Art. 66 CO; Art. 42 al. 2 ACF du 19 janvier 1940 contre la spéculation sur les terres; restitution d'un prêt destiné à financer un prix supplémentaire occulte. L'art. 66 CO ne fait pas obstacle à la répétition d'une somme prêtée en vue de permettre le paiement d'un surprix non mentionné dans l'acte authentique. Lorsque la prestation finale contrevient à l'arrêté fédéral et demeure répétible en vertu de l'art. 42 al. 2, il serait contraire à l'économie de cette réglementation de refuser la répétition du prêt, dont l'illicéité est moins grave que celle du paiement exécuté. L'art. 66 CO, règle générale sur les prestations faites en vue d'un but illicite ou immoral, ne s'applique pas pour faire échec au régime spécial de répétition instauré par l'arrêté fédéral.
Landwirtschaftliches Bodenrecht. N° 34. V. LANDWIRTSCHAFTLICHES BODENRECHT LEGISLATION AGRAIRE 34. Extrait de l'arrnt de Ia Ire Cour el.viIe du 2 juin 1953 dans Ia cause Uehot contre Dupuis. Art. 66 00, 42 al. 2 AOF du 19 janvier 1940 iWJtituant des mesures contre la speculation sur les terTes. L'art. 66 CO n'empeche pas Ia repetition de la somme qui a ete pretee a l'acheteur d'un immeuble agricole pour lui permettre de payer au vendeur un prix supp16mentaire non mentionne dans l'acte. Art. 66 OR, Art. 42 Abs. 2 BMB. Art. 66 OR schliesst die Rückforderung eines Darlehens nicht aus, das dem Käufer einer landwirtschaftlichen Liegenschaft ge- macht worden ist, .um ihm die Bezahlung eines im Kaufvertrag nicht genannten Überpreises zu ermöglichen. Art. 66 00, art. 42 cp. 2 DOF 19 gennaio 1940 ehe istüuisce miaure contro le speculazioni fondiarie. L'art. 66 CO non esclude la ripetizione deUa somma che e stata prestata al compratore d'un immobile agricolo per consentirgli di pagare a1 venditore un prezzo supplementare non menzionato neU'atto. Les epoux Lechot ont achete a Favre un domaine agricole pour le prix officiel de 42 400 fr. A l'insu du notaire, ils remirent en outre au vendeur, pour compIeter le prix mentionne dans l'acte, une somme de II 000 fr. qui leur avait ete pretee a cet effet par Dupuis. Lorsque ce dernier demanda la restitution de ce montant, les epoux Lechot s'y opposerent en invoquant J'art. 66 CO. Le Tribunal fMeral n'a pas admis leur these. Extrait des motits : En vertu de l'art. 42 al. 2 de l'AOF du 19 janvier 1940 instituant des mesures contre la speculation sur les terres, les conventions accessoires qui ont pour but d'eluder l'arrete sont nulles; en particulier seul est du le prix convenu dans le contrat stipuIe par acte authentique. Le paiement d'un prix suppIementaire, non mentionne AnsteUungsverhältnis der Handelsreisenden. N0 35.
