Art. 36, 170, 174, 189, 197 ff., 204, 208 ff. SchKG; suspensive effect of a remedy against a bankruptcy order. Wird einem gegen das Konkurserkenntnis gerichteten Rechtsmittel auf Grund des Bundesrechts aufschiebende Wirkung erteilt, so hemmt dies nicht nur die Vollstreckbarkeit, sondern auch den Eintritt der konkursrechtlichen Wirkungen auf das Vermögen des Schuldners und auf die Rechte der Gläubiger bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel. Art. 204 SchKG kann während dieser Zeit nicht angewendet werden; andernfalls entstünden mit der fehlenden Konkursverwaltung und der noch ausstehenden Publikation unlösbare Widersprüche. Die Frage gilt unabhängig davon, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht erteilt worden ist; ihre tatsächlichen Verfahrenswirkungen bleiben bis zur Aufhebung bestehen (consid. 2).
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 10. contraire au but que se proposait l' Assemblee fäderale quand eile a confäre au Tribunal fäderal le pouvoir de deroger aux dispositions de l'art. 278 LP en matiere de sequestre executes au prej udice de debiteurs frarn;ais domicilies en France. II s'agissait en e:ffet, tout en autori- sant le sequestre en Suisse des biens d'un debiteur fram;ais domicilie en France, de sauvegarder neanmoins le prin- cipe de la garantie du juge naturel pour le proces au fond, et il serait anormal que, tandis que le creancier suisse se trouve dans l'obligation d'aller actionner son debiteur en France, le creancier franvais se vit, dans les memes con- ditions, dispense de cette obligation et put continuer sa poursuite en vertu d'un commandement de payer non frappe d'opposition. On doit admettre par consequent que le creancier franvais qui a fait sequestrer en Suisse des biens d'un compatriote domicilie en France est soumis aux dispositions de l'art. ler de l'ordonnance du 29 juin 1936 a l'egal d'un creancier suisse lorsque, selon les termes memes de cet article, le sequestre a ete ordonne et execute pour une creance au sujet de laquelle le proces sur le fond doit etre porte devant le juge du defendeur en France. Or, en l'espece, qu'il s'agisse ou non d'une creance successo- rale, il est incontestable en tout cas que la contestation ressortit bien au juge naturel de la debitrice en France. La Chambre des poursuites et des faillites prononce : Le recours est rejete.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N 11. III. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES COURS CIVILES
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 11. letzte die Gemeinschuldnerin nach dem Konkurserkenntnis ausgestellt hatte. Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen. Mit der vor- liegenden Berufung hält der Kläger an seinem Begehren auf :Vegweisung der Forderungen fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Art. 221 ff. SchKG, namentlich die Publikation, unter- bleibt. Fraglich erscheint freilich, ob es mit Art. 174 SchKG, der nur ein ordentliches Rechtsmittel, die Berufung, gegen das Konkurserkenntnis vorsieht, überhaupt vereinbar ist, einem ausserordentlichen Rechtsmittel aufschiebende Wir- kung zuzuerkennen, und zwar erst noch bei Konkurs- eröffnung auf Grund von Wechselbetreibung, gegen die nicht einmal das ordentliche Rechtsmittel der Berufung gemäss Art. 174 zulässig ist (Art. 189 Abs. 2 e contrario ; JAEGER, Art. 189 N. 4 i.f.). Diese Frage ist in BGE 53 III 204 ff., wo es sich ebenfalls um ein ausserordentliches Rechtsmittel, nämlich eine Nichtigkeitsbeschwerde han- delte, nicht geprüft worden, weshalb in jenem Entscheide auch nicht eine stillschweigende Bejahung derselben er- blickt werden kann. Sie müsste wohl verneint werden. Aber selbst wenn angenommen wird, dass weder einer Nichtigkeitsbeschwerde noch einem