- Urtheil vom 3. Februar 1882 in Sachen
Joseph Anton Peterer.
A. Joseph Anton Peterer, von und in Gonten, Kantons Ap
penzell I. Rh., besitzt in Hundwyl, Kantons Appenzell A. Rh.,
eine Liegenschaft Nußhalden, auf welcher Pfandschulden im
Betrage von 5300 Fr. haften. Da bei Besteuerung dieser Lie
genschaft im Jahre 1881 von der Gemeindebehörde in Hundwyl
die auf derselben haftenden Hypothekarschulden nicht in Abrech
nung gebracht wurden, so wandte sich I. A. Peterer beschwerend
an den Regierungsrath des Kantons Appenzell A. Rh. Er wurde
indeß von dieser Behörde durch Beschluß vom 10. Oktober 1881,
gemäß Schreiben der Kantonskanzlei vom 12. gleichen Monats,
abgewiesen.
B. Gegen diesen Beschluß ergriff I. A. Peterer den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; er beantragt:
- Es sei der Entscheid des Regierungsrathes von Appenzell
A. Rh. datirt den 10. Oktober 1881 in dem Sinne zu kassiren,
daß die Steuerämter Außerrhodens angewiesen sind, in concreto
das Steueramt Hundwyl angewiesen ist, bei der Besteuerung
der Liegenschaft des Unterzeichneten die Pfandschulden im Be
trage von 5300 Fr. in Abrechnung zu bringen.
- Die Kosten sind dem Fiskus von Appenzell A. Rh. zu
überbinden.
Zur Begründung wird ausgeführt:
a) Das Steuergesetz des Kantons Appenzell A. Rh. vom
- August 1835 und 24. April 1836 ( 3), ebenso wie die
vom Kantonsrathe des Kantons Appenzell A. Rh. am 5. April
1880 erlassene Steuerverordnung bestimmen: Grundstücke und
Gebäulichkeiten werden nach Abzug der darauf haftenden Pfand
schulden da versteuert, wo sie liegen. Hinsichtlich der Versteue
rung solcher Liegenschaften, deren Eigenthümer Angehörige
anderer Kantone oder Staaten sind und nicht im Lande woh
nen, soll das Gegenrecht beobachtet werden. Nun mache das
Steuergesetz des Kantons Appenzell J. Rh., welchem Rekurrent
angehöre, einen Unterschied zwischen Kantonsangehörigen und
Nichtkantonsangehörigen bezüglich der Besteuerung nicht, son
dern halte die letztern den erstern gleich, indem alle Grundstücke
zu zwei Drittheilen ihres Werthes unter Gestattung des Schul
denabzuges besteuert werden. Demnach sei für die Angehörigen
des Kantons Appenzell J. Rh. die Voraussetzung des Gegen
rechtes erfüllt und es müsse ihm daher im Kanton Appenzell
- Rh. der Schuldenabzug gestattet werden.
- Die Besteuerung seines Grundstückes ohne Gestattung des
Schuldenabzuges involvire, da der Kanton Appenzell A. Rh.
auch die Pfandgläubiger besteure, eine unzulässige Doppelbe
steuerung. Denn wenn gleichzeitig der Grundeigenthümer für den
vollen Werth seines Grundstückes ohne Gestattung des Schul
denabzuges und der Hypothekargläubiger für den Betrag seiner
Forderung besteuert werden, so werde das gleiche Vermögens
objekt, nämlich der durch die Hypothekarschuld absorbirte Theil
des Werthes des Grundstückes, doppelt besteuert.