dans I'acte, est done contraire a cette disposition et tombe meme sous Ie coup de la loi penale (cf. art. 45 de I'ACF precite). Mais cela ne signifie pas que l'art. 66 CO en empeche la repetition eomme montant donne en vue d'atteindre un but illieite ou eontraire aux mreurs. En effet, la regle generale de l'art. 66 CO ne s'applique pas au domaine de l'ACF du 19 janvier 1940. Ce dernier y d6roge en disposant que, si les prestations extracontrac- tuelIes ont deja ete fournies, elles peuvent etre repetees dans les dix ans a compter de leur exeeution (art. 42 al. 2 i. f.). Or, si le paiement d'un prix supplementaire ne tombe pas sous le coup de l'art. 66 CO et si le montant verse peut etre repete, il ne saurait en etre autrement du pret accorde en vue d'operer un tel paiement. L'illegalite de l'acte du preteur est moins grave que celle du paiement de l'acheteur. Il serait done iIlogique et contraire a l'esprit de l'art. 42 de l' ACF du 19 janvier 1940 de traiter le preteur plus severement que l'aeheteur, en lui opposant I'art. 66 CO. Aussi doit-on admettre qu'on peut repeter la somme pretee a un acheteur pour Iui permettre d'6luder les dispositions legales reprimant la speeulation sur les terres. VI. ANSTELLUNGSVERHÄLTNIS DER HANDELSREISENDEN CONDITIONS D'ENGAGEMENTS DES VOYAGEURS DE COMMERCE 35. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. April 1953 i. S. Suska gegen Kellenberg. Art. 13, 14 und 19 HRAG. Auslagenersatz für ein vom Reisenden ohne Weisung des Dienst- herrn benütztes Motorfahrzeug.
Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden. N° 35. Art. 13, 14 et 19 L VO. Remboursement des frais faits par un voyageur de commerce pour un vehicule automobile utilise sans instructions de l'em ployeur. Art. 13, 14 e 19 L VO. Rimborso delle spese fatte da un viaggiatore di commercio per un autoveicol0 di cui si e servito senza istruzioni deI padrone. Durch schriftlich gefassten Vertrag vom 21. Oktober 1947 verpflichtete sich Kellenberg, für die Firma Suska vollamtlich als Vertreter tätig zu sein. Nach den getrof- fenen Abreden hatte er Anspruch auf ein monatliches Fixum von Fr. 300.-und eine Provision von 30 % der- jenigen Geschäfte, die er über den monatlichen Mindest- umsatz von Fr. 2000.-aufnahm; auf eine monatliche Spesenvergütung von Fr. 300.-; auf Bezahlung der roten Karte sowie, bei Benützung eines Autos, der Steuer und Haftpflichtversicherung durch die Dienstherrin. Am 24. Juli 1948 kaufte Kellenberg einen Ford-Per- sonenwagen zum Preise von Fr. 1l,704.-. Er leistete eine Anzahlung von Fr. 2500.-. Die verbleibende Forderung von Fr. 9204.-war in Monatsraten von Fr. 383.50 abzu- zahlen. Bis zum 20. November 1949 entrichtete Kellenberg insgesamt 14 Raten mit Fr. 5372.50. Die restliche Schuld blieb offen bis zum 1. Januar 1950. Unter diesem Datum kam zwischen Kellenberg und Suska ein Nachpfand- und Darlehensvertrag zustande, der u. a. vorsah: dass Suska die Zahlungspflicht gegenüber der Gläubigerin übernehme, der Fordwagen bis zur vollständigen Tilgung der mit 4 % % verzinslichen Vorschüsse und Darlehen Eigentum der Suska bleibe bzw. bis zur Auslösung als Nachpfand hafte, der Eigentumsvorbehalt nach dem Erlöschen für die Gläubigerin auf Suska übertragen werde und Kellenberg mit einem Prämienbeitrag von Fr. 140.- seitens der Suska eine Kaskoversicherung abzuschliessen habe. Nachdem Suska in der Zwischenzeit die Monatsraten geleistet hatte, entliess sie Kellenberg am 27. Juli 1950 fristlos. Die noch geschuldeten Fr. 1241.50 überwies sie Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden. N0 35.
