46 Erbrecht. N° 7.
zu dienen geeignet ist. Wenn das Bundesgericht die
Einschränkung anbrachte, dass auf diese Weise nicht etwas
in das Testament hineininterpretiert werden dürfe, was
nicht darin stehe (BGE 69 II 383, 70 II 13, 72 II 232),
so deshalb, weil ein
nicht in der für letztwillige Verfügun-
gen gesetzlich vorgeschriebenen
Form ausgesprochener
Wille notwendig bedeutungslos bleiben muss.
Etwas ganz
anderes
ist es, wenn es sich darum handelt, zu ermitteln,
was in der Verfügung mit den gebrauchten Worten gesagt
werden wollte.
Es ist nicht einzusehen, weshalb zu diesem
streng beschränkten Zwecke, zur Behebung von Unklar-
heiten des vorhandenen Textes (BGE 64 II 187), nicht
alle zur Abklärung der Frage tauglichen Mittel berück-
sichtigt werden sollten. Auch bei der hier streitigen Frage,
ob eine spätere Verfügung neben oder aber an die Stelle
einer früheren
treten soll, handelt es sich nicht darum,
einem Willen des Erblassers Geltung zu verschaffen, der
nicht in gesetzlicher Form ausgesprochen wurde, sondern
darum, was der Erblasser mit dem letzten Testament
gewollt hat, ob es sein Wille war, trot der Niederschrift
der neuen Verfügung die frühere aufrecht zu erhalten.
Das Gesetz stellt die Vermutung auf, dass die spätere
Verfügung die frühere verdränge, auch wenn dies in jener
nicht ausgesprochen wurde. Es geht also nicht darum,
eine Verfügung, die nach dem Wortlaut der späteren
widerrufen erscheint, auf Grund anderweitiger Beweis-
mittel aufrecht zu erhalten (und, wie die Berufungskläger
sagen, die
spätere über den Haufen zu werfen ), sondern
gerade
darum, eine nie ausdrücklich widerrufene Verfü-
gung entgegen der blossen gesetzlichen Vermutung weiter
gelten
zu lassen, weil sich diese Vermutung auf Grund
des Nachweises des wirklichen Willens des Erblassers
nicht mehr aufrecht erhalten lässt. Wenn die Regelung
umgekehrt wäre, d. h. das Gesetz die Vermutung des
Weiterbestandes
der früheren Verfügungen trotz dem
Vorhandensein einer spätern aufstellen würde, dann
könnte man sagen, der Widerrufswille müsse sich aus
Sachenrecht. N° 8. 47
dieser selber und könne sich nicht aus Indizien ausserhalb
derselben
ergeben; denn dann wäre ein rechtsgeschäftli-
eher
Widerruf nötig, der nur in Testamentsform erfolgen
könnte.
Hat also hier nach verbindlicher Feststellung der Erb
lasser selber nach der Errichtung des Testaments D seine
letztwilligen
Anordnungen im Sinne der Bestätigung des
Vermächtnisses
der Münchensteiner Liegenschaften zu-
gunsten der Klägerin kommentiert, so ist jeder ernstliche
Zweifel
daran beseitigt, dass das letzte Testament eine
blosse
Ergänzung des ersten darstellt.
5. -
Fällt mithin der Klägerin das Haus zu, so entbehrt
das Berufungsbegehren 2 betr. Verrechnung einer Nut-
zungsentschädigung mit dem Barlegat jeder Grundlage.
Demnach erkennt. das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Basel-Landschaft vom 22.
August 1952 bestätigt.
III. SACHENREOHT
DROITS REELS
8. Urteil der TI. Zivilabteilung vom 7. Hai 1953 i.. S. Herz
gegen Vogt Cie.
Nachbarrecht. Übermässige Einwirkung durch Maschinenlärm !
Kognition des Bundesgerichts. Einschreiten gegen einen be-
stehenden Betrieb wegen seiner Einwirkungen auf eine vom
Nachbarn geplante Baute? Art. 684 ZGB.