Revisionsgesuch gegen das Konkurserkenntnis aufschiebende Wirkung. erteilt werden darf, so folgt daraus nicht, dass die trotzdem ver- fügte Sistierung als nicht geschehen und wirkungslos be- handelt werden könnte. Es handelt sich bei der Erteilung aufschiebender Wirkung um eine Massnahme der Prozess- leitung rein verfahrensmässiger, nicht materiellrechtlicher Natur, die, ob sie zu Recht oder Unrecht erlassen worden ist, ihre faktischen Wirkungen hat und haben muss. Der Eingriff in das Verfahren bleibt wirksam, bis er wieder aufgehoben wird, und kann nicht ungeschehen gemacht werden ; die Aufhebung erfolgt mit Wirkung ex nunc, nicht rückwirkend ex tune. Denn die Sistierung verhindert in jedem Falle die Einleitung des weitern Konkursverfah- rens, namentlich die Publikation des Konkurses. Dem gut- gläubigen Dritten gegenüber gilt die Konkurseröffnung erst von der Publikation an; mit Bezug auf ihn kann es daher keinen Unterschied ausmachen, ob die aufschiebende Wirkung, welche die Publikation verhindert, zu Recht oder zu Unrecht erteilt worden ist ; er muss sich darauf
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 11. verlassen können, dass eine Bekanntmachung nicht erfolgt ist. Diese Überlegung muss zur weitem Schlussfolgerung führen, die das Bundesgericht im zit. Entscheid gezogen hat, dass zufolge Erteilung aufschiebender Wirkung das Konkurserkenntnis bis zur Entscheidung über das Rechts- mittel weder auf das Vermögen des Schuldners noch auf die Rechte der Gläubiger die in Art. 197 ff. und 208 ff. SchKG vorgesehenen Wirkungen auszuüben vermag. Diese Auffassung ist nun freilich nicht unangefochten geblieben (vgl. GoETZINGER, Die Berufung gegen den Firmenkonkurs, in Festgabe für Carl Wieland, S. 129 f., und namentlich ERNST BRAND, Zeitpunkt und Wirkung der Konkurseröffnung, S.JZ 44 (1948) S. 52 ff.). So gewich- tig die insbesondere von letzterem Autor gegen den Stand- punkt des Bundesgerichts im zitierten Entscheide (53 III 204 ff.) ins Feld geführten Argumente sein mögen, so hat doch die diesem zugrunde liegende Haupterwägung keine Widerlegung erfahren, nämlich dass es zu nicht entwirr- baren Komplikationen führen müsste, wenn die Vorschrift des Art. 204 SchKG, wonach die nach der Konkurser- öffnung vom Gemeinschuldner vorgenommenen Rechts- handlungen den Konkursgläubigern gegenüber ungültig sind, auf eine monatelang hinter der Konkurspublikation zurückliegende Zeit angewendet werden wollte. Während der Zeit des Aufschubs des Konkurserkenntnisses betreibt der Gemeinschuldner sein Gewerbe befugtermassen weiter; eine Verwaltung seines Vermögens durch das Konkursamt gemäss Art. 240 ff. SchKG ist ausgeschlossen. Sollte nun aber auch der Gemeinschuldner selbst zu keiner gültigen Verfügung befugt sein, so könnte es geschehen, dass mona- telang überhaupt niemand dazu berufen wäre, sein Ver- mögen zu verwalten. Die Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 393 ZGB kommt nicht in Betracht ; die Situation gehört als rein konkursrechtlicher Natur nicht zu den dort beispielsweise genannten Fällen. Dabei können es die Bedürfnisse des Schuldners und namentlich eines von ihm betriebenen Geschäftes mit sich bringen, dass Verfü-
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gungen getroffen werden müssen. Alle vom Schuldner vorgenommenen Rechtshandlungen wären aber, falls die aufschiebende Wirkung vor Art. 204 SchKG Halt machte ungültig, da diese Bestimmung, die das Bestehen einer a Stelle des Schuldners handelnden Konkursverwaltung vor- aussetzt, mit Recht keinen Unterschied macht zwischen Verfügungen, die etwa im Sinne von Art. 585 ZGB ( not- wendige Verwaltungshandlungen darstellten und andern bei denen dies nicht zuträfe. Nimmt man hnzu, dass di Ungültigkeit gemäss Art. 204 SchKG mit alleiniger Aus- nahme des