am 31. August 1950. Darauf wurde der Eigentumsvorbe- halt auf sie überschrieben. Im November 1950 kam es zwischen den Parteien zum Prozess. Den Ansprüchen der klagenden Suska setzte Kellenberg mittels Widerklage verschiedene eigene For- derungen entgegen, u. a. solche auf Vergütung von Aus- lagen für das zu Reisezwecken benützte Auto. Letztere wurden durch das Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 15. Mai 1952 zugesprochen. Auf Berufung der Klägerin hin bestätigt das Bundesgericht aus folgenden Erwägungen: 2. -Für die ganze Vertragsdauer von 34 % Monaten verlangte der Beklagte nachträglich eine zusätzliche Spesenentschädigung von monatlich Fr. 200.-oder total Fr. 6900.-. Hiezu hat die Vorinstanz, ausgehend von den Art. 13 und 14 HRAG, gefunden: Die vertraglichen Leistungen der Klägerin -Spesenersatz von Fr. 300.-im Monat neben Bezahlung der roten Karte sowie, bei Benützung eines Autos, der Steuer und obligatorischen Haftpflicht- versicherung -seien ungenügend. Knappe Fr. 15.-im Tag hätten kaum zur Bestreitung der Verpflegungsauslagen ausserhalb der Wohnstätte gereicht. Der Beklagte habe grundsätzlich auch Anrecht auf Erstattung der Kosten des Transportmittels. Selbst bei Verwendung eines wirt- schaftlichen Kleinwagens anstelle des teuren Fordauto- mobils würden sich die Aufwendungen noch auf mindestens Fr. 200.-pro Monat belaufen haben, weshalb die gefor- derte Nachzahlung angemessen und zu bewilligen sei. Die Berufung macht Verletzungen der Art. 13, 14 und 19 HRAG, der Art. 2 und 8 ZGB und des Art. 20 Abs. 2 OR geltend. a) Art. 14 HRAG regelt die Vergütung von Auslagen für ein Motorfahrzeug nur unter der Voraussetzung, dass es der Reisende auf Weisung des Dienstherrn benützt. Der Umfang der vom Dienstherrn zu ersetzenden Spesen
Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden. N° 35. ist verschieden, je nachdem ob er selber oder ob der Reisende das Fahrzeug stellt. In beiden Fällen hat aber der Dienstherr die üblichen Kosten für Unterhalt und Betrieb des Motorfahrzeugs nach Massgabe des Gebrauchs in der Reisetätigkeit zu übernehmen, wie aus der Ver- knüpfung des Abs. 2 mit Abs. 1 des Art. 14 HRAG durch das Wort überdies erhellt. Aus der gesetzlichen Ordnung muss geschlossen wer- den, dass dort, wo der Reisende ein Motorfahrzeug ohne Weisung des Dienstherrn verwendet, die Parteien in ihren Abmachungen über die Spesentragung im einzelnen frei sind; jedoch unter Beachtung der zwingenden Bestimmung in Art. 13 HRAG, wonach der Dienstherr dem Reisenden alle durch die Reisetätigkeit notwendig entstehenden Aus- lagen zu ersetzen hat. Letzteres bedeutet immerhin nicht, dass der Dienstherr gehalten sei, schlechtweg sämtliche aus der tatsächlichen Benützung eines Automobils erwach- senen Kosten zu decken, mag nun der Reisende einen teuren oder einen billigen Wagen fahren. Diesen zu wählen, steht an sich durchaus im Belieben des Reisen- den. Aber der Dienstherr braucht keinesfalls für Luxusaus- lagen aufzukommen. Vielmehr wird in der Auseinander- setzung konkret zu untersuchen sein, ob die Benützung eines Motorfahrzeugs zur Ausübung der Reisetätigkeit geeignet sei, die Geschäfte des Dienstherrn zu fördern, und welches Fahrzeug nach Kundenkreis und Reiseroute sich empfehle. Das führt zu einer Art von Interessenaus- gleich. Gelingt es dem Reisenden, mit Hilfe eines Auto- mobils den Umsatz wesentlich zu steigern, so hat der Dienstherr davon den entsprechenden Nutzen. Dann darf ihm normalerweise auch zugemutet werden, dem ver- mehrten Aufwand des Reisenden gebührend Rechnung zu tragen, selbst wenn er die Verwendung des Autos nicht angeordnet hat. b) Indem die Vorinstanz auf Grund des Art. 13 HRAG die Auslagen für ein zweckmässiges Transportmittel allein auf Fr. 200.-im Monat festsetzte und dafür den Ersatz Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden. N0 35.
