- Urtheil vom 1./2. Dezember 1882 in Sachen
Wittwe Stricker gegen Vereinigte Schweizerbahnen.
A. Durch Urtheil vom 3./4. Oktober 1882 hat das Kantons
richt von St. Gallen erkannt:
- Die beklagtische Bahnverwaltung ist pflichtig, der Klägerin
15,501 Fr. sammt Zins zu 5 % vom 31. Dezember 1879
an zu bezahlen.
- Die Beklagte hat die Gerichtsgebühr von a Fr., der
Kanzlei 13 Fr., dem Weibel 2 Fr., zu bezahlen und die Klä
gerin mit 440 Fr. außerrechtlich zu entschädigen.
B. Gegen dieses Urtheil erklärte die Klägerin, und, mit
Rücksicht auf den Rekurs der Klägerin, auch die Beklagte die
Weiterziehung an das Bundesgericht.
C. Bei der heutigen Verhandlung hält der Vertreter der
Klägerin den vor den kantonalen Instanzen gestellten Antrag
aufrecht, welcher dahin geht: die Beklagte sei schuldig, an die
Klägerin 20,501 Fr. nebst Zins zu 5 % vom 31. Dezember
1879 an zu bezahlen unter Kostenfolge; dabei wird die Er
klärung abgegeben, daß die durch den beklagtischen Anwalt an
den frühern Anwalt der Klägerin für Rechnung der letztern
erweislich geleisteten Abschlagszahlungen in Abrechnung fallen
sollen. In Begründung seines Antrages bezieht sich der Anwalt
der Klägerin zunächst auf Art. 7 des Bundesgesetzes betreffend
die Haftpflicht der Eisenbahnen u. s. w. vom 1. Juni 1875,
indem er ausführt, der Unfall sei durch eine von der beklagten
Transportanstalt zu vertretende grobe Fahrlässigkeit verursacht
worden; er fügt indeß bei: nach ihrer Ueberzeugung fordere
die Klägerin nicht mehr, als der von ihr erlittene materielle
Schaden betrage; im Gegentheil, sie bleibe mit ihrer Forderung
eher unter dem Betrage des wirklichen Schadens. Nichtsdesto
weniger begründe sie ihren Anspruch in erster Linie auf grobe
Fahrlässigkeit, beziehungsweise auf den Art. 7 cit., nicht in der
Meinung, daß sie etwas verlange, was nur nach Art. 7 cit.
verlangt werden könnte, wohl aber deßhalb, weil nach Art. 7
cit. das Ermessen des Richters in Bestimmung der Entschä
digungssumme ein freieres sei, als nach Art. 5 leg. cit.
Der Vertreter der Beklagten beantragt unter eingehender Be
gründung: es sei die der Klägerin zweitinstanzlich zugesprochene
Entschädigung angemessen zu reduziren, unter Kosten und Ent
schädigungsfolge, indem er bemerkt: die auf 501 Fr. sich be
laufende Rechnung der Klägerin für Begräbnißkosten, verdor
bene Kleider, verlorenes Geld u. s. w. erkenne die Beklagte
an; ebenso erkenne sie, wie sie schon vor den kantonalen In
stanzen erklärt habe, grundsätzlich ihre Verantwortlichkeit gegen
über der Klägerin für den der letztern durch den Unfall er
wachsenen vermögensrechtlichen Schaden im Sinne des Art. 5
des Haftpflichtgesetzes an. Dagegen bestreite sie auf's Bestimm
teste, die Anwendbarkeit des Art. 7 des Haftpflichtgesetzes, be
ziehungsweise das Vorhandensein einer von ihr zu vertretenden
groben Fahrlässigkeit und verlange richterliche Feststellung der
der Klägerin gebührenden Entschädigungssumme.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der beschleunigte Zug Nr. 9 der Vereinigten Schweizerbah
nen, welcher um 8 Uhr 16 M. Vormittags von Winterthur
abgeht, war am 31. Dezember 1879 verspätet auf der Station
Utzwyl eingetroffen; da der demselben vorgespannten Maschine
Calanda der Dampf ausgegangen war, so konnte der Zug
nicht weiter fahren und es wurde bei der Bahnhofinspektion
St. Gallen telegraphisch eine Hülfsmaschine requirirt. Als solche
wurde die einzige in St. Gallen für den Reservedienst ver
fügbare Maschine Silvretta , eine schwere (Vierkuppler )