Droit de voi8inage. Exces occasionne par un bruit de machines.
Pouvoir d'examen du Tribunal federal. ProOOdes contre une
entreprise existante a cause de ses effets sur une construction
projeMe par un voisin.
48 Sachenrecht. N° 8.
Diritto di vicinato. Eccesso prodotto dal rumore di mnhine.
Sindacato deI Tribunale federale. Intervento contro un aZlenda
esistente a motivo dei suoi effetti su una costruzlOne progettata
da un vicino ? Art. 684 CC.
A. -Das an der Bahnhofstrasse in Reinach (Aargau)
gelegene,
seit 1940/41 dem Kläger gehörende nd von .. ihm
bewohnte Grundstück Parzelle Nr. 1277 mIt Gebaude
Nr. 760 grenzt im Süden an die seit 1920 im Eigentum
der Beklagten stehende Parzelle Nr. 1278. Mit Vertrag
vom 28. April 1932 vereinbarten die Beklagte und der
Rechtsvorgänger des Klägers ein gegenseitiges Grenzbnu
recht, das als Grunddienstbarkeit in das Grundbuch em-
getragen wurde. Die Beklagte errichtete hierauf im Jahre
1936 auf ihrer Parzelle das an die gemeinsame Grenze
anstossende Gebäude Nr. 1060 und verwendete es bis
1947 als Magazin. Von den Gebäulichkeiten auf der
Parzelle des Klägers berührt nur die an das Wohnhaus
angebaute Garage die Grenze gegenüber der Parzelle der
Beklagten. 1945/46 liess der Kläger Pläne für einen Ausbau
seines Hauses erstellen, die im ersten und zweiten Stock
an diese Grenze heranreichende Wohnräume vorsehen.
Dieser Grenzanbau wurde jedoch bis heute nicht aus-
geführt. . . .
Im Sommer 1947 richtete die Beklagte 1m bIsherigen
Magazingebäude eine Werkstatt mit verschiedenen :Wnrk
zeugmaschinen ein, die zu Reparaturen an den Emnch-
tungen ihres Drahtwerkes und zu andern sarbeiten
für diesen Betrieb dienen. Der Kläger protestIerte gegen
diese
Betriebsumstellung, indem er geltend machte, sie
verstosse
gegen getroffene Abmachungen und verursache
Lärm und Erschütterungen, die er nach den Regeln des
Nachbarrechts nicht zu dulden habe. Die Beklagte wies
seine
Einsprachen zurück und betreibt die Werkstatt
heute noch.
B. -Mit Weisungsschein vom 18. Juni und Klage-
schrift vom 21. August 1948 stellte der Kläger folgende
Begehren:
- Die Beklagte sei zu verurteilen, sich aller übermässi
gen Einwirkungen durch Lärm und Erschütterungen auf
das Eigentum des Klägers zu enthalten.
- Demgemäss sei der Beklagten insbesondere die
Inbetriebsetzung von Maschinen in ihrem angrenzenden
Gebäude Nr. 1060 auf Parzelle Nr. 1278 zu untersagen.
- Es sei der durch die Erschütterungen entstandene
Schaden festzustellen und die Beklagte zu verurteilen,
diesen Schaden auf ihre Kosten zu beheben.
Das Bezirksgericht Kulm führte ein einlässliches Beweis-
verfahren durch (Zeugeneinvernahmen, Augenscheine, Gut-
achten der Eidg. Materialprüfungs-und Versuchsanstalt)
und wies mit Urteil vom 31. Oktober 1950 die Klage ab.
Das Obergericht, vor dem der Kläger nur die Rechts-
begehren 1 und 2 aufrecht hielt, liess durch Prof. H. Staub,
Direktor des Physikalischen Instituts der Universität
Zürich, und Ing. R. Palm, Chef des Maschinen-und
Heizungsamtes Basel-Stadt, eine Oberexpertise durch-
führen, gab dem Kläger einen Monat Zeit zum Nachweis
der nach seiner Darstellung wiederholt aufgetretenen,
besonders lästigen pfeifenden Geräusche, die hervorzuru-
fen der Maschinenexperte Palm sich vergeblich bemüht
hatte, und nahm schliesslich zusammen mit den Ober-
experten selber noch einen Augenschein vor. Auf Grund
der Ergebnisse dieser Erhebungen hat es die Klage am
- Dezember 1952 ebenfalls abgewiesen, weil keine über-
mässige Einwirkung auf das Eigentum des Klägers vor-
liege.