in Abs. 2 geregelten Sonderfalles nicht voraus- setzt, dass der Konkurs publiziert oder sonstwie zur Kenntnis des Dritten gelangt sei, so erhellt vollends, zu welchen unhaltbaren Folgen die Anwendung dieser Be- stimmung trotz erteilter aufschiebender Wirkung führen müsste. Im vorliegenden Falle sind vom Konkurserkennt- nis bis zur Konkurspublikation über vier Monate ver- strichen. Neben den Interessen der bereits im Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses vorhandenen Konkursgläubiger, deren Schutz die Dispositionsunfähigkeit des Schuldners gemäss Art. 204 Abs. 1 bezweckt, dürfen die Interessen der Dritten, die erst nach dem Konkursdekret mit dem Schuldner Rechtsgeschäfte schliessen, nicht vernachlässigt bleiben. vVenn demgegenüber GOETZINGER und ihm folgend BRAND (a.a.O.) zu bedenken geben, dass die Ausdehnung der aufschiebenden Wirkung auf Art. 204 SchKG dem Schuldner erlaube, ungehindert über seine Aktiven zu verfügen und mit denselben (( soweit wie irgend tunlich abzufahren ll, so ist dies nur unter der Voraussetzung rich- tig, dass der die aufschiebende Wirkung bewilligende Rich- ter es unterlässt, gemäss Art. 174 Abs. 2 und 170 SchKG die zur " Vahrung der Rechte der Gläubiger notwendigen Sicherungsmassnahmen zu treffen. Da das Gesetz (Art. 170) es völlig dem Ermessen des Konkurs-bzw. des Rechts- mittelrichters anheim stellt, welche Anordnungen er treffen will, stehen ihm genügende Handhaben zur Verfügung, um
Sohuldbetreibungs und Konkursrecht. No 11. dem Beiseiteschaffen von Vermögen wirksam zu begegnen (vgl. JA.EGER, Art. 170 N. 4). Die blosse Gefahr aber, dass sich ein allzu vertrauensseliger Richter ium Schaden der bereits vorhandenen Konkursgläubiger dazu verleiten las- sen könnte, einen unredlichen Schuldner frei schalten und walten zu lassen, rechtfertigt es nicht, den Art. 204 SchKG von der dem Rechtsmittel verliehenen aufschiebenden Wirkung auszunehmen und damit Verwirrung zu schaffen. Der Richter muss ja nicht auf jedes Begehren hin sistieren; wenn er es aber tut, soll er jene Kautelen anwenden. Ist mithin die Wirkung des Art. 204 SchKG nicht schon mit dem Konkurserkenntnis vom 5. August 1949 einge- treten, so sind die Wechselverpflichtungen vom 5. August und 2. September 1949 auch unter diesem Gesichtspunkt gültig. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. Sep- .tember 1952 bestätigt. IMPRIMERIES REUNIES S.A., LAUSANNE l
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Schuldbetreibongs-und Konkursrecht. Poursuite et Faillite. I. KREISSCHREIBEN DES BUNDESGERICHTS CIRCULAIRES DU TRIBUNAL FEDERAL 12. Kreisschreiben, Circulaire, Circolare No 32 (13.5.1953)
Massnahmen betreffend militärisch zur Requisition belegte Fahr- zeuge. Mesures concernant les vehicules automobiles designes pour etre requisitionnes par l'armee. Provvedimenti concernenti gli autoveicoli sottoposti alla requi- sizione militare. Die Eidgenössische Militärverwaltung hat das Bundes- gericht um Erlass von Anweisungen ersucht, um den gel- tenden Vorschriften betreffend militärisch zur Requisition belegte Motorfahrzeuge und Anhänger im Betreibungs-und Konkursverfahren Nachachtung zu verschaffen. Es hat sich nämlich gezeigt, dass auf deren Einhaltung nicht mehr sicher gezählt werden kann, wenn solche Fahrzeuge betrei- bungs- oder konkursrechtlich verwertet worden sind. Ja, in manchen Fällen kümmert sich der Halter schon dann nicht mehr um die Stellungspflicht, sobald das Fahrzeug auch nur arrestiert oder gepfändet oder über ihn der Kon- kurs eröffnet ist. Um diesem Übelstande abzuhelfen, erscheint ein Einschreiten der Organe des Betreibungs-und Konkursverfahrens als geboten. Gestützt auf Artikel 15, Absatz 2, SchKG und Artikel 200 der Militärorganisation vom 12. April 1907 /1. April 1949 4 AS 79 III -1953