Maschine, welche regelmäßig für den Dienst auf der Bergstrecke
St. Gallen Rorschach bestimmt ist, sofort abgesandt; dieselbe
wurde von dem Lokomotivführer Johann Kleui und dem Heizer
Kassian Wildhaber bedient und wurde auch von dem Bahnhof
inspektor Rüdlinger begleitet. Als die Maschine auf der Hin
fahrt die Bahnstrecke bei der über die Bahn führenden soge
nannten Vonwylerbrücke zwischen St. Gallen und Bruggen pas
sirte, bemerkten sowohl der Lokomotivführer Kleui und der Heizer
Wildhaber als auch der Bahnhofinspektor Rüdlinger an einer
vor der Brücke, d. h. in der Richtung gegen St. Gallen hin
gelegenen Stelle ein Schwanken ( Hoppern ) der (rückwärts
fahrenden) Maschine, was den Lokomotivführer Kleui und den
Bahnhofinspektor Rüdlinger zum Austausche der Bemerkung
veranlaßte, daß die betreffende Stelle nicht ganz gut zu sein
scheine," oder daß hier nicht Alles in Ordnung sei. Beim
Anlangen der Hülfsmaschine Silvretta in Utzwyl hatte die
Lokomotive Calanda wieder genügend Dampf erlangt; nichts
destoweniger wurde auch die Maschine Silvretta dem Zuge
vorgespannt und es setzte sich derselbe in der Ordnung in Be
wegung, daß die schwere Vierkupplermaschine Silvretta , deren
reglementarische Maximalfahrgeschwindigkeit auf 45 Kilometer
per Stunde festgesetzt ist, die Spitze bildete, während die leichtere
weikuppler) Lokomotive Calanda , mit einer reglementari
schen Maximalfahrgeschwindigkeit von 75 Kilometern per Stunde,
an zweiter Stelle folgte. Als der Zug in dieser Zusammen
stellung und mit einer nach den Angaben des Geschwindigkeits
messers ungefähr 48 Kilometer per Stunde betragenden wirk
lichen Fahrgeschwindigkeit eben unter der Vonwylerbrücke
zwischen Bruggen und St. Gallen durchgefahren war, entgleiste
derselbe an einer, in einer Curve von 600 Meter Radius ge
legenen, Stelle; infolge dieser Entgleisung wurden mehrere Per
sonen (Reisende und Eisenbahnangestellte) getödtet oder verletzt.
Der als Reisender in dem ersten Personenwagen des Zuges
befindliche Ehemann der Klägerin, der Rathsherr Johann Jakob
Stricker von Herisau, wurde dabei derart körperlich verletzt, daß
er am 2. Januar 1880 an den erlittenen Wunden starb. Eine
wegen dieses Unfalles von den kantonalen Behörden eingeleitete
Strafuntersuchung wurde durch Beschluß der Anklagekammer des
Kantons St. Gallen vom 5. April 1881 unter Ueberbindung
der Prozeßkosten an die Verwaltung der vereinigten Schweizer
bahnen aufgehoben, mit der Begründung: es sei allerdings
eine Reihe von Fehlern und Mängeln erhoben worden, welche
den Unfall herbeizuführen geeignet gewesen seien, allein es liegen
doch gegenüber keinem der einzelnen Bahnangestellten genügende
Anhaltspunkte vor, um denselben wegen fahrlässiger oder leicht
sinniger Beschädigung oder Gefährdung von Eisenbahnzügen
in Anklagezustand zu versetzen. Auf ein Gesuch der Generaldi
rektion der vereinigten Schweizerbahnen um Revision dieses
Beschlusses resp. um Vervollständigung der Akten, beschloß die
Anklagekammer am 25. Januar 1882 ihren Beschluß vom
5. April 1881 in seinem Dispositiv aufrechtzuhalten, wobei sie
indeß in der Begründung ausführte, daß allerdings durch die
neuen Vorlagen der Generaldirektion der Vereinigten Schweizer
bahnen und die auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgte
Ergänzung des amtlichen Expertenbefundes bewiesen werde, daß
der Schuldantheil der Verwaltung der Vereinigten Schweizer
bahnen an dem fraglichen Unfall ein wesentlich geringerer sei,
als in dem Dekrete vom 5. April 1881 angenommen werde.
