erkannt:
11. Urtheil vom 17. Februar 1882 in Sachen
Brunner.
A. Johann Brunner, Fuhrhalter in Aarberg, hatte an den
Staat Bern, als Vertreter des Unternehmens der Juragewässer
korrektion mit Schreiben vom 24. Oktober und 2. Dezember 1879
eine Entschädigungsforderung für Schaden, der an einem ihm
gehörigen Grundstücke durch die von dem Unternehmen der Jura
gewässerkorrektion ausgeführte Ableitung der Aare in den Bie
lersee entstanden sein sollte, gestellt, wobei er seine Forderung
den Fall, daß eine gütliche Verständigung stattfinden sollte, auf
den Betrag von 1500 Fr. bezifferte. Da der Staat Bern jede
Entschädigungspflicht bestritt und auch ein erneutes diesbezüg
liches Gesuch des Rekurrenten vom 30. März 1880 abwies, so
ließ Rekurrent denselben auf 29. September 1880 zu Abhal
tung des Sühneversuchs über das Begehren: Der Beklagte sei
schuldig und zu verurtheilen, dem Kläger Brunner denjenigen
Schaden zu ersetzen, der ihm an seiner Besitzung, genannt
Blümlismatt, im Gemeindebezirk Aarberg gelegen, dadurch
entstanden ist und noch entstehen wird, daß der Aarberg Hag
nekkanal nicht innert der festgesetzten Zeit plan und vertrags
mäßig ausgeführt worden ist, unter Kostenfolge , vor den Ge
richtspräsidenten von Aarberg vorladen. Der abgehaltene Sühne
versuch blieb indeß fruchtlos.
B. Durch Provokationskundmachung mit Ladung vom 5. Ja
nuar 1881, welche dem Rekurrenten am 7. gleichen Monats
insinuirt wurde, stellte hierauf der Staat Bern, indem er aus
führte, daß Rekurrent seit dem Sühneversuch weitere gerichtliche
Schritte zu Geltendmachung seines vermeintlichen Anspruches
nicht gethan habe und daß in concreto alle Voraussetzungen
der Aufforderung zur Klage nach 323 der bernischen Civil
prozeßordnung gegeben seien, das Begehren: Es sei dem Vor
geladenen richterlich eine peremptorische Frist zu bestimmen,
binnen welcher er den angedrohten Civilanspruch gerichtlich
einzuklagen habe, unter Kostenfolge nach dem Gesetze. Bei
der über dieses Begehren am 26. Januar 1881 stattgefundenen
Verhandlung vor Richteramt Aarberg erklärte nun aber Rekur
rent: Er habe den Staat Bern allerdings mit einem Rechts
anspruch bedroht und bedrohe denselben damit noch gegenwärtig
allein er beziffere seine Entschädigungsforderung auf mehr als
3000 Fr. und erkläre, daß er dieselbe nicht bei den kantonalen
Gerichten, sondern direkt beim Bundesgericht geltend machen
werde. Damit betrachte er das eingeleitete Provokationsverfah
ren als dahingefallen, da nach dem Bundesgesetze über das Ver
fahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitig
keiten (Art. 41) die Aufforderung zur Klage unzulässig sei. Da
trotz dieser Erklärung der Staat Bern auf seinem Provoka
tionsbegehren beharrte, so beantragte der Rekurrent: es sei zu
erklären: 1. es sei vor den bernischen Gerichten Brunner nicht
schuldig, sich auf die vom Staate Bern gegen ihn gestellte Pro
vokationsklage einzulassen, unter Kostenfolge, eventuell 2. der
Staat Bern sei mit seinem Provokationsschlusse gegen Brunner
gerichtet, gestützt auf die abgegebene Erklärung, abzuweisen un
ter Kostenfolge. Durch Entscheidung vom 24. Januar 1881
sprach indeß der Gerichtspräsident von Arberg, unter Abweisung
der Kompetenzeinrede des Provokaten, dem Staate Bern sein
Provokationsbegehren zu und setzte die Provokationsfrist auf
drei Monate fest. Auf ergriffene Berufung hin wurde dieses
Urtheil am 8. Oktober 1881 vom Appellations und Kassations
hof des Kantons Bern bestätigt.
C. Gegen diesen Entscheid ergriff IJ. Brunner den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er, mit der Be
gründung, daß durch seine Erklärung, seinen Anspruch beim
Bundesgerichte geltend machen zu wollen, die Sache der Kom
petenz der kantonalen Gerichte entzogen worden sei, den Antrag
stellt: Das Bundesgericht möge den angefochtenen Entscheid des
Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern nichtig
erklären unter Kostenfolge.