G. -Mit der vorliegenden Berufung erneuert der
Kläger die Klagebegehren 1 und 2. Die Beklagte beantragt
Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -(Streitwert).
- -Der Kläger stützt seine Begehren vor Bundes-
gericht wie offenbar schon vor Obergericht nur noch auf
Art. 684 ZGB. Dass für die Beklagte eine rechtsgeschäft-
4 AS 79 II -1953
50 Sachenrecht. N° S.
lich begründete Pflicht bestehe, die beanstandete Benut-
zung ihres Grundstücks zu unterlassen, behauptet der
Kläger nicht mehr. Mit Recht nicht; denn aus dem
gegenseitigen Grenzbaurecht ergibt sich für die beteiligten
Grundeigentümer keine Beschränkung in der Benutzung
ihres Eigentums, und eine andere Dienstbarkeit oder
eine vertragliche Abmachung, auf die der Kläger sich
gegenüber
der Beklagten berufen könnte, ist nach dem
Beweisergebnis nicht vorhanden. Daher bleibt einzig zu
prüfen, ob die Beklagte ihr Eigentum in einer nach Art. 684
ZGB
verbotenen Weise ausübe und in welcher Weise
gegebenenfalls Abhilfe
zu schaffen sei.
3. -
Ob die vom Betrieb eines Gewerbes ausgehenden
Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn im Sinne
von Art. 684 ZGB übermässig seien, ist teils Tat-, teils
Rechtsfrage.
Tatsächlicher Natur ist die Frage, worin
diese
Einwirkungen bestehen, wie intensiv sie sind, wie
häufig sie
auftreten, welchen Einfluss sie auf das Nach-
bargrundstück und dessen Bewohner haben usw. Ebenso
ist es im wesentlichen eine Tatfrage, wie die Grundstücke
gelegen und beschaffen sind und was am betreffenden
Orte gebräuchlich ist. Die hierauf bezüglichen Feststel-
lungen des kantonalen Richters sind daher gemäss Art.
63 Abs. 2 OG für das Bundesgericht verbindlich. Eine vom
Bundesgericht zu überprüfende Rechtsfrage ist es dagegen,
ob die Einwirkungen, welche die Vorinstanz als bewiesen
erachtet, angesichts der von ihr festgestellten örtlichen
Verhältnisse übermässig
oder gerechtfertigt seien (vgl.
BIRCHMEIER, Handbuch des OG, S. 108, und dort zit.
Entscheide ).
Diese theoretisch klare Unterscheidung ist praktisch
nicht immer leicht zu treffen, weil die Feststellungen über
die tatsächlichen Verhältnisse oft bereits von rechtlichen
Vorstellungen beeinflusst
sind und insbesondere das Mass
der Einwirkungen sich oft letztlich gar nicht anders als
mit Ausdrücken beschreiben lässt, die das Urteil über
die Frage der übermässigkeit vorwegnehmen. Das Bundes-
Sachenrecht. N° 8. 51
gericht hat in derartigen Fällen zu prüfen, ob die Vor-
instanz bei ihren Feststellungen von einer zutreffenden
Auffassung des Begriffs
der lJbermässigkeit ausgegangen
sei. Weil es sich
dabei um einen Begriff handelt, dessen
Anwendung im einzelnen Falle vom Ermessen abhängt,
und weil der kantonale Richter die konkreten Umstände
in der Regel besser kennt als das Bundesgericht, ist da-
gegen bei der überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz
die übermässigkeit bestimmter Einwirkungen zu Recht
bejaht oder verneint habe, eine gewisse Zurückhaltung
geboten. Dies gilt namentlich dann, wenn man es wie
hier nicht mit einem Betrieb von einem ganz bestimmten,
allgemein bekannten Typus zu tun hat, dessen Auswir-
kungen sich weitgehend schon auf Grund der Lebenser-
fahrung beurteilen lassen, sondern mit einem Betriebe
von besonderer Art. In solchen Fällen weicht das Bundes-
gericht von der Entscheidung der Vorinstanz nur dann
ab, wenn sie sich als offensichtlich unrichtig erweist.