2. Zu Begründung ihrer Behauptung, daß der Unfall durch
eine von der beklagten Transportanstalt zu vertretende grobe
Fahrlässigkeit herbeigeführt worden sei, hat die Klägerin im
heutigen Vortrage im Wesentlichen folgende Momente geltend
gemacht:
a. Die unmittelbare und wesentlichste Ursache der Entgleisung
sei die zu große Fahrgeschwindigkeit gewesen; für Lokomotiven
vom Typus der Silvretta betrage die reglementarische Maxi
malgeschwindigkeit 45 Kilometer per Stunde; an der Unglücks
stelle habe aber, da dieselbe in einer Curve von weniger als
1000 Meter Radius gelegen sei, nicht mit der Maximalge
schwindigkeit von 45 Kilometer gefahren werden dürfen, sondern
es betrage die dort zulässige höchste Geschwindigkeit nach dem
Fahrdienstreglemente der Vereinigten Schweizerbahnen vom
- Juni 1880, Seite 21, 10 % weniger, also 40 oder 41
Kilometer. Es habe demnach eine ganz bedeutende, zirka 20%
betragende, Ueberschreitung der zulässigen Maximalgeschwindigkeit
stattgefunden; diese Ueberschreitung involvire um so mehr eine
grobe Fahrlässigkeit des Führers der Maschine Silvretta , als
diesem sowie überhaupt dem Fahrdienst und Bahnbewachungs
personal die Unglücksstelle als eine gefährliche speziell bekannt
gewesen sei.
b. Die für die Maschinen von der Kategorie der Silvretta
von den Vereinigten Schweizerbahnen angenommene Maximal
geschwindigkeit von 45 Kilometer per Stunde sei jedenfalls nur
unter Voraussetzung normaler Beschaffenheit des Bahnkörpers
eine zulässige und mit der Betriebssicherheit vereinbare, nun
fei aber die Beschaffenheit des Bahnkörpers an der Unglücks
stelle zur Zeit des Unfalles keine normale gewesen, im Gegen
theile sei der Oberbau defekt gewesen; überhaupt könne im
Winter bei starker Kälte, und insbesondere wenn, wie dies zur
Zeit des Unfalles der Fall gewesen sei, nach starker Kälte plötzlich
Thauwetter eintrete, niemals auf eine ganz normale Beschaffen
heit der Bahn gerechnet werden, so daß ein Fahren mit der
Maximalgeschwindigkeit und gar ein Ueberschreiten derselben
unter diesen Umständen sich als eine unverzeihliche Gedanken
losigkeit und Leichtfertigkeit darstelle.
c. Als mitwirkende Ursache der Entgleisung sei der schad
hafte Zustand des Oberbaues an der Unglücksstelle zu betrach
ten. Dieser schadhafte Zustand aber hätte bei pflichtgemäßer
Organisation und Ausübung des Bahnbewachungsdienstes recht
zeitig entdeckt werden müssen; nun sei aber der Bahnbewa
chungsdienst an der Unglücksstelle mangelhaft organisirt gewesen
da dem dortigen Bahnwärter zugleich die Bewachung der Bar
riere beim St. Leonhard Straßenübergang übertragen gewesen
sei, wodurch er derart in Anspruch genommen worden sei, daß
er die reglementsmäßigen Begehungen seiner Bahnstrecke that
sächlich nicht habe ausführen können. Am 31. Dezember 1879
sei überdies der ordentliche Bahnwärter Willi beurlaubt gewe
sen und an seiner Stelle habe ein früher wegen Betrunkenheit
entlassener Spetter W. funktionirt; diesem seien vom ordent
lichen Bahnwärter keine Instruktionen irgend welcher Art er
theilt worden, und es habe derselbe die reglementarisch vorge
schriebene Begehung der Bahnstrecke vor dem Einfahren des
Zuges Nr. 9 nicht ausgeführt, was er übrigens, da er seinen
Posten an dem stark frequentirten Straßenübergang nicht habe
verlassen können, auch kaum gekonnt hätte.