gewährte, brachte sie zum Ausdruck, dass die Benützung eines Automobils durch den Beklagten, wenn nicht einer erklärten Weisung der Klägerin, so doch ihren Absichten und Interessen entgegenkam. Dass es sich so verhielt, kann denn auch kaum zweifelhaft sein. Schon im Anstel- lungsvertrag wurde die Verwendung eines Automobils vor- gesehen. Dabei bestand offenbar ursprünglich die Mei- nung, dass die Klägerin selber den Wagen liefere und der Beklagte daran Abzahlungen leiste. Später hat der Beklagte anderswo ein teures Automobil gekauft, worauf die Klä- gerin ihre Bereitschaft zu finanzieller Unterstützung durch Übernahme der Kaufpreisschuld nach aussen bekundete. Die Weisung des Dienstherrn zur Benützung eines Motorfahrzeugs kann sowohl ausdrücklich wie konkludent ergehen. Schlüssiges Verhalten lässt sich namentlich in der Gewährung von Darlehen oder Krediten im Hinblick auf die Anschaffung des Autos, in der Ausrichtung von Autospesen anstelle von Bahnspesen usw. sehen. Unver- kennbar fusste der Anstellungsvertrag zwischen den Par- teien auf der beidseitigen Annahme, der Beklagte werde sich zur Verrichtung seiner Obliegenheiten eines Auto- mobils bedienen. Freilich wurde eigens hervorgehoben, der Vertreter reise aus freiem Willen, ohne Weisung der Firma mit einem Auto , und weil er vorziehe, anstelle der Bahn ein anderes Fahrzeug zu benützen, habe er alle daraus entstehenden Kosten auf sich zu nehmen. Worauf dieser, weder mit den gegebenen Verhältnissen noch mit dem sonstigen Vertragsinhalt übereinstimmende Vorbe- halt zielt, zeigt schon der nächste Satz, in dem es heisst, der Vertreter anerkenne deshalb die feste Spesenent- schädigung von Fr. 300.- als gesetzlich richtig und ausreichend . Die Abrede hat also einfach den Zweck, die Klägerin zu sichern für den Fall, dass die Spesenver- gütung nicht genügen sollte, was auf den Versuch einer Umgehung der zwingenden Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 HRAG hinausläuft. c) Die Berufung bringt vor, wenn noch die Abmachun- 14 AS 79 II -1953
Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden. N° 35. gen mit Art. 13 und 14 HRAG nicht vereinbar wären, so verstosse doch die tatsächliche Handhabung des Anstel- lungsverhältnisses durch die Parteien nicht gegen das Gesetz. Der Einwand erledigt sich mit der vorinstanzlichen Feststellung, der Beklagt.e habe unter dem Titel des Transportkostenersatzes nichts erhalten, sondern praktisch sein ganzes Fixum für Reiseauslagen aufwenden müssen, sodass ihm nur noch 30 % Provision von den Fr. 2000.- übersteigenden Geschäften oder nach der Vertragsände- rung die Differenz zwischen 30 % . des Gesamtumsatzes und Fr. 800.-für Fixum und Spesenersatz verblieb, was im Ergebnis, wie die Klägerin selber behaupte, keinen Unterschied gemacht habe. Weiter verweist die Berufung auf die vom Beklagten eingelegte Aufstellung über seine Bezüge bei der Klägerin, die sich vom 16. August 1947 bis 31. August 1948 auf Fr. 19,890.-, vom I. September 1948 bis 31. August 1949 auf Fr. 19,168.-und vom I. September 1949 bis 30. Juni 1950 auf Fr. 15,255.79 belaufen hätten. Ziehe man die Spesen mit Fr. 600.-oder nach vorinstanzlicher Würdi- gung mit Fr. 500.-ab, so ergebe sich mit über Fr. 12,000.- bzw. mit über Fr. 13,000.