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Tar.LEF
LF suIl'esecuzj.one e sul falHmento (11 aprile 1889).
LF sull'esproprlazlone (20 glugno 1930).
LF sulle e poUUche e eil poUzla in favore deDa Contederazlone
(26 marzo 1934). .
LF sul lavoro neUe fabbriche (18 ugno 1914).
LF Bulla protezionl delle marche eil fabbrica e dl commerclo. delle Indl.
cazioni dI provenlenza eil mercl e delle eIIsUnzioni Industriali (26 .et-
tembre 1800). .
LF sm rapport! eil dlritto civile dei domiclUatl e dei dImorantl (25 glugno
1891). .
LF sulla responsabiHta civile delle imprese di strade ferrate e di plroscaO
e delle poste (28 marzo 1005).
LF sulla tassa d'esenzione dal servizio miHtare (28 glugno 1878).
LF sull'uUlizzazione deUe forze idraullehe (22 eIIcembre 1916).
LF sull'organizzazione gludiziaria (16 dieembre 1943).
Organizzazione milItare deUa Confederazione Svizzera (LF del 12 aprile
1007). .
Ordinanza ehe mitlga teuworaneamente le disposizlonl lulI'esecudone
forzata (24 gennaio 1941).
Ordlnanza sul reglstro di commercio (7 giugno 1937).
Ordinanza sm servizio dello stato eivile (18 magglo 1928).
LF di procedura eivile (4 dleemhre 194.7).
LF smla procedura penale (l5 giugno 19M). .
Regolamento d'esecuzione deUa legge federale sulle dogane deI I ottobre
1925 (10 luglio .1926). .
Ordlnanza d'esecuzione della legge federale der 15 marzo 1.932 lIuUa
eircolazione degll autoveicoll edel velocipedi (25 novemhre 1932).
Regolamento per I'applicazione deDa legge federale lI1lI Iavoro nelle
fabbriche (3 ottobre 1919).
Regolamento per n stro fondlario (22 febbralo 1910).
Regolamento d'esecuzfone della legge federale sulla taua d' nzione
da) servizio militare (26 giugno 19.'14). -
LF sull'ordinamento dei funzionari federali (30 giugno 1927),
Tariffa aepllcabUe alIa legge federale sull'esecuzione e .u1 falIimento
(13 aprne 1948).
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I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
- Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteiluug vom 28. Mai
1953 i. S. St. gegen F.
Verlöbnisbruch, Schadenersatz nach Art. 92 ZGB.
AIs Veranstaltungen können u. U. auch solche in Betracht
fallen, die zwar vor der Verlobung, aber auf Grund bereits
vorhandener beiderseitiger Absicht der Eheschliessung im
Hinblick auf diese getroffen wurden.
RUptUTß dß fianyailks. Dommages et inMrets selon Part. 92 ce.
Peuvent etre notamment considerees comme des depenses))
celles qui, bien que faites avant les fiangailIes, Pont 13M cependant
en vue de la conclusion d'un mariage deja envisage de part
et d'autre.
Rottura di fidanzameJnto. Indennita secondo l'art. 92 ce.
In particolare possono essere considerate come spese anche
quelle anteriori al fidanzamento, purehe siano state fatte in
vista della conclusione d'un matrimonio previsto da ambedue
le parti.
Zum Tatbestand: Der wegen Verlöbnisbruchs Beklagte
hatte während 10 Monaten vor und 8 Monaten nach der
offiziellen Verlobung im Haushalt der Klägerin und ihrer
Mutter (im Ausland) unentgeltlich Kost und Logis genossen
und in der Folge, nachdem er die Braut zur Eheschliessung
in die Schweiz hatte kommen lassen, das Verlöbnis ohne
wichtigen Grund gebrochen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Unter dem Titel Ersatz für Veranstaltungen
gemäss Art. 92 haben die Vorinstanzen einen Posten von
Fr. 2700.-zugesprochen als Entschädigung für Beher-
bergung und Beköstigung des Beklagten durch die KIägerin
und ihre Mutter während 18 Monaten (vom 26. November
1 AB 79 II -1953
1947 bis Mai 1949), zu Fr. 150.-pro Monat gerechnet. Das
Bezirksgericht hat den Betrag als angemessen bezeichnet
und angenommen, dass dem Beklagten der Unterhalt
auch schon vor der offiziellen Verlobung nur im Hinblick'
auf die künftige Eheschliessung gewährt worden ist .