d. Es sei an der Unglücksstelle die reglementarisch vorge
schriebene Signalscheibe, wodurch die Stelle als eine schadhafte,
auf der langsamer gefahren werden müsse, signalisirt werde,
nicht aufgestellt gewesen; in diesen sub c und d erwähnten
Thatsachen liege eine grobe Fahrlässigkeit der Verwaltung der
beklagten Transportanstalt selbst.
e. Es möge zugegeben werden, daß die Verwendung der
schweren Bergmaschine Silvretta auf der Strecke Winterthur
St. Gallen nicht, wie die Klägerin vor den kantonalen In
stanzen behauptet habe, absolut unzulässig gewesen sei; ebenso
möge zugegeben werden, daß die Maschine Silvretta zur Zeit
des Unfalles nicht, wie anfänglich, gestützt auf eine irrthümliche
Angabe des eidgenössischen Kontrolingenieurs, behauptet worden,
dienstuntauglich gewesen sei; allein jedenfalls sei, auch durch
das Gutachten der gerichtlichen Experten Weyermann und Ro
dieux, konstatirt, daß die fragliche Maschine am Tage des Un
falles von der Grenze der Dienstuntauglichkeit, beziehungsweise
Reparaturbedürftigkeit nicht mehr weit entfernt gewesen sei und
leuchte ein, daß deßhalb mit dieser Maschine zumal auf der
Strecke Winterthur St. Gallen, für deren leichteren Oberbau sie
ihrer Konstruktion nach nicht bestimmt sei, jedenfalls nur mit
ganz besonderer Vorsicht hätte gefahren werden dürfen.
3. Fragt sich nun, ob erwiesen sei, daß der Unfall durch eine
von der beklagten Transportanstalt zu vertretende grobe Fahr
lässigkeit verursacht wurde, so ist zunächst in rechtlicher Bezie
hung festzuhalten, daß nach Art. 3 des Eisenbahnhaftpflichtge
setzes die beklagte Gesellschaft für ihre sämmtlichen Angestellten
verantwortlich ist und daher nicht etwa nur in Frage kommt,
ob ein grobes Verschulden der mit der Leitung des Betriebes
beauftragten Organe der Beklagten vorliege, sondern es sich
vielmehr fragen muß, ob eine mit dem Unfalle in kausalem
Zusammenhange stehende grobe Fahrlässigkeit irgend eines An
gestellten der Beklagten erwiesen sei.
4. Bei Beurtheilung dieser Frage aber ist das Bundesgericht
gemäß Art. 30 des Bundesgesetzes über Organisation der
Bundesrechtspflege an den von den kantonalen Gerichten fest
gestellten Thatbestand gebunden, d. h. die rein thatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht ver
bindlich, so daß dasselbe auf eine erneuerte Prüfung der Be
weisfragen nicht einzutreten, sondern die diesbezüglichen Ent
scheidungen des Vorderrichters ohne Weiteres seinem Urtheile
zu Grunde zu legen und blos zu untersuchen hat, ob der Vor
derrichter auf Grund der von ihm als erwiesen erachteten
Thatsachen die Rechtsfrage, d. h. die Frage, ob aus diesen
Thatsachen eine von der Beklagten zu vertretende grobe Fahr
lässigkeit sich ergebe, richtig beurtheilt habe.