c) Die Unterscheidung, welche das Steuergesetz des Kantons
Appenzell A. Rh. in Bezug auf die Gestattung des Schulden
abzuges zwischen Kantonsangehörigen und Nichtkantonsangehö
rigen mache, stehe, wie das Bundesgericht schon in seiner Ent
scheidung in Sachen Rüdlinger erkannt habe, im Widerspruche
mit Art. 60 der Bundesverfassung. Der Regierungsrath des
Kantons Appenzell A. Rh. habe sich zwar darauf berufen, daß
diese Unterscheidung durch einen Beschluß des Kantonsrathes
vom 21. März 1881 aufgehoben worden fei; allein hierauf
könne nichts ankommen, da der Kantonsrath zu Abänderung eines
Gesetzes nicht befugt sei, vielmehr diese nach Art. 27 Lemma 4
der Kantonsverfassung des Kantons Appenzell A. Rh. nur der
Landsgemeinde zustehe.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der
Regierungsrath des Kantons Appenzell A. Rh. im Wesentlichen aus:
Ad a. Da im Kanton Appenzell J. Rh. die Grundstücke zu
zwei Drittheilen ihres Werthes versteuert werden müssen, wäh
rend in Appenzell A. Rh. dieselben wie alles andere Vemögen
nur zur Hälfte zu versteuern seien, so könnte, wenn auf die
Frage des Gegenrechtes überhaupt noch etwas ankäme, Appen
zell I. Rh. jedenfalls nicht zu denjenigen Kantonen gezählt wer
den, welche A. Rh. Gegenrecht halten und Rekurrent hätte also
auf das Gegenrecht keinen Anspruch.
Ad b. Von einer Doppelbesteuerung könne jedenfalls, wie das
Bundesgericht schon in einer ganzen Reihe von Entscheidungen
erkannt habe, im vorliegenden Falle nicht die Rede sein.
Ad c. Die vom Rekurrenten angeführte Bestimmung des
Art. 3 des kantonalen Gesetzes vom 30. August 1835 und
24. April 1836, daß für die Besteuerung der Liegenschaften von
Nichtkantonsangehörigen das Gegenrecht gelte, stehe mit dem
Art. 60 der Bundesverfassung im Widerspruche und sei daher
als außer Kraft getreten zu betrachten. Dieser Umstand habe den
Kantonsrath veranlaßt durch Beschluß vom 21. März 1881 den
mit der erwähnten Gesetzesbestimmung übereinstimmenden Art. 8
der kantonalen Steuerverordnung vom 5. April 1880 dahin ab
zuändern, daß gesetzt worden sei: hinsichtlich der Besteuerung
solcher Liegenschaften, deren Eigenthümer Bewohner (also nicht
mehr Angehörige ) anderer Kantone oder Staaten sind, soll
das Gegenrecht beobachtet werden. Um sodann überhaupt das
vom Bundesgerichte im Rüdlinger'schen Rekursfalle als nicht
mehr haltbar bezeichnete Prinzip des Gegenrechts zu befeitigen
habe endlich der Große Rath am 21. November 1881 eine
abermalige Abänderung des Art. 8 der kantonalen Steuerver
ordnung vom 5. April 1880 beschlossen, indem er den betreffen
den Passus derselben dahin redigirt habe: Liegenschaften, deren
Eigenthümer außer dem Kantone wohnen, sind ebenfalls da,
wo, sie liegen, jedoch ohne Abzug der darauf haftenden Pfand
schulden zu versteuern. Diese Bestimmung wonach alle außer
halb des Kantons wohnenden Grundeigenthümer, ohne Rücksicht
auf Staatsangehörigkeit oder Gegenrecht, gleichgehalten werden,
sei, wie das Bundesgericht schon mehrfach ausgesprochen habe,
verfassungsmäßig vollkommen zulässig. Wenn Rekurrent meine,
daß der Kantonsrath nicht befugt gewesen sei, auf dem Verord
nungswege neue Vorschriften an Stelle der Bestimmungen des
Gesetzes von 1835/1836 zu setzen, so sei darauf nicht nur zu
erwidern, daß die fragliche Vorschrift des letztern Gesetzes schon
durch die Bundesverfassung aufgehoben gewesen sei, sondern es
sei auch zu bemerken, daß die Landsgemeinde durch Beschluß
vom 29. April 1877 dem Kantonsrathe mit Rücksicht auf das
Inkrafttreten einer neuen Kantonsverfassung vom 15. Oktober
1876 die Vollmacht ertheilt habe: In Bezug auf diejenigen
Fragen, über welche die in der neuen Verfassung vorgesehenen
Gesetzesbestimmungen noch nicht aufgestellt sind, einstweilen bis
zum Erlasse der bezüglichen Gesetze von sich aus auf dem Ver
ordnungswege das Nöthige anzuordnen. In Anwendung dieser
Vollmacht habe der Kantonsrath in vollkommen kompetenter
Weise die Steuerverordnung vom 5. April 1880 und die an
geführten spätern Abänderungen derselben belchlossen, da bis zur
Stunde ein die Grundsätze der neuen Kantonsverfassung aus
führendes Steuergesetz noch nicht zu Stande gekommen und der
Kantonsrath daher befugt gewesen sei, zu deren Durchführung
einstweilen das Nöthige im Verordnungswege anzuordnen. Dem
gemäß werde beantragt: es sei der Rekurs als unbegründet ab
zuweisen und der Rekurrent für allfällige Kosten verantwortlich
zu erklären.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die streitige Steuerforderung an den Rekurrenten zweifel
los frühern Datums ist als der Beschluß des Kantonsrathes von
Appenzell A. Rh. vom 21. November 1881, so kann letzterer
Beschluß bei Beurtheilung der verfassungsmäßgen Zulässigkeit
derselben nicht in Betracht kommen; es muß vielmehr unter
sucht werden, ob gestützt auf das vor dem Kantonsrathbeschlusse
vom 21. November 1881 gültige Recht dem Rekurrenten der
Schuldenabzug bei Besteuerung seiner Liegenschaft in verfassungs
mäßig zuläßiger Weise habe verweigert werden können.