4. -
Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz auf
Grund eines äusserst einlässlichen Beweisverfahrens fest-
gestellt,
das Quartier, in welchem die Grundstücke der
Parteien liegen, sei wenn nicht mit dem Bezirksgericht
geradezu als Industriegebiet, so doch mindestens als
gemischtes
Wohn-und Industriegebiet zu bezeichnen.
Der Betrieb sämtlicher Maschinen der BekJagten verstärke
die im Hause des Klägers ohnehin schon vorhandenen
Geräusche. Den Oberexperten sei aber darin beizustimmen,
dass sich die bei voller Maschinenbelastung auftretende
Lautstärke durchaus in angemessenen Grenzen halte.
Der von sämtlichen voll belasteten Maschinen ausgehende
Lärm werde vom Geräusch eines vorübergehenden Last-
wagens, Motorrades oder Bahnzuges übertönt, sei also
nicht unwesentlich schwächer als dieses Geräusch. Der
bei Vollbelastung aller Maschinen hörbare tief-brummende
kontinuierliche Ton, der rhythmisch von dumpfen Schlägen
durchsetzt sei, halte sich sowohl im Vorraum als insbe-
sondere
auch im Wohn-und Schlafzimmer des Klägers
52 Sachenrecht. N0 8.
durchaus im Rahmen des 'in eillem gemischten Wohn-
und Industriequartier Zumutbaren. Von Erschütterungen
durch die sämtlichen voll belasteten Maschinen sei prak-
tisch überhaupt nichts wahrzunehmen. Wenn die Ein-
. wirkungen in der Garage etwas grösser seien als im übrigen
Haus, so komme darauf nichts an, weil die Garage ihrem
Zweck entsprechend nicht bewohnt sei. Von einer unge-
rechtfertigten
Lärm-oder Erschütterungsimmission auf
das Grundstück des Klägers könne um so weniger die
Rede sein, als praktisch niemals, sei es auch nur für
kürzere Zeit, alle Maschinen der Beklagten gleichzeitig mit
maximal 'zulässiger Belastung im Betrieb seien, wie es
bei
den angestellten extremen Versuchen der Fall war.
Unter normalen Verhältnissen seien nur einige dieser
Maschinen,
und zwar mit normaler Belastung, im Gange.
Da das vom Kläger behauptete durchdringende Pfeifen
von den Oberexperten trotz grössten Bemühungen nicht
habe rekonstruiert werden können und der Kläger dieses
Geräusch
während der ihm angesetzten Frist nicht zur
Untersuchung gemeldet habe, könne es sich dabei, wenn
es überhaupt aufgetreten sei, nur um eine derart seltene,
aussel'9rdentliche Erscheinung handeln, dass es für das
Urteil, das auf normale Durchschnittsverhältnisse abstellen
müsse,
nicht von Belang sein könne. Der pfeifende Ton,
den einer der Oberexperten habe erzeugen können, habe
im Hause des Klägers vom andern Oberexperten und vom
Kläger selber kaum wahrgenommen werden können.
Wenn der Kläger erkläre, seine Klage sei durch unver-
gleichlich viel
stärkere Einwirkungen veranlasst worden,
als sie
von den Oberexperten bei maximaler Belastung der
Maschinen
und gleichzeitigem Hämmern festgestellt wer-
den konnten, so bestehe ein Widerspruch zwischen sub-
jektivem Eindruck und Realität, der sich nur damit
erklären lasse, dass sich der Kläger in einen Zustand der
Erregung hineingesteigert und damit auch treine Umgebung
angesteckt habe. Auf solche bereits ans Hypersensible
grenzende Eindrücke dürfe bei der Entscheidung der
Sachenrecht. N° 8. 53
Frage, ob di Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB
übermässig seien,
nicht abgestellt werden, sondern es
komme auf die ,Eindrücke an, die der normale Durch-
schnittsmensch empfange. Hienach beurteilt, seien weder
die
Lärm-noch gar die Erschütterungseinwirkungen als
übermässig
zu bezeichnen.