5. Nun geht die zweite Instanz offenbar davon aus, daß die
Entgleisung durch das mit Rücksicht auf die Verwendung der
Vierkupplermaschine Silvretta zu schnelle Fahren des entgleis
ten Zuges in Verbindung mit der Beschaffenheit des Bahn
körpers an der Entgleisungsstelle verursacht worden sei; in letz
terer Richtung aber stellt sie thatsächlich und ohne daß in dieser
Aufstellung ein Rechtsirrthum ersichtlich wäre fest: Der Bahn
bau an der kritischen Stelle könne weder als ein fehlerhafter
noch als ein vernachlässigter bezeichnet werden; die Verände
rungen am Bahnkörper werden allseitig den Einflüssen der
Temperatur zugeschrieben und es sei nicht nachgewiesen worden,
daß diese Veränderungen den aufmerksamen Beobachtungen nicht
haben entgehen können. Nach dieser thatsächlichen Feststellung
ist von vornherein klar, daß jedenfalls mit Bezug auf den
Bahnunterhalt nicht von einer von der Beklagten zu vertre
tenden groben Fahrlässigkeit die Rede sein kann; allein die
fragliche thatsächliche Feststellung schließt auch die Annahme
aus, daß der Unfall durch eine in Organisation oder Hand
habung des Bahnbewachungs und Aufsichtsdienstes begangene
grobe Fahrlässigkeit verursacht worden sei; denn der Vorderrichter
stellt ja thatsächlich fest, es sei nicht erwiesen, daß die Verän
derungen des Bahnkörpers, welche als mitwirkende Ursache der
Entgleisung erscheinen, nicht auch bei aufmerksamer Beobachtung
hätten unbemerkt bleiben können, es kann also keinenfalls als
erwiesen betrachtet werden, daß die Entgleisung durch allfällige
Mängel der Organisation oder der Handhabung der Bahnauf
sicht verursacht, beziehungsweise mitverursacht worden sei, denn
ein kausaler Zusammenhang zwischen solchen Mängeln und dem
Unfalle ist, nach der thatsächlichen, für das Bundesgericht
ohne Weiteres verbindlichen, Annahme des Vorderrichters nicht
hergestellt. Es ist daher nicht weiter zu untersuchen, ob bezüglich
der Bahnbewachung und Aufsicht die Beklagte, beziehungsweise
einzelne Beamte derselben der Vorwurf grober Fahrlässigkeit
treffe; denn diese Frage, welche allerdings für die administrative
Auffichtsbehörde und, da schon die fahrlässige Gefährdung
von Eisenbahnzügen, ohne Rücksicht auf einen schädigenden Er
folg, unter Strafe gestellt ist, auch für den Strafrichter von
Bedeutung sein mochte, ist für die Entscheidung des vorliegen
den Rechtsstreites gänzlich unerheblich, da es sich ja im gegen
wärtigen Verfahren nicht darum handelt, ob die Organe der
Beklagten sich überhaupt grob fahrlässiger, die Betriebssicherheit
gefährdender Handlungen oder Unterlassungen schuldig gemacht
haben, sondern lediglich darum, ob sie durch solche grob fahr
lässige Handlungen oder Unterlassungen die Entgleisung vom
31. Dezember 1879 verursacht resp. mitverursacht haben.
6. Die Klägerin hat nun in der bundesgerichtlichen Instanz
die von ihr vor der Vorinstanz aufgestellte Behauptung, daß
schon in der Verwendung der Maschine Silvretta an sich,
weil dieselbe dienstuntauglich gewesen und auf der Strecke
Winterthur St. Gallen gar nicht habe verwendet werden dürfen,
eine grobe Fahrlässigkeit liege und zwar offenbar mit Recht
nicht mehr festgehalten; demnach kann es sich nur noch
fragen, ob das zu schnelle Fahren des Zuges Nr. 9, wodurch
festgestelltermaßen die Entgleisung wesentlich verursacht wurde,
einem Organe, resp. Angestellten der Beklagten zu grobem
Verschulden anzurechnen sei.