- In dieser Beziehung ist nun zwar nicht zu bezweifeln, daß
der, den Art. 8 der kantonalen Steuerverordnung vom 5. April
1880 und beziehungsweise den Art. 3 des Steuergesetzes von
1835/1836 abändernde Beschluß des Kantonsrathes vom 21. März
1881 formell gültig zu Stande kam, denn zu dessen Erlaß war
der Kantonsrath gewiß zufolge der ihm durch den Landsgemeinde
beschluß vom 29. April 1877 ertheilten Vollmacht kompetent, da
letztere jedenfalls die Ermächtigung in sich schloß, bundesrechtlich
nicht mehr haltbare oder mit der neuen Kantonsverfassung un
vereinbare Bestimmungen der seitherigen Steuergesetzgebung im
Verordnungswege einstweilen zu ersetzen. Dagegen erscheint eben
sowenig als zweifelhaft, daß dieser Beschluß inhaltlich mit dem
geltenden Bundesrechte in Widerspruch steht und daher dem Re
erenten gegenüber nicht angewendet werden darf. Denn: es ist
zwar, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgeführt hat
(vergleiche z. B. die Entscheidung in Sachen Curti vom 30. Sep
tember 1881, Amtliche Sammlung VII, S. 475, Erw. 4)
nicht richtig, daß, wie Rekurrent behauptet, die gleichzeitige Be
steuerung des Eigenthümers eines hypothekarisch belasteten Grund
stückes ohne Gestattung des Schuldenabzuges und des Gläubi
gers des hypothekarisch versicherten Kapitals eine verfassungs
mäßig unzulässige Doppelbesteuerung involvire. Dagegen hat das
Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Rüd
linger vom 10. Juni 1881 (Amtliche Sammlung VII, S. 2
u. ff.) ausgeführt und ausführlich begründet, daß die durch den
Beschluß des Kantonsrathes vom 21. März 1881 aufgestellte
Regel, wonach die Gestattung des Schuldenabzuges gegenüber
von auswärts wohnenden Grundeigenthümern davon abhängig
gemacht wird, ob der Kanton, in welchem sie wohnen, Gegen
recht hält, sich als eine mit dem verfassungsmäßigen Grundsatz
der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze unvereinbare Maß
regel der Retorsion gegenüber dem betreffenden Wohnortskan
ton qualifizire und daher nicht angewendet werden dürfe, vielmeh
den auswärts wohnenden Grundeigenthümern die Abrechnung
der Hypothekarschulden bei der Grundsteueranlage im Kanton
Appenzell A. Rh. in ganz gleicher Weise nachgelassen werden
müsse, möge nun ihr Niederlassungskanton seinerseits den aus
wärts wohnenden Grundeigenthümern den Schuldenabzug ge
statten oder nicht. An diesen Grundsätzen muß auch im gegen
wärtigen Rekursfalle, gestützt auf die in der angeführten Ent
scheidung in Sachen Rüdlinger aufgestellten Erwägungen, auf
welche hier lediglich verwiesen werden kann, festgehalten und
es muß demnach die Beschwerde als begründet erklärt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist als begründet erklärt und es ist demnach dem
Rekurrenten sein erstes Rekursbegehren zugesprochen.