Art. 88 Abs. 2 SchKG; Lauf der Jahresfrist für das Pfändungsbegehren bei Rechtsvorschlag und Rechtsöffnungsverfahren; die Frist wird durch die Dauer des Rechtsöffnungsverfahrens gehemmt bzw. verlängert (Praxisänderung; Erw. 1). Der Rechtsöffnungsentscheid, der die Fortsetzung der Betreibung gegen den tatsächlich betriebenen Schuldner für einen bestimmten Betrag ausdrücklich zulässt, kann eine ungenaue Schuldnerbezeichnung im Zahlungsbefehl für die Weiterführung der Betreibung heilen; die Mängel des Zahlungsbefehls sind insoweit gegenstandslos, wenn die Betreibung nachher nur noch gegen den Empfänger des Zahlungsbefehls fortgesetzt wird (Erw. 2).
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 13. suo trasferimento ulteriore, un'eventuale vendita e, nel caso di revoca del fallimento, la riconsegna del veicolo al debitore. Per quanto concerne questi avvisi, si applicheranno per analogia le istruzioni sulla procedura di pignoramento. 8. La Camera d'esecuzione e dei fallimenti provvedera a:ffinche i moduli d'esecuzione e fallimenti contengano le indicazioni corrispondenti alle istruzioni impartite con questa circolare. II. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREI- BUNGS-UND KONKURSKAMMER ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 13. Entseheid vom 15. Juni 1953 i. S. Tinguely. Die Frist zur Stellung des Pfändungsbegehrens (Art. 88 Abs. 2 SchKG) ":!'lrlängert sich um die Dauer des Rechtsöffnungsver- fahrens Anderung des Rechtsprechung). Betreibung mehrerer Schuldner. Fehlen einer genauen Bezeichnung der einzelnen Schuldner und der Angabe des Betrags, für den ein jeder von ihnen betrieben wird. Zustellung des Zahlungs- befehls nur an einen von ihnen. Fortsetzung der Betreibung gegen den Empfänger des Zahlungsbefehls auf Grund eines Rechtsöffnungsentscheids, der die ungenauen Angaben des Zahlungsbefehls verdeutlicht. Le delai pour requirir la saisie (art. 88 al. 2 LP) est prolonge de la duree de la procedure de mainlevee. (Modification de la jurisprudence.) Poursuite contre plusieurs debiteurs. Defaut d'indication precise quant a la personne de chacun des debiteurs et defaut d'indi- cation du montant pour lequel chacun d'eux est poursuivi. Notification du commandement de payer a l'un seulement des debiteurs. Continuation de la poursuite contre celui qui a reQu le commandement de payer, en vertu d'un jugement de mainlevee qui supplee a l'insuffisance des indications du com- mandement de payer.
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. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 13. .
Il termine per chiedere il pignoramento (art. 88 cp. 2 LEF) e pro- lungato della durata di un'eventuale procedura di rigetto dell'opposizione. Cambiamento di giurisprudenza.) Esecuzione contro parecchi debitori. Mancanza di indicazioni precise sulla persona dei singoli debitori e sull'importo per il quale ciascuno di loro e escusso. Notifica del precetto esecutivo soltanto a uno dei debitori. Proseguimento dell'esecuzione contro il .debitore ehe ha ricevuto il precetto esecutivo, in virtu del decreto di rigetto dell'opposizione ehe supplisce all'insufficienza delle indicazioni del precetto esecutivo. A. -Am 11. Februar 1952 stellte das Betreibungsamt des Sensebezirkes in Tafers dem Rekurrenten Anton Tin- guely in Rechthalten einen Zahlungsbefehl für eine Forde- rung der Entwässerungskörperschaft Rechthalten von Fr. 515.20 zu (Betreibung Nr. 31501). Die Schuldnerbe- zeichnung lautete: Gebrüder Tinguely, Trossland, Recht- halten, zuzustellen an Herrn Tinguely Anton . Der Rekur- rent Anton Tinguely erhob Rechtr;;vorschlag. Hierauf ver- langte die Gläubigerin definitive Rechtsöffnung. Am 6. Mai 1952 fand über dieses Begehren vor dem Gerichts- präsidenten des Sensebezirks eine Verhandlung statt, bei welcher Joseph Tinguely, der kraft einer vom Rekurrenten ausgestellten Vollmacht handelte, u. a. die Schuldnerbe- zeichnung als ungenügend beanstandete. Mit Entscheid vom 13. Juni 1952 erteilte der Gerichtspräsident der Gläubigerin für Fr. 433.-definitive Rechtsöffnung gegen Tinguely Anton Jl, d. h. gegen den Rekurrenten. In den Erwägungen erklärte er, die ungenügende Schuldnerbe- zeichnung sei durch fristgerechte Beschwerde, nicht im Rechtsöffnungsverfahren zu rügen; da jedoch eine rechts- gültige Zustellung des Zahlungsbefehls nur an Anton Tinguely, nicht auch an Eduard und Adolf erfolgt sei, könne das Rechtsöffnungsverfahren nur gegen Anton angehoben und Rechtsöffnung nur gegen ihn gewährt werden. B. -Die Betreibung Nr. 31501 wurde hierauf gegen den Rekurrenten als einzigen Schuldner weitergeführt. Die Pfändung vom 22. Oktober 1952 fiel dahin, weil eine Drittansprache unbestritten blieb. Von den beiden weitern