-ein hinreichender Nettover- dienst. Richtig ist, dass solches Einkommen des Beklag- ten ein angemessenes Entgelt für seine Dienstleistungen darstellt. Aber das HRAG gestattet nun einmal keine Zusammenrechnung (vgl. BGE 75 II 243). Und sowenig, wie die Parteien im Vertrag, darf sie der Richter hinterher vornehmen. Ist volle Unkostenvergütung nicht als solche ausgerichtet worden, besteht ein Anspruch auf Nach- leistung kraft des Art. 13 HRAG. d) In der Berufung wiederholt ist die Einrede, der Be- klagte habe auf die Spesennachforderung durch Ausstel- lung von Saldo-Quittungen rechtsgültig verzichtet. Sie wurde bereits von der Vorinstanz gestützt auf Art. 19 HRAG zutreffend verworfen. Wohl ist es grundsätzlich möglich, auf einen durch zwingendes gesetzliches Recht erworbenen Anspruch zu verzichten. Allein damit ist Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden. N° 35.
noch nicht gesagt, wann jeweilen nach der Natur des Anspruches und dem Sinne der ihn verleihenden Gesetzes- bestimmung ein solcher Verzicht erfolgen kann, noch dass ein gewisses Verhalten des Berechtigten immer und überall als Verzicht auszulegen sei. Hier ist zu berück- sichtigen, dass Art. 13 und 14 HRAG zum besonderen Schutz des im Dienste stehenden Reisenden aufgestellt sind und dass dieser Schutz, wenn er wirksam sein soll wenigstens solange wie das vertragliche Abhängigkeits verhältnis dauern muss. Aus den Gründen, die den Gesetz- geber dazu veranlasst haben, jene Vorschriften als zwin- gend zu bezeichnen, erscheint ein Verzicht auf die von ihnen garantierten Ansprüche während der Anstellungs- zeit als unvereinbar mit dem erwähnten Schutzgedanken. Sonst würde der vom Gesetz angestrebte Zwe!lk, die Anstellungsbedingungen im Dienstverhältnis der Handels- reisenden zu sanieren, gefährdet. e) Endlich verficht di.e Berufung den Standpunkt, die Spesennachforderung widerspreche Treu und Glauben, da der Beklagte vor Abschluss des Vertrages die Vorschläge der Klägerin einem Anwalt zur Begutachtung vorgelegt und seinerseits analoge Anregungen unterbreitet habe, wes- halb ihm die jetzt behaupteten Mängel schon damals bekannt gewesen seien. Indessen ändert gemäss Art. 19 Abs. 2 HRAG der Parteiwille nichts an der Nichtigkeit einer den zwingenden Vorschriften des Gesetzes zuwider- laufenden Vertragsbestimmung. Unbehelflich ist ferner auch in diesem Zusammenhang die Heranziehung der Saldo-Quittungen. Hat der Beklagte auf Grund der Art. 13 und 14 HRAG einen unabdingbaren Anspruch auf Spesenersatz, so begeht er mit dessen Durchsetzung keinen Rechtsmissbrauch. f) Ihre Annahme, dass die zugesagte monatliche Spesen- entschädigung höchstens für die persönliche Verpflegung des Beklagten ausreichte, gründet die Vorinstanz auf die eigene Lebenserfahrung. Sie bleibt damit innerhalb der Norm. Die paritätische Konsultativ-Kommission, in wel-