.
Diese Feststellungen lässt sich nicht entgegenhalten,
e Vormstanz habe zu Unrecht nur die zweite Expertise,
mcht auch die erste Expertise, die Zeugenaussagen und
das Ergebnis der vom Vizepräsidenten des Bezirksgerichts
am 8. September 1950 durchgeführten vorsorglichen Be-
weisaufnahme berücksichtigt.
Wenn die Vorinstanz mehr
au:t" . die Oberexpertise und ihre eigenen Wahrnehmungen
beI Ihrem Augenschein als auf die frühem Beweiserhebun-
gen abstellte, so blieb sie
durchaus im Rahmen der ihr
vorbehaltenen Beweiswürdigung. Im übrigen führten die
Messungen
der EMPA und der Oberexperten, wie die
V:0rinstanz hervorhebt, praktisch zu den gleichen Ergeb-
russen. Dass der Kläger heute die zweite Expertise mit
d?r ersten zu entkräften sucht, ist zudem auch deswegen
mcht verständlich, weil er diese seinerzeit heftig ange-
fochten
und geradezu als wertlos bezeichnet hatte.
Bei der Würdigung der festgestellten Einwirkungen
hat die Vorinstanz mit Recht den Charakter des Quartiers
in Betrncht gezogen, in welchem die Grundstücke der
Parteien liegen. Ihre Feststellung, dass es sich um ein
gemischtes Wohn-und Industriegebiet handle, ist für
das Bundesgericht verbindlich. Dass in einem solchen
Quartier mehr Störungen in Kauf genommen werden
müssen als
in einem reinen Wohnquartier, ist unbestreitbar.
Ausser dem Charakter des Quartiers hat die Vorinstanz
mit Recht auch die Zweckbestimmung der verschiedenen
Räume im Hause des Klägers berücksichtigt und gefun-
den, dass die
in der unbewohnten Garage feststellbaren
Einwirkungen weniger streng zu beurteilen seien als die
Einwirkungen auf die Wohnräume.
Der Vorinstanz ist auch darin Recht zu geben, dass es
54 Sachenrecht. N° 8.
auf Geräusche, die nur ganz selten entstehen, nicht ent-
scheidend ankommt, sondern dass die unter normalen
Verhältnissen auftretenden Einwirkungen massgebend
sind.
Dass das vom Kläger behauptete durchdringende
Pfeifen,
wenn überhaupt vorgekommen, eine seltene Aus-
nahme bilde, ist eine Feststellung rein tatsächlicher Natur,
gegen die der Kläger mit seiner Berufung vergeblich
ankämpft.
Ebenso ist zu billigen, dass die Vorinstanz bei Beurtei-
lung der Frage der übermässigkeit der ermittelten Ein-
wirkungen von einem normalen, durchschnittlichen Grade
der Empfindlichkeit ausgegangen ist.
Aus dem Vergleich mit dem Verkehrslärm, den die
Vorinstanz gezogen
hat, lässt sich entgegen der Ansicht
des Klägers nicht ableiten, dass der Lärm in seinen Wohn-
räumen für normal empfindliche Menschen übermässig
sei.