7. In dieser Richtung ist zwar der Beklagten ohne Weiteres
zuzugeben, daß jedenfalls nicht das Mindeste dafür spricht, daß
hier ein Fall frevelhaften Leichtsinnes vorliege. Denn es kann
keinenfalls angenommen werden, daß der Führer der Maschine
Silvretta , trotzdem er die mit seiner Handlungsweise ver
bundene dringende Gefahr eingesehen, nichtsdestoweniger in fri
volem Leichtsinne die Fahrgeschwindigkeit übermässig gesteigert
und also die Sicherheit des Bahnzuges und damit das Leben
so vieler anderer Menschen gleichzeitig mit seinem eigenen in
bewußter Verwegenheit auf's Spiel gesetzt habe. Allein wie das
Bundesgericht schon in seiner Entscheidung in Sachen Hauser
(Amtliche Sammlung VII, S. 823) ausgeführt hat, ist der
Begriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 7 des
eidgenössischen Haftpflichtgesetzes nicht auf die Fälle frevelhaften
Leichtsinnes zu beschränken, sondern umfaßt derselbe jede Hand
lungsweise, bei welcher nicht dasjenige Maß von Aufmerksamkeit
und Sorgsamkeit aufgewendet wird, welches in der Regel unter
den gegebenen Verhältnissen Jeder, auch der minder Sorgsame,
aufzuwenden pflegt. In diesem Sinne muß nun aber allerdings
die übermäßige Steigerung der Fahrgeschwindigkeit dem Führer
der Maschine Silvretta zur groben Fahrlässigkeit angerechnet
werden. Denn:
a. Es ist unzweifelhaft, daß an der Entgleisungsstelle die
wirkliche Fahrgeschwindigkeit die höchste, für die Lokomotive
Silvretta reglementarisch zulässige Geschwindigkeit überstieg
und daß somit seitens des Führers der Silvretta gegen die
bestimmte Dienstvorschrift, daß die reglementarische Maximal
geschwindigkeit niemals überschritten werden solle, verstoßen
wurde. Auch konnte der Lokomotivführer durch Beobachtung des
ihm zur Verfügung stehenden Geschwindigkeitsmessers sich jeden
Augenblick von der wirklichen Fahrgeschwindigkeit überzeugen
und stand es somit zweifellos in seiner Macht, die reglemen
tarische Maximalgeschwindigkeit einzuhalten.
b. Nun hat allerdings die zweite Instanz ausgeführt, daß,
da nach dem Gutachten der Experten Weyermann und Rodieux
die reglementarische Maximalgeschwindigkeit von 45 Kilometer
per Stunde, die Grenze der mit der Betriebssicherheit verein
baren Geschwindigkeit nicht erreiche, vielmehr die Vierkuppler
tendermaschinen der Vereinigten Schweizerbahnen bei normaler
Beschaffenheit der Bahn noch mit einer Geschwindigkeit bis zu
50 Kilometer per Stunde anstandslos laufen, nicht in jeder
kleinen Ueberschreitung der Maximalfahrgeschwindigkeit ohne
Weiters eine grobe Fahrlässigkeit gefunden werden könne. Es
mag dies auch als Regel zugegeben werden, allein für den
vorliegenden Fall fällt in Betracht: Es ist zwar richtig,
daß, wie die Beklagte ausgeführt hat, zur Zeit des Unfalles
die im Fahrdienstreglemente von 1880 aufgestellte Vorschrift
daß in Curven von unter 1000 Meter Radius die Maximal
geschwindigkeit um 10 % herabzusetzen sei, noch nicht bestand,
so daß dem Führer der Silvretta unter allen Umständen nur
die Ueberschreitung des Maximums von 45 Kilometer per
Stunde zum Verschulden angerechnet werden darf und somit
die Ueberschreitung der Fahrgeschwindigkeit an sich keine sehr
bedeutende, sondern eine solche war, welche unter andern Um
ständen als eine nicht sehr wichtige, blos als leichte Fahrlässig
keit zu qualifizirende Verletzung einer Dienstvorschrift erschiene.
Allein am Tage und an der Stelle des Unfalles hätte dem
Führer der Silvretta bei Aufwendung derjenigen Einsicht
und Aufmerksamkeit, welche jedem Lokomotivführer zugemuthet
werden muß, nicht entgehen sollen, daß ein allzu rasches Fahren
mit Gefahr verbunden sei und daß daher jedenfalls jede Ueber
schreitung der reglementarischen Maximalgeschwindigkeit absolut
vermieden werden müsse; denn es mußte ihm als Lokomotiv
führer gewiß bekannt sein, daß im Winter, insbesondere bei
raschem Temperaturwechsel, die Bahnbeschaffenheit nicht durchweg
eine ganz normale sein könne und er hatte ja auch speziell bei
der Hinfahrt an der Unglücksstelle oder doch in der unmittel
barsten Nähe derselben selbst die Beobachtung gemacht, daß die
Jahn dort nicht normal sei. Daraus aber mußte er gewiß
bei Aufwendung der dem Lokomotivführer zuzumuthenden Di
ligenz die Folgerung ziehen, daß unter diesen Umständen beim
Fahren mit besonderer Sorgsamkeit zu Werke gegangen werden
müsse und zu große reglementswidrige Geschwindigkeiten durch
aus zu vermeiden seien.