Dies ist eine tatsächliche, daher für das Bundesgericht
verbindliche Feststellung.
Das Obergericht führt dazu aus,
unter die Veranstaltungen im Sinne von Art. 92 ZGB
seien zwar
im allgemeinen Auslagen vor der Verlobung
nicht zu rechnen; es könne sich aber im Einzelfalle unter
Umständen rechtfertigen, so hier, da als bewiesen zu gelten
habe, dass diese Aufwendung
im Hinblick auf die künftige
Heirat gemacht worden sei. Der Richter habe lediglich
zu prüfen, ob es sich wirklich um in guten Treuen
getroffene Veranstaltungen handle, d.h. um solche, die
nach den Verhältnissen der Parteien nicht offensichtlich
unangemessen
waren, was mit dem Bezirksgericht verneint
wird.
Diese Auslegung, wonach Veranstaltungen, die schon
vor der Verlobung in blosser Erwartung derselben getroffen
worden sind, keinen
Ersatzanspruch begründen, es sei denn,
die
Verlobung sei bereits von beiden Teilen beabsichtigt
gewesen
(EOOER SJZ 20, 212), verträgt sich mit Wortlaut
und Sinn des Art. 92 ZGR Dieser spricht nämlich von der
Ersatzleistung nicht für Veranstaltungen, die in/olge der
Verlobung, sondern die mit Hinsicht auf die Eheschlies-
sung)l getroffen worden sind.
Es ist in der Tat möglich,
dass
im Verlaufe der sich allmählich enger und bestimmter
gestaltenden Beziehungen zwischen zwei Nupturienten
schon vor dem Austausch eines Eheversprechens, der eigent-
lichen Verlobung,
auf beiden Seiten die Zuneigung sich
zur bestimmten Heiratsabsicht verdichtet hat und schon in
diesem Stadium Veranstaltungen im Hinblick auf die
beiderseits gewollte, bloss
noch nicht gegenseitig verspro-
chene
Heirat getroffen werden. Kommt es dann zur eigent-
lichen
Verlobung und nachher zum Bruch, so können
solche
Veranstaltungen u.U. unter Art. 92 ZGB subsumiert
werden. Freilich ist in dieser Hinsicht Zurückhaltung am
Platze; es kommt auf die Verhältnisse des Einzelfalls an.
Nachdem aber im vorliegenden die Vorinstanzen ver-
bindlich festgestellt
haben, dass dem Beklagten der Unter-
halt auch schon vor der offiziellen Verlobung nur im
Hinblick auf die künftige Eheschliessung gewährt worden
ist -was übrigens bei zwei alleinstehenden, auf ihre Arbeit
angewiesenen Frauen einem ledigen Mann gegenüber ohne
weiteres einleuchtet -
und dieses Verhältnis während 10
Monaten
vor und 8 Monaten nach der offiziellen Verlobung
bestand, ohne dass durch letztere eine Aenderung einge-
treten wäre, ist der Auffassung der Vorinstanzen beizu-
pflichten.
Dass im übrigen Auslagen für den Unterhalt zu den
Veranstaltungen im Sinne des Art. 92 gehören, ebenso
wie Verdienstausfall zufolge
der im Hinblick auf die Heirat
erfolgten Berufsaufgabe, und zwar nicht nur bis zum Ver-
löbnisbruch, sondern bis zur Wiederherstellung dnr frühe-
ren Erwerbsverhältnisse (vergl. EOOER, zu Art. 92 N. 8),
kann nicht zweifelhaft sein. Dass die Veranstaltungen im
vorliegenden Falle nicht in guten Treuen getroffen wor;'
den seien, weil die Klägerin nicht gutgläubig gewesen sei,
sondern
den Beklagten habe einziehen wollen, ist eine
prozessual unzulässige
Tatsachenbehauptung und findet
übrigens
in der -massgebenden -Darstellung der Klage-
schrift keine Begründung. Die Aktivlegitimation
der Kläge-
rin zur Geltendmachung auch des von ihrer Mutter für den
Unterhalt des künftigen Schwiegersohnes Aufgewendeten
ist von diesem nicht bestritten worden, ebensowenig wird
in der Berufung die Angemessenheit der der Berechnung
zugrunde gelegten, von den Vorinstanzen gebilligten
Ansätze
beanstandet.