Wenn der vom Betrieb der Beidagten gewöhnlich.
ausgehende
Lärm dem Lärm gleichkäme, den ein beim
Hause des Klägers vorbeifahrendes Lastauto oder Motorrad
oder ein auf den nahen Bahnlinien vorbeirollender Zug
verursacht, müsste ihn der Kläger freilich kaum dulden,
weil
er anders als die nur von Zeit zu Zeit auftretenden
Verkehrsgeräusche während der Arbeitszeit ständig anhält
und ein Grundeigentümer sich von seinem Nachbarn
nicht ohne weiteres das gleiche Mass von Störung gefallen
lassen muss, wie
der Strassen-und Bahnverkehr es ihm
verursacht. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist
jedoch der vom Betrieb der Beklagten erzeugte Lärm
selbst bei voller Belastung aller Maschinen nicht unwesent-
lich schwächer als
der Verkehrslärm und ist der unter
normalen Verhältnissen auftretende Maschinenlärm gerin-
ger als
der bei den angestellten Versuchen beobachtete.
Zwischen
dem normalen Maschinenlärm und dem Ver-
kehrsgeräusch
besteht also ein erheblicher U:nterschied.
Der Maschinenlärm ist in den bewohnten Räumen nach
den vorgenommenen Messungen auch nicht so stark wie
das Geräusch einer dort geführten Unterhaltung, sodass
die Schlüsse, die der Kläger aus dem Vergleich dieser
Geräusche ziehen möchte, ebenfalls
nicht begründet sind.
Nach alledem lässt sich nicht sagen, die Vorinstanz
habe den Begriff der Übermässigkeit im Sinne von Art.
684 ZGB unrichtig aufgefasst oder von dem ihr zustehenden
Ermessen einen offensichtlich unrichtigen Gebrauch ge-
macht. Ihre Annahme, dass bei den heute gegebenen
Verhältnissen
von einer übermässigen Einwirkung auf
das Eigentum des Klägers nicht die Rede sein könne
weckt um so weniger Bedenken, als der Kläger be
Augenschein der Oberexperten, die sich alle Mühe gaben,
mit den Maschinen des Beklagten einen möglichst starken
Lärm zu erzeugen, nicht in Abrede stellte, dass der bei
diesen Versuchen
entstandene Lärm sich in angemessenen
Grenzen
halte.