c. Hieran muß um so mehr festgehalten werden, als jeden
falls der Maßstab, nach welchem die Diligenz des Lokomotiv
führers im Dienste zu bemessen ist, nicht zu niedrig gegriffen
werden darf, da die große Wichtigkeit seiner Funktionen für
Leben und Sicherheit zahlreicher Menschen ihm die Aufwendung
erhöhter Vorsicht und Aufmerksamkeit zur gebieterischen Pflicht
macht. Dem gegenüber können auch diejenigen Umstände, welche
sonst geeignet wären, die Handlungsweise des Führers der
Silvretta in einem mildern Lichte erscheinen zu lassen,
namentlich der Umstand, daß er nachgewiesenermaßen die Bahn
strecke Winterthur St. Gallen überhaupt nur selten und wäh
rend längerer Zeit vor dem Unfalle nicht mehr befahren hatte,
und daß er zu der übermäßigen Steigerung der Fahrgeschwin
digkeit offenbar durch das unter andern Verhältnissen ganz ge
rechtfertigte und jedenfalls begreifliche Bestreben geleitet wurde,
die eingetretene Zugsverspätung theilweise einzubringen oder
jedenfalls nicht weiter zu vergrößern nicht entscheidend in's Ge
wicht fallen. Dagegen muß allerdings hervorgehoben werden,
daß auch die mit der Leitung des Betriebes beauftragten Be
amten der Beklagten ein Mitverschulden an der unvorsichtigen
Handlungsweise des Führers der Silvretta insofern triff
als dieselben nicht ausreichend dafür sorgten, daß den Lokomo
tivführern die Anwendung erhöhter Vorsicht mit Rücksicht auf
den durch die Witterungsverhältnisse vielfach ungünstig beein
flußten Zustand des Bahnkörpers noch besonders eingeschärft
werde. Allerdings ist, wie sich aus den Akten ergibt, ein dies
bezüglicher Erlaß des Oberingenieurs am 26. Dezember 1879
erflossen; allein es erhellt nicht, daß für die wirksame und
rasche Mittheilung dieses Erlasses an die Maschinenführer die
erforderliche Vorsorge getroffen worden sei; gegentheils ergibt
sich aus den Depositionen einer Reihe von Lokomotivführern,
daß dieselben vor dem 31. Dezember 1879 von diesem Reskripte
noch keine Kenntniß hatten und ist speziell nicht zu bezweifeln,
daß der Führer der Silvretta dasselbe zur Zeit des Unfalles
noch nicht kannte.
8. Liegt somit eine in kausalem Zusammenhange mit dem
Unfalle stehende grobe Fahrlässigkeit vor, welche von der Be
klagten zu vertreten ist, so ist nach Art. 7 des Eisenbahnhaft
pflichtgesetzes der Richter befugt, der Klägerin, auch ganz ab
gesehen von dem Ersatze erweislicher Vermögensnachtheile, eine
angemessene Geldsumme zuzusprechen. Die angemessene Geld
summe nun, welche in Gemäßheit dieser Gesetzesbestimmung
dem Verletzten oder den Angehörigen des Getödteten, auch ab
gesehen von erweislichen Vermögensnachtheilen, nach richterlichem
Ermessen zugesprochen werden kann, qualisizirt sich ihrer
rechtlichen Natur nach nicht als Privatstrafe, sondern als
Schadensersatz im weitern Sinne. Durch Art. 7 cit. nämlich,
wird dem Richter offenbar die Befugniß eingeräumt, bei Be
messung der Entschädigungssumme auch andere als blos er
weisliche vermögensrechtliche Nachtheile im Sinne der Art. 5
und 8 leg. cit. in Berücksichtigung zu ziehen; der Richter wird
also insbesondere ermächtigt, auch Nachtheile, welche überhaupt
gar nicht vermögensrechtlicher, sondern mehr ideeller Natur
sind, wie ausgestandene körperliche oder geistige Schmerzen,
fortdauernde Beeinträchtigung des Lebensgenusses u. drgl. (das
sogenannte tort moral) zu berücksichtigen und auch dafür einen
Ersatz in Form einer angemessenen Geldsumme zu gewähren.