D. Dagegen beantragt der Staat Bern in seiner Vernehm
lassung auf diese Beschwerde deren Abweisung, indem er im
Wesentlichen bemerkt: Das Provokationsbegehren des Staates
Bern sei zur Zeit der Anlegung der Provakationsladung, wo
durch der Rechtsstreit bei den kantonalen Gerichten rechtshängig
geworden sei, durchaus begründet gewesen. Durch die bloße Er
klärung des Provokaten, seine Klage beim Bundesgericht an
hängig machen zu wollen, habe die Kompetenz der kantonalen
Gerichte nicht aufgehoben werden können, da dadurch die Sache
keineswegs beim Bundesgericht rechtshängig geworden sei; es
mangle somit der Gerichtstandseinrede des Rekurrenten, welche
sich als exceptio litis pendentis darstelle, an jeder Grundlage.
Ueberhaupt ließe sich fragen, ob die Erklärung des Rekurrenten,
mit seiner Klage die kantonalen Gerichte nicht behelligen zu
wollen, für ihn verbindlich wäre; ein solcher Verzicht auf den
kantonalen Gerichtsstand, welcher unter Umständen, wenn näm
lich allfällig auch das Bundesgericht sich als unzuständig erklä
ren sollte, einen Verzicht auf jeden Rechtsschutz enthielte, wäre
wohl als ungültig zu betrachten. In denjenigen Fällen, in wel
chen das Bundesgericht neben den kantonalen Gerichten elektiv
kompetent sei, gelte bezüglich der Aufforderung zur Klage inso
lange, als die an sich begründete Kompetenz der kantonalen
Gerichte nicht durch die Prozeßeinleitung beim Bundesgerichte
aufgehoben worden sei, das kantonale Recht, wobei aber selbst
verständlich eine durch das kantonale Gericht angesetzte Klage
frist nicht auch für die Einklagung des Anspruches vor dem
Bundesgerichte Geltung habe. Rekurrent habe demnach an dem
Ausgange seines Rekurses auch durchaus kein praktisches Inte
resse, da er ja durch die angefochtene Entscheidung in der Gel
tendmachung seiner Ansprüche vor demjenigen Gerichtsstande, den
er sich ausgewählt zu haben scheine, nämlich vor dem Bundes
gerichte, durchaus nicht beeinträchtigt werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach den von der Regierung des Kantons Bern in ihrer
Rekursbeantwortung abgegebenen Erklärungen muß davon ausge
gangen werden, daß das von der genannten Regierung gestellte
Frovokationsgesuch blos dahin gerichtet war, es sei dem Pro
vakaten für Geltendmachung seiner Ansprüche vor den kantonalen
Gerichten eine Klagefrist anzusetzen und daß daher auch die
angefochtene Entscheidung des Appellations und Kassations
hofes des Kantons Bern in diesem Sinne zu verstehen ist.
- Hievon ausgegangen aber kann in der angefochtenen Ent
scheidung eine Verletzung bundesrechtlicher Normen nicht erblickt
werden; denn es wird ja danach dem Rekurrenten eine Klage
frist blos für den Fall angesetzt, daß er, in Abänderung seiner
vor dem Richteramte Aarberg abgegebenen Erklärung, seinen
Anspruch vor den kantonalen Gerichten sollte geltend machen
wollen, während die Ausübung seines Klagerechtes vor dem
Bundesgerichte durch die angefochtene Entscheidung völlig unbe
rührt bleibt, so daß dieselbe das aus dem Bundesrechte flie
ßende Recht des Rekurrenten, seinen Anspruch beim Bundesge
richte zu der ihm beliebigen Zeit geltend zu machen, in keiner
Weise beeinträchtigt und eine materielle Läsion desselben nicht
enthält.
- Liegt aber sonach eine Verletzung von Rechten, welche dem
Rekurrenten bundesrechtlich gewährleistet sind, nicht vor, so muß
die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden; denn die
Prüfung der Frage, ob nach dem kantonalen Rechte eine Pro
vokation zur Klage von der oben angegebenen, blos eventuellen
auf den Fall der Wahl des kantonalen Gerichtsstandes beschränk
ten, Bedeutung überhaupt zulässig sei und ob das in diesem
Sinne durchgeführte Provokationsverfahren, angesichts der vom
Rekurrenten vor dem Richteramte Aarberg abgegebenen Erklä
rung, wonach er auf Geltendmachung seiner fraglichen Ansprüche
bei den kantonalen Gerichten verzichtet, nicht von vornherein
gegenstandslos gewesen sei, entzieht sich der Kognition des Bun
desgerichtes, da es sich dabei um die Anwendung des kantona
len Gesetzesrechtes handelt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.