtschaftliches Bedürfnis vorhanden: der Beschwerdeführer habe in Zeiten der Stockung den Bauern viele Fuder Mostobst nur abnehmen können im Bewusstsein, sie im Notfall in der Brennerei verwerten zu können; doch habe er bisher immer andere Möglichkeiten gefunden. Hätte er diese 1 Iengen nicht übernommen, so wären sie entweder zugrunde gegangen oder in einer grös- seren Mosterei auf Branntwein verarbeitet worden. Der Vegfall seiner Konzession würde so dazu führen, die Pro- duktion von Branntwein zu vermehren. Das Bedürfnis könne nicht nur dort bejaht werden, wo die grossen Branntwein-Ablieferungen herkämen. Die Lage auf dem Gebiete der Obstverwertung und die persönlichen Verhält- nisse des Beschwerdeführers könnten sich so gestalten, dass er wieder grössere Mengen Kernobst zu verarbeiten habe. Die Brennerei sei ein notwendiger ergänzender Be- standteil seiner Mosterei. Er habe denn auch in den letzten Jahren wiederholte Anfragen des Inspektors der Alkohol- verwaltung, ob er sie nicht gegen Entschädigung abtreten wolle, abgelehnt mit der Begründung, das würde seine Liegenschaft entwerten. Der Inspektor habe ihn nie darauf hingewiesen, dass er bei weiterer Nichtbenützung Gefahr laufe, der Konzession verlustig zu gehen. Bei der Annahme des Alkoholgesetzes habe man sicher niemanden schädigen wollen. O. -Die eidgenössische Alkoholverwaltung beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen I I I : o AIkohoImonopoL N° 53.
in Erwäyu1JY :
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. jeweils fünf Jahre. Auch die Erneuerung der Konzessionen hat nur zu erfolgen, soweit sie den wirtschaftlichen Be- dürfnissen des Landes entspricht. Das ergibt sich sowohl aus dem Zusammenhang der Vorschriften über das Be- dürfnis und über die Dauer der Konzessionen als auch aus der Beschränkung der Konzessionen, die schon aus dem Verfassungs artikel hervorgeht. Es ist somit nicht bundesrechtswidrig, sondern ent- spricht den einschlägigen Bestimmungen und auch dem Sinn und Zweck der Alkoholgesetzgebung, wenn die Alko- holverwaltung Brennereikonzessionen, für die kein wirt- schaftliches Bedürfnis mehr besteht, nicht erneuert. 3. -Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, seine Brennereikonzessionen stellten ein wirtschaftliches Be- dürfnis seines Mostereibetriebes dar. 'Wenn er sie während mehrerer Jahre nicht mehr benützt habe, so sei das nur durch die l nordnungen der Alkoholverwaltung veranlasst worden, und es sei paradox, dass sie ihm nun gestützt darauf die Konzessionen nicht mehr erneuern wolle. Zudem habe er auch während dieser Zeit oft seinen Lieferanten ihr Mostobst nur abnehmen können, weil er mit der Möglich- keit habe rechnen dürfen, im Notfalle die Rückstände in der Brennerei zu verwerten. Wenn auch der Bund -entsprechend der Tendenz des Alkoholgesetzes, wie sie namentlich in Art. 9 Abs. 2 und 24 Abs. 1 zum Ausdruck kommt -die brennlose Verwertung der Brennereirohprodukte förderte und insbesondere seit 1937 in den jährlichen Bundesratsbeschlüssen über Mass- nahmen zur Verwertung der Kernobsternte -in wört- licher Anlehnung an Art. 32bis Abs. 3 BV -das Brennen von Obst und dessen Erzeugnissen, Abfällen und Rück- ständen in dem Umfange beschränkte, als eine Möglichkeit bestand, diese Rohstoffe zweckmässig ohne Brennen zu verwerten, so hat er die gewerbsmässige Herstellung von Kernobstbranntwein doch nie verunmöglicht. In jenem Rahmen wurden stets Brennermächtigungen erteilt. Diese wurden zwar für die Obsternte 1937 mit Verfügung der I Alkoholmonopol. N° 53. 