Texte intégral
- Urtheil vom 20. Mai 1882 in Sachen
Holzkorporation Schwende.
A. In einem Rechtsstreite zwischen Josef Anton Gmünder
auf der Halten bei Appenzell, als Kläger, und der Holzkorpo
ration Schwende, als Beklagter, hatte das Spangericht erster
Instanz des Kantons Appenzell J. Rh. am 22. November 1880
zu Gunsten der beklagten Partei entschieden. Zwischen den
Parteien war nun bestritten, ob der Kläger gegen dieses Urtheil
rechtzeitig und in richtiger Form die Appellation an die zweite
Spangerichtsinstanz ergriffen habe. Durch Beschluß der ver
stärkten Standeskommission des Kantons Appenzell J. Rh. vom
- Januar 1882 wurde hierüber, nachdem verschiedene andere
rechtliche Schritte vorangegangen waren, in Bestätigung eines
frühern Beschlusses der Standeskommission, dahin entschieden,
daß über die Zulässigkeit der von Gmünder ergriffenen Appel
lation die zweite Spangerichtsinstanz selbst vorfraglich zu ent
scheiden habe.
B. Gegen diesen Beschluß ergriff die Holzkorporation Schwende
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie führt
aus: Gmünder habe die Appellation gegen das Spangerichts
urtheil erster Instanz nicht rechtswirksam ergriffen, wie er selbst
dadurch anerkannt habe, daß er früher die Revision dieses Ur
theils nachgesucht habe, was nur gegen rechtskräftige Urtheile
statthaft sei. Die Appellation sei demnach nicht mehr statthaft,
und die Standeskommission habe nicht das Recht, dem Rekurs
beklagten die Weisung zu ertheilen, über die Statthaftigkeit der
Appellation durch die zweite Spangerichtsinstanz entscheiden zu
lassen. Denn es handle sich hier um eine rein richterliche An
gelegenheit, in welcher die Standeskommission nach Art. 38 der
Kontonsverfassung und nach dem Urtheile des Bundesgerichtes
in Sachen Suter vom 22. Juli 1881 keine Direktionen zu
ertheilen habe. Wenn Gmünder geglaubt habe, es sei ihm von
den zuständigen Gerichten Recht verweigert worden, so hätte er
sich an das Bundesgericht wenden sollen. Es werde demnach
beantragt: Das Bundesgericht wolle den Beschluß der Standes
kommission von Appenzell J.Rh. vom 16. Januar 1882 als
verfassungswidrig aufheben, das Urtheil der ersten Spange
richtsinstanz vom 22. November 1880 als zu Recht bestehend
erklären und allfällige rechtliche sowie außerrechtliche Kosten der
Gegenpartei aufladen.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt
die Standeskommission des Kantons Appenzell J. Rh., indem
sie gleichzeitig den thatsächlichen Hergang der Sache klar legt,
in rechtlicher Beziehung: Die Standeskommission habe sich, und
zwar gerade mit Rücksicht auf den von der Rekurrentin ange
zogenen bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Suter, im vor
liegenden Falle auf den Standpunkt gestellt, es sei Sache der
angerufenen höhern Gerichtsinstanz selbst und nicht der Ver
waltungsbehörde (bei welcher übrigens nach der kantonalen
Gerichtsordnung Art. 3 und 9 die Appellationen zu erklären
seien), darüber zu entscheiden, ob die Appellation in einem Ci
vilprozesse zulässig und rechtswirksam ergriffen sei. Eine Ver
fassungsverletzung könne hierin gewiß in keiner Weise gefunden
werden, sondern es könnte sich überall nur um eine Frage der
Gesetzesauslegung handeln.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde soll offenbar darauf begründet werden,
daß der angefochtene Beschluß der verstärkten Standeskommission
des Kantons Appenzell J. Rh. eine Verletzung des Grundsatzes
der sogenannten Gewaltentrennung, speziell einen Eingriff in
das Gebiet der richterlichen Gewalt, enthalte.
- Dies ist nun aber offenbar unrichtig; denn durch den an
gefochtenen Beschluß hat ja die Verwaltungsbehörde gerade
ausgesprochen, daß die Entscheidung über die Rechtswirksamkeit
einer Appellationserklärung nicht ihr, sondern dem in der Haupt
sache zuständigen Civilgerichte zukomme und es kann daher von
einem verfassungswidrigen Eingriffe in das Gebiet der richter
lichen Gewalt überall keine Rede sein. Vielmehr steht die an
gefochtene Schlußnahme mit den vom Bundesgerichte in seiner
Entscheidung in Sachen Suter vom 22. Juli 1881 aufgestell
ten Grundsätzen vollständig im Einklange.
- Der Rekurs erscheint als ein muthwilliger, so daß es sich
rechtfertigt, der Rekurrentin die Bezahlung einer Gerichtsge
bühr aufzuerlegen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
Mots-clés
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