Dieser Ersatz qualifizirt sich denn freilich nicht als direktes
Aequivalent für die erwähnten nicht vermögensrechtlichen Nach
theile, welche ja überhaupt ihrer Natur nach nicht unmittelbar
in Geld schätzbar sind, wohl aber enthält er insofern eine Ge
nugthuung für den Beschädigten, als letzterem dadurch der Er
werb anderweitiger Vortheile ermöglicht und so die erlittene
Unbill indirekt möglichst ausgeglichen wird. (Siehe Bruns, in
Holtzendorfs Encyklopädie, 4. Auflage, S. 465; Ihering, in
seinen Jahrbüchern 18, S. 34 u. ff.)
9. Geht man nun aber auch davon aus, daß in concreto
von der erwähnten in Art. 7 leg. cit. dem Richter zugestande
nen Befugniß bei Fixirung der Entschädigungssumme Gebrauch
zu machen sei, so gelangt man doch nicht zu Erhöhung der
vom vordern Richter gesprochenen Entschädigung, denn der
Vorderrichter ist bei Feststellung der Entschädigung, obschon er
ausschließlich auf Art. 5 des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflicht
gesetzes abstellt, doch thatsächlich jedenfalls über den bloßen Er
satz des der Klägerin durch Entziehung des Unterhaltes er
wachsenen Schadens, der nach Art. 5 cit. einzig zu vergüten
wäre, hinausgegangen und es erscheint die von ihm gutgeheißene
Entschädigung, in Würdigung aller Umstände, als der Sachlage
vollständig entsprechend. Es ergibt sich dies aus folgenden Mo
menten: Der getödtete Ehemann der Klägerin war im Jahre
1821 geboren und hatte aus seinen verschiedenen Geschäften
als Gantgeber, Wirth, Agent einer Versicherungsgesellschaft
u. s. w. ein jährliches Einkommen von 3000 Fr. bis höchstens
3500 Fr; dies muß nach den vor den kantonalen Instanzen
beigebrachten Belegen der Klagepartei, auf welche das Zweitin
stanzgericht ausdrücklich Bezug nimmt, als festgestellt betrachtet
werden, und es kann sonach auf die abweichenden Ausführungen
der Klägerin im heutigen Vortrage kein Gewicht gelegt werden.
Von seinem Einkommen nun verwendete der Ehemann der
Klägerin nach den gegebenen Verhältnissen jedenfalls kaum
mehr als zirka 1200 Fr. per Jahr auf den Unterhalt der
Klägerin, und es kann diese Summe selbstverständlich nur für
die Zeit der muthmaßlichen Lebensdauer des Ehemannes, d. h.
wie nicht bestritten ist, für die Zeit von 15 Jahren, vom Tage
des Unfalles an gerechnet, in Betracht gezogen werden. Ange
sichts dieser Verhältnisse sowie angesichts des weitern Umstandes,
daß der Klägerin aus der Verlassenschaft ihres Ehemannes außer
ihrem zugebrachten Gute ein Erbtheil von zirka 3500 Fr. an
gefallen ist, ist klar, daß die der Klägerin zweitinstanzlich zuge
sprochene Kapitalentschädigung von 15,000
Fr. den Betrag des
ihr durch Entzug des Unterhaltes in Folge des Todes ihres
Ehemannes erwachsenen Schadens jedenfalls übersteigt und liegt
zu deren Erhöhung keine Veranlassung vor.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urtheil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen
vom 3./4. Oktober 1882 wird in allen Theilen bestätigt.