5. -Der Kläger will nun freilich nicht gelten lassen,
dass es
bei der Beurteilung seiner Klage einfach auf die
heute gegebenen Verhältnisse ankomme, wie die Vorinstanz
.angenommen
hat. Er behauptet, diese habe zu Unrecht
auf sein Bauvorhaben nicht Rücksicht genommen. Er
beruft sich dabei auf BGE 51 II 397 und 58 II 117. Dort
wurde jedoch nur entschieden, dass bei Prüfung der Frage,
ob die bei bestimmungsgemässer Verwendung einer erst
geplanten Anlage notwendigerweise auftretenden Ein-
wirkungen auf ein Nachbargrundstück übermässig seien,
auch der künftige Zustand dieses Grundstücks, insbesondere
gegebenenfalls seine
in Aussicht stehende Überbauung zu
berücksichtigen sei. Im vorliegenden Falle handelt es sich
nicht um eine Einsprache gegen eine erst geplante Anlage,
sondern die
Klage richtet sich gegen einen bereits beste-
henden Betrieb. Die Gründe, die dafür sprechen, dem
Eigentümer von Bauland die Erhebung einer Einsprache
gegen eine erst geplante störende Anlage auf einem Nach-
bargrundstück zu erlauben (vgl. BGE 51 II 398/99),
vermögen die Zulassung einer Klage,
mit der zugunsten
eines Bauprojektes gegen eine schon bestehende Anlage
vorgegangen werden will,
nicht ohne weiteres zu rechtferti-
56 Sachenrecht. N° 9.
gen. Selbst wenn man aber eine solche Klage grundsätzlich
zulassen wollte, könnte dies doch höchstens unter der
Voraussetzung geschehen, dass mit Sicherheit übermässige
Einwirkungen auf die geplante Baute zu erwarten wären
und überdies zum voraus gesagt werden könnte, welche
Massnahmen
der Nachbar treffen muss, um Abhilfe zu
schaffen. Diese Voraussetzung ist hier offensichtlich nicht
erfüllt. Der Oberexperte Staub hält es für möglich, dass
die
Einwirkungen auf die geplanten Wohnräume an der
Grenze gegenüber der Liegenschaft der Beklagten bei
üblicher Bauweise
das erträgliche Mass nicht überschreiten
werden. Selbst
wenn aber mit Sicherheit übermässige
Einwirkungen auf diese Räume vorauszusehen wären,
liesse sich
auf jeden Fall heute noch nicht mit der erfor-
derlichen
Bestimmtheit sagen, was dagegen vorzukehren
sei. Die
Klage muss daher auch insoweit abgewiesen
werden, als sie sich
auf das Bauvorhaben des Klägers
stützt. Dem Kläger bleibt vorbehalten, nach Ausführung
dieses Projektes nötigenfalls von neuem zu klagen.
Demruu;h erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des
Kantons Aargau vom 19. Dezember
bestätigt.
9. Auszug ans dem Urteil der 11. Zivilabteilnng vom 7. April
i. S. Nenweilerplatz A.-G. gegen Kaiser.
Grunddienstbarkeit, Ablösung durch den Richter, .Art. 736 ZGB.
Kann nicht schon deshalb verlangt werden, weil die Belastung
schwerer geworden und das Interesse des Berechtigten an sich
gerngitigig sei, sondern nur wenn dieses Interesse sich seit
der Errichtung so vermindert hat, dass jetzt ein Missverhältnis
vorliegt.
Bervitude J01Wwre, radiation par le juge, art. 736 CC.
TI ne suffit pas que les charges soient devenues plus lourdes et
que 1a servitude n'ait qu'un inMret limiM pour l'ayant droit ;
il faut que cet inMret se soit reduit .depuis 10. constitution de 10.
servitude au point qu'il est disproportionne avec les eharges
imposees an fonds servant.
8ervit'll Jondiaria, cancellazione ad opera deI gindiee, art. 736 ce.
Non basta ehe l'onere sia diventato piit grave e che 10. servitit
abbia soltanto un interesse limitato per l'avente diritto;
occorre che quest'interesse si sia ridotto, dall'epoca deUa costi-
t"';lZione deDa servitu, in modo ta1e ehe ne risulti uno. spropor-
ZlOne.
(Die Klägerin verlangt Löschung einer Dienstbarkeit,
die eine über die bestehende hinausgehende Überbauung
verbietet, weil ohne solche Überbauung die städtebaulich
wünschbare Neugestaltung der belasteten Liegenschaft
wirtschaftlich nicht tragbar sei.
Das Bundesgericht pflichtet den Vorinstanzen darin bei,
dass das Interesse der berechtigten Eigentümer am Fort-
bestehen der Servitut noch das gleiche, erhebliche ist wie
zur Zeit der Errichtung.)
Hinsichtlich der Frage anderseits, ob die BeULstung der
klägerischen Liegenschaft infolge der festgestellten weit-
gehenden
Änderung der Verhältnisse ungleich viel schwerer
geworden sei, worüber die Auffassungen
der beiden Vor-
instanzen auseinandergehen, ist dem Zivilgericht beizu-
pflichten.
An der Belastung des dienenden Grundstücks
hat sich nichts geändert. Sie besteht nach wie vor darin,
dass auf dem Grundstück nur ein Hauptgebäude von den
Ausmassen des bestehenden und allenfalls kleine Neben-
gebäude bis 4 m Höhe gebaut werden dürfen. Was sich
geändert hat, sind die Bodenpreise und infolgedessen der
Wert, zu dem das Grundstück dem Eigentümer anliegt,
letzteres insbesondere wegen des
Kaufes zu dem höheren
Bodenpreis durch die Klägerin. Das berührt aber nicht
die Belastung des Grundstücks, sondern nur das Interesse,
das der Eigentümer hat, die Belastung loszuwerden. Art.
736 Abs. 2 ZGB spricht denn auch gar nicht von einer
Änderung der Belastung, die er als gleichbleibend voraus-
setzt, sondern (mit dem Worte noch ) nur von einer
Minderung des Interesses des Berechtigten als Voraus-