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 13. Pfändungen, die am 28. Januar und 4. Februar 1953 auf Verlangen der Gläubigerin vollzogen wurden, fiel die erste ebenfalls infolge einer Drittansprache dahin, während die zweite am 4. März 1953 von der kantonalen Aufsichts- behörde aufgehoben wurde. Hierauf vollzog das Betrei- bungsamt am 11. März 1953 eine neue Pfändung. C. -Am 5. Mai 1953 führte der Rekurrent Beschwerde mit den Begehren, die Pfändung vom 11. März sei als nichtig zu erklären, weil die Betreibung gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG erloschen sei ; eventuell sei die Betreibung Nr. 31501 als nichtig aufzuheben, weil der Zahlungsbefehl auf , Gebrüder Tinguely, zuzustellen an Anton Tinguely ' lautet, den Brüdern kein Zahlungsbefehl zugestellt wurde und die Betreibung nur gegen Anton Tinguely fortgesetzt wird)). Am 19. Mai 1953 hat die kantonale Aufsichtsbehörde diese Beschwerde abgewiesen. D. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen. Die Sch'1ililbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
62 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 13. Urteils handelt. Mit den erwähnten kantonalen Entschei- den ist daher in Fortentwicklung der bisherigen Praxis des Bundesgerichts anzuerkennen, dass auch das Rechtsöff- nungsverfahren die Frist zur Stellung des Pfändungsbe- gehrens verlängert. Da das Rechtsöffnungsverfahren im vorliegenden Falle mindestens einen Monat und sechs Tage gedauert hat, wäre demnach die Betreibung nicht erloschen, selbst wenn der (nach Hinfall aller frühem Pfändungen erfolgten) Pfändung vom 11. März 1953 ein Begehren zugrunde läge, das erst nach Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls, d. h. nach dem 11. Februar 1953 gestellt wurde. So verhielt es sich im übrigen nicht. Nachdem die kantonale Aufsichtsbehörde die Pfändung vom 4. Februar 1953 aufgehoben hatte, weil vor dem damals gepfändeten Miteigentumsanteil des Rekurrenten am Grundbesitz in Rechthalten sein Anteil am mütterlichen Nachlass zu pfänden sei, hatte das Betreibungsamt ohne neues Begeh- ren diesen Anteil zu pfänden. Die Pfändung vom 11. März 1953 müsste daher auf ein vor dem 11. Februar 1953 ge- stelltes Begehren zurückgeführt werden, selbst wenn die Gläubigerin nach der am 4. März erfolgten Aufhebung der PfändU:ng vom 4. Februar ein neues PfändU:ngsbegehren gestellt hätte. Das neue Begehren wäre, weil überflüssig, rechtlich ohne Belang. 2. -Die im Zahlungsbefehl enthaltene Schuldnerbe- zeichnung war zweifellos mangelhaft, da sie die einzelnen Schuldner nicht nannte. (Für die Annahme, dass es sich bei der Bezeichnung c( Gebrüder Tinguely um die Firma einer Kollektivgesellschaft handle, bestehen keine Anhalts- punkte.) Selbst wenn aber die Schuldner einzeln aufgeführt worden wären, wäre der Zahlungsbefehl noch deshalb zu beanstanden gewesen, weil darin nicht angegeben war, wieweit ein jeder Schuldner für den Schuldbetrag haftbar gemacht werden sollte (BGE 67 III 140/141). Diese Mängel des Zahlungsbefehls spielen jedoch heute keine Rolle mehr, weil der Rechtsöffnungsentscheid, der für die Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 14.
Fortsetzung der Betreibung den Zahlungsbefehl ersetzt (BGE 67 III 141, 2. Absatz , hier anders als im Falle BGE 67 III 139 ff. nicht an der gleichen Unbestimmtheit leidet wie der Zahlungsbefehl, sondern deutlich sagt, dass Rechtsöffnung gegen den Rekurrenten Anton "Tinguely (und nur gegen ihn erteilt werde, und zwar für den Betrag von Fr. 433.-. Auf Grund dieses Entscheides konnte die Betreibung Nr. 31501 trotz der Fehlerhaftigkeit des Zahlungsbefehls für Fr. 433.-gegen den Rekurrenten fortgesetzt werden, wie es geschehen ist. Da sich die Betreibung heute nur noch gegen den Re- kurrenten richtet, kommt auch darauf nichts an, dass der Zahlungsbefehl nur ihm, nicht auch seinen Brüdern Eduard und Adolf zugestellt wurde (vgl. JAEGER N. 7 a zu Art. 70 SchKG . Demnach erkennt die Sckul,dbetr.-u. Konkurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen. 14. Entscheid vom 19. März 1953 i. S. Schmid.