301 Alkoholverwaltung vom 1. September 1937 davon abhän- gig gemacht, dass für die gesamte erzeugte Menge Kern- obstbranntwein die Selbstverkaufabgabe von Fr. 3.30 je Liter entrichtet werde ; doch wurde diese Vorschrift schon durch Verfügung vom 16. Februar 1938 noch für die gleiche Obsternte dahin gelockert, dass eine bestimmte Menge Branntwein der Alkoholverwaltung abgeliefert werden konnte und nur für den Überschuss die Selbstverkaufab- gabe zu entrichten war. Seit 1941 war die Ablieferungs- berechtigung überhaupt nicht mehr beschränkt. Es trifft also nicht zu, dass die Brennerei des Beschwerdeführers da- durch lahmgelegt wurde, dass er seit 1937 seine Produktion nicht mehr der Alkoholverwaltung abliefern konnte. Eben- sowenig liegt der Grund der Stillegung darin, dass -seit 1951 -die Mostereien verpflichtet wurden, mindestens die Hälfte der Birnentrester ihren Lieferanten zur Verfüt- terung zurückzugeben, und dass die verbleibenden Trester- mengen zu gering waren, um die Brennerei des Beschwerde- führers in Betrieb zu nehmen; denn er hatte sie schon vorher viele Jahre lang nicht mehr benützt. Der wahre Grund liegt vielmehr darin, dass es ihm nach seiner eigenen Angabe sowohl vorher als nachher stets möglich war, die gesamten Rückstände (( an den Mann zu bringen)), d.h. zu den von der Alkoholverwaltung festgesetzten Preisen den Lieferanten zurückzugeben oder anderweitig zu ver- kaufen. Die Herstellung von Spezialitätenbranntwein wurde durch die erwähnten Vorschriften überhaupt nicht berührt; auch diese Konzession wurde aber vom Be- schwerdeführer seit mindestens 1937 nicht mehr benützt. Damit steht fest, dass die Brennkonzessionen des Be- schwerdeführers keinem wirtschaftlichen Bedürfnis ent- sprechen. Entgegen seiner Behauptung stellt die Brennerei auch keine notwendige Ergänzung seiner Mosterei dar; hat er doch diese in den letzten 15 Jahren betrieben, ohne von jener je Gebrauch zu machen. Er behauptet selber nicht, dass sich die Verhältnisse seither geändert hätten ; es ist daher anzunehmen, dass ihm nach wie vor
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. die zweckmässige brennlose Verwertung aller Rückstände aus der Mosterei möglich sein wird. Es ist nicht dargetan, dass er die von ihm verarbeiteten Obstmengen nur im Hinblick auf die im Notfall offenstehende Möglichkeit des Brennens übernommen habe und dass sie, wenn er das nicht getan hätte, zugrunde gegangen oder anderswo auf Branntwein verarbeitet worden wären. 4. -Der Beschwerdeführer widersetzt sich der Nicht- erneuerung seiner Brennereikonzessionen namentlich auch deshalb, weil er glaubt, sie bewirke eine Entwertung seiner Liegenschaft. Dabei übersieht er, dass die Konzessionen keinen selbständigen Wert darstellen und auch nicht -mit oder ohne Liegenschaft -beliebig übertragen werden können. Eine Übertragung der Konzessionen ist gemäss Art. 5 Abs. 5 AlkG nur mit Bewilligung der Alkoholver- waltung zulässig; diese muss bloss bei erbweisem Über- gang erteilt werden und auch dann nur, wenn der Erbe die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession erfüllt. Daraus folgt, dass erst recht in allen anderen Fällen der Übertragung einer Konzession jene Voraussetzungen erfüllt sein müssen, die Konzession also einem wirtschaft- lichen Bedürfnis entsprechen muss. Dem Wert der Liegen- schaft oder anderen Vermögensinteressen der Beteiligten jedoch kommt für die Bewilligung einer Übertragung keine Bedeutung zu. Umgekehrt hängt auch der Verkehrswert der Liegenschaft nicht vom Bestande der Brennereikon- zessionen ab -namentlich dann nicht, wenn für diese kein wirtschaftliches Bedürfnis besteht. Sollte sich in Zukunft wieder ein solches Bedürfnis einstellen, so wäre gestützt darauf eine neue Konzession zu erteilen. Dann könnte auch die Brennerei-Einrichtung, die dem Be- schwerdeführer verbleibt, wieder benützt werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den ihm von der Alkoholverwaltung angebotenen Aufkauf seiner Brenn- apparate abgelehnt hat, erklärt sich aus seiner Einstellung, die Brennerei erhöhe den " Vert der Liegenschaft, ist aber für die Frage der Konzessionserneuerung unerheblich. Der l I t t Uhrenindustrie. N0 54.
Conoscenze connnerciali necessarie per l'apertura d'un'azienda oro1ogiaia (consid. 3). Art. 4 cp. 2 DISO : Quando a1 richiedente mancano 1e conoscenze commerciali necessarie si pub tener conto, a titolo di circo- stanza speciale, deI contratto di lavoro di 1unga durata stipulato con un terzo che possiede tali conoscenze ? (consid. 4).