212 Motorfahrzeugverkehr. N° 36. cher die Verbände der Kaufleute und der Reisenden vertreten sind, beziffert in ihren Richtlinien die Spesen- ansätze lediglich für Unterkunft und Verpflegung, ohne Transport-oder anderweitige Kosten, je nach Landes- gegend mit Fr. 19.-bis Fr. 27.-pro Reisetag, wenn der Reisende auswärts übernachten muss, bzw. mit Fr. 11.- bis 18.-pro Reisetag, wenn der Reisende abends an seinen Wohnort zurückkehrt (vgl. SCHUMACHER, Bundes- gesetz über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisen- den, S. 42). Mit einem Zuschuss von Fr. 200.-im Monat erhält der Beklagte nicht ersetzt, was er für Unterhalt und Betrieb des Fordwagens aufgewendet hat. Er muss sich begnügen mit einer Vergütung unumgänglicher Aus- lagen. Die Vorinstanz erklärt (und das in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Klägerin), dass er für die Reisetätigkeit wohl ein Automobil, aber nicht den teuren Fordwagen benötigte. Ihre Angabe, dass die für einen sehr wirtschaftlichen Kleinwagen erforderlichen Kosten mit mindestens Fr. 200.-pro Monat zu veranschlagen seien, ist tatsächlicher Natur und für das Bundesgericht bindend. VII. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION ROUTIERE 36. Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. März 1953 i. S. Thalheim gegen Isler. Art. 47 MFV, 25 Abs. 1 und 39 MFG. Zusammenstoss zwischen einem von der rechten auf die linke Strassenseite abbiegenden und einem gleichzeitig, aber mit übersetzter Geschwindigkeit entgegenkommenden Fahrzeug. Grundsätzliches zum Vortrittsreckt. Verschuldensbemessung. Bestimmung der Schadenersatzpflicht. Art. 47 RA, 25 al. 1 et 39 LA. Collision entre un vehicule se deplac;ant de la droite vers la gauche de la route et un autre venant au meme instant en sens inverse Motorfahrzeugverkehr. N0 36.
a une vitesse exageree. Considerations de principe sur Ie droit de priorite. Appreciation des fautes. Fixation de l'indemnite. Art. 47 RLA, 25 cp. 1 e 39 LA. Scontro tra un veieolo ehe si sposta da destra a sinistra delIa strada e un altro ehe viene simultaneamente in senso inverso a?-una veIocita eccessi-:a. Considerazioni di prineipo sul diritto d preceaenza. ValutazlOne delle colpe. Determinazione del- I 'indennizzo. A. -Am 3. Dezember 1949, um 18 Uhr, fuhr Alfred Isler mit seinem Personenauto in Zürich vom Escher-Wyss- Platz kommend durch die Hardturmstrasse stadtauswärts. Er beabsichtigte, bei der für ihn am linken Strassenrand gelegenen Hardturmgarage Benzin zu tanken, gab das entsprechende Zeichen und schwenkte nach links ab. Aus der Gegenrichtung nahte das in jenem Augenblick noch 170 m entfernte Personenauto des Friedrich Thalheim mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 kmjStd. Isier überquerte in einem langgezogenen Bogen die 12,10 m breite Strasse. Unmittelbar bevor er die Rampe zum linksseitigen Trottoir erreichte, stiess das Auto Thalheims von rechts gegen die Mitte seines Wagens. Die beiden Lenker erlitten Verlet- zungen. Ausserdem entstand beträchtlicher Sachschaden. Isler wurde der fahrlässigen Körperverletzung angeklagt. Das Strafverfahren endete mit einem Freispruch. B. -Im Dezember 1951 belangte Thalheim die Erbin des mittlerweile (nicht wegen des Unfalles) verstorbenen Isler, Maria EIsa !sler, auf Bezahlung einer Schadenersatz- summe von Fr. 16,667.30 nebst 5 % Zins seit 3. Dezember 1949. Die Gerichte des Kantons Zürich, das Obergericht mit Urteil vom 14. November 1952, wiesen die Klage ab. C. -Der Kläger legte Berufung an das Bundesgericht ein. Er beantragt Gutheissung der Klage. Die Beklagte schliesst auf Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :